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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

vorläufige Entziehung, Rückkehrerfall, Absehen

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Bielefeld, Beschl. v. 09.10.2013 - 9 Gs-402 Js 3422/13-5435/13

Leitsatz: Bei einem Beschuldigten, der sich etwa 1 1/2 Stunden nach einem Unfallereignis freiwillig bei der Polizei und dort einen von ihm (mit)verursachten Unfall meldet, liegen besondere Umstände vor, die ein Absehen von der Regelentziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB rechtfertigen.


9 Gs-402 Js 3422/13-5435/13
Amtsgericht Bielefeld
Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren gegen
Verteidiger: Rechtsanwalt Bernd Brüntrup, Besselstr. 21, 32427 Minden
wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort
wird der Antrag der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 06.09.2013, dem Beschuldigten die Fahr-erlaubnis gemäß § 111a StPO vorläufig zu entziehen, zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis war zurückzuweisen.
Zwar ist nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen .der dringende Tatverdacht einer Un-fallflucht im Sinne des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB gegeben. Der Beschuldigte befuhr am 02.08.2013 gegen 19:24 Uhr mit seinem PKW der Marke Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen xxxxx die A.traße in Bielefeld. Als er sein Fahrzeug zurücksetzte, stieß er dabei mit dem Heck gegen die Mauer des Eckgrundstücks L.. 19. An der Mauer entstand ein Sach-schaden in Höhe von 1.647,60 EUR netto. Der Beschuldigte bemerkte den Zusammenstoß, stieg aus und sah sich den Schaden an der Mauer an. Anschließend setzte er seine Fahrt zu-nächst fort, ohne zuvor die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Etwa 1 1/2 Stunden nach der Tat begab er sich jedoch zur Polizeiwache Ost in Bielefeld, um den Unfall zu melden.

Der Beschuldigte ist aufgrund des dringenden Tatverdachts einer Katalogtat gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB damit zwar in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzuse-hen. Die gesetzliche Vermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist jedoch widerlegbar, so dass zu prüfen war, ob besondere Umstände in der Tat oder in-der Persönlichkeit des Täters vorliegen, die die Eignung nach der Tat günstig beeinflusst haben oder die den seiner generellen Natur nach schweren Verstoß in einem weniger gefährlichen Licht als den Regelfall erscheinen lassen (vgl. hierzu Leipziger Kommentar, Geppert, 12. Auflage, 2008, StPO, § 69, Rdn. 87). Nach Auf-fassung des Gerichts liegen bei dem Beschuldigten, der etwa 1 1/2 Stunden nach dem Unfall-ereignis freiwillig zur Polizei fuhr und den Unfall meldete, solche besonderen Umstände vor. Eine Ausnahme kommt insbesondere in Betracht, wenn im Hinblick auf einen - die Feststellun-gen nachträglich ermöglichenden - Täter die Anwendung der Vorschrift bzgl. der tätigen Reue gemäß § 142 Abs. 4 StGB daran scheitert, dass der Sachschaden nicht unerheblich war oder es sich um einen Unfall im fließenden Verkehr gehandelt hat. Diese Voraussetzungen sind ge-geben. Tätige Reue scheidet aus, da bei dem vorliegenden Unfall ein über der Grenze von 1.300,00 Euro liegender erheblicher Sachschaden entstanden ist. Das Verhalten des Beschul-digten nach der Tat kann mithin nicht den dringenden Tatverdacht für eine vollendete Verkehrs-unfallflucht entfallen lassen. Die freiwillige nachträgliche Ermöglichung von Feststellungen lässt aber aus der Sicht des Gerichts den seiner generellen Natur nach schweren Verstoß in einem weniger gefährlichen Licht erscheinen, mit der Folge, dass die gesetzliche Vermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB widerlegt ist. Im Rahmen der Gesamtwürdigung hat das Gericht auch be-rücksichtigt, dass von einem einmaligen Augenblicksversagen auszugehen sein dürfte, da der Bundeszentralregisterauszug des Beschuldigten vom 05.09.2013 keine Eintragungen aufweist und auch der Verkehrszentralregisterauszug keine ähnlich gelagerten Verstöße enthält. Damit ist die Regelwirkung der Katalogtat durch die besonderen Umstände widerlegt.

Bielefeld, 09.10.2013 Amtsgericht

Einsender: RA B. Brüntrup, Minden

Anmerkung:


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