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Entscheidungen

StPO

Entfernung, Angeklagter, Hauptverhandlung, Entlassung, Zeuge

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG München, Beschl. v. 07.10.2013 - 4 StRR(B) 37/13

Leitsatz: Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO liegt vor, wenn der Ange-klagte, der während der Vernehmung des Zeugen gemäß § 247 StPO aus dem Sitzungszimmer entfernt war, an der Verhandlung über die Entlassung des Zeugen aufgrund seiner fortdauernden Abwesenheit nicht mitwirken kann.


In pp.
Sachverhalt:
Das Amtsgericht München verurteilte den Angeklagten am 12. Oktober 2011 wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittelimitaten in Tateinheit mit versuchtem Betrug. Die hiergegen vom Angeklagten eingelegte Berufung verwarf das Landgericht München I mit Urteil vom 6. Februar 2013 vollumfänglich und änder-te auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hin das Urteil im Rechtsfolgenausspruch ab.
Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des formellen und materiellen Rechts.
Bereits mit der Verfahrensrüge, mit der seine Verteidigerin beanstandete, dass der Angeklagte nicht nur während der Vernehmung der Zeugin gemäß § 247 StPO von der Teilnahme an der Hauptverhandlung ausgeschlossen gewesen war, sondern sein Ausschluss noch über diese Vernehmung hinaus bei der Entscheidung über die Entlassung der Zeugin andauerte, hat das Rechtsmittel den aus dem Tenor ersichtli-chen Erfolg.
Aus den Gründen:
Der Verstoß gegen die Anwesenheitspflicht des Angeklagten gemäß §§ 230 Abs. 1, 247 Satz 1 StPO wurde mit einer ordnungsgemäß nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhobenen Verfahrensrüge beanstandet. 2

Das Landgericht hat es unterlassen, den Angeklagten unmittelbar nach dem Ab-schluss der Vernehmung der Zeugin wieder vorführen zu lassen. Deshalb war der Angeklagte während der Entscheidung über die Vereidigung und die Entlassung der Zeugin nicht im Sitzungssaal anwesend.
Zwar ist dem Vortrag der Generalstaatsanwaltschaft insoweit zuzustimmen als nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem Wegfall der Regelvereidi-gung die Verfahrensrüge, die sich auf die Abwesenheit des Angeklagten während der Entscheidung der Nichtvereidigung stützt, im vorliegenden Fall nicht greift. Ent-scheidet, wie hier, der Vorsitzende, dass ein Zeuge entsprechend dem Regelfall des § 59 StPO i.d.F. des 1. Justizmodernisierungsgesetzes nicht vereidigt werden soll, und wird diese Frage weder kontrovers erörtert noch zum Gegenstand einer gericht-lichen Entscheidung nach § 238 Abs. 2 StPO gemacht, so ist, wenn der für die Ver-nehmung nach § 247 StPO aus dem Sitzungssaal entfernte Angeklagte dabei nicht anwesend ist, dieser Verfahrensvorgang kein wesentlicher Teil der Hauptverhand-lung und der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO ist nicht gegeben (BGH, NStZ 2006, 715).
Anders verhält es sich mit der Begründung der Verfahrensrüge, dass der Angeklagte fehlerhaft auch bei der Entscheidung über die Entlassung der Zeugin (noch) nicht (wieder) anwesend gewesen sei. Das Gericht hat damit §§ 230 Abs. 1, 247 Satz 1 StPO verletzt. Somit ist der zwingende Aufhebungsgrund des § 338 Nr. 5 StPO ge-geben.
1. Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge ist zulässig. Sie entspricht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Der Senat kann allein anhand der Begründungsschrift prüfen, ob – nach Beweis der behaupteten Tatsachen - ein Verfahrensfehler vorliegt.

Gemäß der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichthofs (vgl. BGH NStZ 2007, 717, 718) ist zu einer möglichen Heilung des gerügten Verfahrensfehlers nicht vorzutragen, wenn solches nicht erfolgt ist.
2. Die Vorgehensweise des Landgerichts verstößt gegen §§ 230 Abs. 1, 247 Satz 1 StPO. Der Angeklagte hätte bei der Verhandlung über die Entlassung der Zeugin anwesend sein müssen.
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a. Die Verhandlung über die Entlassung von Zeugen wird vom Begriff der Vernehmung i.S. des § 247 S.1 und 2 StPO nicht erfasst. Dieser Begriff ist im Regelungszusammenhang der §§ 247 und 248 StPO auf Grund der hohen Bedeutung der Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhand-lung, die als Anspruch auf rechtliches Gehör und angemessene Verteidi-gung in Art. 103 Abs. 1 GG sowie durch Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK garan-tiert wird, restriktiv auszulegen (vgl. BGH Großer Senat NJW 2010, 2450, 2451 mwN). Das Anwesenheitsrecht des Angeklagten ist mit den Interes-sen der Allgemeinheit an einer vollständigen und wahrheitsgemäßen Auf-klärung des Sachverhalts, die durch die möglicherweise nicht wahrheits-gemäße Aussage eines sich vor dem Angeklagten fürchtenden Zeugen gefährdet werden, in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist der mit einem Ausschluss zwangsläu-fig verbundene Eingriff in die Autonomie des Angeklagten auf solche Ver-fahrenshandlungen zu beschränken, bei denen der jeweilige Schutzzweck den Ausschluss unbedingt erfordert (BGH, Großer Senat aaO S. 2451 mwN).
b. Die das Anwesenheitsrecht und die Anwesenheitspflicht des Angeklagten betreffenden Vorschriften bezwecken auch, dem Angeklagten eine allsei-tige und uneingeschränkte Verteidigung zu ermöglichen, insbesondere durch Vornahme von Verfahrenshandlungen auf Grund des von ihm selbst wahrgenommenen Verlaufs der Hauptverhandlung (BGH Großer Senat aaO S. 2452 mwN). Das wird dem Angeklagten durch seinen Ausschluss von der Verhandlung über die Entlassung des Zeugen erschwert, weil er in unmittelbarem Anschluss an die Zeugenvernehmung keine Fragen oder Anträge stellen kann, die den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kön-nen.
c. Die Verhandlung über die Entlassung eines in Abwesenheit des Angeklag-ten vernommenen Zeugen ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätz-lich ein eigenständiger wesentlicher Teil der Hauptverhandlung (vgl. BGH, Beschluss v. 10.4.2013, 1 StR 11/13, zitiert nach beck-online Rdn 3.; BGH NJW 1986, 267; BGH NJW 2010, 2450, 2451). Der Einwand, bei der Ver-handlung über die Entlassung eines Zeugen handele es sich um einen Vorgang von eher organisatorischem bzw. rein formalem Charakter, der
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nicht unmittelbar der Urteilsfindung diene, steht ihrer Einordnung als we-sentlicher Verfahrensteil nicht entgegen. Die Zeugenentlassung hat nicht unerhebliche Auswirkungen für den Angeklagten und die Wahrnehmung seiner Mitwirkungsrechte in der Hauptverhandlung. Denn mit der Entlas-sung endet das Fragerecht der Verfahrensbeteiligten nach § 240 Abs. 2 Satz 1 StPO.

3. Ein Teil der Hauptverhandlung fand somit in Abwesenheit einer Person statt, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt (§§ 338 Nr. 5, 247 StPO). Die fort-dauernde Abwesenheit des nach § 247 StPO während der Zeugenvernehmung entfernten Angeklagten bei der Verhandlung über die Entlassung der Zeugin begründet vorliegend den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO.
a. Die fortdauernde Abwesenheit des nach § 247 S. 1 StPO entfernten Angeklagten, ist regelmäßig geeignet, den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO zu begründen (BGH, Großer Senat aaO S. 2450).
b. Da im vorliegenden Fall das Beruhen des Urteils auf diesem Fehler auch nicht ausnahmsweise denkgesetzlich ausgeschlossen werden kann (vgl. Meyer-Goßner StPO 56. Aufl. § 338 Rdn.2), greift der abso-lute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO durch.

Das Urteil des Landgerichts war wegen des aufgezeigten Mangels mit den zugrunde-liegenden Feststellungen aufzuheben (§ 353 StPO) und an eine andere Strafkammer des Landgerichts München I zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).

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