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Entscheidungen

OWi

Akteneinsicht, Bußgeldverfahren, (Mess)Unterlagen

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Bamberg, Beschl. v. 23.08.2013 - 2 OWi 2311 Js 9875/13

Leitsatz: Soweit der Verteidiger im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren die Vorlage konkreter Beweismittel, wie z.B. der Eichscheine,: Bedienungsanleitung des Messgeräts, Lebensakte mit Reparaturnachweisen, Ausbildungs-/Schulungsnachweise des Messbeamten oder die Mitteilung der Länge des Video- Verbindungskabels- beantragt, sind, diese Unterlagen der Verteidigerin zugänglich zu machen bzw. entsprechende Informationen zu erteilen. Dies gilt auch, wenn die Gegenstände noch nicht Teil der Gerichtsakte sind,- sondern sich in behördlicher Hand befinden. Die Verteidigerin darf nicht darauf verwiesen werden, die Bedienungs- bzw. Gebrauchsanleitung der technischen Messgeräte nach vorheriger Terminabsprache auf einer Polizeidienststelle einzusehen bzw. diese gegen Bezahlung beim Hersteller dieser Geräte anzufordern.


Amtsgericht Bamberg
Az.: 2 OWi 2311 Js 9875/13
In dem Bußgeldverfahren gegen pp.

Verteidiger
Rechtsanwalt Solmecke Christian, Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29, 50672 Köln

wegen OWi StVO
erlässt das Amtsgericht Bamberg durch die Richterin am Amtsgericht pp. am 23.08.2013'
folgenden Beschluss
Soweit die Verteidigerin die Vorlage konkreter Beweismittel wie z.B. der Eichscheine,: Bedienungsanleitung des Messgeräts, Lebensakte mit Reparaturnachweisen, Ausbildungs-/Schulungsnachweise des Messbeamten oder die Mitteilung, der Länge des Video- Verbindungskabels- beantragt, sind, diese Unterlagen der Verteidigerin zugänglich zu machen bzw. entsprechende Informationen zu erteilen.
Dies gilt auch, wenn die Gegenstände noch nicht Teil der Gerichtsakte sind,- sondern sich in behördlicher Hand befinden.
3. Die Verteidigerin darf nicht darauf verwiesen werden, die Bedienungs- bzw. • Gebrauchsanleitung der technischen Messgeräte nach vorheriger Terminabsprache auf einer Polizeidienststelle einzusehen bzw. diese gegen Bezahlung beim Hersteller dieser Geräte anzufordern.
4. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.

Gründe:
Gegen den Betroffenen wurde durch Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt vom 22.07.2013 wegen einer ordnungswidrigen Abstandsunterschreitung ein Bußgeld von 80,00 EUR festgesetzt (BI. 1 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 25.07.2013 legte die Verteidigerin. Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Vor Erlas' des Bußgeldbescheids, am 02.07.2013, hatte sie Akteneinsicht beantragt, die ihr auch mitsamt einer mit der verfahrensgegenständlichen Videosequenz bespielten CD gewährt wurde (B, 14 f., 20, 23 d.A.). Mit Schriftsatz vom 12.07.2013 beantragte die Verteidigerin sodann ihr unter anderem Eichscheinunterlagen, Bedienungsanleitung des Messgeräts; Lebensakte mit Reparaturnachweisen, Ausbildungs-/Schulungsnachweise des Messbeamten an ihre Kanzle' zur Einsichtnahme zu übersenden (Bl. 21 ff. d.A.). Als daraufhin die Verwaltungsbehörde mitteilte, dass keine Akteneinsicht in Eichschein, Starenkarten (sog. Lebensakten), Lehrgangsbescheinigungen. und Bestallungsurkunden des Messpersonale und Bedienungs-/Gebrauchsanweisungen technischer Messgeräte gewährt wird und ersatzweise auf die Anforderung von Bedienungs- und Gebrauchsanweisung beim Hersteller verwies (Bl. 23 d.A.), beantragte-die Verteidigerin mit Schriftsatz vom 01.08.2013 die gerichtliche Entscheidung gem. § 62 OWiG, hinsichtlich der Mitteilung der Länge des Videoverbindungskabels und der Übersendung des Eichprotokolls, der Schulungsnachweise des an der Messung und Auswertung beteiligten Personals, der Bedienungsanleitung des verwendeten Messgeräts und der Lebensakte des verwendeten Messgeräts (BL 24 f. d.A.).

II. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bamberg ergibt sich aus §§ 62 Abs. 2, 68 Abs. 1 OWiG.

Der Antrag gem. § 62 OWiG ist zulässig und begründet.

Gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 147 StPO hat ein Verteidiger das Recht, die sichergestellten Beweisstücke einzusehen. Zur Gewährung des Rechts auf rechtliches Gehör und in Umsetzung des "fair-trial-Grundsatzes- ist die Akteneinsieht ausreichend und in zumutbarer Weise zu gewähren.

Um die Erfolgsaussichten eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid zu überprüfen, ist es notwendig, dass die Verteidigung die Bedienung und Aufstellung es Messgerätes nachvollziehen und überprüfen kann. Die Verteidigung hat im Rahmen eines Bußgeldverfahrens das Recht auf Akteneinsicht in alle Unterlagen, die auch dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden. Dies folgt schon aus dem Gesichtspunkt der Gewährleistung eines fairen Verfahrens, der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege und dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit. Nur wenn dem Verteidiger alle Unterlagen zur Verfügung stehen, die auch dem Sachverständigen zugänglich sind, ist es ihm möglich, das bzw. ein mögliches Sachverständigengutachten auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Darüber hinaus wäre ohne Akteneinsicht im geschilderten Umfang zwischen Betroffenem und der Ermittlungsbehörde keine Waffengleichheit gegeben, wenn die Ermittlungsbehörde einen Wissensvorsprung dadurch erlangt, dass sie maßgebliche Unterlagen zurückhält. So ist es auch nicht ausreichend, die Verteidigung auf allgemein zugängliche Sekundärliteratur zu verweisen, in der die Funktions- und Bedienweise von Geschwindigkeitsmessgeräten erklärt wird (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 05.11.2012 Ss (Bz) 100/12, BeckRS 2013, 61694)

Alle insoweit erforderlichen resp. hier geforderten Unterlagen sind daher vorzulegen.

Gründe, die gegen ein solches Recht sprechen, sind, nicht ersichtlich.

Es handelt sich insbesondere nicht um gesperrte Unterlagen § 96 StPO.

Auch überwiegend schutzwürdige Interessen Dritter stehen einer Einsichtnahme nicht entgegen.

Allein die Tatsache, dass die gewünschten Unterlagen nicht Bestandteil der Akte sind, reicht nicht aus, um der Verteidigung die Einsichtnahme zu verwehren. Auch in die Akten anderer Behörden ist Einsicht zu gewähren, selbst wenn diese nur zur vertraulichen Behandlung übersandt wurden (vgl. hierzu BGHSt 42, 71). Die von der Verteidigung vorliegend angeforderten Unterlagen befinden sich in der Hand der Behörde und können von dort ohne großen Aufwand beigezogen und an den Verteidiger übermittelt werden. Vorsorglich ist anzumerken, dass besonders unter Berücksichtigung der relativ geringen Bedeutung von Bußgeldverfahren es für den Verteidiger unzumutbar ist, weite Strecken zu fahren, um z.B. Einsicht in eine Bedienungsanleitung zu nehmen, zumal diese der Bußgeldbehörde bereits vorliegen dürfte. Gleiches gilt für den Verweis auf den Hersteller.

Auch urheberrechtliche Bestimmungen stehen nicht entgegen. Die Bedienungsanleitung für ein Messgeräte beschreibt lediglich vorgegebene technische Zusammenhänge auf einer handwerklich definierbaren Weise und ist somit keine eigene geistige Schöpfung ihres Autors (vgl. LG Ell-wangen, Entscheidung vom 14.12.2009, Az. 1 Qs166109).

Damit war dem Antrag stattzugeben. .

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG § 467 Abs. 1 StPO.

IV.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 62 Abs. 2 OWiG.


Einsender: RÄin Tatiana Orfanakou, Köln

Anmerkung:


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