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Entscheidungen

Zivilrecht

Radfahrunfall, querender Fußgänger, falschfahrender Radfahrer,

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG München, Urt. v. 26.07.2013, Az.: 10 U 3593/12

Leitsatz:


OLG München, 26.07.2013 - 10 U 3593/12
In dem Rechtsstreit
...
- Klägerin, Berufungsklägerin u. Anschlussberufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigter:Rechtsanwalt ...
gegen
...
- Beklagter, Berufungsbeklagter u. Anschlussberufungskläger -
Prozessbevollmächtigte:Rechtsanwälte ...
wegen Schadensersatzes
erlässt der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.07.2013 folgendes
Endurteil:
Tenor:
1. I.
Auf die Berufung der Klägerin vom 31.08.2012 und die Anschlussberufung des Beklagten vom 22.10.2012 wird das Endurteil des LG München I vom 23.07.2012 (Az.: 19 O 18426/08) in Nr. 1. und 2. abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. 1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den bereits bezahlten Betrag hinaus ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.09.2008 zu bezahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.868,91 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 31.05.2008 zu bezahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle aus dem Verkehrsunfall vom 28.02.2008 auf Höhe der D. Straße 78 in M. resultierenden, künftig noch entstehenden materiellen Schäden in Höhe von 70 % und die immateriellen Schäden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerin in Höhe von 30 % zu ersetzen, soweit nicht die Ansprüche der Klägerin auf Dritte übergegangen sind oder noch übergehen.
Der Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 661,16 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.11.2008 zu bezahlen.
2. 2.
Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 57 % und der Beklagte 43 %.
Im Übrigen werden die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beklagten zurückgewiesen.
2. II.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 45 % und der Beklagte 55 %.
3. III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO).
B.
I.
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg.
Die Klägerin hat Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 823 Abs.1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 229 StGB, 247, 252, 253, 254 Abs. 1 BGB in Höhe von 70 % sowie ein weiteres Schmerzensgeldes in Höhe von 4.000,- €.
Das Erstgericht ist in nicht zu beanstandender Beweiswürdigung (§ 529 I Nr. 1 ZPO) zur Überzeugung gelangt, dass die Klägerin, verdeckt durch den Van, am 28.02.2008 gegen 21.05 Uhr in Höhe der D. Straße 78 in M. hinter dem Van auf den Fahrradweg getreten und auf den unmittelbar auf dem Radweg in entgegengesetzter Richtung mit einer Geschwindigkeit von 15 bis 20 km/h fahrenden Beklagten getroffen ist, wodurch es zu einer Kollision gekommen ist. Dass der Beklagte ohne Licht gefahren ist, hat das Erstgericht in ebenfalls nicht zu beanstandender Beweiswürdigung für nicht erwiesen erachtet.
Anders als das Erstgericht hält der Senat bei der Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge das verbotswidrige Radfahren in entgegengesetzter Richtung im Hinblick auf die konkreten örtlichen Gegebenheiten, insbesondere die räumliche Enge, für wesentlich gravierender als das Fehlverhalten der Klägerin, die lediglich ohne nach links zu schauen durch die parkenden Autos den Radweg querend zu ihrer Wohnung gelangen wollte. Der Senat hält im Hinblick auf dieses deutliche Fehlverhalten des Beklagten eine Haftungsverteilung von 30 : 70 zu Lasten des Beklagten für angemessen (vgl. auch LG Hannover vom 16.09.1994, zfs 1995, 328).
Im Hinblick auf den höheren Haftungsbeitrag des Beklagten stehen der Klägerin daher weitere Ansprüche hinsichtlich des materiellen Schadens zu, insgesamt ein Gesamtbetrag von 3.868,91 €. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Hinweis des Senats vom 12.03.2013 (Bl. 282 d. A.) Bezug genommen.
Im Hinblick auf die von der Klägerin unstreitig erlittenen Verletzungen hält der Senat ein Schmerzensgeld von weiteren 4.000,- € für angemessen.
Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder zu diesem Zeitpunkt mit ihnen als künftiger Verletzungsfolge ernstlich gerechnet werden muss (BGH VersR 1976, 440; 1980, 957; 1988, 299; OLG Hamm zfs 2005, 122, 123; Senat in st. Rspr., zuletzt etwa Urteil vom 29.10.2010 - 10 U 3249/10 [[...]]).
Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt (grundlegend RG, Urteil vom 17.11.1982 - RGZ 8, 117, 118 und BGH - GSZ - BGHZ 18, 194 ff. = NJW 1955, 1675 ff.; ferner BGH NJW 2006, 1068, 1069; OLG Hamm a. a. O.; Senat a. a. O.).
Der Zinsausspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB, ebenso der Ausspruch zur Tragung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.
II.
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Anschlussberufung hat in der Sache nur geringen Erfolg.
a. Soweit der Anschlussberufungsführer rügt, das Erstgericht habe bei der Brille den vollen Betrag in Höhe von 200,- € angesetzt und die Quotelung übersehen, trifft dies zu. Auf der Basis einer 70 %igen Haftung des Beklagten sind der Klägerin daher 140,- € zuzusprechen.
b. Das Erstgericht hat in nicht zu beanstandender Weise eine Scheinselbständigkeit abgelehnt. Die Klägerin hat zum Nachweis der von ihr durchgeführten Privatmassagen die den jeweiligen Patienten gestellten Rechnungen vorgelegt (Anlage K 15 bis K 30). Damit hat die Klägerin den vollen Beweis dafür geführt, dass die in den Urkunden enthaltenen Erklärungen von der Ausstellerin abgegeben worden sind (§ 416 ZPO), d.h. dass sie die Leistungen in Rechnung gestellt hat. Ob - wie vom Anschlussberufungsführer gerügt - die Rechnungsempfänger die Rechnungen bezahlt haben, spielt für die Frage, ob eine Rechnung gestellt wurde, keine Rolle. Soweit der Anschlussberufungsführer auf seine Klageerwiderung vom 09.12.2008 (Blatt 15/28 d. A.) Bezug nimmt, hat er in derselben gerügt, dass die Klägerin keine Rechnungen für den Umfang der Privatmassagen vorlegt hat. Diesen Einwand hat die Klägerin durch die Vorlage derselben mit Schriftsatz vom 04.01.2011 (Bl. 137/138 d. A.) entkräftet. Soweit der Anschlussberufungsführer erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 26.07.2013 behauptet hat, die in Rechnung gestellten Leistungen seien nicht erbracht worden, ist das Vorbringen verspätet (§ 531 II Nr. 3 ZPO).
Gegen die Scheinselbständigkeit spricht auch, dass der Zeuge W. in der Vernehmung vom 14.05.2012 (Bl. 233 d. A.) bekundet hatte, dass die Klägerin für ihn durchschnittlich 120 Stunden/Monat gearbeitet habe, was deutlich weniger ist als die Arbeitsleistung, die ein abhängig Beschäftigter zu erbringen hat, nämlich 174 Stunden/Monat. Die Klägerin hatte also einen erheblichen Spielraum für eigenverantwortlich und frei gestaltete Arbeit. Das Gesamtbild der beruflichen Tätigkeit der Klägerin spricht somit völlig zweifelsfrei gegen eine Scheinselbständigkeit.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Fall 2 ZPO.
IV.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
V.
Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.


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