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Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 18.03.2013 - 1 U 179/12
Leitsatz: 1. Für die Ersatzfähigkeit von Arbeitszeit, die der Geschädigte nach dem Schadensereignis aufwendet, ist eine differenzierende Beurteilung geboten, die insbesondere berücksichtigt, für welche Art von Arbeiten der Geschädigte seine Zeit verwendet hat.
a) (Arbeits-) Zeit, die der Geschädigte zur Ermittlung des Schadens und zur außergerichtlichen Abwicklung des Schadensfalles aufwendet, ist - abgesehen von Ausnahmefällen außergewöhnlichen zeitlichen Umfangs oder wirtschaftlich bedrohlicher Auswirkungen - nicht als Vermögensschaden ersatzfähig.
b) (Arbeits-) Zeit, die der Geschädigte zur Beseitigung des Schadens selbst aufwendet, zur Wiederherstellung eines Zustandes, der dem vor Eintritt des schädigenden Ereignisses nahe kommt, ist grundsätzlich als Vermögensschaden ersatzfähig.
2. Die Regel, dass Unternehmer oder andere selbstständig Erwerbstätige ihren Schaden nicht nach den Kosten einer hypothetisch beschäftigten Ersatzkraft berechnen können, sondern als Schaden ihren bilanziellen Verlust nachzuweisen haben, ist nicht auf den Fall zu übertragen, dass der Geschädigte arbeitsfähig ist und seine Arbeitskraft zur Beseitigung des Schadens einsetzt, jedenfalls dann nicht, wenn der Unternehmer Tätigkeiten erbracht hat, die er hätte delegieren können.
3. Für die Bewertung der von einem selbstständigen Rechtsanwalt zur Schadensbeseitigung aufgewendeten, dem Grunde nach ersatzfähigen Arbeitszeit kann im Rahmen einer Schadensschätzung auf die regelmäßig in den BRAK-Mitteilungen veröffentlichten STAR-Untersuchungen zurückgegriffen werden.
In pp. Auf die Berufung des Klägers wird das am 20. 6. 2012 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 15.583,25 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. 4. 2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 95,3 %, das beklagte Land zu 4,7 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abwenden, wenn nicht die Gegenpartei Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger nimmt das beklagte Land (nachfolgend als "Beklagter" bezeichnet) auf Schadensersatz und Entschädigung für verschiedene strafprozessuale Zwangsmaßnahmen in Anspruch.
Er ist Rechtsanwalt und ehrenamtlich Vorstand des A e.V., eines gemeinnützigen Vereins. Seit dem Jahre 2004 führten zunächst die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Marburg, dann die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Gießen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen Betruges und Untreue im Zusammenhang mit der Einwerbung und der Verwendung von Vereinsmitteln. Im Zuge dieses - später eingestellten - Ermittlungsverfahrens führte die Staatsanwaltschaft eine Vielzahl strafprozessualer Zwangsmaßnahmen gegen den Kläger durch. Der Senat hat den Beklagten in einem ersten Rechtsstreit rechtskräftig zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 15.000 für die Verletzung des Klägers in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und zur Erstattung von Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.902,95 verurteilt sowie festgestellt, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger zum Ersatz der materiellen Schäden aus folgenden Handlungen der Bediensteten des Beklagten verpflichtet ist:
- Freiheitsentziehung zulasten des Klägers am 28. 9. 2004,
- erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers am 28. 9. 2004,
- Aufrechterhaltung der Speicherung der bei der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers erhobenen Daten in den Dateien und den Unterlagen der Ermittlungsbehörden im Zeitraum vom 28. 09. 2004 bis zur Datenlöschung im Laufe des Monats November 2007,
- Beschlagnahme, Öffnung und Auswertung der an den Kläger gerichteten Post im Zeitraum vom 28. 09. 2004 bis 13. 05. 2005,
- Durchsuchungen am 28. 09. 2004,
- Arrestanordnungen am 30. 09. 2004,
- Beschlagnahmen im Eigentum des Klägers stehender Unterlagen und sonstiger Gegenstände, insbesondere am 28. 09. 2004
(Urteil vom 14. 6. 2010 - 1 U 64/09, Kopie Bl. 35 ff. d. A.). Außerdem hat der Kläger Beschlüsse des Amtsgerichts Gießen vom 30. 9. 2008 (Bl. 178 f. d. A.) und vom 26.11.2008 (Bl. 180 d. A.) sowie des Landgerichts Gießen vom 9. 2. 2010 (Bl. 181 ff. d. A.) über die grundsätzliche Entschädigungspflicht des Beklagten nach dem StrEG für die in diesen Beschlüssen aufgeführten Maßnahmen erwirkt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat den Entschädigungsantrag des Klägers unter dem 20. 12. 2010 insgesamt abgelehnt.
Der Kläger hat seinen Anspruch im Wesentlichen damit begründet, dass er infolge der o. g. Zwangsmaßnahmen Arbeitszeit in erheblichem Umfang habe investieren müssen, die angesichts seiner Qualifikation mit mindestens 200 /Stunde zu bewerten sei. Zur Darstellung seiner dergestalt erzwungenen Arbeiten hat er auf verschiedene Tabellen Bezug genommen:
- Für die Rekonstruktion des mit dem beschlagnahmtem Kanzlei-PC seinem Zugriff entzogenen elektronischen Fristenbuchs habe er 43 Stunden aufwenden müssen ("Tabelle 1", Bl. 12 ff. d. A.).
- Für die Rekonstruktion entworfener, im Kanzlei-PC gespeicherter, noch nicht ausgedruckter, fristgebundener Schriftsätze habe er 10,25 Std. aufwenden müssen ("Tabelle 2", Bl. 15 f. d. A.).
- Für die Recherche nach auf dem Kanzlei-PC eingegangenen, noch nicht ausgedruckten (Mandanten-) Faxen habe er 18 Std. 10 Minuten aufwenden müssen ("Tabelle 3", Bl. 17 d. A.).
- Bezüglich der Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen habe er insgesamt 393,50 Arbeitsstunden aufwenden müssen gemäß nachfolgender "Tabelle 4" (Bl. 76 ff. d. A., hier wörtlich wiedergegeben, Nummerierung vom Senat hinzugefügt):
[...]
- Für die Suche nach beschlagnahmter Post habe er folgenden Zeitaufwand gehabt ("Tabelle 5", Bl. 24 d. A., Summe vom Senat hinzugefügt):
[...]
- Für die Rechtsverfolgung bezüglich der Postbeschlagnahme habe er folgende Arbeitszeiten aufwenden müssen ("Tabelle 6", Bl. 84 ff. d. A., hier wörtlich wiedergegeben, Nummerierung vom Senat hinzugefügt):
[...]
- Für die Rechtsverteidigung gegen die Durchsuchungen habe er 161,5 Arbeitsstunden müssen ("Tabelle 7", Bl. 91 ff. d. A.), zudem seien ihm im zugehörigen anwaltsgerichtlichen Verfahren nach dem RVG Kosten in Höhe von 820 netto entstanden ("Tabelle 8", Bl. 28 d. A.).
- Für die Rechtsverteidigung gegen die Arrestverfügungen habe er 19,5 Stunden Arbeitszeit aufgewendet ("Tabelle 9", Bl. 96 d. A.). Hinzu komme ein nach dem RVG berechnetes Honorar für die Eigenverteidigung in Höhe von 4.144 netto ("Tabelle 10", Bl. 29 f. d. A., ersetzt durch die Rechnung vom 5. 10. 2010 für Eigenvertretung, Bl. 169 f. d. A.).
- Für die Rechtsverteidigung gegen die Freiheitsentziehung und die erkennungsdienstliche Behandlung habe er 84,25 Arbeitsstunden aufwenden müssen ("Tabelle 11", Bl. 100 ff. d. A.).
- Für die Eigenvertretung im Entschädigungsverfahren nach dem StrEG hat der Kläger 6.313 netto (Grundverfahren, "Tabelle 12", Bl. 31 d. A.) und 2.841 netto (Betragsverfahren, "Tabelle 13", ebd.) beansprucht.
Der Beklagte hat den Schaden des Klägers bestritten und gemeint, der Zeitaufwand des Klägers sei als solcher nicht ersatzfähig, der Kläger hätte einen Rückgang seiner Einkünfte nachweisen müssen.
Hinsichtlich des Dokumentkopien und gespeicherte Daten betreffenden ursprünglichen Klageantrages zu 4. (Bl. 2 f. d. A.) hat der Kläger die Klage zurückgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug.
Das Landgericht hat der Klage nur in Höhe von 7.000 stattgegeben. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Anschlussberufung, während der Kläger mit der Berufung die Klage im abgewiesenen Umfang weiter verfolgt.
Der Kläger rügt eine Befangenheit der erstinstanzlich tätig gewordenen Richter, die unterbliebene Beiziehung diverser Akten und die Unvollständigkeit des Tatbestandes. Er meint, das landgerichtliche Urteil habe den normativen Schadensbegriff und die diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Einstrahlungen bei Eingriffen in die Berufstätigkeit eines Rechtsanwalts verkannt. Er habe die verschiedenen von ihm geführten Rechtsbehelfs- und Beschwerdeverfahren im Interesse seiner Mandanten für erforderlich halten dürfen und müsse deshalb eine Kompensation für seinen Zeitaufwand erfahren. Das Landgericht habe zwischen Verteidigungskosten und den Kosten des Klägers zur Rechtsverfolgung unzureichend differenziert. Den Zeitaufwand des Klägers für die Suche nach Post und für die Rekonstruktion des Fristenbuchs wie entworfener Schriftsätze habe das Landgericht deutlich zu niedrig angesetzt; diese Tätigkeiten habe er schon aus Haftungsgründen nicht auf Hilfskräfte delegieren können.
Der Kläger beantragt,
das landgerichtliche Urteil abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen,
1) zur Zahlung eines materiellen Schadensersatzes aufgrund der
a) Sicherstellung und Beschlagnahme von dem Kläger gehörenden Gegenständen am 28.09.2004 bis 17.06.2008 eine materielle Entschädigung i. H. v. 92.983,33,
b) Postbeschlagnahme vom 28. 09. 2004 bis 13. 05. 2005 eine materielle Entschädigung in Höhe von 146.090,-,
c) Durchsuchungen am 28. 09. 2004 eine materielle Entschädigung in Höhe von 33.120,00,
d) Arrestanordnungen eine materielle Entschädigung in Höhe von 8.044,00,
e) erkennungsdienstlichen Behandlung und Freiheitsberaubung eine materielle Entschädigung in Höhe von 16.850,00,
2) die Entschädigungsbeträge gemäß Ziffer 1. mit 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen (§ 288 BGB), und zwar mindestens seit Antragstellung im Betragsverfahren am 30. 09. 2009,
3) die notwendigen Auslagen des Klägers bezüglich des Grund- und Betragsverfahrens wie folgt zu zahlen
a) 6.313,00 Kosten anwaltlicher Rechtsverfolgung im Verfahren vor dem Amtsgericht Gießen, Az. ... Ds - ... Js .../04, und dem Landgericht Gießen, Az. ... .../09, über die Feststellung der Entschädigungspflicht (Grundentscheidung nach § 9 StrEG),
b) 2.841,00 Kosten anwaltlicher Rechtsverfolgung im Betragsverfahren (§ 10 StrEG) bei der Landesjustizverwaltung (Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main, Az. ... .../10).
c) die Entschädigungsbeträge nach Ziffer 3. a) und b) mit 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu verzinsen (§ 288 BGB),
5) a) für die rechts- und amtspflichtwidrige Vorhaltung von Kopien sowie für die rechts- und amtspflichtwidrige Vorhaltung von Auswertungen hieraus (Auflistungen) der in der Zeit vom 28. 09. 2004 bis zum 13. 05. 2005 rechts- und amtspflichtwidrig beschlagnahmten, geöffneten und ausgewerteten Postsendungen, welche an den Kläger gerichtet waren, für den Zeitraum ab dem 14. 06. 2010 eine angemessene immaterielle Entschädigung zu zahlen (22 Briefsendungen Bl. 503 d. A., 3 Briefsendungen, Bl. 507 d. A., 5 Briefsendungen, Bl. 518 d. A.),
b) für die rechts- und amtspflichtwidrige Vorhaltung von Kontoauszugsduplikaten des Kontos des Klägers X-bank Nr. ... (Bl. 623 ff. d. A., 11. 01. 2005) und Auswertungen hieraus, für den Zeitraum ab dem 14. 06. 2010 eine angemessene immaterielle Entschädigung zu zahlen,
c) für die rechts- und amtspflichtwidrige Vorhaltung von Kontoauszugsduplikaten des Kontos des Klägers X-bank Nr. ... (Bl. 623 ff. d. A., 11. 01. 2005) und Auswertungen hieraus, für den Zeitraum ab dem 14. 06. 2010 eine angemessene immaterielle Entschädigung zu zahlen,
d) die vorstehenden Entschädigungsbeträge a) bis c) mit 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen,
sowie
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
auf die Anschlussberufung das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und meint, auch für die Schätzung eines Schadens in Höhe von 7.000 habe das Landgericht keine ausreichenden Feststellungen treffen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Berufungsvorbringens nimmt der Senat auf die Berufungsbegründung vom 20. 9. 2012 (Bl. 450 ff. d. A.), die Berufungserwiderung vom 27. 12. 2012 (Bl. 488 ff. d. A.) und die beiderseitigen Schriftsätze vom 4. 3. 2013 (Bl. 535 ff., 544 ff. d. A.) Bezug.
Der Senat hat durch Vernehmung des Zeugen Z1Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme nimmt er auf die Sitzungsniederschrift vom 18. 3. 2013 (Bl. 548 ff. d. A.) Bezug. Die Akte ... Js .../04 der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Gießen war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
B. Die Berufung des Klägers ist zulässig und zu einem geringen Teil begründet, die Anschlussberufung des Beklagten ist unbegründet. Der Beklagte ist gegenüber dem Kläger in ausgesprochener Höhe zum Schadensersatz bzw. zur Entschädigung verpflichtet (§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG, § 2 StrEG).
I. Die allgemeinen Verfahrensrügen des Klägers greifen nicht durch.
1. Es ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Anträgen des Klägers auf Beiziehung zahlreicher Akten nicht entsprochen hat. Auch in der Berufungsinstanz bestand hierfür nur hinsichtlich der Akte zum strafrechtlichen Ermittlungsverfahren Anlass. Der Kläger legt nicht dar, zum Beweis welcher Tatsachenbehauptungen welche Akten beigezogen werden sollen. Das Recht des Gerichts zur Anforderung von Beiakten dient nicht dazu, den Parteien Einsicht in diese zu verschaffen und ihnen dadurch Sachvortrag überhaupt erst zu ermöglichen. Ebenso wenig besteht im Zivilprozess eine Verpflichtung des Gerichts, den Sachverhalt durch Auswertung von Beiakten von Amts wegen zu ermitteln.
2. Auf eine Unrichtigkeit des Tatbestands bezogene Verfahrensrügen können eine Berufung nicht begründen. Der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils beurkundet mangels Berichtigung bindend den Inhalt des erstinstanzlichen Vorbringens (§ 314 ZPO).
3. Die Befangenheitsgesuche des Klägers hat das Landgericht mit den Beschlüssen vom 14. 11. 2011 (Bl. 336 f. d. A.) und vom 25. 1. 2012 (Bl. 342 ff. d. A.) rechtskräftig in einem selbstständigen Zwischenverfahren für unbegründet erklärt. Der Kläger kann sein Rechtsmittel deshalb nicht mit einer Befangenheit der erstinstanzlich erkennenden Richter begründen.
II. Auf der Grundlage des Senatsurteils vom 14. 6. 2010 (1 U 64/09, Feststellungsausspruch auf S. 2 des Umdrucks, Kopie Bl. 36 d. A.) und der im Grundverfahren nach dem StrEG ergangenen Beschlüsse vom 30. 9. 2008, 26.11.2008 und 9. 2. 2010 steht die Ersatzpflicht des Beklagten für materielle Schäden aus folgenden Maßnahmen dem Grunde nach rechtskräftig fest:
- Durchsuchungen vom 28. 9. 2004,
- Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen in der Zeit vom 28. 9. 2004 bis zum 17. 6. 2008,
- Beschlagnahme, Öffnung und Auswertung der an den Kläger gerichteten Post im Zeitraum vom 28. 9. 2004 bis zum 13. 5. 2005,
- Freiheitsentziehung am 28. 9. 2004,
- erkennungsdienstliche Behandlung am 28. 9. 2004,
- Aufrechterhaltung der Datenspeicherung aus erkennungsdienstlicher Behandlung vom 28. 9. 2004 bis zum November 2007,
- Arrestanordnung am 30. 9. 2004.
Angesichts dessen ist im vorliegenden Rechtsstreit im Wesentlichen darüber zu befinden, ob sich die vom Kläger geltend gemachten Schadensposten diesen Maßnahmen zuordnen lassen, ob sie grundsätzlich ersatzfähig und inwieweit sie aus der maßgebenden Sicht des Klägers ex ante als erforderlich anzuerkennen sind. Diese Prüfung war für jeden Schadensposten gesondert vorzunehmen auf der Grundlage der folgenden rechtlichen Erwägungen:
1. Für die streitgegenständlichen Amtshaftungsansprüche und Entschädigungsansprüche nach dem StrEG gilt grundsätzlich das allgemeine Schadensrecht der §§ 249 ff. BGB mit der wesentlichen Besonderheit, dass von vornherein nicht Naturalherstellung, sondern Zahlung einer Geldsumme Anspruchsinhalt ist.
2. Der dem Kläger durch die o. a. Maßnahmen entstandene persönliche Zeitaufwand ist entgegen der Rechtsansicht des Beklagten nicht insgesamt als Nichtvermögensschaden einzuordnen mit der Folge, dass insoweit nach § 253 Abs. 1 BGB kein Schadensersatz zu leisten ist. Vielmehr ist insoweit eine differenzierende Beurteilung geboten, die insbesondere berücksichtigt, für welche Art von Arbeiten der Kläger als Geschädigter seine Zeit verwendet hat.
a) (Arbeits-) Zeit, die der Geschädigte zur Ermittlung des Schadens und zur außergerichtlichen Abwicklung des Schadensfalles aufwendet, ist - abgesehen von Ausnahmefällen außergewöhnlichen zeitlichen Umfangs oder wirtschaftlich bedrohlicher Auswirkungen (vgl. BGHZ 66, 112, 115; 131, 220, 225; 76, 216, 219; 75, 230, 233; BGH VersR 1976, 938; OLG Oldenburg VersR 2009, 797, 800) - nicht als Vermögensschaden ersatzfähig (vgl. BGH NJW 2009, 1066, 1068 [Tz. 19]; 1969, 1109; BGHZ 131, 220, 225; 76, 216, 218; 75, 230, 231 f.; 66, 112, 114; BGH VersR 1976, 938; BAG NZA 1995, 545, 548; OLG Oldenburg VersR 2009, 797, 799; OLG Köln VersR 1982, 585; Knerr, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 26. Auflage 2011, 3. Kapitel, Rn. 111; Staudinger-Schiemann (2005), § 251 Rn. 125). Dieser Aufwand gehört zur eigenen Sphäre des Geschädigten, zu seinem allgemeinen Lebensrisiko, er wird vom Schutzzweck der Haftungsnormen nicht erfasst. Demgegenüber ist (Arbeits-) Zeit, die der Geschädigte zur Beseitigung des Schadens selbst, z. B. für eine Reparatur der beschädigten Sache in seiner eigenen Werkstatt (vgl. BGHZ 54, 82, 86) oder für eine Rekonstruktion der Daten auf einer beschädigten Festplatte (vgl. BGH NJW 2009, 1066 [BGH 09.12.2008 - VI ZR 173/07]) aufwendet, grundsätzlich als Vermögensschaden ersatzfähig (vgl. BGH NJW 2009, 1066, 1068 [BGH 09.12.2008 - VI ZR 173/07] [Tz. 19]; 1969, 1109; BGHZ 76, 216, 221; 75, 230, 234; Knerr, aaO.; Staudinger-Schiemann [2005], § 251 Rn. 125, § 249 Rn. 227). Es ist nämlich nicht gerechtfertigt, solche besonderen Anstrengungen durch den Einsatz eigener Arbeitszeit oder diejenige eigener Mitarbeiter dem Schädiger zugutekommen zu lassen. Die Tätigkeit, die der Geschädigte in der fraglichen Zeit ausgeübt hat, muss allerdings einen objektiv nach dem Maß der Arbeitskraft zu bemessenden geldlichen Wert, d. h. einen Marktwert haben (vgl. BGH NJW-RR 2001, 887, 888 [BGH 07.03.2001 - X ZR 160/99]; BGHZ 131, 220, 225 f.; 106, 28, 31). Daran fehlt es z. B. bei der denknotwendig an die Person des Unternehmers gebundenen Arbeit (vgl. BGHZ 131, 220, 225). Die damit angesprochene Regel, dass Unternehmer oder andere selbstständig Erwerbstätige ihren Schaden nicht nach den Kosten einer hypothetisch beschäftigten Ersatzkraft berechnen können, sondern als Schaden ihren bilanziellen Verlust nachzuweisen haben (vgl. BGH VersR 1992, 973 [BGH 31.03.1992 - VI ZR 143/91]; NJW 1970, 1411, 1412 [BGH 05.05.1970 - VI ZR 212/68]), ist für Fälle unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit entwickelt worden und nicht auf den Fall zu übertragen, dass der Geschädigte arbeitsfähig ist und seine Arbeitskraft zur Beseitigung des Schadens einsetzt, jedenfalls dann nicht, wenn der Unternehmer Tätigkeiten erbracht hat, die er auf üblicherweise nach Zeit entlohnte Hilfskräfte hätte delegieren können (vgl. BGH NJW-RR 2001, 887, 888 [BGH 07.03.2001 - X ZR 160/99]).
Rechtsanwälte, die sich selbst vertreten, können für anwaltstypische Tätigkeiten Gebühren als Rechtsverfolgungskosten geltend machen, wenn der Umfang gewöhnlicher eigener Mühewaltung überschritten ist; denn ihnen ist der Einsatz ihrer besonderen beruflichen Fähigkeiten zugunsten des Schädigers grundsätzlich nicht zuzumuten (vgl. BAG NZA 1995, 545, 548 [BAG 27.07.1994 - 7 ABR 10/93]; OLG Oldenburg VersR 2009, 797, 799). Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch kommt dabei auch dann in Betracht, wenn nach der Kostenregelung der StPO ein (prozessrechtlicher) Kostenerstattungsanspruch ausscheidet (vgl. BGHZ 26, 69, 77), wie dies z. B. der Fall ist, wenn sich ein Rechtsanwalt selbst verteidigt hat (vgl. BVerfG NJW 1980, 1677 f. [BVerfG 26.02.1980 - 2 BvR 752/78]; NStZ 1988, 282 [BVerfG 26.02.1988 - 2 BvR 287/87]; NJW 1994, 242 [BVerfG 01.04.1993 - 2 BvR 253/93]; KK-Gieg, 6. Aufl. 2008, § 464a Rn. 14; Löwe-Rosenberg/Hilger, 26. Aufl., § 464a Rn. 48; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. 2012, § 464a Rn. 14; BeckOK StPO-Niesler, Stand 1. 10. 2012, § 464a Rn. 18).
b) Aus diesen Grundsätzen ergibt sich für den Streitfall:
[1] Zeitaufwand des Klägers zur Wiederherstellung eines Zustandes, der dem vor Durchführung der amtspflichtwidrigen Zwangsmaßnahmen näherungsweise entspricht, ist im Rahmen der ex ante zu beurteilenden Erforderlichkeit ersatzfähig. Hierunter fallen etwa die Rekonstruktion des Fristenbuchs und entworfener, noch nicht ausgedruckter Schriftsätze, die Suche und Erkundigungen nach beschlagnahmter Post.
[2] Zeitaufwand des Klägers, der im weiteren Sinne seiner Verteidigung vor Anklageerhebung zuzuordnen ist, fällt unter den Ausschlusstatbestand "außergerichtliche Schadensabwicklung". Unter diese Kategorie fallen etwa Besprechungstermine des Klägers mit seinem Verteidiger und - als gewöhnliche eigene Mühewaltung eines Geschädigten - außergerichtlicher Schriftverkehr mit der Staatsanwaltschaft zur Abwehr der Maßnahmen, soweit die Tätigkeit des Klägers nicht auf die Wiederherstellung des Zustands vor Durchführung der rechtswidrigen Zwangsmaßnahmen abzielte (s. dazu vorstehend [1]). Die Zuordnung ist Rechtsfrage; sie kann vom Kläger nicht mit der pauschalen Behauptung präjudiziert werden, er habe grundsätzlich zwischen Verteidigung und sonstiger Rechtsverfolgung unterschieden.
[3] Zeitaufwand des Klägers für Tätigkeiten in gerichtlichen Verfahren ist im Rahmen der Erforderlichkeit grundsätzlich ersatzfähig. An der Erforderlichkeit kann es insbesondere insoweit fehlen, als eine Tätigkeit typischerweise vom Pauschalhonorar des Verteidigers erfasst wird, d. h. von diesem ohne gesonderte Berechnung auszuführen ist.
[4] Die Ersatzfähigkeit des dem Kläger entstandenen Zeitaufwandes scheitert nicht insgesamt an einem fehlenden objektiven Marktwert. Die von ihm ausgeübten Tätigkeiten mussten jedenfalls überwiegend nicht denklogisch von ihm selbst erbracht werden, sondern hätten grundsätzlich auch auf einen kompetenten Vertreter delegiert werden können. Dass der Kläger diese Aufgaben schon aus Haftungsgründen persönlich erledigte, machte seine Arbeiten nicht zu solchen, die naturgemäß von ihm selbst erbracht werden mussten.
3. Eine detaillierte Erforderlichkeitsprüfung für die vom Kläger geltend gemachten Schadensposten erübrigt sich nicht allein deshalb, weil er Rechtsanwalt und als solcher ein Organ der Rechtspflege ist (§ 1 BRAO).
a) Die Argumentationsfigur des normativen Schadensbegriffs dient im Wesentlichen zur wertenden Korrektur der Differenzhypothese bei der Schadensberechnung, insbesondere, soweit der Geschädigte Leistungen Dritter erhält. Sie bietet keine Grundlage für einen Schadensersatzanspruch für Rechtsanwälte unabhängig von der Erforderlichkeit des jeweiligen Schadenspostens unter dem vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkt eines besonderen Schutzes des Mandantenverhältnisses.
b) Die Erforderlichkeit des Zeitaufwandes für die auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit gerichteten (Beschwerde-) Verfahren folgt nicht aus dem gebotenen Schutz von Mandanteninteressen gegen die Verwertung von Zufallsfunden. Zweck derartiger Verfahren ist allein die verfassungsrechtlich gebotene Gewährung von Rechtsschutz für Maßnahmen, die sich vor einer möglichen rechtlichen Abhilfe erledigen. Zudem ist über die Rechtswidrigkeit einer Ermittlungsmaßnahme und die Verwertbarkeit dadurch erlangter Beweise im jeweils gegen einen Mandanten geführten Strafverfahren zu entscheiden; mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit im Verfahren gegen den Rechtsanwalt wären diese Fragen nicht abschließend zu klären.
4. Der Senat hat den ersatzfähigen Zeitaufwand des Klägers auf der Grundlage der zweijährlich in den BRAK-Mitteilungen veröffentlichten STAR-Untersuchungen (vgl. z. B. BRAK-Mitt. 2011, 118 ff.) mit einem Stundensatz von 83 bewertet, dies unter Ansatz des durchschnittlichen Jahresumsatzes von knapp 173.000 für lokale Anwaltssozietäten in der Zeit von 2004 bis 2008 und einer 40-Stunden-Woche (§ 287 ZPO). Der Kläger bildete zur Zeit der streitgegenständlichen Zwangsmaßnahmen eine Sozietät mit seinem ... unter derselben Anschrift. Für eine vom Durchschnittsumsatz abweichende Schätzung bot der Parteivortrag keine ausreichenden Anhaltspunkte. Der Kläger und sein ... betrieben ihre O1 Kanzlei in auch zu Wohnzwecken genutzten, eher überschaubaren Räumlichkeiten; die O2 Anschrift wurde letztlich nur zur Sammlung und Weiterleitung von Post genutzt ("Briefkastenadresse"). Die vom Kläger demgegenüber begehrte Schadensschätzung in Anknüpfung an einen aus dem "Vergütungsbarometer" der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main (auszugsweise vom Kläger in Kopie vorgelegt, Bl. 59 ff. d. A., unter http://www.rakffm.de/raka/rub_public/tmp/Verguetungsbsbarometer.pdf vollständig verfügbar) hergeleiteten Stundensatz von 200 verbot sich angesichts der Tatsache, dass gerade Rechtsanwälte in kleineren Kanzleien ihr Honorar keineswegs häufig nach Zeitaufwand abrechnen können (vgl. S. 13 des "Vergütungsbarometers"). Der Kläger hat hierzu für seine anwaltliche Tätigkeit auch keinen konkreten Vortrag gehalten, obwohl der Beklagte diesen Aspekt bereits auf S. 5 der Klageerwiderung (Bl. 118 d. A.) unmissverständlich angesprochen hatte.
III. Der Klageantrag zu 1. ist in Höhe von 15.583,25 begründet.
1. Der Kläger kann vom Beklagten für Tätigkeiten, die die Sicherstellung und die Beschlagnahme von Gegenständen betrafen (Klageantrag zu 1 a), Schadensersatz in Höhe von 6.909,75 (83,25 Stunden * 83 /Stunde) beanspruchen.
a) Der Zeitaufwand des Klägers für die Rekonstruktion des elektronischen Fristenbuchs ("Tabelle 1") ist im geschätzten Umfang von 21,5 Stunden ersatzfähig (§ 287 ZPO).
[1] Die Ersatzfähigkeit ergibt sich dem Grunde nach daraus, dass diese Tätigkeit im weiteren Sinne zur Wiederherstellung des Zustandes vor der rechtswidrigen Beschlagnahme der Kanzlei-PCs diente (s. o. B. II. 2. b) [1]). Es ist unstreitig, dass der Kläger wegen der Beschlagnahme seiner Kanzlei-PCs in der Zeit vom 28. 9. bis zum 4. 10. 2004 keinen Zugang zu seinem elektronischen Fristenkalender hatte und die Rückgabe der PCs auch nicht absehen konnte. Die Rekonstruktion dieses Fristenkalenders aus den Handakten war ex ante gesehen erforderlich.
[2] Der Schätzung des Senats liegt zum einen die in der Berufung von beiden Parteien nicht angegriffene Feststellung des Landgerichts zugrunde, es seien 258 Handakten zu kontrollieren gewesen. Zum anderen ist der Einwand des Beklagten zur üblichen Fristnotierung auf Vorblättern zu den Handakten ebenfalls unstreitig geblieben, weshalb ein Zeitaufwand - statt vom Kläger pauschalierend geltend gemachter 10 Minuten - von rund 5 Minuten pro Handakte schätzungsweise ausreicht; dies ergibt 21,5 Stunden.
b) Der Zeitaufwand des Klägers für die Rekonstruktion entworfener, fristgebundener Schriftsätze ("Tabelle 2") ist in Höhe der geltend gemachten 10,25 Stunden ebenfalls als Wiederherstellungsaufwand im weiteren Sinne ersatzfähig.
[1] Der vom Senat vernommene Zeuge Z1 hat bestätigt, dass der Kläger längere Zeit - nach der erkennbar unsicheren Einschätzung des Zeugen etwa für 30 bis 40 Stunden - mit der Rekonstruktion entworfener, im Kanzlei-PC gespeicherter, noch nicht ausgedruckter, eilbedürftiger Schriftsätze befasst war. Er habe das selbst miterlebt, weil er in der Kanzlei des Klägers generell als mithelfender ... tätig gewesen sei und gerade in der fraglichen Zeit seinen infolge der streitgegenständlichen Ereignisse physisch und psychisch angeschlagenen ... praktisch nicht allein gelassen habe.
[2] Der Senat ist grundsätzlich von der Richtigkeit der Zeugenaussage überzeugt.
[i] Bedenken gegen deren Glaubhaftigkeit bestehen nicht. Es liegt nahe, dass einzelne Schriftsätze zwar im Entwurf auf dem Kanzlei-PC gespeichert, aber noch nicht ausgedruckt waren, weshalb sie nach der Beschlagnahme rekonstruiert werden mussten; auch der Beklagte hat dies in der Berufungsinstanz dem Grunde nach nicht mehr in Abrede gestellt.
[ii] Der Senat hält den Zeugen des Weiteren auch für glaubwürdig. Dabei verkennt er nicht das persönliche Interesse des Zeugen am Obsiegen des Klägers, seines ..., und seine verschiedentlich zum Ausdruck gekommene Empörung über das Verhalten der Ermittlungsbehörden. Andererseits sprechen gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich der Zeuge um eine wahrheitsgemäße Aussage bemüht hat. Dieses Bemühen war stellenweise geradezu sichtbar, als der Zeuge längere Zeit reflektierte, bevor er eine Frage beantwortete; dabei konnte er beispielsweise sinngemäß ebenso plastisch wie lebendig bekunden, der Kläger sei damals mit Bußgeldverfahren befasst gewesen, die ihn - den Zeugen - teilweise wegen der Höhe der im Raume stehenden Bußgelder beeindruckt hätten. Dass die zu rekonstruierenden Schriftsätze auch solche Verfahren betrafen, hatte der Kläger erstmals auf Befragen des Senats in der Berufungsverhandlung behauptet, dies in Abwesenheit des Zeugen. Dessen Aussage deckte sich zudem in wesentlichen Teilen - etwa bezüglich des Zeitaufwandes - nicht mit dem Klagevortrag, was bei einer abgesprochenen Zeugenaussage eher zu erwarten gewesen wäre. Der Zeuge hat kein Hehl aus seiner emotionalen Beteiligung und seine Aussage dadurch eher angreifbar gemacht.
[3] Auf der Grundlage dieser Zeugenaussage schätzt der Senat den erforderlichen Zeitaufwand des Klägers für die Rekonstruktion von Schriftsätzen auf die geltend gemachten 10,25 Stunden.
c) Der vom Kläger behauptete Zeitaufwand von 18 Stunden 10 Minuten für Nachforschungen nach auf dem PC gespeicherten, aber noch nicht ausgedruckten Telefaxen aus der Zeit vom 27. bis zum 28. 9. 2004 ("Tabelle 3") ist nicht ersatzfähig. Es erscheint schon fraglich, ob ein Rechtsanwalt mit seinen Telefaxen derart verfahren kann, oder ob er nicht den Empfang und Ausdruck durch ein "echtes" Faxgerät sicherstellen muss. Jedenfalls lässt der Vortrag des Klägers nicht darauf schließen, dass ihm insoweit ein Schaden entstanden ist. Der Zeitaufwand soll nach diesem Vortrag vor allem einem - nicht namentlich bezeichneten - Vertreter entstanden sein; einen Schaden des Klägers würde dies nur begründen, wenn er dem Vertreter hierfür eine Vergütung schuldete, was nicht behauptet ist. Welche Nachforschungen insoweit angestellt wurden, ist zudem nicht nachvollziehbar dargestellt. Der Kläger behauptet selbst nicht, er oder sein Vertreter habe in jeder der 109 betreffenden Akten Gerichte, Behörden, Versicherungen, gegnerische Rechtsanwälte etc. angerufen, was auch unverhältnismäßig und damit nicht erforderlich gewesen wäre.
d) Der Zeitaufwand des Klägers für die Rechtsverfolgung bezüglich der Sicherstellung und der Beschlagnahme von Gegenständen ("Tabelle 4") ist in Höhe von geschätzten 51,5 Stunden ersatzfähig, nämlich insoweit, als er auf die tatsächliche Rückgewähr der Gegenstände gerichtet war (Wiederherstellungsaufwand im Sinne der o. Ausf. zu B. II. 2.b) [1]), nicht hinsichtlich des der Verteidigung und den Beschwerdeverfahren zuzuordnenden Anteils (s. o. B. II. 2. b) [2] und [3]). Im Einzelnen:
[1] Die Positionen 1 - 3 der Tabelle 4 sind nicht ersatzfähig. Es handelt sich um Zeitaufwand, der der außergerichtlichen Abwicklung des Schadensfalles und der Vorbereitung zur Unterrichtung des Verteidigers diente; dieser Aufwand ist der Sphäre des Geschädigten, seinem allgemeinen Lebensrisiko zugeordnet (s. o. B. II. 2. a).
[2] Position 4 der Tabelle 4 ist im Umfang von 5 Arbeitsstunden als Wiederherstellungsaufwand i. w. S. ersatzfähig. Es handelt sich zwar auch um Aufwand, der zur außergerichtlichen Abwicklung des Schadensfalles, zur Unterrichtung des Verteidigers gehört. Die Tatsache der wiederherstellenden Funktion dieser Bemühungen reicht aber zur Begründung der Ersatzfähigkeit aus, es handelt sich hierbei um das speziellere Kriterium. Die pauschalierende Zeitangabe des Klägers von 12 Stunden erscheint übersetzt, der Senat hat einen angemessenen, erforderlichen Zeitaufwand in der o. g. Höhe geschätzt.
[3] Die Positionen 5 und 6 der Tabelle 4 sind aus den o. [1] ausgeführten Gründen nicht ersatzfähig.
[4] Die Position 7 der Tabelle 4 ist im geltend gemachten Umfang von 15 Arbeitsstunden als Wiederherstellungsaufwand i. w. S. ersatzfähig. Der behauptete Reparatur- und Abholungsaufwand ist mit Rücksicht darauf plausibel, dass die Festplatten unstreitig lose im PC lagen.
[5] Die Positionen 8 - 10 der Tabelle 4 sind aus den o. [1] ausgeführten Gründen nicht ersatzfähig.
[6] Die Positionen 11 und 12 sind als Wiederherstellungsaufwand i. w. S. ersatzfähig. Der vom Kläger für die Rekonstruktion von Kontoauszügen pauschal behauptete Zeitaufwand von 34,75 Stunden erscheint allerdings deutlich übersetzt. Der Senat schätzt den erforderlichen Zeitaufwand auf drei Stunden.
[7] Position 13 der Tabelle 4 ist nach Schätzung des Senats im geltend gemachten Umfang von zwei Arbeitsstunden als Wiederherstellungsaufwand i. w. S. ersatzfähig.
[8] Für die Positionen 14, 15 und 17 der Tabelle 4 schätzt der Senat den vom Kläger pauschal bezeichneten Rekonstruktionsaufwand auf erforderliche fünf Stunden.
[9] Die Positionen 16 und 18 der Tabelle 4 sind im geschätzten Umfang von jeweils einer halben, insgesamt also einer Arbeitsstunde als Wiederherstellungsaufwand i. w. S. ersatzfähig. Die im Vergleich zur Position 13 [oben 7] reduzierte Schätzung beruht darauf, dass der Kläger mit den insoweit gebotenen Maßnahmen bereits vertraut war.
[10] Für die Positionen 19 und 20 der Tabelle 4 schätzt der Senat den erforderlichen Rekonstruktionsaufwand des Klägers in Abweichung von dessen pauschalierenden Angaben auf fünf Stunden.
[11] Die Positionen 21 - 36 der Tabelle 4 betreffen den zeitlichen Aufwand des Klägers für seine Eigenvertretung im erstinstanzlichen strafprozessualen Ermittlungsverfahren sowie in zugehörigen Beschwerdeverfahren. Dieser Aufwand war nicht erforderlich, weil diese Tätigkeiten im erforderlichen Umfang vom Strafverteidiger des Klägers auszuführen gewesen wären. Die Verfahrensgebühr des Verteidigers deckt auch Beschwerden ab (vgl. Ebert, in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 5. Auflage 2012, § 19 Rn. 89; Kotz, in: v. Seltmann, BeckOK RVG, Edition 19, Stand: 15.08.2012, VV 4104 Rn. 8). Da der Kläger verschiedene Verteidiger beschäftigt hat, hätte einer von diesen auch ohne gesonderte Berechnung die Beschwerdeverfahren betreiben müssen; die Einschaltung eines zusätzlichen Rechtsanwalts war nicht erforderlich mit der Folge, dass der Kläger auch die Kosten einer Eigenvertretung nicht ersetzt verlangen kann.
[12] Die Positionen 37 und 38 der Tabelle 4 sind nicht ersatzfähig. Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde und die darauf bezogene weitere Tätigkeit des Klägers erforderlich waren.
[13] Die Positionen 39 - 41 sind im plausibel geltend gemachten, auch vom Beklagten nur pauschal bestrittenen Umfang von insgesamt 15,5 Stunden als Wiederherstellungsaufwand i. w. S. ersatzfähig, dies ungeachtet der Tatsache, dass auch ein Zusammenhang mit der Verteidigung besteht (s. o. zu [2]).
[14] Für die Positionen 42 - 54 und 58 - 65 gelten die o. Ausführungen zu [11] sinngemäß; die Erforderlichkeit dieser Tätigkeiten ist überhaupt mehr als zweifelhaft.
[15] Die Positionen 55 - 57 und 66 f. der Tabelle 4 waren nicht erforderlich. Die hiermit berechneten Tätigkeiten betreffen das klägerische Löschungsbegehren zu Kopien und Daten, das erkennbar unbegründet war (s. dazu unten V).
2. Der Zeitaufwand des Klägers zur Suche nach beschlagnahmter Anwaltspost und zur Ersatzbeschaffung (Teil des Klageantrags zu 1 b, "Tabelle 5") ist grundsätzlich ersatzfähig, da es sich um eine annähernde Wiederherstellung des Zustands vor der rechtswidrigen Postbeschlagnahme handelte. Es ist nachvollziehbar, dass der Kläger zur Vermeidung haftungsträchtiger Fristversäumnisse insofern durch Sichtung seiner Akten und durch Nachfragen bei potenziellen Absendern Klärung suchte. Der Zeuge Z1hat glaubhaft bekundet, dass der Kläger genau dies mit einem ganz erheblichen Zeitaufwand unternommen hat; zur Glaubwürdigkeit des Zeugen nimmt der Senat auf die Ausführungen oben III 1 b) Bezug.
Den erforderlichen Aufwand hierfür schätzt der Senat nach § 287 ZPO auf 2 Arbeitswochen = 80 Stunden:
a) Erforderlich waren der erste Suchdurchlauf nach Kenntnis von der Beschlagnahme und Verweigerung der Herausgabe und der vierte Suchdurchlauf nach der klägerischen Kenntnisnahme vom Vermerk, dass die Postbeschlagnahme in O2 auch nach dem 1. 12. 2004 angedauert hatte. Die übrigen Suchdurchläufe waren nicht erforderlich. Vor dem zweiten und dritten Suchdurchlauf waren beschlagnahmte Briefe jeweils am Folgetag herausgegeben worden; es gab keinen ernst zu nehmenden Anhaltspunkt dafür, dass zu diesen Zeitpunkten weitere Briefe beschlagnahmt, aber nicht am Folgetag herausgegeben worden waren. Für den fünften bis siebten Suchdurchlauf ist dem Klagevortrag (Bl. 22 f. d. A.) jeweils kein hinreichend konkreter Anlass zu entnehmen, nachdem die Suchdurchläufe 1 und 4 durchgeführt worden waren.
b) Der klägerische Ansatz von 130 ? Stunden für den 1. und den 4. Suchdurchlauf - pauschal 15 Minuten für jede Akte - erschien dem Senat übertrieben, wird doch nicht bei jeder Akte ein Anlass für telefonische Nachfragen etc. bestanden haben.
3. Der Zeitaufwand des Klägers zur Rechtsverteidigung bezüglich der Postbeschlagnahmen (Teil des Klageantrags zu 1 b, "Tabelle 6") ist in Höhe von 24,5 Stunden ersatzfähig, insbesondere nicht hinsichtlich solcher Tätigkeiten, die der Instruktion des Verteidigers dienten (s. o. B. II. 2. a), und hinsichtlich der selbst betriebenen (Beschwerde-) Verfahren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit (s. o. B. III. 1. d) [11]). Zu den einzelnen Positionen der "Tabelle 6":
a) Die auf die tatsächliche Beschaffung der Post des Klägers gerichtete Tätigkeit gemäß Position 1 ist als Wiederherstellungsaufwand i. w. S. grundsätzlich ersatzfähig ungeachtet dessen, dass es sich auch um Aufwand zur außergerichtlichen Rechtsverfolgung handelt. Der Senat hat den erforderlichen Zeitaufwand, der auch vom Kläger pauschaliert angegeben wird, auf sechs Stunden geschätzt.
b) Für Position 2 gelten die vorstehenden Ausführungen mit der Maßgabe, dass der geschätzte erforderliche Zeitaufwand drei Stunden beträgt.
c) Die Positionen 3 - 5 sind als Aufwand zur außergerichtlichen Rechtsverfolgung und zur Instruktion des Verteidigers nicht ersatzfähig. Bei Position 4 kommt hinzu, dass ein Schriftsatz vom 30. 9. 2004 nicht aktenkundig ist, bei Position 5, dass der Schriftsatz vom 11. 10. 2004 nicht vom Kläger, sondern von dessen ..., Rechtsanwalt B, stammt (Band I Bl. 208 f. der Beiakte).
d) Für Position 6 gilt dem Grunde nach das oben a) Ausgeführte. Der Senat hat den erforderlichen, auch vom Kläger pauschalierend dargestellten Zeitaufwand unter Berücksichtigung dessen auf zehn Stunden geschätzt, dass der Kläger bereits mit der "Tabelle 5" einen erheblichen Zeitaufwand für die Suche nach beschlagnahmter Post erfolgreich geltend gemacht hat.
e) Die Positionen 7 - 11 sind als Aufwand zur außergerichtlichen Rechtsverfolgung und zur Instruktion des Verteidigers nicht ersatzfähig. Bei Position 7 kommt hinzu, dass der Schriftsatz vom 21. 10. 2004 nicht vom Kläger, sondern von dessen ..., Rechtsanwalt B, stammt (Band II Bl. 313 f. der Beiakte).
f) Position 12 ist als Wiederherstellungsaufwand i. w. S. ersatzfähig, dies im geltend gemachten Umfang von 4,25 Arbeitsstunden.
g) Die Positionen 13, 15, 20, 21 und 23 sind nicht ersatzfähig. Eine Strafanzeige gegen den ermittelnden Staatsanwalt und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten waren nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich.
h) Die Positionen 14, 16, 17 und 22 sind als Aufwand zur außergerichtlichen Rechtsverfolgung und zur Instruktion des Verteidigers nicht ersatzfähig. Außerdem ist zu Position 17 ein Schriftsatz vom 2. 6. 2006 nicht aktenkundig.
i) Position 18 ist nicht ersatzfähig. Gemeint ist ersichtlich ein Schriftsatz des Klägers vom 8. 6. 2005 (Band III Bl. 563 f. der Beiakte). Dieser diente der Eigenvertretung im strafprozessualen Verfahren, die nicht erforderlich war, weil das Verfahren zur Feststellung der Rechtswidrigkeit, soweit seinerseits überhaupt erforderlich, vom Verteidiger des Klägers ohne besonderes Entgelt mit zu bearbeiten gewesen wäre.
j) Position 19 ist als auf tatsächliche Beschaffung der klägerischen Post gerichteter Wiederherstellungsaufwand i. w. S. ersatzfähig, dies im geschätzten Umfang von geltend gemachten 1,25 Stunden.
k) Die Positionen 24, 26, 28 - 65 und 68 betreffen die Eigenvertretung des Klägers im strafprozessualen (Beschwerde-) Verfahren, die nicht erforderlich war, weil der Verteidiger des Klägers insoweit im erforderlichen Umfang ohne gesonderte Berechnung hätte tätig werden müssen.
l) Die Positionen 25 und 27 sind nicht ersatzfähig, weil die Instruktion des Verteidigers zur Sphäre des Geschädigten gehört.
m) Die Positionen 66 und 67 sind mangels Erforderlichkeit nicht ersatzfähig. Der Folgenbeseitigungsantrag bezüglich der Entfernung von Kopien etc. aus den Akten war auch aus der Sicht des Klägers ex ante erkennbar aussichtslos (s. dazu unten V.).
4. Hinsichtlich des klägerischen Zeitaufwands im Zusammenhang mit den Durchsuchungen (Teil des Klageantrags zu 1 c, "Tabelle 7") hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Der reine Zeitverlust, den der Kläger durch den Vollzug der bezeichneten Maßnahmen erlitten hat, begründet keinen Vermögensschaden. Nämliches gilt für den Zeitaufwand zur Instruktion seines Verteidigers, eine Tätigkeit, die zur Sphäre des Klägers als Geschädigtem gehört. Kosten für die Eigenvertretung im Beschwerdeverfahren sind mangels Erforderlichkeit nicht ersatzfähig, weil dieses ohne gesonderte Berechnung vom Verteidiger zu bearbeiten gewesen wäre und teilweise auch bearbeitet worden ist.
5. Auch hinsichtlich der Anwaltskosten für das anwaltsgerichtliche Verfahren (Teil des Klageantrags zu 1 c, "Tabelle 8") hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Ein Zusammenhang des anwaltsgerichtlichen Verfahrens mit den strafprozessualen Zwangsmaßnahmen, für die der Beklagte nach dem Senatsurteil und den nach dem StrEG ergangenen Beschlüssen ersatzpflichtig ist, ist weder in der Klageschrift (Bl. 28 d. A.) noch in der Replik vom 15. 9. 2011 (Bl. 160 ff. d. A.) ansatzweise nachvollziehbar dargelegt. Nämliches gilt für die Berufungsbegründung, der Antrag auf Beiziehung von Akten ersetzt keinen Sachvortrag. Hierauf hat bereits das Landgericht im angefochtenen Urteil hingewiesen. Warum das Schreiben des Oberstaatsanwalts C amtspflichtwidrig gewesen sein soll, ist ebenso wenig erläutert wie die angebliche Mitursächlichkeit der Durchsuchungen und Beschlagnahmen für das anwaltsgerichtliche Verfahren.
6. Die Berufung ist des Weiteren hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers im Zusammenhang mit den Arrestanordnungen (Klageantrag zu 1 d, "Tabellen 9, 10") unbegründet.
a) Ein Anspruch des Klägers gemäß "Tabelle 9" scheidet schon deshalb aus, weil in dieser von Arrestordnungen keine Rede ist, sondern von der gesondert liquidierten erkennungsdienstlichen Behandlung (s. dazu u. 7.). Zudem kann der Kläger seine Tätigkeit nicht doppelt liquidieren, einmal nach Stunden ("Tabelle 9"), einmal nach Maßgabe des RVG ("Tabelle 10").
b) Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch für die Eigenvertretung des Klägers zur Wiederherstellung des (bankmäßigen) Zustandes vor der Arrestierung entsprechend Nr. 4142 VV RVG scheidet schon deshalb aus, weil sich die Arrestanordnungen nicht gegen den Kläger persönlich richteten (Band I Bl. 144 ff., Band II Bl. 410 der Beiakte). Angesichts dessen kommt es nicht mehr darauf an, dass der Kläger einen überhöhten Streitwert angesetzt hat, der den gebotenen Abschlag für die vorläufige Natur des Arrestverfahrens (vgl. OLG Hamm BeckRS 2008, 77014; OLG München BeckRS 2010, 21631) vernachlässigte.
7. Schadensersatz für die erkennungsdienstliche Behandlung und eine Freiheitsentziehung (Klageantrag zu 1 e, "Tabelle 11") hat das Landgericht dem Kläger zu Recht nicht zuerkannt. Der reine Zeitverlust des Klägers durch den Vollzug dieser Maßnahmen, der Zeitaufwand zur Instruktion des Verteidigers und der zum Betreiben des auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit gerichteten (Beschwerde-) Verfahrens sind, wie mehrfach ausgeführt, nicht ersatzfähig. Hinzu kommt, dass das Landgericht Gießen eine Kostenentscheidung teilweise zugunsten des Klägers erlassen hat (Anl. B 1, Bl. 125, 129 f. d. A.); der Klagevortrag lässt offen, ob und ggf. mit welchem abzuziehenden Ergebnis eine Kostenfestsetzung nach § 464b StPO stattgefunden hat.
8. Insgesamt errechnet sich der auf den Klageantrag zu 1) ausgeurteilte Betrag unter Ansatz des oben II 4 begründeten Stundensatzes von 83 wie folgt:
Tabelle Nr.
Zeitaufwand für
Stundenzahl
1
Rekonstruktion des elektronischen Fristenbuchs
21,5
2
Rekonstruktion entworfener Schriftsätze
10,25
4
sonstige Maßnahmen infolge Sicherstellung/Beschlagnahme von Gegenständen
51,5
5
Suche nach beschlagnahmter Post
80,00
6
Rechtsverfolgung bezüglich Postbeschlagnahme
24,5
gesamt
187,75
IV. Hinsichtlich der Anwaltskosten aus dem Entschädigungsverfahren (Klageantrag zu 3, "Tabellen 12, 13") hat das Landgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
1. Die Tätigkeit im Entschädigungsgrundverfahren nach dem StrEG wird durch die Pauschgebühren des Verteidigers mit abgegolten (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 223). Da der Kläger mit den Rechtsanwälten D, E und F sukzessive mehrere Verteidiger beschäftigt hat, hätte einer von diesen auch ohne gesonderte Berechnung das Grundverfahren betreiben müssen; die Einschaltung eines zusätzlichen Rechtsanwalts war nicht erforderlich mit der Folge, dass der Kläger auch die Kosten einer Eigenvertretung nicht liquidieren kann.
2. Für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Betragsverfahren kommt im Ansatz ein Kostenerstattungsanspruch in Betracht. Der strafprozessuale Kostenerstattungsanspruch scheitert zwar nach überwiegender Ansicht daran, dass der Beschuldigte im Strafverfahren nicht sein eigener Verteidiger sein kann (vgl. nur KK-Gieg, 6. Auflage 2008, § 464a Rn. 14). Daneben kommt allerdings - was das Landgericht und der Beklagte übersehen haben - ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch in Betracht (vgl. BGHZ 26, 69, 77). Da dem Kläger keine Kosten eines anderen Anwalts entstanden sind, sondern er sich im Betragsverfahren selbst vertreten hat, hätte sich ein Schaden nur aus seinem diesbezüglichen Zeitaufwand herleiten lassen. Dies scheitert an der o. B. II. 2. a ausgeführten schadensrechtlichen Regel, dass die Mühewaltung zur außergerichtlichen Durchsetzung eines deliktischen Schadensersatzanspruchs grundsätzlich nicht ersatzfähig ist; für einen Entschädigungsanspruch nach dem StrEG muss dasselbe gelten.
V. Schließlich hat das Landgericht die Klage auch hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu 5 begehrten Geldentschädigung für die Vorhaltung von Kopien und Dokumenten zu Recht abgewiesen.
1. Bedenken gegen die Zulässigkeit der insoweit unbezifferten Klage wegen der fehlenden Angabe zur begehrten Größenordnung des zu zahlenden Betrages bestehen nicht mehr, nachdem das Landgericht den Streitwert insoweit auf 6.000 festgesetzt und der Kläger dagegen nichts erinnert hat (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 253 Rn. 14 m. N.).
2. Die Klage ist insoweit unbegründet.
a) Der diesbezügliche Anspruchsgrund steht nicht fest, da es sich um seit dem Senatsurteil vermeintlich begangene Rechtsverletzungen handelt; weder das Senatsurteil noch die nach dem StrEG ergangenen Beschlüsse treffen hierzu eine Aussage.
b) Dass der Beklagte die fraglichen Unterlagen nicht aus den Akten entfernt und vernichtet hat, begründet keine schuldhafte Amtspflichtverletzung. Da das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger erst am 18. 6. 2008 insgesamt eingestellt worden ist (vgl. S. 4 f. des Senatsurteils vom 14. 6. 2010, Bl. 225 f. d. A.), ist die fünfjährige Aufbewahrungsfrist für Schriftstücke noch nicht abgelaufen. Ein Verschulden der handelnden Bediensteten fehlt zudem jedenfalls deshalb, weil der Kläger wegen der streitgegenständlichen Vorfälle noch eine Verfassungsbeschwerde eingelegt hat, über die noch nicht entschieden ist. Die Existenz dieser Dokumente in den Ermittlungsakten begründet unabhängig davon unter Berücksichtigung der dem Kläger bereits mit dem Senatsurteil vom 14. 6. 2010 zuerkannten Entschädigung keinesfalls die Notwendigkeit deren nachträglicher Erhöhung. Soweit der Kläger nunmehr geltend macht, dass entgegen der staatsanwaltlichen Mitteilung vom 27. 9. 2012 (Anlage B 4, Bl. 522 d. A.) bestimmte beschlagnahmte Briefe nicht vernichtet worden seien, ist die Unrichtigkeit dieser Mitteilung nicht Gegenstand seines Antrags.
Die Klageforderung ist gemäß § 291 BGB seit dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit folgenden Tag, dem 30. 4. 2011, in der aus § 288 Abs. 1 S. 2 BGB folgenden Höhe zu verzinsen. Für einen früheren Beginn der Verzinsung fehlt die Rechtsgrundlage. Eine Entschädigung gemäß dem StrEG ist nicht aus dem Gesichtspunkt des Verzuges zu verzinsen, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Entschädigungsforderung handelt, insoweit kommen nur Prozesszinsen in Betracht (vgl. OLG Schleswig OLGR 2004, 118, 122). Mit der Erfüllung des Amtshaftungsanspruchs ist der Beklagte vor Klageerhebung nicht in Verzug geraten; der Ablehnungsbescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom 20. 12. 2010 (Bl. 242 ff. d. A.) konnte keinen Verzug begründen, weil er sich nur auf eine Entschädigung nach dem StrEG bezog.
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