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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Strafaussetzung, Bewährung, Widerruf, neue Straftat,

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Duisburg, Beschl. v. 10.09.2013 - 3A Qs-936 Js 39262/08-20/13

Leitsatz: Die Notwendigkeit eines Widerrufs von Strafaussetzung zur Bewährung ist nicht isoliert nach einer ggf. begangenen neuen Straftat zu beurteilen, sondern es ist bei der zu treffenden Sozialprognose auch die weitere Entwicklung des Verurteilten nach dieser Tat zu berücksichtigen, weshalb neue Straftaten nicht zwingend zum Widerruf der Strafaussetzung führen und einer günstigen Prognose nicht durchweg entgegen stehen.


3A Qs-936 Js 39262/08-20/13
92 AR 6/12 Bew.
Amtsgericht Duisburg

Landgericht Duisburg
Beschuss

In der Bewährungssache
betreffend xxx
Verteidiger: Rechtsanwalt Daniel Wölky,
Hohenstaufenring 62, 50674 Köln

hat die 4. Strafkammer des Landgerichts Duisburg als Beschwerdekammer

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, den Richter am Landgericht und den Richter am Landgericht

am 10.09.2013

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 01.07.2013 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Papenburg verurteilte den Verurteilen am 27.08.2009, rechtskräftig seit dem 05.09.2011, wegen Diebstahls im besonders schweren Fall unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Hagen vom 14.07.2009, 47 Ns 717 Js 249/08 (86/09), zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Verurteilten wurde unter anderem die Auflage erteilt, einen Betrag von 1.000,- EUR in monatlichen Raten zu jeweils 100,- EUR an den Weißer Ring e.V. zu zahlen, in der Folgezeit leistete der Verurteilte keine Zahlungen auf diese Auflage. Mit Beschluss vom 15.05.2012 wurde Bewährungsüberwachung an das Amtsgericht Duisburg abgegeben.

Das Landgericht Duisburg verurteilte den Verurteilten am 08.11.2012 wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahl in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, 31 KLs 125 Js 41/12 (47/12). Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 16.11.2012. Die Taten wurden am 13.12.2011 und 14.12.2011 begangen.

Durch Beschluss vom 16.11.2012 setzte das Landgericht Duisburg die Vollstreckung des Strafrests der Gesamtfreiheitsstrafe aus seinem Urteil vom 08.11.2012 zur Bewährung aus, nachdem der Verurteilte bis zum 08.11.2012 zwei Drittel dieser Gesamtfreiheitsstrafe verbüßt hatte.

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 07.12.2012 bildete das Amtsgericht Papenburg im dortigen Verfahren unter Einbeziehung der Strafe aus einer weiteren Verurteilung und einer nachträglichen Gesamtstrafenentscheidung eine neue nachträgliche Gesamtstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung bis zum 05.09.2015 -unter Aufrechterhaltung der Auflagen und Weisungen aus dem Bewährungsbeschluss vom 27.08.2009 - ausgesetzt wurde.

Durch Beschluss vom 01.07.2013 hat das Amtsgericht Duisburg die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Papenburg vom 27.08.2009, 14 Ls 8/09, auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit der Begründung widerrufen, der Verurteilte sei in der Bewährungszeit durch Begehung der Taten, wegen derer er durch Urteil des Landgerichts Duisburg vom 08.11.2012 verurteilt wurde, erneut straffällig geworden. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

1.

Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Bewährung gemäß § 56 f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB liegen derzeit nicht vor. Zwar hat der Verurteilte innerhalb der Bewährungszeit aus dem Urteil des Amtsgerichts Papenburg vom 27.08.2009 weitere Straftaten begangen. Er hat nur etwa 3,5 Monate nach Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Papenburg vom 27.08.2011 erneut zwei vorsätzliche Straftaten - ebenfalls Eigentumsdelikte - begangen. Die laufende Bewährung hat den Verurteilten, der bereits mehrfach wegen Diebstahls vorbestraft war, bis zur Begehung der neuen Taten ersichtlich nicht beeindruckt.

Die Notwendigkeit eines Widerrufs ist jedoch nicht isoliert nach der neuen Straftat zu beurteilen, sondern es ist bei der nunmehr zu treffenden Sozialprognose auch die weitere Entwicklung des Verurteilten nach diesen Taten zu berücksichtigen, weshalb neue Straftaten nicht zwingend zum Widerruf der Strafaussetzung führen und einer günstigen Prognose nicht durchweg entgegen stehen (vgl. BGH, NStZ 2010, 83). Vorliegend war zu berücksichtigen, dass gegen den Verurteilten zwischenzeitlich die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 08.11.2012 zu zwei Dritteln vollstreckt worden ist, was die Erwartung begründet, dass der Verurteilte unter dem Eindruck einer vollstreckten Freiheitsstrafe und der zusätzlichen Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich des Strafrests keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Die Kammer schließt sich insoweit der Prognose an, die die 1. große Strafkammer des Landgerichts Duisburg in ihrem Beschluss vom 16.11.2012 hinsichtlich der Aussetzung der Vollstreckung des Rests der Strafe aus ihrem Urteil vom 08.11.2012 getroffen hat. Neben der Teilvollstreckung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe war zudem zu berücksichtigen, dass alle Taten bereits lange Zeit zurückliegen und der Verurteilte seit fast 2 Jahren strafrechtlich nicht wieder in Erscheinung getreten ist.

2.

Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Strafaussetzung gemäß § 56 f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB legen derzeit ebenfalls nicht vor.

Es konnte insoweit dahinstehen, ob die bisherige Nichterfüllung der Zahlungsauflage aus dem Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts Papenburg vom 27.08.2009 einen gröblichen oder beharrlichen Verstoß i.S.v. § 56 f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB darstellt. Ein Widerruf kann nicht darauf gestützt werden, dass der Verurteilte bislang keine Raten an den im Bewährungsbeschluss genannten Weißer Ring e.V. geleistet hat, weil die entsprechende Zahlungsauflage im Hinblick auf die Fristen zur Erfüllung der Zahlungsauflage nicht hinreichend bestimmt ist. Dem Verurteilten wurde aufgegeben, einen Geldbetrag in Höhe von 1.000,- EUR in monatlichen Raten von 100,- EUR an den näher bezeichneten Weißer Ring e.V. zu zahlen. Auflagen gemäß § 56c StGB müssen jedoch so hinreichend bestimmt sein, dass Verstöße zweifelsfrei festgestellt werden können und der Verurteilte unmissverständlich erkennen kann, wann er einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zu erwarten hat (vgl. OLG Rostock, Beschl. v. 06.12.2011, BeckRS 2012, 02357). Vorliegend ist indes weder im Bewährungsbeschluss vom 27.08.2009 noch in der Folgezeit ein Zeitpunkt für den Beginn der zu leistenden Raten noch eine sonstige Frist zur Erfüllung der Zahlungsauflage bestimmt worden. Die Bewährungszeit wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Papenburg vom 10.12.2012 im Zusammenhang mit der nachträglichen Gesamtstrafenbildung unter Aufrechterhaltung der Auflagen und Weisungen des Bewährungsbeschlusses vom 27.08.2009 bis zum 05.09.2015 verlängert. Ein Zeitpunkt für die Zahlung der ersten Rate zur Erfüllung der Zahlungsauflage ist auch in diesem Beschluss nicht bestimmt worden, obwohl der Verurteilte zu diesem Zeitpunkt bereits seit über 3 Jahren keine Zahlungen geleistet hatte.

Vorbehaltlich einer Konkretisierung der Zahlungsauflage durch das für die Bewährungsüberwachung zuständige Amtsgericht kommt daher ein Widerruf der Strafaussetzung gemäß § 56 f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB (derzeit) nicht in Betracht.

III.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO analog.

Einsender: RA D. Wölky, Köln

Anmerkung:


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