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Entscheidungen

StPO

Ablehnung, Bestellung, Pflichtverteidiger

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 29.07. 2013 – 2 Ws 369/13141 AR 390/13

Leitsatz: Die Bestellung zum Pflichtverteidiger ist abzulehnen, wenn sich der von dem Angeklagten gewünschte Verteidiger als ungeeignet erweist und damit der ordnungsgemäße Verfahrensablauf ernsthaft gefährdet ist. Das bisherige Verhalten als Wahlverteidiger kann eine solche Ablehnung nur rechtfertigen, wenn das Fehlverhalten des Verteidigers von besonderem Gewicht war.


KAMMERGERICHT
Beschluss
Geschäftsnummer:
2 Ws 369/13141 AR 390/13

In der Unterbringungssache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
hat der 2. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin
am 29. Juli 2013 beschlossen:

Die Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Land-gerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 19. Juni 2013 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

G r ü n d e :

I.

Mit Urteil vom 12. Juni 2012 hat das Landgericht Berlin die Unterbringung des Be-schwerdeführers nach § 63 StGB angeordnet. Im vorliegenden Verfahren hat der Senat über die Beschwerde des Untergebrachten gegen einen Beschluss zu ent-scheiden, mit dem das Landgericht, den Antrag des Untergebrachten abgelehnt hat-te, ihm für das Vollstreckungsverfahren, namentlich für das anstehende Überprü-fungsverfahren nach § 67d StGB, einen bestimmten Verteidiger (Rechtsanwalt B.) entsprechend § 140 Abs. 2 StPO beizuordnen. Grund für die Unterbringung des Be-schwerdeführers war Folgendes:

Ausweislich der Urteilsfeststellungen brach bei dem Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen 2000 und 2005 eine paranoide Schizophrenie aus. Zwischen Oktober 2005 und Juli 2006 suchte er verschiedene Kliniken auf, um sich behandeln zu lassen. Während die erste stationäre Behandlung etwa einen Monat währte, brach er die nachfolgenden Behandlungen bereits nach drei bzw. einem Tag ab. In der Folgezeit kam es zu drei strafrechtlich relevanten Vorfällen, die zur Unterbringung des Be-schwerdeführers führten. In allen Fällen beging der Untergebrachte (gefährliche) Körperverletzungen zum Nachteil von ihm bis dahin gänzlich unbekannten Passan-ten, denen er zufällig im Berliner Straßenland begegnet war. Ein äußerer Anlass für die Taten des Untergebrachten war in keinem Fall ersichtlich.

(1) Am 13. Juni 2007 rempelte der Untergebrachte einen Fußgänger, der gerade mit einem Handy telefonierte, ansatzlos von hinten an, beschimpfte und beleidigte ihn. Sodann schlug der Untergebrachte mit seinem – wegen einer Fraktur – eingegipsten Unterarm dem Geschädigten zweimal unvermittelt ins Gesicht, der dadurch eine stark blutende Risswunde und Hämatome davontrug.

(2) Am 29. Oktober 2007 lief der spätere Geschädigte mit seinem zweijährigen Sohn auf einem Gehweg im Bezirk Prenzlauer Berg. Mit hoher Geschwindigkeit durchfuhr der Untergebrachte mit seinem Fahrrad den schmalen Zwischenraum zwischen Va-ter und Sohn und rief dabei: „Vorsicht! Kindersalat!“ Auf die Frage des Vaters, ob er spinne, hielt der Untergebrachte an und kehrte zurück. Er lachte zunächst unmotiviert und schlug sodann dem Vater plötzlich ins Gesicht. Dieser hatte als Folge der Misshandlung einige Tage Schmerzen im Gesicht; sein kleiner Finger, der bei der Abwehr überdehnt worden war, schmerzte sogar noch mehrere Monate.

(3) Am 7. Februar 2008 lief ein Passant telefonierend über einen Gehweg in Berlin-Mitte. Als er den vor ihm laufenden und sein Rad schiebenden Untergebrachten
überholte, lenkte dieser sein Fahrrad gegen die Beine des Passanten, woraufhin die-ser den Untergebrachten ansah. Der äußerst aggressive Untergebrachte beleidigte den Passanten und zog sodann einen 25 cm langen, aus massivem Stahl gefertigten Schraubenschlüssel (ein sog. Engländer) und drohte damit. Nach wechselseitigen Beleidigungen spuckte der Untergebrachte dem Passanten ins Gesicht und schlug ihm ohne Vorwarnung mit dem Schraubenschlüssel mit Wucht von oben auf den Kopf. Der Passant erlitt dadurch eine stark blutende Platzwunde, die genäht werden musste und noch eine Woche lang schmerzte.

Ausweislich der in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen war der Untergebrachte aufgrund der bei ihm festgestellten paranoiden Schizophrenie in seiner Schuldfähig-keit zumindest erheblich eingeschränkt (§ 21 StGB); möglicherweise sei seine Ein-sichtsfähigkeit im Sinne des § 20 StGB sogar gänzlich aufgehoben gewesen, da er in allen Fällen der Meinung gewesen sei, berechtigt gehandelt zu haben. Zur Begrün-dung der Gefährlichkeitsprognose hat das erkennende Gericht zudem noch weitere ähnlich gelagerte Vorfälle aus den Jahren 2009 und 2010 festgestellt, die indes nicht Gegenstand der Anklage waren.

Eine Aussetzung der Maßregel kam zur Überzeugung der Kammer nicht in Betracht, da der festgestellte Zustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Hauptver-handlung noch andauerte. Zudem würden bei ihm Krankheitseinsicht und Bereit-schaft zur Behandlung „nicht einmal ansatzweise“ vorliegen. Dem Urteil lag unter anderem die Vernehmung des Sachverständigen Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie A. zugrunde. Diese hatte im Vorfeld der Hauptverhandlung ein 70 Seiten umfassendes Gutachten erstellt und zu den Akten gereicht, in dem der Krank-heitsverlauf des Untergebrachten, die verschiedenen Behandlungen, die Taten und die Diagnose (paranoide Schizophrenie) ausführlich dargestellt sind. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils am 25. Oktober 2012 begann die Vollstreckung der Un-terbringung im Krankenhaus des Maßregelvollzuges, in dem der Beschwerdeführer bis dahin einstweilig untergebracht worden war.

Die fehlende Krankheitseinsicht war der Grund dafür, dass sich der Behandlungsver-lauf im Krankenhaus des Maßregelvollzuges bei gleichbleibender Diagnose (ICD 10 F 20.00) von Beginn an äußerst schwierig gestaltete. So beschreiben die behandeln-den Ärzte den Untergebrachten in der Stellungnahme vom 8. Mai 2013 als „krank-heitsuneinsichtig und medikamentenablehnend“. Im psychopathologischen Befund zeige sich ein bereits über Jahre chronifiziertes, womöglich tief ausgestaltetes Wahnsystem mit Größenideen und paranoiden Beeinträchtigungserleben. Der Unter-gebrachte zeige sich auf der Verhaltensebene völlig unkooperativ. Die fortwährend angebotene und dringend notwendige antipsychotisch wirkende medikamentöse Therapie werde von ihm abgelehnt. Angesichts des langjährigen unbehandelten Ver-laufs der Erkrankung und des Umstandes, dass auch in der stationären Unterbrin-gung im Krankenhaus des Maßregelvollzuges ein tragfähiges Behandlungsszenario bislang nicht erreicht worden sei, sei die Behandlungsprognose derzeit als ungünstig zu beurteilen.

Mit Schriftsatz vom 16. April 2013 meldete sich Rechtsanwalt B. als Wahlverteidiger bei der „592. Strafvollstreckungskammer“, die zwar für ein vom Untergebrachten an-gestrengtes Maßregelvollzugsverfahren, nicht aber für die noch anstehende Ent-scheidung über die Fortdauer der Unterbringung nach § 67d StGB zuständig ist. Die beiliegende vom Untergebrachten unterzeichnete Vollmacht trägt als Datum den 12. April 2013. In dem Schreiben stellte der Verteidiger den Antrag „auf Aufhebung der Maßnahmen des Krankenhauses des Maßregelvollzuges, weil der Untergebrachte so gesund ist, daß er ein eigenständiges Leben ohne Straftaten in Freiheitführen kann.“ Dieser Verteidiger hatte weder bis zu diesem Zeitpunkt noch in Folge Einsicht in das Vollstreckungsheft genommen, in dem auch das Gutachten des Sachverständigen enthalten ist.

Zwischenzeitlich wandte sich Rechtsanwalt B. mit Schreiben vom 26. April 2013 an das Krankenhaus des Maßregelvollzuges und beantragte im Namen des Unterge-brachten:
„1.) die Verordnung bzw. Verabreichung des Antibiotikums Doxycyclen gegen seine chronischen Krankheiten im Nasenbereich,
2.) von der Verordnung und Verabreichung, insbesondere zwangsweise, von Psychopharmaka Abstand zu nehmen,
3.) hilfsweise, mit dem Mandanten die Notwendigkeit der von Ihnen ver-ordneten Psychopharmaka zu erörtern.“

Im diesem Schreiben wies Rechtsanwalt B. u.a. darauf hin, dass der Mandant Zwei-fel an der von den Ärzten gestellten Diagnose Schizophrenie habe, da er nicht er-kennen könne, worauf diese beruhen soll. Es werde daher um Mitteilung der die Di-agnose tragenden Tatsachen gebeten, hilfsweise die Erörterung der Tatsachen, die die Diagnose bestätigen, mit dem Mandanten.

Nachdem die für die Fortdauerentscheidung unzuständige Strafvollstreckungskam-mer 92 den Schriftsatz des Verteidigers vom 16. April 2013 samt Vollmacht zunächst an die Staatsanwaltschaft als der zuständigen Vollstreckungsbehörde übermittelt hat-te, dort nachfolgend die Stellungnahme des Krankenhauses zur Frage der Entschei-dung über die Fortdauer vom 8. Mai 2013 eingegangen war, übersandte die Staats-anwaltschaft das Vollstreckungsheft samt Stellungnahme mit dem Schreibens des Verteidigers an die für die Fortdauerentscheidung zuständige 98. Strafvollstreckungs-kammer des Landgerichts Berlin. Mit Schreiben vom 27. Mai 2013 wandte sich deren Vorsitzender an den Untergebrachten und wies ihn darauf hin, dass er beabsichtige neben dem Wahlverteidiger einen anderen Rechtsanwalt zum Pflichtverteidiger zu bestellen. Die Bestellung des gegenwärtigen Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger sei nicht angezeigt. Dieser könne aber selbstverständlich weiter als Wahlverteidiger auftreten. Gleiches teilte er auch Rechtsanwalt B. mit. Diesen wies er zudem darauf hin, die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts sei sachgerecht, um die Interessen des Betroffenen angemessen zu vertreten. Die im Schreiben vom 16. April 2013 angesprochenen Aspekte der Aufhebung von Maßnahmen, sowie – die vom Verteidiger erbetene – Anhörung der Eltern seien nicht von § 454 StPO und § 67d StGB erfasst und gingen am Verfahrensgegenstand der jährlichen Überprüfung vorbei.

Rechtsanwalt B. antwortete mit Schreiben vom 3. Juni 2013, in dem er u.a. darauf hinwies, dass der Untergebrachte mitteilen lasse, dass allein er – Rechtsanwalt B. – der Verteidiger seines Vertrauens sei und er von keinem anderen vertreten werden wolle. Ferner verwies Rechtsanwalt B. auf einen Beschluss des Senats vom 12. De-zember 2012 – 2 Ws 556/12, der belege, dass der Pflichtverteidiger in der Art und Weise seiner Verteidigung genauso frei sei wie der Wahlverteidiger. Nur wenn der „ordnungsgemäße Verfahrensablauf des Verfahrens ernsthaft gefährdet“ sei, dürfe eine Beiordnung eines Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger abgelehnt werden. Diese Voraussetzungen seien aber nicht gegeben. Vorsorglich beantrage er, „dass der Unterzeichnende dem Untergebrachten zum Pflichtverteidiger beigeordnet wird nach § 140 Abs. 1, S. 2 StPO“.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 19. Juni 2013 hat das Landgericht die Bei-ordnung von Rechtsanwalts B. zum Pflichtverteidiger abgelehnt und dem Unterge-brachten Rechtsanwalt O. als Pflichtverteidiger beigeordnet. Es hat seine Entschei-dung darauf gestützt, dass ein „wichtiger Grund“ im Sinne des § 142 StPO der Be-stellung von Rechtsanwalt B. entgegenstehe. Auf Grundlage des aus dem Beschluss des Senats vom 12. Dezember 2012 – 2 Ws 556/12 ersichtlichen Prüfungsmaßstabs hat es ausführlich begründet, warum die Bestellung dieses Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger abzulehnen war.

So weist es darauf hin, dass die Ausführungen, insbesondere sein Antrag auf „Auf-hebung der Maßnahmen des KMV“ sich schon nicht am gesetzlichen Gegenstand der hier vorzunehmenden Fortdauerprüfung orientiere. Zudem dränge der Rechts-anwalt auf eine in diesem Verfahren nicht vorgesehene Anhörung der Eltern des Un-tergebrachten. Schon in einem früheren Verfahren der Strafvollstreckungskammer habe dieser Verteidiger sich nicht mit den Argumenten des Maßregelvollzugs ausei-nandergesetzt, sein Verteidigungsverhalten nicht am gesetzlichen Maßstab orientiert und einen dort als illusorisch erachteten Freiheitswunsch ohne Sachargumente vor-getragen. Auch vorliegend habe sich das Verteidigungsvorgehen allein darauf er-streckt, ohne realistische Befassung mit der aktuellen Vollstreckungssituation den ungeprüften Wunsch (des Untergebrachten) nach sofortiger Entlassung zu begehren. Gerichtliche Hinweise in früheren Verfahren hätten den Verteidiger nicht dazu gebracht, sein Vorgehen zu überdenken und sich an den gesetzlichen Vorgaben des § 67d StGB zu orientieren. Hiernach stütze sich die Ablehnung der Bestellung nicht auf eine bloße Unzweckmäßigkeit oder Prozessordnungswidrigkeit des Vorgehens; vielmehr liege eine fehlende Fähigkeit zur angemessenen Verteidigung vor. Auch seine im Schreiben vom 26. April 2013 geäußerte Bitte um „Mitteilung der die Diagnose der Schizophrenie tragenden Tatsachen“ lasse befürchten, dass der Verteidiger sich nicht mit dem Urteil des Landgerichts befasst hat, welches sich hierzu ausführlich verhalte.

Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2013 teilte der Verteidiger mit, dass ihm der Beschluss am 24. Juni 2013 zugegangen sei und er gegen die Entscheidung „sofortige Be-schwerde“ einlege. Er weist darin u.a. darauf hin, es sei unzutreffend, dass er sein Verteidigungsverhalten ersichtlich allein darauf erstrecke, einen illusorisch erachteten Freiheitswunsch ohne Sachargumente vorzutragen. Es gebe im Unterbringungsrecht keinen als illusorisch erachteten Freiheitsanspruch. Die Begründung der Kammer stelle ein unsachliches Abqualifizieren dar. Von ihm gehe keine Gefahr für das Ge-richtsverfahren aus. Er sei „immer Garant für viele Gerichtsverfahren“ gewesen und sei es „weithin noch“. In einem weiteren an die Strafvollstreckungskammer gerichte-ten Schreiben vom 28 Juni 2013 bittet er um Übermittlung der Stellungnahme der behandelnden Ärzte, damit er sich damit qualifiziert auseinandersetzen könne. Zu-dem nehme er den erwähnten Antrag aus der Antragsschrift vom 16. April 2013 auf Aufhebung der Maßnahmen des Krankenhauses „selbstverständlich posthum“ zu-rück, „wegen seiner Erledigung, da das Krankenhaus des Maßregelvollzuges von Maßnahmen gegen den Untergebrachten Abstand genommen hat und er gerichtsbe-kannt nicht Verfahrensgegenstand dieses Verfahrens“ sei. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Verteidigers wird auf dessen weitere Schriftsätze vom 1., 4. und 19. Juli 2013 Bezug genommen.


II.

1. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass der Verteidiger sie wiederholt als – eine für die vorliegende Konstellation vom Gesetz nicht vorgesehene – „sofortige Beschwerde“ bezeichnet hat. Nach dem Rechtsgedanken des § 300 StPO ist das Rechtsmittel als einfache Beschwerde auszulegen, die statthaft und auch im Übrigen zulässig ist. Sie ist insbesondere auch nicht durch § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen. Zu Recht hebt die Generalstaatsanwaltschaft hervor, dass die angefochtene Entscheidung der Kammer der Sicherung eines justizförmigen Verfahrens diene und eigenständige verfahrensrechtliche Bedeutung habe (vgl. Senat Beschluss vom 8. Juli 2013 – 2 Ws 349/13 mit weiteren Nachw.). Der Senat ist ferner davon ausgegangen, dass der Verteidiger die Beschwerde – auch wenn dies nicht ausdrücklich geschehen ist – im Namen des Untergebrachten eingelegt hat. Denn dem Verteidiger selbst steht gegen die Ablehnung der Bestellung die Beschwerde nicht zu (vgl. Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 141 Rdn. 10a, 10).

2. Die Beschwerde ist indes unbegründet.

a) Rechtsgrundlage für die Bestellung und die Auswahl des Pflichtverteidigers bilden §§ 141, 142 StPO. Diese gelten für das Vollstreckungsverfahren gleichermaßen. Nach § 142 Abs. 1 StPO hat der Vorsitzende – nicht wie vorliegend geschehen die Kammer – über die Bestellung eines Verteidigers zu entscheiden. Dabei soll nach § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO der Vorsitzende dem Angeklagten den Verteidiger seiner Wahl beiordnen, wenn nicht ein wichtiger Grund entgegensteht.

Die Bestellung ist dagegen abzulehnen, wenn sich der von dem Angeklagten ge-wünschte Verteidiger als ungeeignet erweist und damit der ordnungsgemäße Verfah-rensablauf ernsthaft gefährdet ist (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 9. Februar 2011 – 4 Ws 16/11 – mit weiteren Nachw.). Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Vorsitzende zu prüfen hat, ob das Vorgehen des Verteidigers sachlich im wohlver-standenen Interesse des Angeklagten liegt (vgl. Meyer-Goßner § 143 Rdn. 4 mit wei-teren Nachw.). Der Pflichtverteidiger ist in der Art und Weise der Führung der Vertei-digung ebenso frei wie der gewählte Verteidiger. Als ein neben dem Gericht und der Staatsanwaltschaft gleichberechtigtes Organ der Rechtspflege untersteht er grund-sätzlich nicht der Kontrolle und Bewertung seiner Tätigkeit durch das Gericht. Hier-nach rechtfertigt nicht schon jedes objektiv unzweckmäßige oder prozessordnungs-widrige Verhalten des Verteidigers, das den Fortgang des Strafverfahrens beein-trächtigt oder sogar zeitweise hemmt, die Ablehnung seiner Bestellung als Pflichtver-teidiger. Es muss sich vielmehr um ein Fehlverhalten des Verteidigers von besonde-rem Gewicht handeln (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 28. November 2008 – (3) 1 HEs 78/08 (18/08), 3 Ws 379/08 –).

b) So eng die Gründe, die Bestellung eines bezeichneten Wahlverteidigers abzu-lehnen, auch grundsätzlich sein mögen, so eindeutig sind sie hier gegeben.

aa) Maßgebliche Zweifel an der fachlichen Eignung des Verteidigers begründet schon dessen rechtliches Vorgehen. Es kann dabei offen bleiben, ob die in vielfacher Hinsicht rechtlich fehlerhafte Wahrnehmung seines Mandats darauf beruht, dass er nicht über die notwendigen Rechtskenntnisse verfügt, nicht willens oder aber nicht der Lage ist, vorhandene Kenntnisse sachgerecht einzusetzen. Zutreffend hat schon das Landgericht darauf hingewiesen, dass bereits der Schriftsatz vom 16. April 2013 deutlich macht, dass dem Rechtsanwalt die Unterscheidung von Verfahren im Sinne des § 109 i.V.m. § 138 StVollzG einerseits und Prüfungsverfahren im Sinne des § 67e Abs. 1 StGB andererseits nicht bekannt war.

So richtete er an die 92. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts, bei der unter dem Aktenzeichen 592 StVK 110/13 Vollz ein Antrag des Untergebrachten im Sinne des § 109 i.V.m. § 138 StVollzG anhängig war, ein Schreiben, in dem er um „die Zu-sendung der Stellungnahme des Krankenhauses des Maßregelvollzuges zu der Auf-hebung der Maßregel und die Anhörung der Eltern zu dem anzuberaumenden Anhö-rungstermin im Juni 2013“ bat.

Schon bei isolierter Betrachtung lässt dies an der Kenntnis um die Existenz der oben genannten Verfahrensarten zweifeln. Dazu passt, dass der Verteidiger sodann den Antrag stellt: „auf Aufhebung der Maßnahmen des Krankenhauses des Maßregelvoll-zuges“ und dies damit begründet, dass „der Untergebrachte so gesund ist, daß er ein eigenständiges Leben ohne Straftaten in Freiheit führen kann“. Antrag und Begründung passen in keiner Weise zueinander. Denn der Antrag „auf Aufhebung einer Maßnahme“ einer Vollzugseinrichtung macht nur in Verfahren nach StVollzG (s.o.) Sinn, die allein das „Wie“ der Vollstreckung betreffen, während die nachfolgende Begründung nur im Zusammenhang mit einem Antrag auf Entlassung aus dem Vollzug – also etwa in einem Verfahren nach § 67e StGB – passend wäre.

Auch nach den ausdrücklichen Hinweisen in der angefochtenen Entscheidung auf die Existenz und Unterschiede beider Verfahrensarten, wird deutlich, dass dem Ver-teidiger prozessuale Grundzüge der verschiedenen Verfahren nicht geläufig sind. Zwar nimmt er mit Schriftsatz vom 28. Juni 2013 den früheren Antrag „für dieses Verfahren selbstverständlich posthum“ zurück und weist in diesem Zusammenhang nunmehr darauf hin, dass der Antrag „gerichtsbekannt nicht Verfahrensgegenstand dieses Verfahrens ist“. Zugleich begründet er die Rücknahme wiederum mit einer nur zum Verfahren im Sinne des StVollzG passenden Erwägung, nämlich wegen „Erledi-gung, da das Krankenhaus des Maßregelvollzuges von Maßnahmen gegen den Un-tergebrachten Abstand genommen hat“.

Schon diese zu Tage getretenen fachlichen Mängel, zu deren vollständiger Behe-bung der Verteidiger trotz gerichtlicher Hinweise nicht willens oder nicht in der Lage war, begründen erhebliche Zweifel an seiner Eignung zum Pflichtverteidiger. In die-ses Bild fügen sich schließlich die dargestellten Unzulänglichkeiten bei der Einlegung der Beschwerde (s.o.) als auch der Antrag des Verteidigers im Schriftsatz vom 3. Juni 2013, ihn „nach § 140 Abs. 1, S. 2 StPO“ – mithin auf Grundlage einer nicht existenten Norm – zum Pflichtverteidiger beizuordnen, obwohl der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer bereits in einem an den Verteidiger gerichteten Schrei-ben vom 27. Mai 2013 mit der Feststellung, es liege „ein Fall der notwendigen Ver-teidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO analog vor“, auf die zutreffende Rechtsgrundla-ge hingewiesen hatte.

bb) Hinzu treten weitere Umstände, die gegen die Bestellung von Rechtsanwalt B. zum Pflichtverteidiger sprechen. Mit Schriftsatz vom 16. April 2013 hatte sich der Verteidiger – wie oben im Einzelnen dargestellt – erstmals für das hiesige Verfahren gemeldet und sogleich darauf hingewiesen, der Untergebrachte sei so gesund, dass er ein eigenständiges Leben ohne Straftaten führen könne. Dies geschah, ohne dass der Verteidiger zuvor Einsicht in das Vollstreckungsheft genommen hatte, in dem sich insbesondere das die Unterbringung nach § 63 StGB anordnende Urteil als auch das – im Erkenntnisverfahren erstellte – ausführliche schriftliche Gutachten des Sachverständigen Anders vom 20. Februar 2012 befanden. Der Verteidiger sah auch in der Folgezeit bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung am 19. Juni 2013 keinen Anlass, in diese für die anstehende Fortdauerentscheidung elementaren Un-terlagen Einblick zu nehmen. Selbst der ausdrückliche Hinweis des Landgerichts in diesem Beschluss, der Vortrag des Verteidigers lasse befürchten, dass er sich nicht mit dem der Unterbringung zugrunde liegenden Urteil des Landgerichts Berlin befasst habe, konnten den Verteidiger nicht dazu bewegen, die versäumte Akteneinsicht bis zum heutigen Tag nachzuholen oder dies auch nur zu beantragen.

Ein solches Vorgehen eines Verteidigers stellt jedenfalls vor dem Hintergrund, dass er seit mehr als drei Monaten mandatiert ist, sich mehrfach schon in der Sache ge-äußert und auch Anträge zur Unterbringung selbst gestellt hat, einen elementaren Pflichtenverstoß dar. Entweder ist dem Verteidiger die Bedeutung der Kenntnis maß-geblicher Akteninhalte nicht bewusst oder ihm ist eine gewissenhafte Einarbeitung in das Verfahren einerlei. Zu der Bedeutung der Akteneinsicht für den Verteidiger weist etwa Burhoff im Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 6. Aufl. Rdn. 110 zutreffend auf Folgendes hin (Einfügung in eckigen Klammern durch den Senat):

„Eine wirksame Verteidigung des Beschuldigten ist nur möglich, wenn er und auch sein Verteidiger die den Beschuldigten zur Last gelegten Umstände kennen … Das setzt die Kenntnis des Inhalts der Strafakte voraus … Des-halb ist das AER [Akteneinsichtsrecht] des § 147 – neben dem Beweisan-trags- und Fragerecht – ein Kernstück der Verteidigung, das den Grundsät-zen des Rechts auf rechtliches Gehör in Art. 103 Abs. 1 GG und des fairen Verfahrens entspringt.“

Diese auf das Erkenntnisverfahren bezogenen Ausführungen gelten für das Vollstre-ckungsverfahren in besonderer Weise. Denn während im Erkenntnisverfahren der Anklagevorwurf lediglich ein mögliches Geschehen beschreibt, ist nach Eintritt der Rechtskraft im Vollstreckungsverfahren von einem durch die Urteilsgründe vorgege-benen Sachverhalt auszugehen, der für alle Verfahrensbeteiligten verbindlich ist. Die Kenntnis insbesondere des Urteils stellt damit eine für die Verteidigung im Vollstre-ckungsverfahren unverzichtbare Grundlage dar.

Angesichts des bisherigen Vortrags des Verteidigers ist auszuschließen, dass er an-derweitig vom Urteil, Gutachten sowie weiteren Inhalten des Vollstreckungshefts Kenntnis genommen hat. So bittet er mit Schreiben vom 26. April 2013 bei den be-handelnden Ärzten „um Mitteilung der die Diagnose der Schizophrenie tragenden Tatsachen“. Dies hätte sich erübrigt, wenn er in das Urteil und das Gutachten Ein-blick genommen hätte, in denen jeweils umfänglich die Diagnose, die ihr zugrunde liegenden Tatsachen sowie der Krankheitsverlauf nebst früheren Behandlungen dar-gestellt sind.

Vorstehendes gilt gleichermaßen für die Ausführungen des Verteidigers in den Schriftsätzen vom 14. Juni und 1. Juli 2013. Dort weist er jeweils darauf hin, Bespre-chungen mit dem Untergebrachten und seinen Eltern hätten ergeben, dass „der Un-tergebrachte möglicherweise an einer Viruskrankheit erkrankt“ sei. Es handle sich um den Epstein-Barr Virus, einer Viruserkrankung mit Tumoren u.a. im Nasenbereich und Folgen von Krebserkrankung bei Nichtbehandlung, durch die u.a. das Gehirn des Menschen geschädigt werde. Von der genannten Viruserkrankung sei der Un-tergebrachte schon vor ca. 10 Jahren betroffen gewesen. Hätte der Verteidiger pflichtgemäß Einsicht in die Akten genommen, hätte er erkannt, dass sein Versuch, eine, der Schizophrenie widerstreitende Diagnose zu stellen, keineswegs neu war. Schon in der Hauptverhandlung und im Urteil erfolgte eine Auseinandersetzung mit diesem offensichtlich vom Untergebrachten bereits damals favorisierten Erklärungs-modell (vgl. UA 14). Nach Erörterung in der Hauptverhandlung ist dieser Ansatz vom damaligen Sachverständigen angesichts keinerlei feststellbarer somatischer Auswir-kungen als „haltlos“ bezeichnet worden. Dies war dem Verteidiger offenkundig nicht bekannt. Denn anderenfalls hätte es nahe gelegen, dass er auf seinen laienhaften Vortrag gänzlich verzichtet oder aber sich mit den sachverständigen Ausführungen zumindest auseinandergesetzt hätte.

Soweit der Verteidiger in seiner Beschwerdebegründung zu seiner Rechtfertigung ausführt, ihm sei die Stellungnahme des behandelnden Ärzte zur anstehenden Ent-scheidung über die Fortdauer der Unterbringung nicht übersandt worden, so dass ihm eine qualifizierte Auseinandersetzung nicht möglich gewesen sei, führt diesen zu keinem anderen Ergebnis. Der Verteidiger verkennt, dass auch auf Grundlage einer einzelnen Stellungnahme, mithin nur eines Versatzstücks der Akten, eine verantwor-tungsvolle Tätigkeit als Verteidiger ebenso unzureichend gewesen wäre. Vorliegend war und ist die Kenntnis von Urteil und Gutachten für eine verantwortungsvolle Ver-teidigung vielmehr unverzichtbar. Im Übrigen hätte er als Wahlverteidiger ohne weite-res sein Recht zur Akteneinsicht wahrnehmen und dann umfassend Stellung nehmen können.

Es liegt auf der Hand, dass die gänzlich unzulängliche Einarbeitung in das Verfahren als Wahlverteidiger die Annahme rechtfertigt, dass Rechtsanwalt B. den aus der Stellung als bestellter Verteidiger ergebenden Pflichten (möglicherweise sogar erst Recht) ebenso unzureichend nachgekommen wäre. Auch insoweit lag ein wichtiger Grund vor, die von ihm begehrte Bestellung zum Pflichtverteidiger abzulehnen.

cc) Im hohen Maße bedenklich ist schließlich auch, dass der Verteidiger in Unkennt-nis der maßgeblichen Grundlagen des Vollstreckungsverfahrens und des Inhalts des Gutachtens im Schreiben vom 16. April 2013 ausführt, sein Mandant sei so gesund, dass er ein eigenständiges Leben ohne Straftaten in Freiheit führen könne.

In aller Regel gilt zwar, dass ein Rechtsanwalt in der Ausgestaltung der Verteidigung frei ist. Aus seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege und als Für-sprecher des Beschuldigten (oder des Verurteilten im Vollstreckungsverfahren) folgt, dass er dessen Interessen gegenüber Strafverfolgungsbehörden und Gericht zu wahren hat. Er hat ferner Sorge dafür zu tragen, dass der Strafanspruch des Staates auf prozessordnungsgemäßen, justizförmigen Wege verfolgt und auch der Grundsatz des fair trial beachtet wird. Der Verteidiger ist dabei nicht zur Neutralität verpflichtet; er darf also auch einseitig sein (vgl. dazu mit weit. Nachw. Laufhütte in KK 6. Aufl. Vor § 137 Rdn. 5). Dies trifft für Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren gleichermaßen zu.

Eine verantwortliche Verteidigung ist jedoch erst dann möglich, wenn sich der anwalt-liche Beistand zuvor Kenntnis der maßgeblichen Grundlagen verschafft hat, was hier nicht geschehen ist. Besonderheiten ergeben sich zudem bei Mandanten, die psy-chisch erkrankt sind, ohne indes krankheitseinsichtig zu sein. In diesen Fällen stellt sich die Verteidigung als schwierige „Gradwanderung“ dar, da sich diese Personen häufig einer sinnvollen Verteidigungsstrategie aus irrationalen Erwägungen heraus (zunächst) verschließen. Dies gilt etwa dann, wenn der Verteidiger, der sich vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 63 StGB überzeugt hat, auf Grundlage dessen versucht, die Aussetzung der Vollstreckung einer Maßregel zu erreichen. Hierfür ist regelmäßig ein Mindestmaß an Krankheitseinsicht erforderlich, um den Mandanten von einer freiwilligen Behandlung zu überzeugen, was dann Grundlage für eine güns-tige Prognose sein kann. In einem solchen Fall bedarf der Mandant im besonderen Maße „kritischer Zuwendung“. Hingegen wäre es ersichtlich verfehlt und pflichtwidrig, wenn der Verteidiger sich ohne Kenntnis der Einzelheiten des Verfahrens blindlings den Ausführungen seines Mandanten anschließen würde.

Eben dies ist vorliegend aber geschehen. Im Verlauf der mehrfachen stationären Aufenthalte des Untergebrachten seit dem Jahr 2005, in dem er erstmals behandelt worden war, stand spätestens bei seiner Behandlung im Jahr 2006 in den Helios-Kliniken Schwerin für die behandelnden Ärzte fest, dass der Untergebrachte unter einer paranoiden Schizophrenie leidet. Unter Berücksichtigung des gesamten Krank-heitsverlaufs und sämtlicher früherer Behandlungen hat der Sachverständige A. in seinem ausführlichen schriftlichen Gutachten diese Diagnose bestätigt. Das erken-nende Gericht hat sich nach Durchführung der Hauptverhandlung und Anhörung des Sachverständigen dessen Ansicht angeschlossen. Dabei hat es Alternativen erwo-gen, diese aber mit Hilfe des Sachverständigen A. überzeugend ausgeschlossen (s.o.). Der Beschwerdeführer befindet sich unter Berücksichtigung der zunächst er-folgten einstweiligen Unterbringung nunmehr seit mehr als einem Jahr im Kranken-haus des Maßregelvollzuges. Die behandelnden Ärzte im Maßregelvollzug haben ihn während des gesamten Zeitraumes beobachten können und sind infolge dessen ebenfalls zur Diagnose einer paranoiden Schizophrenie gelangt.

Auch dann steht es einem Verteidiger grundsätzlich frei, eine solche Diagnose in Zweifel zu ziehen (vgl. dazu OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 59; Fischer, StGB 60. Aufl. § 67 Rdn. 8 mit weiteren Nachweisen). Dies wird indes nur zu verantworten sein, wenn er sich zuvor Kenntnis aller maßgeblichen Vollstreckungsgrundlagen ver-schafft hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn der von ihm verteidigte Untergebrach-te eine Erkrankung seinerseits – möglicherweise krankheitsbedingt – leugnet. Denn anderenfalls läuft der Verteidiger Gefahr, dass – die Richtigkeit der Diagnose inso-weit unterstellt –, sein Verteidigungsverhalten den Untergebrachten in seinem krank-heitsbedingten Irrglauben bestärkt, keiner Behandlung zu bedürfen. Das Ziel des Maßregelvollzuges psychisch erkrankte Straftäter soweit zu behandeln, um sie letzt-lich entlassen zu können, würde so vereitelt oder doch zumindest erheblich er-schwert.

Vor dem Hintergrund dessen stellt sich das bisherige Verhalten des Verteidigers als pflichtwidrig dar. Er hat seine Forderung, den Untergebrachten zu entlassen, da die-ser so gesund sei, dass er ein eigenständiges Leben ohne Straftaten in Freiheit füh-ren könne, nicht etwa nach Auseinandersetzung mit allen für die Unterbringung maßgeblichen Informationen gestellt, sondern hat sie blindlings erhoben. Er hat sich dabei ohne eigene verantwortliche Prüfung zum bloßen Sprachrohr des Unterge-brachten gemacht.

c) Dieses Vorgehen des Verteidigers war auch keineswegs einmalig und auf den vor-liegenden Einzelfall beschränkt. So hatte schon das Landgericht Berlin im Beschluss vom 25. Oktober 2012 – 598 StVK 344/12 – mit Bezug auf Rechtsanwalt B. auf Fol-gendes hingewiesen:

„Es erscheint auch der weiteren Behandlung wenig förderlich, wenn der Be-troffene seine Rechte von einem anwaltlichen Beistand begleiten lässt, der die aktuelle Situation und die rechtlichen wie tatsächlichen Besonderheiten nicht einzuschätzen vermag und seine Vertretung (auch im Rahmen der Er-örterung) darauf beschränkt, den Betroffenen ohne nähere Auseinanderset-zung mit den Sachfragen in seinem (derzeit illusorischen) Freiheitswunsch zu bestärken.“

Unabhängig davon sah sich der Senat ebenfalls veranlasst, zu diesem Verteidiger im Beschluss vom 12. Dezember 2012 – 2 Ws 566/12 – auszuführen:

„Der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer hat insoweit zu Recht da-rauf hingewiesen, dass der Vortrag des Verteidigers Ausführungen enthält, die ersichtlich an dem für die Fortdauer der Unterbringung maßgeblichen Beurteilungsmaßstab vorbeigehen, die sich von den rechtskräftigen Feststel-lungen des zugrundeliegenden Urteils entfernen und die insgesamt eine qua-lifizierte Auseinandersetzung mit der von den Ärzten des Krankenhauses des Maßregelvollzuges gestellten Diagnose vermissen lassen. Ferner legt der Vortrag die Vermutung nahe, dass sich der Verteidiger ohne eigene Prüfung unkritisch zum Sprachrohr der Argumente des Untergebrachten und sich zu-dem nicht ausreichend mit den für die Fortdauer einer Unterbringung nach § 67d StGB geltenden gesetzlichen Voraussetzungen und der einschlägigen Rechtsprechung vertraut gemacht hat.“

Auch diese Ausführungen haben in der Folgezeit offenkundig zu keiner Änderung des Verteidigungsverhaltens geführt. Im Beschluss vom 4. Juni 2013 – 2 Ws 271/13 –, der eine Fortdauerentscheidung eines nach § 63 StGB Untergebrachten betraf, der unter symptomatisches Epilepsie (ICD 10 G 40.2) und einer organischen Persön-lichkeitsstörung (ICD 10 F 07.0) litt, gab es wiederum Anlass mit Bezug auf diesen Verteidiger auf Folgendes hinzuweisen:

„Wenig hilfreich und einer sinnvollen Behandlung gar entgegenstehend ist, dass der Untergebrachte in seinen krankheitsbedingten Fehlvorstellungen durch seinen Verteidiger noch bestärkt wird. So führt dieser in der Be-schwerdebegründung aus, dass weder (eine frühere) Schussverletzung noch der Motorradunfall bei dem Untergebrachten eine Persönlichkeitsstörung verursacht hätten, sondern ausschließlich dessen Geruchszentrum beein-trächtigt worden sei. Diese in keiner Weise begründete Äußerung steht nicht nur im Gegensatz zu den in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen des er-kennenden Gerichts, sondern auch im Gegensatz zu allen sachverständigen Stellungnahmen. Soweit sich der Verteidiger die Angaben des Untergebrach-ten nicht zu Eigen gemacht hat, beschränkt sich die Begründung im Übrigen auf eine gänzlich distanzlose Wiedergabe der querulatorischen Angaben des Verurteilten. Eigenständige, der unabhängigen Rolle des Verteidigers ange-messene Ausführungen finden sich dort nicht.“

In diesem wie auch in allen vorgenannten Verfahren hatte der genannte Verteidiger im Maßregelvollzug Untergebrachte vertreten, die krankheitsbedingt nicht oder nur in sehr beschränktem Maße behandlungseinsichtig waren. Es drängt sich hiernach der Eindruck auf, dass er sich bewusst an solche Untergebrachte gewandt hat, die für seine irrealen Versprechungen und seine darauf aufbauende „Verteidigungsstrategie“ krankheitsbedingt besonders empfänglich waren. Ob ein solches – für die übrigen Strafverteidiger im Kammergerichtsbezirk gänzlich untypisches – Verhalten zudem gegen Standespflichten verstößt, hat der Senat nicht zu entscheiden.

Nach alledem liegt eine Vielzahl von Umständen, mithin ein „wichtiger Grund“ im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO vor. Angesichts dessen ist der Antrag dieses Wahlverteidigers auf Beiordnung zu Recht abgelehnt worden.


III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

Einsender: RiKG Klaus-Peter Hanschke, Berlin

Anmerkung:


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