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Gericht / Entscheidungsdatum: VG Berlin, Urt. v. 26.03.2013 - 80 K 36.12 OL
Leitsatz: Es ist mit den Aufgaben eines Polizeibeamten, unvereinbar, selbst Straftaten zu begehen. Dies gilt insbesondere auch für Straftaten, die sich gegen die körperliche Unversehrtheit eines anderen richten. Wird ein Polizeibeamter insoweit straffällig, rechtfertigt das seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
In pp. Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der 19... in Berlin geborene Beklagte erlangte 19... den Realschulabschluss und begann zunächst eine Ausbildung als Steueranwärter bei der Oberfinanzdirektion Berlin, was 19... vorzeitig beendet wurde. Von September 19... bis August 19... absolvierte er eine Ausbildung zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik bei der N... Berlin KG; im Anschluss daran arbeitete er als Sicherungsposten für die US Streitkräfte in Berlin. Mit Wirkung zum 1. September 1990 übernahm ihn der Kläger als Polizeihauptwachtmeister-Anwärter in den Polizeidienst des Landes Berlin. Nach bestandener Laufbahnprüfung wurde der Beklagte 19... unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeihauptwachtmeister z.A. ernannt und nach Beendigung der Probezeit ab September 19... zum Polizeimeister. Der Beklagte steigerte seine dienstlichen Beurteilungen bis 2001 auf voll befriedigend. Der Beklagte ist disziplinarisch nicht vorbelastet. Er ist zum dritten Mal verheiratet und Vater einer 20... geborenen Tochter aus erster Ehe und zweier im November 20... sowie im August 20... geborener Söhne aus dritter Ehe. Seit November 2006 richteten sich strafrechtliche Ermittlungen gegen den Beklagten u.a. wegen des Verdachts der Körperverletzung, Beleidigung und Nötigung seiner damaligen (zweiten) Ehefrau M...W..., geschiedene Z..., die er am 1... Mai 2006 geheiratet hatte. Durch Urteil vom 2. Juli 2008 - (... - verurteilte das Amtsgericht Tiergarten den Beklagten wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt und Nötigung sowie einfacher Körperverletzung in sechs Fällen - in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung - zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auf die Berufung des Beklagten hob das Landgericht Berlin - (... - das Urteil auf und verurteilte den Beklagten durch - seit 18. März 2011 rechtskräftiges - Urteil vom 2. August 2010 wegen vorsätzlicher Körperverletzung in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil, worin der Beklagte als Angeklagter bezeichnet wird, enthält folgende Feststellungen: 1. Der jetzt 43jährige nicht bestrafte Angeklagte wuchs bei seiner deutschen Mutter D... und seinen Großeltern mütterlicherseits als einziges Kind in einer großen 5-Zimmer-Altbauwohnung in Berlin-S... auf. Sein Vater war Amerikaner, dunkelhäutig und 1967 bei der Militärpolizei in Berlintätig. Als der Angeklagte zwei Jahre altwar, wurde seinVater im Krieg in Vietnam eingesetzt. Danach ging er zurück in die USA und studierte in B... Physik. Ende der 70iger Jahre starb sein Vater. Der Angeklagte hat von Seiten seines Vaters zwei Halbgeschwister, die in den USA leben. Der Angeklagte wurde mit sechs Jahren eingeschult und beendete 1983 erfolgreich die Realschule. Danach bewarb er sich bei der Polizei, was aber am nicht bestandenen Sporttest und am Übergewicht scheiterte. Er begann eine Ausbildung beim Finanzamt, die er nach fast zwei Jahren abbrach. Dann absolvierte er erfolgreich eine dreijährige Lehre zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik. Wegen finanzieller Probleme in seiner damaligen Firma kündigte er und war ab 1988 als Zivilangestellter im Wachdienst (mit Waffe) bei den amerikanischen Streitkräften in Berlin tätig. Dies endete 1990, weil das Wachbataillon nach der Wende aufgelöst wurde. Der Angeklagte bewarb sich erneut bei der Polizei, was diesmal Erfolg hatte. Ab 1. September 1990 absolvierte er erfolgreich die Ausbildung im mittleren Polizeidienst. Ab 1993 war er als Polizeimeister fast ausschließlich auf dem Polizeiabschnitt in Berlin-F... tätig (bis November 2006). Befördert wurde er nicht. Aufgrund seiner etwas dunkleren Hautfarbe hatte er manchmal während seines Dienstes Schwierigkeiten bei Einsätzen. 1993 verstarb der Großvater des Angeklagten. Seine Großmutter und seine Mutter zogen deshalb aus der großen 5-Zimmer-Wohnung in eine kleinere um. Der Angeklagte und seine damalige Lebensgefährtin, die Zeugin B..., blieben in der Wohnung, wo sie auch zuvor lebten, wohnen. Um die Wohnung renovieren und sanieren zu können und um eine Reise zu Verwandten nach Amerika finanzieren zu können, nahm der Angeklagte - zusammen mit seiner Mutter - am 8. November 1994 bei der Allgemeinen Beamtenkasse Kreditbank GmbH Berlin einen Kredit über 52.000,00 DM netto auf. Nebst Zinsen waren rund 104.000,00 DM abzuzahlen, und zwar für den Angeklagten ab 1. Februar 1995 als monatliche Rate in Höhe von 873,00 DM. Aufgrund einer Ratenreduzierung bestand am Kreditlaufzeitende (1. Dezember 2004) noch eine Rest forderung der Bank in Höhe von rund 6.000,00 Euro. Am 20. Oktober 2005 schuldete der Angeklagte um und nahm bei der Deutschen Bank stattdessen einen Kredit in Höhe von 26.550,00 Euro netto auf. Nebst Zinsen waren dies insgesamt rund 36.400,00 Euro, die er seit 1. Dezember 2005 mit einer monatlichen Rate in Höhe von 505,96 Euro abzahlt (Laufzeit: sechs Jahre). Diesen Kredit brauchte er auch, weil er in eine kleinere Wohnung (2-Zimmer) in der K.straße, in der er noch heute wohnt, umgezogen war. Im Juni 2006 kaufte sich der Angeklagte für 10.500,00 Euro einen Pkw Chrysler, den er teilweise (in Höhe von 5.500,00 Euro) über die Audi-Bank finanzierte. Hier für zahlte er seit 1. Juni 2006 eine monatliche Rate in Höhe von 147,46 Euro (Laufzeit: 42 Monate). Im Jahre 2000 heiratete der Angeklagte das erste Mal, und zwar D.H.. 2001 wurde die gemeinsame Tochter L. geboren. 2002 erfolgte die Trennung, im Oktober 2003 die Scheidung. L. lebt bei der Exfrau des Angeklagten in Rheinland-Pfalz, die sich gegen ein Umgangsrecht des Angeklagten mit seiner Tochter vehement wehrte, so dass es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Angeklagten und Frau H. kam. Seit 2004 hat der Angeklagte keinen Kontakt mehr zu seiner Tochter. Im Jahre 2006 zahlte er für sie Unterhalt in Höhe von 199,00 Euro monatlich. Im Jahre 2002 war der Angeklagte für etwa ein halbes Jahr vom Dienst suspendiert, weil ihm sexuelle Nötigung vorgeworfen worden war. Das Verfahren wurde jedoch eingestellt. Im September 2005 lernte der Angeklagte die Nebenklägerin M. W., geschiedene Z., kennen. Sie heirateten am ... Mai 2006. Die Trennung erfolgte im November 2006, die Scheidung 2009. Der Angeklagte verdiente in der Zeit von November 2005 bis einschließlich November 2006 insgesamt etwa 25.000,00 Euro netto (nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherung). Der Angeklagte ist seit Sommer 2007 mit der Zeugin D. befreundet. Mit ihr lebt er seit etwa zwei Jahren in der Wohnung in der K... zusammen, am 8. November 2008 wurde der gemeinsame Sohn geboren. Die Miete für die Wohnung beträgt 390,00 Euro, für einen Pkw-Stellplatz 30,00 Euro monatlich. Frau D... stammt aus der Mongolei, wo sie erfolgreich das Jura-Studium abschloss. Während sie jetzt in Berlin als Verkäuferin (vorher Kellnerin) tätig ist, kümmert sich der Angeklagte, der wegen des vorliegenden Verfahrens seit November 2006 vom Dienst suspendiert ist und seitdem ca. 1.700,00 Euro netto monatlich verdient, um den Haushalt und seinen Sohn. Seit 2009 sind der Angeklagte und die Zeugin D... verlobt. Zu seiner Mutter D...Z..., die jetzt zu 70 % schwerbehindert ist, hat der Angeklagte nach wie vor einen guten Kontakt und kümmert sich regelmäßig und oft um sie. Seit November 2006 ist der Angeklagte wegen Depressionen (aufgrund seiner Suspendierung) in Behandlung bei dem Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. F... Anfangs erfolgten wöchentliche Gespräche, später einmal monatlich, in letzter Zeit noch seltener. Medikamente erhielt er von Dr. H... nie. 2. Der Angeklagte und die Nebenklägerin M. W. lernten sich über eine Kontaktanzeige des Angeklagten in einer Zeitung kennen. Das erste Treffen fand am 7. September 2005 statt. Die Nebenklägerin war gerade 20 Jahre alt geworden und stammte aus schwierigen häuslichen Verhältnissen. Sie war in Berlin mit einem jüngeren Brüder bei ihren Eltern aufgewachsen und hatte im Juni 2004 das Abitur gemacht. Ihr Vater - ein Deutscher und vorbestraft wegen Diebstahls - hatte die Familie im Oktober 2004 verlassen. Ihre Mutter ist eine Italienerin und ein Messi". In dem Einfamilienhaus, in dem sie lebten, gab es keinerlei geordnete Haushaltsführung und auch zeitweise (bis zu einem Jahr) kein fließendes Wasser. Die Nebenklägerin musste teilweise Sachen aus der Kleiderkammer tragen, schämte sich für ihr Zuhause und hatte wenig Freunde. Ihr jüngerer Bruder war wegen Sachbeschädigung straffrechtlich in Erscheinung getreten. Ihre Mutter hatte allerdings finanziell für die Nebenklägerin dergestalt vorgesorgt, dass sie mehrere Sparverträge und Lebensversicherungen, zum Teil auch in Italien, für sie abgeschlossen hatte. Im Herbst 2005 hatte die Nebenklägerin ein Studium an der Freien Universität Berlin begonnen (Italienisch und Französisch, auf Lehramt gerichtet) und besuchte regelmäßig die entsprechenden Vorlesungen und sonstigen Veranstaltungen. Bei dem ersten Treffen am 7. September 2005 fanden sich der Angeklagte und die Nebenklägerin auf Anhieb sympathisch, so dass weitere Treffen folgten. Für die Nebenklägerinwar der Angeklagte ihre erste große Liebe. Als ihreMutter von den Treffen erfuhr, war sie wegen des großen Altersunterschiedes vehement gegen die Beziehung ihrer Tochter zu dem Angeklagten. Die Nebenklägerin traf sich jedoch weiterhin mit dem Angeklagten, so dass sie mit ihrer Mutter zu Hause immer mehr Streitigkeiten hatte. Da der Angeklagte ihr angeboten hatte, dass sie bei Problemen jederzeit zu ihm kommen könne, zog sie am 31. Oktober 2005 überstürzt und mit wenigen Sachen von zu Hause aus und beim Angeklagten ein. Ihm erzählte sie von den Sparverträgen und Lebensversicherungen, die ihre Mutter für sie abgeschlossen hatte. Auf Initiative des Angeklagten fuhren er und die Nebenklägerin am 8. November 2005 zum Haus ihrer Mutter, die, wie ihre Tochter wusste, gerade abwesend, und zwar zu einer Therapiesitzung wegen ihrer Messi-Erkrankung" war, um Kleidung, persönliche Gegenstände der Nebenklägerin sowie die Sparverträge und Lebensversicherungen zu holen. Da ihre Mutter nach wie vor gegen die Beziehung zum Angeklagten war und deshalb das Schloss zum Haus hatte austauschen lassen, mussten der Angeklagte und die Nebenklägerin einen Schlüsseldienst holen, um am 8. November 2005 ins Haus zu gelangen. Als letzterer erschien, wies sich die Nebenklägerin, die noch bei ihrer Mutter gemeldet war, mit ihrem Personalausweis aus, der Angeklagte mit seinem polizeilichen Dienstausweis. Nach Öffnung des Hauses packte die Nebenklägerin schnell ihre Sachen nebst Unterlagen betreffend die Sparverträge und Lebensversicherungen und beide brachten alles in die Wohnung des Angeklagten in der K.straße, wo sie zusammen lebten. Nach kurzer Zeit erklärte der Angeklagte der Nebenklägerin, er könne sie finanziell nicht unterhalten, sie solle ihr Studium abbrechen und sich eine Arbeit suchen. Außerdem würden ein Polizeibeamter und eine Studentin nicht zusammen passen. Die Nebenklägerin folgte dem Ansinnen, brach ihr Studium ab, bewarb sich auf verschiedene Lehrstellen und begann ab 15. August 2006 bei den Notaren ..., ... und andere in der L... Straße in ... Berlin eine Ausbildung zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten, die sie nach drei Jahren erfolgreich abschloss. Dort arbeitet sie noch heute. Auf Initiative des Angeklagten kündigte die Nebenklägerin ihre sämtlichen Sparverträge und Lebensversicherungen und erhielt daraus nach und nach von November 2005 bis Mai 2006 insgesamt rund 65.000,00 Euro ausgezahlt, zunächst auf ihr eigenes Konto. Dieses wurde im Februar 2006 geschlossen und das zu dieser Zeit noch vorhandene Guthaben von rund 11.400,00 Euro auf das Konto des Angeklagten überwiesen, für das sie Vollmacht erhielt. Danach gingen die Erlöse auf dieses Konto des Angeklagten. Die Nebenklägerin beteiligte sich an den laufenden Kosten des Angeklagten für Miete, Versicherungen, Lebensmittel etc. Da sie erstmalig größere Geldmengen zur Verfügung und ein Nachholbedürfnishatte, kaufte sie sich nach und nach in Begleitung des Angeklagten viel und modische, auch teure Kleidung von ihrem Geld. Der Angeklagte, der großen Wert auf ein schickes Aussehen bei sich und der Nebenklägerin legte, bestärkte sie darin. Sie kaufte sich Kleidung für rund 11.000,00 Euro. Auf Drängen des Angeklagten erwarb sie zusammen mit ihm auch in speziellen Geschäften für sich Lack- und Lederkleidung zum Preis von rund 5.400,00 Euro, da der Angeklagte mit ihr in SM-Clubs" gehen wollte und dies auch insgesamt ca. dreimal tat. Er kaufte von dem Geld der Nebenklägerin für sich selbst ebenfalls Kleidung und auch Schmuck. Außerdem wurden davon Möbel und Elektronikgeräte angeschafft. Nach Abhebung von 8.000,00 Euro im Mai 2006 (davon wurde mit 5.000,00 Euro der Pkw Chrysler des Angeklagten und der Rest für eine teure Hochzeitsreise in die Karibik nach St. Maarten bezahlt) waren die Gelder der Nebenklägerin weitgehend verbraucht. Ab Ende 2005 war die Nebenklägerin Mitglied im Sportstudio ... Sportclub" in der Hauptstraße in Berlin-..., das sich über mehrere Etagen erstreckte und in dem sich auch eine Sauna und ein gemischter (Damen und Herren) Umkleidebereich befanden. Der Angeklagte trainierte dort seit längerem regelmäßig. Die Nebenklägerin wurde auf dessen Initiative dort ebenfalls Mitglied und besuchte das Sportstudio, aber fast ausschließlich mit dem Angeklagten, während letzterer auch allein und öfter dort trainierte. Die Nebenklägerin rutschte einmal auf einer Treppe des Sportstudios aus, fiel hin und erlitt davon Hautabschürfungen und Prellungen an den Knien. Dies war am 30. Dezember 2005. Die Geschädigte hatte erst kurz vorher mit dem Training (einschließlich Sauna) dort begonnen und war - geschwächt von der Sauna - auf der Treppe ausgerutscht. Das rechte Knie war von dem Sturz noch am 31. Dezember 2005 geschwollen. Da der Angeklagte unbedingt mit der Nebenklägerin in einen SM-Club" gehen wollte, musste sie das Knie kühlen, ihre Lack- und Ledersachen anziehen und mit ihm dorthin gehen. Bei gemeinsamen Unternehmungen bestimmte immer der Angeklagte, was die Nebenklägerin anziehen sollte. a. Fall 5. der Anklage vom 4. September 2007 Nach dem Einzug der Nebenklägerin bei dem Angeklagten kam es sehr bald zu häufigen Streitigkeiten, weil der Angeklagte in Sachen Haushaltsführung extrem penibel und ordentlich war, die Nebenklägerin aufgrund ihrer desolaten häuslichen Verhältnisse in ihrem Elternhaus jedoch keine geordnete Haushaltsführung kannte und auch nicht kochen konnte. Sie machte dem Angeklagten im Haushalt nichts recht. Am ... Januar 2006, dem 39. Geburtstag des Angeklagten, kam es bereits beim Frühstück zum Streit zwischen ihm und der Nebenklägerin, weil letztere für den Angeklagten keinen Geburtstagstisch hergerichtet hatte. Sie kannte so etwas nicht. Der Angeklagte hatte erwartet, dass sie sein Geschenk (ein Goldarmband und eine Goldkette, die beide zuvor zusammen gekauft hatten) hübsch verpackt. Wegen dieses Versäumnisses" war der Angeklagte enttäuscht und wütend. Für den späten Nachmittag waren Gäste in die Wohnung K.straße in ... Berlin eingeladen worden. Die Nebenklägerin sollte deshalb die Wohnung putzen, was sie auch tat. Danach bemerkte der Angeklagte, dass das Handwaschbecken im Bad nicht ausreichend sauber war. Hierüber erregte sich der Angeklagte derart, dass er erstmalig gegenüber der Geschädigten gewalttätig wurde. Er schlug ihr mehrmals bewusst mit den Fäusten gegen den Kopf und schubste sie mehrfach durch Anfassen gegen ihre Schultern durch die Wohnung, so dass sie auf den Boden fiel und dadurch Hautabschürfungen, vor allem an den Knien und etwas an den Handgelenken, erlitt. Außerdem warf er im Flur in der Wohnung einen Gummilatschen gegen ihren Kopf. Sie erlitt durch die Gewalttätigkeiten, die insgesamt etwa 10 Minuten dauerten, auch Kopfschmerzen. Die Folgen hatte der Angeklagtezumindest billigend in Kauf genommen. Schließlich beschimpfte der Angeklagtesie mit den Worten Du bist eine Drecksau, wie Deine Mutter" und hielt ihr ihre schlechte Kindheit vor. Hinsichtlich dieser Beleidigung wurde das Verfahren vom Schöffengericht Tiergarten gemäß § 154a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Die Nebenklägerin weinte, war völlig schockiert und sagte nichts. Später reinigte sie erneut das Handwaschbecken. Der Angeklagte entschuldigte sich bei ihr für sein Verhalten und forderte sie auf, sich bei der Geburtstagsfeier gegenüber den Gästen nichts anmerken zu lassen. Die Nebenklägerin, für die der Angeklagte die erste große Liebe und der erste Sexualpartner war, dachte und hoffte, dass der Vorfall einmalig sein würde, verzieh dem Angeklagten und ließ sich gegenüber den Gästen, die später zur Geburtstagsfeier kamen, nichts anmerken. Sie konsumierte Alkohol mit den Gästen, war fröhlich (auch wegen des Alkohols) und verdeckte die Hautabschürfungen durch Kleidungsstücke, u.a. mit langen Ärmeln. b. Fall 6 der Anklage vom 4. September 2007 Am 11. Mai 2006 fand der Polterabend des Angeklagten und der Nebenklägerinin einer Gaststätte in Tempelhof statt, der vom Geld der Nebenklägerin bezahlt wurde. Der Vater und der Bruder der Geschädigten sollten auf Drängen des Angeklagten nicht eingeladen werden, ihre Mutter wollte ohnehin nicht kommen, da sie gegen die Hochzeit war. Der Angeklagte erzählte der Nebenklägerin, dass er mit Hilfe des Polizeicomputers herausgefunden hätte, dass ihr Vater und ihr Bruder vorbestraft seien. Als beide dennoch zum Polterabend erschienen, musste die Geschädigte auf intensives Drängen des Angeklagten beide wieder wegschicken. Am 12. Mai 2006 fand die standesamtliche Trauung im Planetarium und die anschließende Feier in der Ehewohnung in der K.straße statt. Es war Sushi bestellt worden. Der Angeklagte hatte zuvor zwecks Bezahlung des Sushi-Lieferanten Geld abgehoben und einen 500,00 Euro-Schein in das Portemonnaie der Geschädigten gelegt. Die Nebenklägerin bezahlte den Lieferanten auch, hatte aber noch genug anderes Geld im Portemonnaie, so dass der 500,00 Euro-Schein in ihrer Geldbörse verblieb, die sich in ihrer - offenen - Handtasche im Flur der Wohnung befand. Nachdem bereits zahlreiche Gäste die Hochzeitsfeier verlassen hatten, befanden sich neben dem Angeklagten und der Nebenklägerin nur noch ihr Vater, der Zeuge M... (ein Kollege des Angeklagten), die Mutter des Angeklagten D. Z., die Eheleute S.d und W. W. (die Geschädigte ist die Enkelin des Bruders von W. W.) sowie der Zeuge S. (ein Freund des Angeklagten) in der Wohnung (im Wohnzimmer). Der Angeklagte erklärte plötzlich, der 500,00 EuroSchein sei aus der Handtasche der Geschädigten verschwunden. Er machte ihr im Schlafzimmer eine Szene und beschimpfte sie, dass sie so unvorsichtig gewesen sei und das Geld im Flur habe liegen lassen. Vor der Feier hatte er zu ihr, die unbedingt auch ihren Vater zur Hochzeitsfeier einladen wollte, erklärt, dass, wenn etwas Abhanden käme, dies nur ihr Vater gewesen sein könnte. Nun erklärte der Angeklagte vor den verbliebenen Gästen, ein 500,00 Euro-Schein sei aus der Handtasche im Flur der Wohnung weg und verdächtigte sofort den Vater der Geschädigten. Dieser bestritt die Wegnahme. Er wurde vom Angeklagten aufgefordert, sich auszuziehen. Dafür gingen der Vater, der Angeklagte und der Zeuge M... ins Schlafzimmer, wo der Vater u.a. Hose und Unterhose ausziehen musste. Die 500,00 Euro blieben aber verschwunden. Die Hochzeitsfeier war nach diesem Vorfall beendet. Einige Tage nach der Hochzeit fuhren die Eheleute für etwa zehn Tage in die Karibik nach St. Maarten. Sie brachten von der Reise Souvenirs und Schmuck (u.a. einen Ring für den Angeklagten) sowie eine Glasmalerei mit Holzrahmen mit. Kurz nach der Rückkehr, am 28. Mai 2006, sollte die Geschädigte diese Malerei im Wohnzimmer der Ehewohnung säubern. Dabei fiel sie ihr zu Boden, so dass der Holzrahmen leicht beschädigt wurde. Nach dem Aufprallgeräusch der Malerei auf den Boden kam der Angeklagte ins Wohnzimmer, sah das Souvenir auf dem Boden, wurde deshalb wütend und schlug der Geschädigten bewusst zahlreiche Male mit Fäusten und flacher Hand so gegen ihren Kopf, dass sie ein blaues rechtes Auge davon trug, was er zumindest billigend in Kauf genommen hatte. Später forderte er sie auf, das Auge zu kühlen und das Hämatom zu überschminken, da er mit ihr auf die Straße gehen wollte, was sie auch tat. c. Der Fall 7 der Anklage vom 4. September 2007 In der Folgezeit kam es etwa jedes zweite Wochenende, an dem der Angeklagte zu Hause war und keinen Dienst hatte, zu körperlichen Übergriffen gegen die Nebenklägerin, und zwar durch Schlagen mit der flachen Hand oder mit Fäusten. Selten waren aber blaue Flecken zu sehen und wenn, dann an Stellen, die normalerweise von Kleidung bedeckt waren. Anlass für die Schläge waren immer Kleinigkeiten, z.B. wenn der Nebenklägerin das Essenkochen nicht gelungen war. Einmal waren z.B. die von ihr zubereiteten Hähnchenschenkel innen noch roh. Der Angeklagte wurde deshalb wütend, schlug die Geschädigte mit der Faust oder flachen Hand gegen ihren Kopf und warf die Schenkel auf den Boden. Die Nebenklägerin musste sie wieder aufheben. An einem Tag zwischen Mitte und Ende Juli 2006 war die Geschädigte von einer ihrer sehr wenigen Freundinnen zu einer Feier eingeladen worden. Die Nebenklägerin musste auf Anweisung des Angeklagten an dem Tag vorher wieder einmal die Wohnung putzen. Der Angeklagte hatte schlechte Laune, weil kurz zuvor zwei Schlangen von ihm gestorben waren. Hierfür gab er der Nebenklägerin die Schuld. Er hielt sich außerdem in der Wohnung u.a. einen Leguan und eine Vogelspinne. Beim Wohnungsputz fiel der Geschädigten eine Glasschlange des Angeklagten zu Boden und zerbrach. Außerdem stieß sie ein gefülltes Bierglas um, so dass auf dem Boden eine Bierpfütze entstand. Als der Angeklagte das sah, wurde er wieder einmal wütend und schlug ihr bewusst und gewollt mehrfach mit flachen Händen oder mit Fäusten gegen den Kopf. Genaueres konnte insoweit mangels Erinnerung der Nebenklägerin nicht festgestellt werden. Als sie daraufhin in der Bierlache ausrutschte und am Boden lag, trat er sie mit Gummilatschen mehrmals im Lendenwirbelsäulenbereich in den Rücken. Sie erlitt Kopfschmerzen sowie Schmerzen am Rücken, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf genommen hatte. Auf Aufforderung des Angeklagten sagte sie per SMS die Einladung zu ihrer Freundin ab. d. Fall 8 und 12 der Anklage vom 4. September 2007 Die Geschädigte hatte Anfang des Jahres 2006 mit der Führerscheinausbildung begonnen. Der Angeklagte drängte sie aus finanziellen Gründen, sich endlich zur praktischen Prüfung anzumelden. Am 14. August 2006 fiel die Nebenklägerin durch die praktische Führerscheinprüfung. Sie teilte dies nervös und ängstlich dem Angeklagten telefonisch mit. Vorher hatte er ihr schon gedroht, sie könne etwas erleben, wenn sie durchfalle. Der Angeklagte holte sie vom TÜV-Gelände ab, war sauer und machte ihr permanent Vorwürfe. Sie fuhren zur Mutter des Angeklagten. Dort hackten beide verbal auf sie ein. Sie musste aufzeichnen, was sie alles falsch gemacht hatte, konnte dies aber nicht vollständig. Schließlich fuhren die Eheleute in die eheliche Wohnung. Gegen 22.00 Uhr ging die Geschädigte schlafen, da sie am nächsten Tag, dem 15. August 2006, ihren Ausbildungsbeginn im Notar- und Rechtsanwaltsbüro hatte, was der Angeklagte wusste. Er war noch immer wütend und begab sich ebenfalls ins Bett. Dort trat er bewusst die nackte Nebenklägerin. Außerdem schlug er sie mehrfach mit der flachen Hand gegen den Kopf, legte sie wie ein unartiges Kind über das Knie und schlug sie mehrfach und heftig auf das unbekleidete Gesäß, wodurch sie Kopfschmerzen und Schmerzen im Gesäßbereich erlitt, was er billigend in Kauf nahm. Schließlich sagte er zur ihr Du bist zu allem zu blöd, Dein Kopf ist nur zum Schminken da", wodurch er sie in ihrem Ehrgefühl bewusst verletzen wollte. Danach stand er auf, rief seine Mutter an, regte sich auch ihr gegenüber weiter über die Geschädigte auf und ließ sie schließlich mehrere Stunden nicht schlafen, weil er ihr ständig Vorwürfe wegen der nicht bestandenen Führerscheinprüfung machte. Morgens musste die Geschädigte wegen des Ausbildungsbeginns früh aufstehen, war unausgeschlafen und konnte wegen der Schläge auf ihr Gesäß nur mit Schmerzen sitzen. Dem Angeklagten tat allerdings sein Verhalten leid, denn er machte ihr morgens Brote zum Mitnehmen und fügte einen Zettel bei, auf dem stand: Ich liebe Dich". Am 15. August 2006 begann die Nebenklägerin ihre Ausbildung. Montags und mittwochs hatte sie jeweils Berufsschule bis 13.00 oder 14.00 Uhr. Danach hatte sie frei. In der Kanzlei lernte sie ihre Kolleginnen Gi und Wf kenne und freundete sich mit ihnen an. e. Fall 9 der Anklage vom 4. September 2007 Nach dem Ausbildungsbeginn der Nebenklägerin wurden die Streitigkeiten zwischen den Eheleuten wegen der Haushaltsführung noch häufiger, insbesondere an den Wochenenden. Die Nebenklägerin hatte durch ihre Ausbildung weniger Zeit zur Erfüllung ihrer häuslichen Pflichten. Die körperlichen Übergriffe des Angeklagten gegen sie wurden heftiger, Einzelheiten und eine zeitliche Einordnung waren der Geschädigten jedoch bis auf zwei weitere Fälle nicht mehr möglich. Die Nebenklägerin ließ sich jedoch nach Außen hin, insbesondere gegenüber dem Freundeskreis des Angeklagten, zunächst nichts anmerken. Der Angeklagte versuchte sie auch permanent zu kontrollieren, indem er sie - sofern es sein Schichtdienst erlaubte - regelmäßig zur Kanzlei oder zur Berufsschule fuhr und wieder abholte und mit ihr in ihrer Mittagspause solange telefonierte, dass sie ihre Pause nicht mit den Kolleginnen verbringen konnte. Am 7. September 2006 bestand die Nebenklägerin ihre praktische Führerscheinprüfung. Dennoch durfte sie in der Folgezeit den Pkw des Angeklagten nicht fahren, obwohl sie 5.000,00 Euro für den Erwerb beigesteuert hatte. Danach arbeitete sie am 7. September 2006 in der Kanzlei. Abends war sie müde und schlief nach dem Essen gegen etwa 21.00 Uhr auf der Couch der ehelichen Wohnung ein. Der Angeklagte war wütend und sauer, weil die Geschädigte anlässlich des Jahrestages ihres Kennenlernens nichts vorbereitet hatte und nun auch noch eingeschlafen war. Er weckte sie, machte ihr Vorwürfe und fragte sie, was für eine Frau sie sei. Während beide den Tisch vom Essen abräumten und deshalb zwischen Küche und Wohnzimmer hin- und herliefen, schlug der Angeklagte die Geschädigte bewusst mehrfach mit den Händen und Fäusten gegen den Kopf und auf das Gesäß, packte sie in der Küche an den Schultern und schlug ihren Kopf einmal gegen eine gekachelte Wand. Sie erlitt für einige Tage eine Beule am Kopf sowie Schmerzen im Gesäßbereich, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf genommen hatte. Beim Schlagen hatte der Angeklagte einen Ring verloren, den er am kleinen Finger getragen hatte und der während der Hochzeitsreise gekauft worden war. Diesen musste die Nebenklägerin nun stundenlang suchen. Hierzu stieg sie in der Küche auch auf eine Leiter, um auf den Schränken nachzusehen. Während sie auf der Leiter stand, schlug der Angeklagte ihr erneut kräftig auf das Gesäß, so dass sie nur mit Mühe das Gleichgewicht halten konnte. Den Ring fand sie jedoch nicht. Er wurde erst Tage später in der Küche versteckt in einem Flaschenständer aufgefunden. f. Fall 10 der Anklage vom 4. September 2007 In der Folgezeit gingen die häuslichen Streitigkeiten einschließlich der Tätlichkeiten des Angeklagten weiter, da sie ihm nichts recht machen konnte. Er achtete aber darauf, dass er sie möglichst so schlug, dass Außenstehende keine Verletzungen sehen konnten. Die Geschädigte war auch dadurch eingeschüchtert, dass der Angeklagte immer in Uniform und mit Waffe nach dem Dienst nach Hause fuhr und die Waffe im Holster regelmäßig im Flur der Ehewohnung hing, wenn kein Besuch erwartet wurde. Auf ihre Kolleginnen Gi. und Wf. wirkte die Nebenklägerin oft abwesend und bedrückt. Außerdem machte sie in der Ausbildung durch Unaufmerksamkeit viele Fehler. Zwischen Anfang und Mitte Oktober 2006 wurde sie von der Zeugin Wf. einmal gelobt. Daraufhin brach sie in Tränen aus und erzählte, dass sie zu Hause Probleme habe, von ihrem Ehemann nie gelobt werde und alles falsch mache. Dann bekomme sie von ihm Schläge, z.B. wenn sie etwas fallen lasse. Nach und nach fasste die Geschädigte Vertrauen zu den Zeuginnen Gi. und Wf. und erzählte ihnen mehr von den Übergriffen des Angeklagten gegen sie. Die Zeuginnen rieten ihr, sich zu trennen. Da die Nebenklägerin den Angeklagten aber liebte und hoffte, dass er sich ändern würde, machte sie dies zunächst nicht. Am Sonntag, dem 22. Oktober 2006 war der Angeklagte und die Geschädigte im Sportstudio. Nach der Rückkehr in die eheliche Wohnung in der K.straße war die Nebenklägerin dabei, die schmutzige Wäsche in die Waschmaschine zu packen. Dies ging dem Angeklagten zu langsam, weshalb er sie bewusst mehrmals gegen die Oberschenkel, das Gesäß und den Rücken im Lendenwirbelsäulenbereich trat und sie mehrfach gegen den Kopf schlug. Ob er dies mit flachen Händen oder mit Fäusten tat, war mangels genauer Erinnerung der Nebenklägerin nicht mehr feststellbar. Die Geschädigte erlitt eine Schwellung und eine Wunde an der Stirn am Haaransatz, die stark blutende, Hämatome am Gesäß, an den Oberschenkeln sowie am unteren Rücken und starke Kopfschmerzen, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf genommen hatte. Am nächsten Tag, einem Montag, musste sie in der Berufsschule eine Klassenarbeit schreiben. Aufgrund starker Kopf-, Gesäß- und Rückenschmerzen (vom Vortag) fiel diese sehr schlecht aus. Am Dienstag, dem 24. Oktober 2006, war die Geschädigte wieder in der Kanzlei tätig. Dort sahen die Zeuginnen Gi. und Wf. die Verletzung an der Stirn. Auf Fragen erzählte die Geschädigte, dass der Angeklagte ihr diese Wunde beigebracht habe. Auf Anraten der beiden Zeuginnen begab sich die Nebenklägerin noch am 24. Oktober 2006 zu der in der Nähe der Kanzlei praktizierenden Ärztin Dr. med. K., Fachärztin für Innere Medizin, die bei der Geschädigten multiple Hämatome und eine Schürfwunde am Kopf nach Trauma diagnostizierte. An diesem Tag entschloss sich die Nebenklägerin, heimlich aus der Ehewohnung auszuziehen, wenn der Angeklagte gerade Dienst hat. Ihre Kolleginnen Gi. und Wf. boten sich an, ihr beim Auszug zu helfen. Am Mittwoch, dem 25. Oktober 2006, rief die Geschädigte diese beiden Zeuginnen nach der Berufsschule an und bat sie, ihr beim Auszug zu helfen, was sie auch taten. Der Angeklagte hatte an diesem Tag ab 17.45 Uhr Spätdienst und war deshalb abends nicht zu Hause. Mit Hilfe der Zeuginnen Wf. und Gi. verließ die Geschädigte mit einigen Sachen die Ehewohnung und begab sich in ein Frauenhaus. Zu ihrer Mutter nahm sie wieder telefonisch Kontakt auf. Am 31. Oktober 2006 fand in den Kanzleiräumen der Notare ..., ... u.a. ein Treffen zwischen der Nebenklägerin, dem Notar ..., Frau Dn von einer Frauenberatungsstelle und dem Zeugen PHK P. statt. Letzterer war Präventionsbeauftragter des Polizeiabschnitts ..., der für den Wohnort des Angeklagten örtlich zuständig war. Er erklärte ihr den Werdegang nach einer etwaigen Strafanzeige. Die Geschädigte hatte große Ängste und wollte Bedenkzeit. Sie zog vom Frauenhaus in eine so genannte Zufluchtswohnung. Am 6. November 2006 übergab sie dem Zeugen P. eine schriftliche Strafanzeige nebst Strafantrag gegen den Angeklagten wegen sechs Vorfällen von häuslicher Gewalt gegen sie. Da die Unterschrift fehlte, traf sich der Zeuge P. am 7. November 2006 erneut mit der Geschädigten, die die Anzeige dann unterschrieb und ihn zurück gab. Herr P. leitete die Anzeige noch am 7. November 2006 an den Zeugen KHK Se weiter, der beim Landeskriminalamt Berlin Leiter der Abteilung für Strafverfahren gegen Polizeibeamte war. Außerdem informierte Herr P. den Zeugen M., Leiter des Polizeiabschnitts ..., bei dem der Angeklagte seinen Dienst verrichtete, über die Strafanzeige der Nebenklägerin. Der Zeuge M. fuhr daraufhin noch am 7. November 2006 mit seinem Vertreter zur Wohnung des Angeklagten und nahm ihm die Waffe ab. Der Gürtel nebst Holster und Waffe hing an der Garderobe im Flur der Wohnung. Der Angeklagte hatte sich im Dienst vom 5. November bis 7. November 2006 - ohne ärztliches Attest - krankgemeldet.
Nach dem 9. November 2006 gab es zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten nur noch über ihre jeweiligen Rechtsanwälte Kontakt. Der Angeklagte beendete am 9. November 2006 bereits um 7.30 Uhr seinen Dienst, begab sich nach Hause und stellte fest, dass seine Ehefrau weg war. Er meldete sich dann krank und wurde suspendiert, was bis heute andauert. Ab Ende 2006 machte die Nebenklägerin wegen ihrer negativen Erlebnisse in der Ehe eine Psychotherapie, um alles verarbeiten zu können. Sie hat wegen der Taten noch heute große Probleme, Vertrauen zu Männern aufzubauen. Außerdem hat sie noch große Ängste vor Polizeibeamten und wenn sie in ... in die Nähe der damaligen Ehewohnung kommt. Ihre Ausbildung in der Kanzlei schloss sie 2009 erfolgreich ab und wurde danach als Angestellte übernommen, was zuvor seit zehn Jahren noch nie der Fall gewesen war. Sie arbeitet noch heute dort.
gg) Die Geschädigte ist nicht die erste Frau, die der Angeklagte schlug. So hat die Zeugin B... glaubhaft bekundet, sie sei vor über 15 Jahren mit dem Angeklagten sieben Jahre lang befreundet gewesen und habe mit ihm, seiner Mutter und den Großeltern zusammen gewohnt. Sie, die Zeugin B..., habe den Angeklagten verlassen, weil er zu böse gewesen sei. Sie habe Angst vor ihm gehabt. Er habe sie auch geschlagen, aber meist nur mit der flachen Hand ins Gesicht. An weitere Einzelheiten wollte und konnte sich die Zeugin nicht erinnern. Die Kammer hatte den Eindruck, die Zeugin B... hat noch heute Angst vor dem Angeklagten Der Zeuge S... hat glaubhaft bekundet, er kenne den Angeklagten aus der Schulzeit (8. Klasse, Realschule) und sei mit ihm befreundet gewesen. Er, der Zeuge S..., habe auch C... gekannt. Sie habe ab und an gesagt, der Angeklagte schlage sie. Er und die anderen aus der Clique hätten dies aber nicht ernst genommen. Vor der Heirat der Angeklagten mit D... habe er ¼ bis ½ Jahr lang eine Freundin namens N... gehabt. Diese habe ihn, S..., einmal angerufen und ihm heulend erzählt, der Angeklagte habe sie mit der Dienstwaffe bedroht und sie habe große Angst, dass er nun komme und sie umbringe. Er, S..., habe den Angeklagten darauf später angesprochen, dieser habe aber alles abgestritten. Etwa im Jahr 2000 habe es mal eine Feier beim Angeklagten gegeben. Er, der Zeuge S..., der Angeklagte und seine Frau D... seien am Ende nur noch da gewesen. Alle drei seien alkoholisiert gewesen. D... habe dem Angeklagten zu langsam ein Bier gebracht. Daraufhin habe der Angeklagte sie auf das Bett geschubst und als sie wieder hochgekommen sei, habe er ihr eine Ohrfeige gegeben. Das habe er, S..., selbst gesehen.
Die Nebenklägerin hat glaubhaft bekundet, sie habe nach ihrem zweiten endgültigen Auszug telefonisch Kontakt zu Frau H... aufgenommen. Diese habe erklärt, es habe Gewalttätigkeiten des Angeklagten gegen sie gegeben, sie wolle aber nicht aussagen. Sie lebe seit der Trennung vom Angeklagten in R... und wolle mit ihm nichts mehr zu tun haben.
II) Der sachverständige Zeuge Dr. H. hat glaubhaft - nach Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht - die psychiatrische Behandlung des Angeklagten wie oben unter 1. festgestellt, bekundet. Er habe bei ihm ein depressives Syndrom bei psycho-sozialer Belastungssituation festgestellt. Es habe viele Gespräche mit dem Angeklagten gegeben. Er habe eine sehr enge Mutterbindung. Jegliche Gewalt gegenüber Frauen habe er bestritten. Die Vorwürfe seiner Ehefrau hätten ihn sehr belastet, noch mehr jedoch die Suspendierung vom Dienst. Den Angeklagten habe es überrascht, dass seine Ehefrau ihn verlassen habe. Eine psychische Erkrankung bestünde bei ihm nicht, er sei auch sehr sportlich. Bei den Gesprächenund einem etwa im Januar 2007 durchgeführten thematischen Apperzeptionstest" habe es keine Hinweise auf das Vorliegen eines über das übliche Maß hinausgehende aggressiven Verhaltens gegeben. Bei diesem Test würden dem Patienten Bilder vorgelegt werden, die er interpretieren soll. Dieser Test kann aber auch subjektiv vom Probanden gesteuert werden, liefere also nicht unbedingt objektive Ergebnisse. Es ist somit davon auszugehen, dass der Angeklagte im Rahmen der Therapie bei Dr. H. seine Gewalttätigkeiten gegenüber Frauen bewusst verschwieg. Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten bestehen nicht. Diesbezüglich ergeben sich auch keine Hinweise aus den Bekundungen des sachverständigen Zeugen Dr. H.. Die vom Beklagten gegen das Urteil eingelegte Revision verwarf das Kammergericht durch Beschluss vom 17. März 2011 - (... - als unbegründet. Am 15. November 2006 leitete der Leiter der Direktion ZA als Dienstvorgesetzter das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein, das bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zunächst ausgesetzt wurde. Mit Schreiben vom 21. November 2006 sprach der Kläger gegen den Beklagten das Verbot der Amtsausübung aus und ordnete mit Verfügung vom 19. Januar 2007 dessen vorläufige Dienstenthebung (ohne Kürzung der Dienstbezüge) an. Mit Schreiben vom 4. September 2009 dehnte der Kläger das Disziplinarverfahren auf weitere Vorwürfe aus. Mit der unter dem 11. Juni 2012 erhobenen Disziplinarklage wirft der Kläger dem Beklagten als Dienstvergehen vor: 1. (1.1. bis 1.6) die in dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. August 2010 festgestellten Handlungsweisen des Beklagten zum Nachteil von M..., 2. einen Verstoß gegen GA LPolDir Nr. 17/1993 über die Aufbewahrung von Faustfeuerwaffen in der Wohnung. Der Beklagte habe seine Waffe und die Munition am 7. November 2006 in der damals gemeinsamen Wohnung am Garderobenhaken für jedermann zugänglich aufbewahrt, obwohl die o.g. Weisung verlange, dass Waffen und Munition, die außerhalb des Dienstes in der Wohnung aufbewahrt werden, getrennt voneinander und unter Verschluss zu halten seien, damit Unbefugten der Zugriff erschwert werde, 3. am 8. November 2006 seine damalige Ehefrau M... dazu genötigt zu haben, die gegen ihn erstattete Anzeige zurückzunehmen. Er habe seine damalige Ehefrau gegen ihren Willen dazu veranlasst, die Anzeige zurückzuziehen und bezüglich des Zustandekommens der Anzeige Angaben zu machen, die nicht der Wahrheit entsprochen hätten, 4. in der Zeit vom 1. Dezember 2008 bis 1. März 2009 sowie ab 1. April 2009 bis zum 30. Juni 2009 rückständigen rechtskräftig festgestellten Trennungsunterhalt nicht an seine frühere Ehefrau M... gezahlt zu haben. Insoweit habe das Amtsgericht Schöneberg am 3. Juni 2009 zu Gunsten von Frau M... einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, der am 10. Juli 2009 beim Personalservice eingegangen sei. Am 26. August 2008 sei die Forderung durch Einbehaltung vollständig ausgeglichen worden. 5. vor dem Familiengericht mehrfach, insbesondere bei der mündlichen Verhandlung am 29. Mai 2007, wissentlich falsche Angaben über die Höhe seiner Kreditverpflichtungen gemacht und damit gegen seine beamtenrechtliche Wahrheitspflicht verstoßen zu haben. Angesichts der hohen Wertschätzung des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit schädige ein Polizeibeamter, der gerade dazu berufen sei, Straftaten zu verhindern und zu verfolgen, das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit in erheblichem Maße, wenn er Personen körperlich misshandele an der Gesundheit schädige. Dies gebe auch Grund zur Befürchtung, der Beklagte könne die amtlich verliehenen weitgehenden Machtbefugnisse missbrauchen. Zudem werde von einem Polizeibeamten erwartet, auch in nervlich angespannten Konfliktsituationen besonnen und deeskalierend zu handeln und sich nicht zu Überreaktionen und Straftaten hinreißen zu lassen. Insgesamt wiege der Vertrauensbruch so schwer, dass eine Wiederherstellung der für eine gedeihliche Zusammenarbeit unbedingt erforderlichen Vertrauensgrundlage zwischen dem Beklagten und dem Dienstherrn nicht mehr möglich sei. Der Kläger beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage zurückzuweisen. Bei seiner strafrechtlichen Verurteilung habe es sich um Straftaten ohne dienstlichen Bezug gehandelt. Die Beziehung zu Frau W... sei unüberlegt gewesen, sie habe scheitern müssen. Er sei - anders als seine damalige Ehefrau - ein sehr ordnungsliebender, ja pedantischer Mensch. Die Frage von Ordnung und Sauberkeit sei daher zu einem ewigen Zankapfel geworden. Es sei zu Streitigkeiten gekommen, die aber nicht in Gewalttätigkeit geendet hätten, es sei aber auch nicht immer leise zugegangen. Er sei mit der Situation überfordert gewesen. Die Sache sei aus dem Ruder gelaufen. Mittlerweile führe er mit seiner jetzigen Ehefrau und den drei Kindern - davon zwei eigenen - eine harmonische Beziehung. Seine Situation sei jetzt - auch durch Hinwendung zur Religion - gefestigt, eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht. Die Disziplinarkammer hat die Personalakten des Beklagten, die Disziplinarvorgänge sowie die o.g. Strafakten zum Verfahren beigezogen. Diese Vorgänge sind, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Gründe Die Disziplinarklage ist zulässig und begründet. Der Beklagte hat ein einheitliches Dienstvergehen begangen, das seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erforderlich macht. I. 1. Zu den Vorwürfen zu 1.1 bis 1.6 Die Disziplinarkammer legt den für die disziplinarrechtliche Beurteilung maß-geblichen Sachverhalt entsprechend den gemäß § 57 Abs. 1 BDG i. V. m. § 41 DiszG bindenden Feststellungen des Landgerichts Berlin im Urteil vom 2. August 2010 zugrunde. An dieser Bindungswirkung nehmen zumindest alle tatsächlichen Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand der in Rede stehenden Straftatbestände teil. Mit den strafgerichtlich festgestellten mehrfachen Körperverletzungen (sowie der Beleidigung) zum Nachteil von Frau W... hat der Beklagte nicht nur Straftaten begangen, sondern zugleich seine Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten gemäß § 20 Satz 2 und 3 LBG (a.F.) verletzt. Ein Verhalten eines Beamten wie hier außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen allerdings nur dann, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maß geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 LBG a. F.). Beides ist vorliegend der Fall. Mit den Aufgaben eines Polizeibeamten, der Straftaten verhindern, verfolgen und aufklären soll, ist es unvereinbar, selbst Straftaten zu begehen. Dies gilt insbesondere auch für Straftaten, die sich wie hier gegen die körperliche Unversehrtheit eines anderen richten. Derartige durch Polizeibeamte begangene Straftaten begegnen in der Bevölkerung mit Recht großem Unverständnis und schaden nicht nur dem Ansehen und der Vertrauensstellung des betroffenen Beamten, sondern der gesamten Berliner Polizei. Zwar ist seit dem 1. April 2009 die für Landesbeamte geltende Neuregelung des außerdienstlichen Dienstvergehens in §§ 34 Satz 3, 47 Abs. 1 Satz 2 Beamtenstatusgesetz (vom 17. Juni 2008, BGBl I S. 1010, - BeamtStG -) in Kraft. Für die Frage, ob der Beamte im angeschuldigten Tatzeitraum seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, ist aber die damalige Sach- und Rechtslage maßgebend, soweit nicht im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB für den Beamten materiellrechtlich günstigeres neues Recht gilt (vgl. dazu Urteil des BVerwG vom 25. August 2008 1 D 1/08 Rn. 33 nach Juris m.w.N.). Letzteres ist hier nicht der Fall. Auch bei Anwendung der §§ 34 Satz 3, 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG hätte sich im Ergebnis an der Beurteilung der Sach- und Rechtslage nichts geändert. Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erfüllt ein Verhalten außerhalb des Dienstes nur dann den objektiven Tatbestand eines außerdienstlichen Dienstvergehens, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt des Beamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Auch wenn die Neufassung nach ihrem Wortlaut demnach nicht mehr auf die Achtung, sondern nur noch auf das Vertrauen" abstellt, so hat sich dadurch nichts zugunsten des Beamten geändert, betrifft Vertrauen" doch die Erwartung, dass sich der Beamte nicht nur aus der Sicht der Bürger (Allgemeinheit) - wie man der amtlichen Begründung (BT-Drs. 16/4027, S. 34 zu § 48 des Entwurfs) entnehmen könnte -, sondern auch aus der Sicht seines Dienstherrn außerdienstlich so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 1 D 1/08 , Rn. 53 nach Juris zur entsprechenden und insoweit gleichen Neuregelung im Bundesbeamtengesetz). Es kann offen bleiben, ob und wie es sich für die Beurteilung eines außerdienstlichen Verhaltens eines Landesbeamten als Dienstvergehen auswirkt, dass sich die Vertrauensbeeinträchtigung nicht mehr wie in der landesrechtlichen Vorgängerregelung des § 40 Abs. 1 Satz 2 LBG oder der für Bundesbeamte geltenden Regelung des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG alternativ entweder auf das Amt des Beamten (im konkret-funktionellen Sinne Dienstposten , vgl. BVerwG a.a.O, Rn. 52) oder das Ansehen des Berufsbeamtentums, sondern nur noch auf das Amt beziehen muss. Im vorliegenden Fall bezog sich die durch die Körperverletzungen begründete, bedeutsame Vertrauensbeeinträchtigung auf das Amt des Beklagten im konkret-funktionalen Sinn, d.h. seine damaligen konkreten Dienstaufgaben als selbst mit der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten betrauter Polizeibeamter. Der Beklagte handelte auch insoweit besteht eine Bindung an die strafrechtlichen Feststellungen vorsätzlich und schuldhaft. 2. Hinsichtlich der Vorwürfe 2. bis 5. der Disziplinarklageschrift hat die Kammer die sich hierauf beziehenden Handlungen des Beklagten gemäß § 56 BDG i.V.m. § 41 DiszG ausgeschieden, weil es auf sie für Art und Höhe des Disziplinarmaßnahme nicht ankam. II. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (vgl. § 13 Abs. 2 DiszG). Als maßgebendes Bemessungskriterium ist zunächst die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 DiszG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei können die von der Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zugrunde gelegt werden. Für die endgültige Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist dann entscheidend, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695 <696>). Ergibt eine Gesamtwürdigung der gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 DiszG bedeutsamen Umstände, dass ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, so ist er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 DiszG). Ein solcher Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder habe durch sein Fehlverhalten eine erhebliche, nicht wieder gutzumachende Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums herbeigeführt. Unter diesen Voraussetzungen ist er als Beamter nicht mehr tragbar (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2008 1 D 2.07 Juris Rn. 57 ff m.w.N.; st. Rspr. OVG Berlin-Brandenburg, vgl. zuletzt Urteil vom 5. November 2009 OVG 80 D 6.08 UA S. 21 f.). Die Feststellung dieser für das berufliche Schicksal des Beamten und die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes in gleicher Weise bedeutsamen Voraussetzungen hat der Gesetzgeber in die Hand der Disziplinargerichte gelegt. Sie haben auf der Grundlage ihrer im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aus einem umfassend aufgeklärten Sachverhalt zu bildenden Überzeugung eine Prognose über die weitere Vertrauenswürdigkeit des Beamten abzugeben. Fällt diese negativ aus, ist der Beamte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, denn anders als bei den übrigen Disziplinarmaßnahmen besteht insoweit kein Ermessen. Setzt sich das Dienstvergehen - wie hier - aus mehreren Pflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme grundsätzlich nach der schwersten Verfehlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2004 - 1 D 18.03 - bei juris). Wegen ihres engen zeitlichen und motivatorischen Zusammenhangs sind die sechs Körperverletzungs-Straftaten (sowie die Beleidigung) zum Nachteil der früheren Ehefrau des Beklagten als Einheit zu betrachten. In Bezug auf strafbares außerdienstliches Verhalten betont das Bundesverwaltungsgericht die Bedeutung der gesetzlichen Strafandrohung für die Maßnahmebemessung (vgl. Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 und 2 C 13.10 -, juris 2 C 5.10 und Rn. 22 und 23 bzw. Rn. 25 und 26; Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 B 29.10 -, juris Rn. 12). Die Anknüpfung an den Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarrechtliche Ahndung von Dienstvergehen. Ebenso wie bei der Regeleinstufung sind die Disziplinargerichte auch bei der Bestimmung des Orientierungsrahmens gehalten, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bei Fehlen jeglichen Dienstbezugs allenfalls eine Disziplinarmaßnahme im unteren Bereich für angemessen erachtet (vgl. Urteil vom 19. August 2010 2 C 5.10 -, a.a.O. Rn. 23) und bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren die Zurückstufung als Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung angesehen (vgl. Urteil vom 19. August 2010 2 C 13.10 , a.a.O. Rn. 26). Kommt ein Dienstbezug hinzu, so kann der Orientierungsrahmen bei einem Strafrahmen bis zu einem Jahr ebenfalls die Zurückstufung, bei einem Strafrahmen bis zu zwei Jahren sogar die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010, a.a.O. Rn. 14). Die gesetzliche Strafandrohung für die vom Beklagten verwirklichten Straftaten (wiederholte Begehung vorsätzlicher Körperverletzungsdelikte sowie Beleidigung) reicht bis zu einem Strafrahmen von fünf Jahren Freiheitsstrafe gemäß § 223 StGB, so dass nach den vorgenannten Bemessungsgrundsätzen die Entfernung aus dem Dienst als Orientierungsrahmen in Betracht kommt, zumal der Dienstbezug als erschwerender Aspekt hinzutritt. Angesichts der Vielgestaltigkeit und des unterschiedlichen Schweregrads möglicher Tathandlungen kann gerade bei Körperverletzungsdelikten der abstrakte Strafrahmen des § 223 StGB nur ein erster Anhaltspunkt für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme sein; maßgeblich sind die näheren Umstände des konkreten Falls. Vorliegend wird die Schwere der Verfehlungen des Beklagten durch Umstände geprägt, deren zusammenfassende Würdigung dazu führt, den Orientierungsrahmen auszuschöpfen. Als solche schlagen die Vielzahl der gleichartigen Taten gegen dasselbe Opfer und die teilweise erhebliche Brutalität des Vorgehens zu Buche, ferner die erheblichen psychischen Folgen für das Opfer. Auch unter Einbeziehung des Rechtsgedankens von § 83 Satz 1 Nr.1 LBG a.F. (nunmehr: § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG), wonach das Beamtenverhältnis ohne weiteres endet, wenn der Beamte durch ein Strafurteil wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, ist von dem verhängten Strafmaß - 11 Monate Freiheitsstrafe -, das nur geringfügig unter dieser Grenze geblieben ist, auf die besondere Schwere der sechs Verfehlungen zu schließen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Februar 2013 OVG 80 D 13.10 S. 40 d. amtl. Abdr.). Die Tatmotive des Beklagten, soweit sie erkennbar wurden, nämlich Beziehungs- und Eheprobleme, Überforderung, entlasten den Beklagten nur unerheblich. Soweit er darauf verweist, die Konflikte hätten ihren Hauptgrund in seiner besonderen Ordnungsliebe gehabt, wohingegen seine damalige Ehefrau aus einem Messi-Haushalt stamme, erklärt dieses nur einen Teil der Gewalttätigkeiten. Ausweislich des Strafurteils kam es auch bei anderen Gelegenheiten, bei denen sich der Beklagte über seine damalige Ehefrau geärgert hatte (Durchfallen bei Führerscheinprüfung, Verschütten von Bier, zu langsames Einräumen der Waschmaschine) zu den vorgeworfenen Gewaltausbrüchen. Gerade von ihm als Polizeibeamten, der für die Bewältigung von Stress- und Drucksituationen sowie den umsichtigen Umgang mit Provokationen beruflich geschult wird, konnte und musste man ein Mindestmaß an Selbstbeherrschung auch in seinem privaten Lebensbereich erwarten. Von der Höchstmaßnahme muss zugunsten einer weniger strengen Disziplinarmaßnahme abgesehen werden, wenn ein anerkannter Milderungsgrund vorliegt. Diese Milderungsgründe erfassen typisierend Beweggründe und Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Selbst wenn keiner der vorrangig zu prüfenden anerkannten Milderungsgründe vorliegt, können entlastende Umstände gegeben sein, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht der anerkannten Milderungsgründe vergleichbar ist. Entlastungsmomente können sich aus allen denkbaren Umständen ergeben, die sich entweder von den anerkannten Milderungsgründen grundsätzlich unterscheiden oder ihnen zwar vergleichbar sind, aber ihr Gewicht nicht erreichen. Solche Umstände können das Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen, wenn sie in ihrer Gesamtheit das Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes aufweisen. Die anerkannten Milderungsgründe bieten Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Zudem sind Entlastungsgründe nach dem Grundsatz in dubio pro reo bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - juris Rn. 13 ff. m.w.N.). Tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines anerkannten Milderungsgrunds sind nicht gegeben. So stellt sich das Dienstvergehen nicht als einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. Urteil vom 6. Juni 2003 - 1 D 30.02 -, juris Rn. 21 f. m.w.N.) kann von der Höchstmaßnahme abgesehen werden, wenn der Beamte in einer für ihn unvermutet entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat. Die Situation muss geeignet sein, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontaneität und Unüberlegtheit herbeizuführen. Unter diesen Voraussetzungen erscheint die Annahme begründet, dass es sich bei einer durch eine spezifische Situation hervorgerufenen Kurzschlusshandlung um ein Versagen ohne individuelle Wiederholungsgefahr gehandelt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2000 - 1 D 33.99 -, juris Rn. 19). Davon kann hier keine Rede sein, da es um eine ganze Reihe teilweise gravierender Körperverletzungshandlungen zum Nachteil von Frau W... handelte. Es fehlt mithin an einem einmaligen Scheitern in einer besonderen Situation. Anhaltspunkte dafür, dass seine Schuldfähigkeit im Zeitpunkt des Dienstvergehens erheblich vermindert gewesen sei, bestehen nicht. Der Beklagte ist ausweislich des Strafurteils seit November 2006 wegen Depressionen in Behandlung, die ihre Ursache in erster Linie in den vorgeworfenen Taten und der Suspendierung des Beklagten haben. Ausweislich des Strafurteils bekundete Dr. H... in der mündlichen Verhandlung als sachverständiger Zeuge, eine psychische Erkrankung bestehe bei dem Beklagten nicht. Ebenso wenig bestehen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger entlastender Umstände, die in ihrer Gesamtheit das Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes aufweisen und deshalb das Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten. So wird die Schwere des Dienstvergehens nicht maßgeblich dadurch gemildert, dass die Beziehung des Beklagten mit Frau W... als negative Lebensphase seit mehreren Jahren beendet ist. Zwar kann je nach den Umständen des Einzelfalls bei der Maßnahmebemessung mildernd zu berücksichtigen sein, ob es sich bei den Pflichtverletzungen um Entgleisungen während einer negativen Lebensphase bzw. in einer schwierigen Lebenssituation handelte, die der Beamte inzwischen überwunden hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Januar 2013 2 B 63.12 , juris Rn. 14, vom 23. Februar 2012 2 B 143.11 , juris Rn. 17 und vom 14. Juni 2005 2 B 108.04 , juris Rn. 16, jeweils m.w.N., OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. April 2013 - 80 D 15.10 -, UA S. 39). Es kann dahinstehen, ob der Beklagte diese durch die Begehung der ihm zur Last gelegten Straftaten gekennzeichnete Lebensphase überwunden hat und anzunehmen ist, dass seine veränderte Lebenssituation eine günstige Prognose der Straffreiheit erlaubt. Zweifel daran bestehen deshalb, weil nach den Feststellungen des Landgerichts im Strafurteil der Beklagte schon in früheren Beziehungen zu Frauen gewalttätig gewesen sein soll und es - soweit ersichtlich - an einer (z.B. psychotherapeutischen) Aufarbeitung der Gewaltausbrüche und deren auslösenden Faktoren schon deshalb mangelt, weil der Beklagte die Taten nach wie vor abstreitet. Selbst wenn von der Überwindung einer negativen Lebensphase zu Gunsten des Beklagten auszugehen wäre, könnte der Milderungsgrund den durch sein schweres Fehlverhalten eingetretenen Verlust der Vertrauenswürdigkeit nicht rückgängig machen. Denn das dem Beklagten zur Last gelegte Dienstvergehen wiegt aufgrund der innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums wiederholten und brutalen Gewaltausbrüche gegenüber seiner damaligen Ehefrau so schwer, dass der Beklagte, der hierdurch erheblich im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt hat, unwiederbringlich das Vertrauen des Dienstherrn wie der Allgemeinheit verloren hat (zu diesem Maßstab OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. April 2013 - 80 D 15.10 -, UA S. 39 m.w.N.) Auch der Umstand, dass der Beklagte nach seinen Bekundungen seit einiger Zeit Mitglied der katholischen Kirche ist und sich in verschiedenen Bereichen engagiert, entlastet ihn deshalb nicht. Angesichts der Schwere der Verfehlung kann auch dem Umstand, dass der Beklagte straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist und über lange Zeit gute dienstliche Leistungen erbracht hat, keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz seiner Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 2 A 11/10 -, nach juris Rn. 82). Auf der Grundlage aller be- und entlastenden Gesichtspunkte fällt die prognostische Gesamtwürdigung für den Beklagten negativ aus. Er hat sich im Hinblick auf die Erfüllung grundlegender Dienstpflichten als in hohem Maße unzuverlässig erwiesen und damit das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit, auf das er gerade als Polizeivollzugsbeamter angewiesen ist, grundlegend zerstört. Die durch das Fehlverhalten hervorgerufene Ansehensschädigung lässt ihn für eine weitere Verwendung im Polizeidienst untragbar erscheinen. Es liegen keine Umstände vor, die geeignet wären, die Schwere der Pflichtverletzungen erheblich herabzusetzen, oder die sonst die Prognose rechtfertigen könnten, das erforderliche Vertrauen sei wiederherstellbar. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Abzuwägen sind das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastungen andererseits. Hat ein Beamter - wie hier - durch vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört, ist seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte stellt sich für den Beklagten nicht als unverhältnismäßig dar. Die Auflösung des Beamtenverhältnisses beruht auf einer schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten durch den Beklagten und ist ihm daher als vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (stRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 5. März 2002 - 1 D 8.01 -, juris Rn. 41 und vom 20. Februar 2002 - 1 D 19.01 -, juris Rn. 38;). Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG, § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO.
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