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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Beiordnung, Revisionsbegründung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Gießen, Beschl. v. 08.07.2013 - 7 Qs 108/13

Leitsatz: Zur verneinten Pflichtverteidigerbeiordnung zur Revisionsbegründung, selbst wenn Verfahrensrügen erhoben werden.


LG Gießen, Beschl. v. 08.07.2013 - 7 Qs 108/13

In pp.
Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die ihm insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die Beschwerde wendet sich gegen die Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt X. als Pflichtverteidiger.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigerbestellung liegen nicht vor. Eine solche kommt vorliegend nur unter den Voraussetzungen des § 140 Absatz 2 StPO in Betracht. Maßgeblich ist, ob die Revisionsbegründung besondere Schwierigkeiten bereitet (Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 140 Rdnr. 29). Allein die Annahme, das Revisionsrecht sei zu komplex und kompliziert, führt nicht dazu, in jedem Fall einen Verteidiger für das Revisionsverfahren beizuordnen. Denn die in § 345 Absatz 2 StPO vorgesehene Möglichkeit, die Revisionsanträge und ihre Begründung zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären, wird vom Gesetz als gleichwertig erachtet (vgl. OLG Karlsruhe StraFo 2006, 497). Die Beiordnung ist aber immer dann geboten, wenn zu besorgen ist, dass der als Urkundsbeamte tätige Rechtspfleger mit der Abfassung einer besonders schwierigen Revisionsbegründung überfordert sein könnte (OLG Koblenz StraFo 2007, 117). So liegt der Fall hier jedoch nicht. In der Revisionsbegründung, mit der er gleichzeitig um Beiordnung ersucht, macht der Verteidiger u. a. geltend, dem Angeklagten sei im Erkenntnisverfahren zu Unrecht kein Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Der Angeklagte erhebt also Verfahrensrügen. Zwar sind an Verfahrensrügen hohe formelle Anforderungen zu stellen. Jedoch war die zulässige Erhebung vorliegend ohne Einsichtnahme in die Verfahrensakten möglich. Die Akte ist nicht umfangreich und den für die Anbringung der Rüge notwendigen Akteninhalt hatte der Angeklagte größtenteils selbst in der Hand. Lediglich auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung hatte er insoweit mangels eigenen Akteneinsichtsrechts zunächst keinen Zugriff. Mittels einer Abschrift aus der Akte (§ 147 Absatz 7 StPO) lässt sich dies ohne weiteres beheben. Damit ist es in diesem Falle ausreichend, den Angeklagten auf die Möglichkeit der Begründung einer Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem Misserfolg des Rechtsmittels.

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Anmerkung:


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