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Entscheidungen

Zivilrecht

Ablehnung, Terminsverlegungsantrag, Besorgnis der Befangenheit

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 19.07.2013 - 32 W 10/13

Leitsatz: Zur Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Ablehnung einer Terminsverlegung in den Sommerferien


In pp.
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 03.07.2013 wird der Beschluss des Landgerichts Hagen vom 17.06.2013 abgeändert.

Das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 28.05.2013 gegen den Richter am Landgericht XYZ wird für begründet erklärt.


Gründe

A.

Die gemäß §§ 46 Abs. 2, 567 I Nr. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Ablehnung des Terminsverlegungsantrages begründet aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Zweifel an der Unvoreingenommenheit und der objektiven Einstellung des entscheidenden Richters (vgl. zum Prüfungsmaßstab etwa BGH NJW 1980, 2530 [BGH 18.04.1980 - RiZ (R) 1/80]; NJW 2004, 164 [BGH 02.10.2003 - V ZB 22/03]).

I.

Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist. Maßgebend ist vielmehr, ob aus der Sicht der den Richter ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (BGH NJW 1995, 1677, 1679; 2004, 164). Vor diesem Hintergrund kann die Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung ausnahmsweise dann ein Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters begründen, wenn erhebliche Gründe für die Terminsverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt (vgl. z.B. BGH NJW 2006, 2492, 2429 [BGH 06.04.2006 - V ZB 194/05], Tz. 31; OLG Hamm MDR 2010, 1282).

II.

Die Ablehnung der Terminsverlegung durch den Richter am Landgericht XYZ erfüllt derartige Ausnahmetatbestände.

1.

Für die Verlegung des für den 22.07.2013 anberaumten Verhandlungstermins bestehen offensichtlich erhebliche Gründe. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten ist urlaubsabwesend (vgl. hierzu OLG Frankfurt am Main NJW 2008, 1328, 1329 [OLG Frankfurt am Main 14.01.2008 - 9 W 32/07]). Dem Antrag der Beklagten auf Terminsverlegung wäre bereits nach § 227 Abs. 3 Satz 1 ZPO stattzugeben gewesen, nachdem der Beklagtenvertreter binnen Wochenfrist nach Zugang der Ladung die Terminsverlegung beantragt hat. und ein Ausnahmefall nach § 227 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht vorliegt. Zwar ist gemäß § 227 Abs. 3 Satz 3 ZPO dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen, wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf. Besonderer Beschleunigung bedarf ein Verfahren dann, wenn die Umstände des jeweiligen Rechtsstreits eine über das ohnehin schon gebotene Maß der Prozessförderung durch Gericht und Parteien hinausgehende Verfahrensbeschleunigung verlangen, etwa wenn ein Verfahren bereits verschleppt wurde (BGH NJW 2010, 2440, 2441 [BGH 07.06.2010 - II ZR 233/09], Tz. 10). Derartige gewichtige Gründe sind aber weder vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung angeführt noch sonst ersichtlich. Das Landgericht verweist lediglich auf die bisherige Verfahrensdauer von mehr als einem Jahr und die in der Vergangenheit von den Parteien angebrachten Terminsverlegungsanträge und sieht vor diesem Hintergrund in einer erneuten Verlegung auf einen Terminstag im November 2013 - dem frühest möglichen neuen Termin - eine zunehmende Härte für die Klägerin. Diese Gesichtspunkte betreffen lediglich das ohnehin schon gebotene Maß der Prozessförderung, ohne dass im Einzelfall Umstände dargetan sind, die eine Verfahrensbeschleunigung erfordern.

2.

Zwar sind unbeabsichtigt unterlaufene Fehler in der Rechtsanwendung grundsätzlich nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, da das Ablehnungsverfahren nicht dazu dient, richterliche Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (Musielak/Heinrich, ZPO, 10. Aufl, § 42, Rn. 10). Im Streitfall hat sich jedoch für die Beklagte der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung aufgedrängt. Dies folgt einerseits aus dem Umstand, dass im Fortsetzungstermin am 22.07.2013 neben einer nochmaligen umfangreichen Erörterung eine Beweisaufnahme stattfinden soll, so dass der Verlegungsantrag der Beklagten angesichts der urlaubsbedingten Abwesenheit ihres Prozessbevollmächtigten nicht ohne weiteres mit der Begründung hätte verweigert werden dürfen. einer der Sozii des verhinderten Prozessbevollmächtigten könne die Vertretung übernehmen (vgl. hierzu OLG Frankfurt am Main, a. a. O.).

Hinzu kommt, dass der abgelehnte Richter einen zunächst für den 12.11.2012 anberaumten Verhandlungsantrag auf Antrag der Klägervertreter wegen einer Terminskollision auf den 11.03.2013 verlegt hat, ohne auf die Notwendigkeit der Vertretung durch ein anderes Mitglied der Sozietät zu verweisen, während er den Verlegungsantrag der Beklagten zurückgewiesen, obwohl dieser einen Termin betrifft, der in einen Zeitraum fällt, in dem im Grundsatz nach § 277 Abs. 3 Satz 1 ZPO auch einem ohne Angabe von Gründen gestellten Terminsverlegungsantrag hätte stattgegeben werden müssen.

III.

Da die Kosten der erfolgreichen sofortigen Beschwerde im Ablehnungsverfahren solche des Rechtsstreits sind, hat eine Kostenentscheidung nicht zu ergehen (vgl. Musielak/Heinrich, a. a. O., § 46, Rn. 13).

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