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Gericht / Entscheidungsdatum: AG Aurich, Beschl. v. 21.10.2013 - 5 Ls 210 Js 8603/12 (27/13)
Leitsatz: Zur Frage der (nachträglichen) Zuständigkeit für die Erstreckung im Fall der Verbindung von Verfahren durch die Staatsanwaltschaft.
AG Aurich Beschluss 5 Ls 210 Js 8603/12 (27/13) In der Strafsache gegen Verteidiger: Rechtsanwalt Arno Saathoff, Georgswall 6, 26603 Aurich wegen hat das Amtsgericht Aurich durch die Richterin am Amtsgericht am 21.10.2013 beschlossen: Der Antrag des Herrn Rechtsanwalt Saathoff vom 02.10.2013 auf Erstreckung der Pflichtverteidigerbestellung auf die von der Staatsanwaltschaft Aurich hinzuverbundenen Verfahren wird abgelehnt. Mit Beschluss vom 23.09.2013 ist Herr Rechtsanwalt Saathoff in diesem Verfahren als Pflichtverteidiger bestellt worden. Da es sich um ein jedenfalls für das Amtsgericht Aurich einheitliches Verfahren handelt und hier keine Verbindungen erfolgt sind, ist eine Erstreckung weder zulässig noch notwendig. Die in dem zitierten Urteil des OLG Oldenburgs in diesen Fällen zu treffende Ermessensentscheidung ist erst im Gebührenverfahren zu treffen.
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