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Verwertbarkeit, Ergebnisse, Einsatz von Spurensuchhunden
Gericht / Entscheidungsdatum: LG Nürnberg, Urt. v. Urt. v. 13.12.2012 - 13 KLs 372 Js 9454/12
Leitsatz: Ergebnisse von Mantrailereinsätzen (Einsatz von Spurensuchhunden) können als alleiniges Beweismittel für die Anwesenheit von Verdächtigen am Tatort jedenfalls nur bei Einhaltung folgender Voraussetzungen verwertbar sein: 1. Nur Einsatz von Hunden, die die jeweils einschlägige PSH-Prüfungsstufe der Polizei absolviert haben. 2. Die verwendete Geruchsspur muss eindeutig nachvollziehbar einer konkreten Person zuzuordnen sein. Als Spurenträger sollten daher nur Abstriche unmittelbar vom Körper der betreffenden Person verwendet werden. Zusätzlich muss die Gewinnung des Spurenträgers in einem Protokoll dokumentiert werden. 3. Jeweils zwei Suchhunde müssen unabhängig voneinander und ohne Beteiligung des jeweils anderen Hundeführers dieselbe Spur suchen. Nur bei einem identischen Ergebnis ist die erforderliche Objektivierbarkeit gegeben. 4.Jeder Einsatz ist vollständig zu filmen, um eine nachträgliche Nachvollziehung durch das Gericht und einen Sachverständigen zu ermöglichen.
In pp. Die vier Angeklagten wurden jeweils wegen mehrfachen schweren Bandendiebstahls in Form von Einbrüchen in Verbrauchermärkte im Raum Süddeutschland zu mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Zudem lagen den Angeklagten gemäß der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth und dem Eröffnungsbeschluss der Kammer zwei weitere Fälle des schweren Bandendiebstahls zur Last. Insoweit wurden die Angeklagten durch die Kammer aus den folgenden Gründen freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft hiergegen wurde zurückgenommen. I. Tatvorwurf: 1. L.-Markt D., 10.03.2012 (Anklagefall 4) Am 10.03.2012 gegen 23:10 Uhr drangen die Angeklagten L. und P. sowie weitere noch nicht identifizierte Mitglieder der Gruppierung über die Dachfläche des L. - Marktes in D. in diesen ein, indem sie Dachziegel abnahmen und sich dann durch die geschaffene Öffnung auf den Dachboden begaben. Von dort brachen sie durch die Decke und kamen so durch die geschaffene Öffnung in der Nähe des Tresorraums in einen Aufenthaltsraum. Sodann stemmten sie mehrere Spinde und zuletzt die Stahltüre zum Tresorraum auf, in dem der Safe des Geschäfts stand. Bei diesem stemmten die Angeklagten L. und P. sowie die weiteren noch nicht identifizierten Mitglieder der Gruppierung die obere Türe auf und sperrten mit dem im oberen Fach liegenden Schlüssel das untere Fach des Tresors auf. Aus dem Tresor entwendeten die Angeklagten L. und P. sowie die weiteren noch nicht identifizierten Mitglieder der Gruppierung insgesamt 565,- EUR. Anschließend entfernten sich die Angeklagten L. und P. sowie die weiteren noch nicht identifizierten Mitglieder der Gruppierung. Durch das Eindringen in den Markt und die Beschädigung des Tresors entstand ein Sachschaden von mindestens 2.500,- EUR. 2. Sozialkaufhaus C., A., 21.03.2012 (Anklagefall 7) Am 21.03.2012 zwischen 0:15 Uhr und 03:00 Uhr drangen die drei Angeklagten L., P. und F. über ein Fenster auf der Nordseite des in A. befindlichen Bürogebäudes des Sozialkaufhauses C. in dieses ein, indem sie das Fenster aufhebelten und dann durch das geöffnete Fenster einstiegen. Der Angeklagte J. hatte die drei anderen Angeklagten vorher mit dem von ihm gemieteten Pkw VW Golf aufgrund des gemeinsamen Tatplanes und in Kenntnis aller Umstände in die Nähe des Bürogebäudes gebracht und wartete dort auf deren Rückkunft. Nach dem Einstieg in das Gebäude durchsuchten die drei Angeklagten L., P. und F. dieses nach Stehlenswertem, wobei sie hierzu im Gebäude eine weitere Bürotür aufhebelten. Insgesamt entwendeten die drei Angeklagten L., P. und F. in Verfolgung des gemeinsamen Tatplanes der vier Angeklagten mindestens 3.000,-- EUR, um das Geld für sich und den Angeklagten J. zu behalten. Durch das gewaltsame Eindringen in das Bürogebäude und die Beschädigung der Innentüre entstand ein Sachschaden von mindestens 500,- EUR. II. Beweiswürdigung Eine Beteiligung der Angeklagten P. und L. an dem Einbruch in den L.-Markt in D. und der vier Angeklagten an dem Einbruch in das Sozialkaufhaus in A. konnte nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer nicht nachgewiesen werden. 1. Angaben der Angeklagten Sämtliche Angeklagten gaben an, dass sie an diesen beiden Einbrüchen nicht beteiligt gewesen seien. 2. Einsatz der Mantrailer (Personensuchhunde) Da in den Anklagefällen 4 und 7 keine unmittelbaren Tatzeugen existieren und auch im Übrigen keine Beweismittel zur Verfügung standen, war das einzige Indiz für eine Täterschaft der Angeklagten P. und L. hinsichtlich des Einbruchs im L.-Markt in D. bzw. der Angeklagten P., L. und F. hinsichtlich des Einbruchs im Sozialkaufhaus in A. das Ergebnis des Einsatzes der Mantrailer, d.h. der Personensuchhunde, die an den jeweiligen Tatorten die Geruchsspuren der jeweils genannten Angeklagten aufgenommen haben sollen. Hinsichtlich des Angeklagten J. lag im Anklagefall 7 nicht einmal eine solche Spur vor. Aus Sicht der Kammer war der Einsatz der Personensuchhunde in den Anklagefällen 4 und 7 jedenfalls unter den festgestellten Bedingungen nicht geeignet, eine allein tragfähige Beweisgrundlage darzustellen. a. Eingesetzte Personensuchhunde aa. An den Tatorten in den Anklagefällen 4 und 7 Hinsichtlich des Einbruchs in den L.-Markt in D. vom 10.03.2012 wurden durch den jeweiligen Diensthundeführer, wie diese als Zeugen in der Hauptverhandlung angaben, am 16.05.2012 an der Rückseite des Gebäudes der Diensthund A., ein Jagdhund (Schwarzwälder Schweißhund), auf den Geruch des Angeklagten L. und der Diensthund C., ein Laufhund (Grandbleu de Gascogne), auf den Geruch des Angeklagten P. angesetzt. Hinsichtlich des Einbruchs in das Sozialkaufhaus in A. vom 21.03.2012 wurden durch den jeweiligen Diensthundeführer, wie diese als Zeuge in der Hauptverhandlung angaben, am 26.04.2012 am nahegelegenen N.-Markt der Diensthund A. auf den Geruch des Angeklagten L. und der Diensthund C. auf den Geruch des Angeklagten F. angesetzt; der Diensthund A. wurde sodann am gleichen Tag am Sozialkaufhaus auf den Geruch des Angeklagten P. angesetzt. Diensthundeführer des Diensthundes C. war der Zeuge PHK Ku., Diensthundeführer des Diensthundes A. war der Zeuge PHM Ki. bb. Diensthundeführer PHK Ku. / Diensthund C. Der Zeuge PHK Ku. gab an, er sei seit 1987 Diensthundeführer und seit 1992 selbst Ausbilder. Im September 2000 sei er im Stabsbereich für die Bearbeitung des Diensthundewesens zuständig gewesen und befasse sich seitdem auch intensiv mit der Personensuche. Er sei nunmehr Ausbildungsleiter im Diensthundewesen. Der im Jahr 2003 geborene Hund C. sei ein Jahr später aus Frankreich angekauft und im Rahmen eines Pilotprojekts zum Mantrailing ausgebildet worden. Nach etwa einem Jahr Ausbildung sei der Hund wegen gesundheitlicher Probleme in Form von inneren Entzündungen ausgesondert und in eine Hundepension gebracht worden. Nachdem C. sich erholt gehabt habe, sei der Hund zunächst etwa vier bis fünf Monate lang, bis Dezember 2009, von einem anderen Hundeführer ausgebildet worden. Ab Januar 2010 habe er selbst den Hund zur Pflege zu sich nach Hause genommen und ab diesem Zeitpunkt auch die Ausbildung fortgesetzt. Mitte Mai 2010 habe C. erfolgreich die Prüfung zum Personensuchhund Stufe 1 absolviert. Die Stufen 2 und 3 hätten höhere Anforderungen. C. sei diesen gewachsen; die Prüfungen würden nur deshalb nicht mehr durchgeführt, weil er selbst bald in Pension gehe. Mit dem Hund werde einmal jährlich eine einwöchige Fortbildung durchgeführt. Zudem finde gemäß dem polizeiinternen Ausbildungsplan eine wöchentliche interne Überprüfung und Evaluierung der Hunde statt. Dabei werde das Suchverhalten auch durch Tests mit mehreren Personen überprüft. Er habe mit C. inzwischen gut 300 Einsätze absolviert, unter anderem im Rahmen des Aufspürens Bewusstloser und Suizidenten, aber auch im repressiven Bereich (Fluchtwegrekonstruktion). Durch Zeugen sei die Arbeit im repressiven Bereich bestätigt worden. Eine regelmäßige Rückmeldung von den Verfahrenssachbearbeitern finde aber nicht statt. Die Leistungsfähigkeit des Hundes sei unterschiedlich und hänge von der Tagesform ab. Äußere Indizien für eine Erschöpfung des Hundes seien hängende Lefzen und eine Änderung der Farbe der Mundschleimhaut. Außerdem atme der Hund anders und lasse sich leichter ablenken. Es gebe keine allgemeinen Kriterien für die Haltbarkeit einer Spur. Das Ansprechen des Hundes auf eine Spur sei am Suchbild erkennbar; der Hund laufe dann los und verfolge zielgerichtet eine Strecke. Eine Lautäußerung finde nicht statt, man könne dies aber am Suchfluss erkennen. Die Intensität des Suchverhaltens, d.h. insbesondere Geschwindigkeit und Zielstrebigkeit, seien von der Spurenqualität abhängig. Der Hund folge immer der jüngsten Spur. Nach der Geruchsspurenaufnahme werde die Tüte mit dem Geruchsträger geschlossen und an einen der Begleiter übergeben. Die Tüte werde sodann entweder mitgenommen oder im Dienstwagen deponiert. Hintergrund der Mitnahme sei die Möglichkeit einer nochmaligen Gabe nach einer Pause. Dabei sei eine Auffrischung des Geruchs während der Suche für den Hund nicht maßgeblich. Die nochmalige Gabe werde eher zur Motivation bzw. Einstimmung des Hundes durchgeführt. Bei mehreren Spuren hintereinander finde jeweils ein Geruchsaufnahme-"Zeremoniell" statt. Der Hund realisiere, dass es sich um verschiedene Spuren handle und könne diese differenzieren. Dies werde in der Ausbildung überprüft. Der Start der Suche erfolge über das Kommando "Such". Wenn C. eine gesuchte Person gefunden habe, springe er diese an. Bei einer Negativsuche hingegen komme C. zu ihm, springe ihn an und setze sich dann. Genauso zeige C. eine Änderung des Geruchsbildes und das Ende einer Spur an. An sich suche der Hund eine Person; die bloße Spurensuche sei ein "Frusterlebnis" für das Tier. Als Geruchsträger komme alles in Frage, was die betreffende Person berührt habe. Besonders gut sei Kleidung geeignet. Eine Geruchsspur entstehe nach seinem Verständnis aus dem bakteriellen Zersetzungsprozess der Körperzellen, die der menschliche Körper ständig verliere. Hierbei könne es zu Verwehungen kommen. Dies könne man nicht immer aus dem Suchverhalten ableiten. C. laufe in dem Bereich, wo er etwas finde; dies könne auch einige Meter neben dem tatsächlichen Weg sein. Vor allem bei abschüssigem Gelände könne die Streubreite 150 bis 200 Meter betragen. Der Grund, warum ein Hund einen bestimmten Weg entlang laufe, könne nicht gesagt werden. cc. Diensthundeführer PHM Ki. / Diensthund A. Der Zeuge PHM Ki. gab an, dass es sich bei A. um eine fünf Jahre alte Hündin handle. Er habe A., seit diese 12 Wochen alt sei. A. habe alle Prüfungsstufen der bayerischen Polizei, von der Grundausbildung bis zur Stufe PSH 3, durchlaufen. Einmal jährlich finde eine Leistungsüberprüfung in der Hundeschule Herzogau statt, bei der die Leistungsfähigkeit für das Folgejahr festgestellt werde. Haupteinsatzgebiet von A. sei das Auffinden von vermissten Personen. Sie werde aber auch, wie in den vorliegenden Fällen, bei der Fluchtwegrekonstruktion eingesetzt. Zuletzt sei eine solche Fluchtwegrekonstruktion bei einem Mord in Heidelberg durchgeführt worden, deren Erfolg sich in der Hauptverhandlung bestätigt habe. Die Spurenidentifizierung erfolge über die Schleimhäute, der Hund könne daher auch mit offenem Fang (= Maul) eine Spur aufnehmen. Der Hund müsse mithin nicht zwingend seine Nase in unmittelbarer Bodennähe bewegen, um eine Spur zu finden. Der Hund sei darauf trainiert, immer die frischeste Spur zu suchen, nach mehreren Tagen sei aber keine Differenzierung mehr möglich. Allerdings könne der Hund selbst dann, wenn der Spurenverursacher auf der gleichen Spur hin- und hergelaufen sei, dies nach drei Monaten noch unterscheiden. Ein Spurensuchhund laufe nicht "rückwärts", sondern folge der Spur immer von ihrem Anfangs- zu ihrem Endpunkt. b. Bestehende Prüfungsstufen Wie die Zeugen PHK Ku. und PHM Ki. sowie die Sachverständige Li. auf Vorhalt der Prüfungsordnung für Personensuchhundeführer und Personensuchhunde der Bayerischen Polizei (Stand August 2009, HA Bl. 961-969) bestätigten, bestehen bei der bayerischen Polizei für Diensthunde im Bereich Personensuche drei Prüfungsstufen (PSH 1 - 3). aa. PSH 1 Die Stufe PSH 1 umfasst drei Prüfungen aus den Bereichen Differenzierung und Personensuche. Bei der Differenzierungsaufgabe ist eine etwa zwei Stunden alte, etwa 80 Meter lange Spur in ruhiger Ortsrandlage zu finden. Dabei gehen zwei Spurenleger etwa 50 Meter gemeinsam in die gleiche Richtung und trennen sich dann nach links und rechts. Nach weiteren 20 - 30 Metern halten sich beide außer Sicht des Hundeführers versteckt. Bei der ersten Personensuchaufgabe ist eine acht bis zwölf Stunden alte, etwa 800 Meter lange Spur in einem Wiesen- und Waldgebiet zu finden. Bei der zweiten Personensuchaufgabe ist eine acht bis zwölf Stunden alte, etwa 500 Meter lange Spur in ruhiger Ortslage zu finden. bb. PSH 2 Die Stufe PSH 2, zu der nur Hunde und Hundeführer nach erfolgreichem Abschluss der Stufe PSH 1 zugelassen werden, umfasst zwei Prüfungen aus den Bereichen Personensuche und Negativsuche. Bei der Personensuchaufgabe ist eine 24 bis 36 Stunden alte, etwa 500 Meter lange Spur im Stadtgebiet (Wohngebiet) zu finden. Bei der Negativsuche ist eine drei Stunden alte, der Länge nach nicht bestimmte Spur im Stadtgebiet zu suchen. cc. PSH 3 Die Stufe PSH 3, zu der nur Hunde und Hundeführer nach erfolgreichem Abschluss der Stufe PSH 2 zugelassen werden, umfasst eine Prüfung aus dem Bereich Personensuche. Hierbei ist eine drei bis zwölf Stunden alte Spur, die in der Länge den örtlichen Gegebenheiten anzupassen ist, in einem Stadtgebiet mit stark frequentierten Örtlichkeiten (z.B. Einkaufszentrum, Bahnhöfe, Krankenhäuser, Altenheime) zu finden. c. Angaben der Diensthundeführer zu den Einsätzen Der Zeuge PHK Ku. gab an, dass bei Einsätzen wie den vorliegenden mit zwei Teams gesucht werde, wobei der Diensthundeführer des jeweils anderen Gespanns als Helfer mitlaufe. Zudem sei unter Umständen noch der polizeiliche Fallsachbearbeiter dabei. aa. Diensthund C. (Angaben PHK Ku.) Die Fluchtwegrekonstruktion in D. habe für beide mutmaßlichen Tatorte (N., L., Anklagefälle 3 und 4) jeweils am 16.05.2012 stattgefunden. C. habe die Spur des Angeklagten F. am N.-Markt (Tatort Anklagefall 3) aufgenommen und in südlicher Richtung über eine große Kreuzung bis zu einer Ausfallstraße verfolgt. Der Diensthund A. habe hingegen am N.-Markt keine Spur des Angeklagten P. gefunden. Später habe C. am L.-Markt die Spur des Angeklagten P. aufgenommen und in etwa bis dorthin verfolgt, wo auch die Spur des Angeklagten F. vom N.-Markt aus geendet habe. Das Alter der jeweiligen Spuren sei nicht feststellbar. In W. (Anklagefall 5) habe C. die Spur des Angeklagten P. vom N.-Markt aus in südwestlicher Richtung die B.straße bis zur Abzweigung Am M. verfolgt. Dort habe der Hund den Bereich der Einmündung abgesucht und sei dann diese Straße in südlicher Richtung bis zu einem Wasserlauf gelaufen. Ebenfalls in W. habe C. die Spur des Angeklagten L. vom N.-Markt aus in nördlicher Richtung die Hauptstraße an deren Westseite entlang verfolgt. Auf Vorhalt des Angeklagten P., dass die Angeklagten auf der Ostseite der Hauptstraße, hinter einem Zaun, entlang gelaufen seien, gab PHK Ku. an, dass dies durchaus sein könne. Die Fluchtwegrekonstruktion in A. (Anklagefälle 6 und 7) habe am 26.04.2012 stattgefunden. C. habe am N.-Markt (Tatort Anklagefall 6) die Spur des Angeklagten F. aufgenommen und in nordöstlicher Richtung die Straße entlang verfolgt. Er wisse nicht mehr, wer ihm den Geruchsträger gereicht habe. C. sei dann zunächst an einem linkerhand gelegenen kleinen Weg vorbeigelaufen, jedoch zurückgekehrt und durch ein kleines Türchen diesem Weg in westlicher Richtung über einen Parkplatz bis zum Sozialkaufhaus gefolgt. C. sei in das Sozialkaufhaus gelaufen, habe jeden Raum intensiv abgesucht, dann das Gebäude wieder verlassen und sei zu dessen Rückseite gelaufen. Dort habe der Hund schließlich vor einem Fenster verharrt. Ein Kollege von der KPI A. habe bestätigt, dass es sich um das Einstiegsfenster des Einbruchs vom 10.03.2012 gehandelt habe. Die Fluchtwegrekonstruktion in S. (Anklagefall 8) habe am 20.04.2012 stattgefunden. C. habe an der Rückseite des E.-Marktes die Spur des Angeklagten L. aufgenommen, ein Stück weit die Straße entlang, über die Bahngleise hinweg, verfolgt, sei dann in südlicher Richtung von der Straße ab, wieder über die Bahngleise, zum Friedhof gelaufen, von dort aus gezielt über einen langen Waldweg durch einen Wald, bis die Spur schließlich im Bereich der Kreisstraße bzw. der Bundesstraße geendet habe. Er wisse nicht mehr, ob sich in diesem Bereich irgendwo eine Unterführung befunden habe. bb. Diensthund A. (Angaben PHM Kinscher) Die Fluchtwegrekonstruktion in D. (Anklagefälle 3 und 4) habe am 16.05.2012 stattgefunden. A. habe an der Rückseite des N.-Marktes (Tatort Anklagefall 3) keine Spur des Angeklagten P. finden können. Allerdings habe A. am L.-Markt auf der Höhe blauer Müllcontainer auf der Rückseite des Gebäudes die Spur des Angeklagten L. aufgenommen. Der Hund habe diese Spur nach Westen durch die Büsche hinter dem Markt, und sodann entlang der unmittelbar dahinter liegenden Bahngleise in Richtung Süden verfolgt, wobei er die Gleise gequert und das Gelände eines alten Rangierbahnhofs passiert habe. Anschließend habe A. einen Kreis beschrieben, sei dann nach Osten weitergelaufen und habe schließlich an einer Kreuzung die Suche eingestellt. Die Spur könne zwar rein theoretisch auch von einer etwaigen Flucht des Angeklagten L. am 05.02.2012 nach dem Einbruch in den wenige hundert Meter südlich des L.-Marktes in der gleichen Straße gelegenen N.-Markt stammen, dagegen spreche aber, dass der Angeklagte L. ausweislich der Spur nie nach Norden abgebogen, sondern zielstrebig nach Süden gelaufen sei. Bei einer Flucht vom N.-Markt aus nach Norden sei auch eine entsprechende Bewegung des Hundes zu erwarten. Die Fluchtwegrekonstruktion in W. (Anklagefall 5) habe am 03.05.2012 stattgefunden. Dabei sei er, PHM Ki., hinsichtlich des Startpunktes hinter dem N.-Markt durch einen Sachbearbeiter der Kriminalpolizei eingewiesen worden. Der Sachbearbeiter habe ihm zunächst einen Geruchsträger des Angeklagten F. gegeben. A. habe die Spur des Angeklagten F. aufgenommen; dies habe er an ihrer Reaktion erkannt. A. sei dann nach rechts, d.h. in südöstlicher Richtung die B.straße entlang gelaufen. Auf der Freifläche gegenüber der Abzweigung Am M. habe sich der Hund neu orientiert, was ein typisches Verhalten sei. Anschließend sei A. in die Straße Am M. abgebogen und etwa 100 Meter weit gelaufen, bevor sie angezeigt habe, dass die Spur zu Ende sei. Sodann habe er einen Geruchsträger des Angeklagten J. bekommen. A. habe wiederum vom N.-Markt aus die Spur aufgenommen, sei aber in eine komplett andere Richtung gelaufen. A. sei zunächst am östlich gelegenen Park entlang die Hauptstraße nach Norden gelaufen und dann in die Straße H. abgebogen. Dort sei A. bis zum Anfang der geschlossenen Siedlung gelaufen, wo sich zwar ihr Verhalten geändert habe, sie aber dennoch in das Wohngebiet weitergelaufen sei. Dies könne damit zu erklären sein, dass die Spur nunmehr möglicherweise aus einem geöffneten Fahrzeugfenster gekommen sei. Die Fluchtwegrekonstruktion in A. (Anklagefälle 6 und 7) habe am 26.04.2012 stattgefunden. A. habe zunächst an der Rückseite des N.-Marktes die Spur des Angeklagten L. aufgenommen und in nordöstlicher Richtung die P.straße entlang verfolgt. An einem Fahrradweg sei A. nach links abgebogen und in Richtung des Unteren Talwegs gelaufen, wobei sie in einer Entfernung von 50 bis 100 Metern parallel am Sozialkaufhaus vorbeigelaufen sei. Eine Reaktion hinsichtlich des Sozialkaufhauses habe A. nicht gezeigt. Anschließend habe A. am Fenster auf der Rückseite des Sozialkaufhauses die Spur des Angeklagten P. aufgenommen, sei einmal um das Gebäude gelaufen und habe dieses durch den Haupteingang betreten. Der Hund habe das Gebäude durchquert und durch eine Hintertür wieder verlassen. Im Gebäude habe sich der Hund orientiert; zudem sei eine Geruchsverteilung durch die Türen möglich. Sodann sei A. über die Straße Im Tal in den Unteren Talweg gelaufen und sei diesem in südlicher Richtung am Sportplatz vorbei, der zwischen N.-Markt und Sozialkaufhaus liegt, gefolgt. Bei einem Autohaus ungefähr auf Höhe des südlichen Endes des Sportplatzes habe die Spur geendet. cc. Diensthund Mi. (Angaben PHM Kr.) Der Zeuge PHM Kr. gab an, Mi. sei ein Hannoverscher Schweißhund. Er arbeite mit dem Hund, seit dieser acht Wochen alt gewesen sei. Mi. habe im März 2011 die PSH 1 erreicht. Nach der Ausbildung absolviere Mi. eine Fortbildung von einer Woche pro Jahr. Mi. werde hauptsächlich für Vermisstensuche und Fluchtwegrekonstruktion eingesetzt. Aus seiner Erfahrung stimmten die Ergebnisse dieser Rekonstruktionen in der Regel, es habe aber noch keine Verifizierung im Rahmen einer Gerichtsverhandlung gegeben. Er sei mit Mi. nur an der Fluchtwegrekonstruktion in S. (Anklagefall 8) beteiligt gewesen. Diese habe am 20.04.2012 stattgefunden. Mi. habe zuerst an der Rückseite des E.-Marktes die Spur des Angeklagten P. aufgenommen und sei dieser um das Gebäude herum über den Parkplatz auf die Hauptstraße gefolgt. Von dort aus sei Mi. weiter östlich bis zum Bahngleis, sodann 150 Meter am Gleis entlang und sodann südlich zum Parkplatz des Friedhofes gegangen. Dort habe der Hund eine Zeit lang gekreist, jedoch keine neue Spur mehr gefunden. Anschließend habe Mi. wiederum an der Rückseite des E.-Marktes die Spur des Angeklagten F. aufgenommen und sei wieder in die gleiche Richtung gelaufen wie zuvor. Nach Weisung der ermittelnden Kriminalpolizeibeamten sei daher die Suche abgebrochen worden. d. Einschätzung der Sachverständigen Li. Die Sachverständige Li. gab an, dass sie seit elf Jahren im Bereich Mantrailing tätig sei. Seit 2004 arbeite sie fast täglich in dieser Funktion selbstständig für die Polizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie führe selbst derzeit vier Suchhunde, mit deren Aufzucht sie vor elf Jahren begonnen habe. Sie halte selbst Fortbildungen für die Polizei ab, gebe seit acht Jahren Seminare zu dem Thema und bilde auch Hunde aus. Viermal sei sie selbst zu Fortbildungen in den USA gewesen. Die Ausbildung sei jeweils nur innerhalb eines Bundeslandes einheitlich, es gebe aber gemeinsame Standards. Eine besondere Zulassung gebe es nicht. Sie stehe aber praktisch unter ständiger Überprüfung durch Justiz und Polizei. In mehreren Fällen, in denen sie im Rahmen der Fluchtwegrekonstruktion eingesetzt gewesen sei, hätten sich die Ergebnisse der Spurensuche, auch bei mehreren verschiedenen Tätern, bestätigt. Zudem sei sie seitens der Staatsanwaltschaft anhand einer älteren, bereits nachgewiesenen Spur geprüft worden; auch diese Spur habe ihr Hund gefunden. Eine Geruchsspur entstehe aus dem bakteriellen Zersetzungsprozess der Körperzellen, die der menschliche Körper ständig verliere. Wissenschaftliche Studien zu diesem Zersetzungsprozess seien ihr nicht bekannt. Nach dem Ende der Zersetzung sei die Spur nicht mehr vorhanden. Die Hunde in den vorliegenden Fällen seien erfahrene Tiere. Eine Irrtumswahrscheinlichkeit könne nicht pauschal bestimmt werden. Hinsichtlich der maximalen Dauer zwischen Spurenlegung und Suche gebe es keine Regeln. Die Erfahrungen der Praxis zeigten, dass bestimmte Zeiträume machbar seien. Einen Zeitraum von drei Monaten halte sie allerdings für fraglich. Die Streubreite einer Spur sei unterschiedlich. In einem Wohngebiet mit schmalen Wegen halte sich ein Geruch besser. Bei viel Verkehr gebe es hingegen viele Verwehungen. An Ecken und Grünanlagen halte sich dann die Spur. Die Suchorte in D. und A. wie auch in W. und S. seien wegen der jeweiligen Umgebung (Verbrauchermarkt) aus ihrer Sicht jeweils mindestens in die Stufe PSH 2, eher sogar in die Stufe PSH 3 einzuordnen. Es könne aber daraus, dass ein Hund eine Prüfungsstufe nicht absolviert habe, nicht darauf geschlossen werden, dass er nicht dennoch die entsprechenden Fähigkeiten habe. Bei der Spurensuche habe der Hund die Spur immer "in der Nase" und vergesse diese nicht. Wenn ein Spurenträger von mehreren Personen getragen worden sei, könne der Hund die Spuren zwar differenzieren, es sei dann aber nicht ersichtlich, welcher der Spuren der Hund folge. Der Hund beginne in der Regel mit einer "Stöberphase", bevor er zielstrebig der Spur folge. Er folge dabei immer der frischesten Spur. Der Hund könne außerdem die Richtung einer Spur nachvollziehen und laufe immer vom Anfangs- zum Endpunkt. Warum dies so sei, könne man noch nicht erklären - Hunde hätten diese Fähigkeit einfach. Letztlich müsse sich der Hundeführer aber auf seinen Suchhund verlassen. Die Angaben der Diensthundeführer zur Spurensuche am L.-Markt in D. (Anklagefall 4) ließen keinen sicheren Ausschluss in der einen oder anderen Richtung zu. Der Hund könne hinsichtlich des Alters einer Spur kein Datum anzeigen, insbesondere wenn die betreffende Person sich zuvor schon einmal dort aufgehalten habe. Aus der hier einzig verfügbaren Videoaufzeichnung vom Einsatz in W. (Anklagefall 5) lasse sich ersehen, dass C. bei der Verfolgung der Spur des Angeklagten P. schon ab der Abzweigung der Straße Am M. von der B.straße gestreut habe. Im Kreuzungsbereich hätten beide Hunde jeweils die Spur ausgearbeitet und auch Negative erarbeitet, d.h. vermeintliche Spurrichtungen erkundet und ausgeschlossen. An der Arbeitsweise der Hundeführer gebe es nichts auszusetzen. Angesichts der örtlichen Gegebenheiten sei von einer Streubreite und damit auch einer möglichen Negativsuche von mindestens 50 Metern auszugehen. Dennoch könnten nach ihrer Auffassung die Spuren in dieser Straße nicht allein durch Verwehungen vom N.-Markt herüber erklärt werden Eine Negativsuche in der Straße Am M. von der B.straße her sei hingegen nicht auszuschließen. Die Spur des Angeklagten J. könne aus einem geöffneten Fahrzeugfenster stammen. e. Wertung der Kammer Unter Würdigung dieser Umstände war aus Sicht der Kammer der Einsatz der Hunde bzw. das Ergebnis der Einsätze vor Ort in den vorliegenden Anklagefällen 4 und 7 allein kein taugliches Beweismittel. Keinesfalls kann argumentiert werden, dass der Beweis schon deshalb erbracht worden sei, weil die Hunde schließlich die Spuren gefunden hätten. Dabei handelt es sich um einen klassischen Zirkelschluss: Die Hunde sollen zuverlässig sein, weil sie die Spur gefunden haben - die Hunde haben die Spur gefunden, weil sie zuverlässig sind. Außerdem kann aus Sicht der Kammer sowieso nur ein Einsatz von Hunden in Betracht kommen, die die jeweils einschlägige PSH-Prüfungsstufe absolviert haben. Diese Prüfungsstufen für den Bereich der Bayerischen Polizei stellen eines der wenigen objektiven Kriterien für die Fähigkeiten eines Personenspürhundes dar. Dass ein Hund im Einzelfall über weitergehende Fähigkeiten höherer Prüfungsstufen verfügen mag, ändert hieran nichts: dann muss er eben die entsprechende Prüfung absolvieren, um diese Fähigkeit objektiv nachzuweisen. Problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass selbst die strengste Prüfungsstufe PSH 3 vorliegend nicht auch nur ansatzweise den Gegebenheiten der Einsätze in den Anklagefällen 4 und 7 entspricht, insbesondere im Hinblick auf das Alter der zu suchenden Spuren. Es ist daher zum einen allgemein zu verlangen, dass für Strafverfolgungszwecke entsprechende zusätzliche Prüfungen geschaffen werden, die solche Einsätze abdecken, und zum anderen, dass Personensuchhundeeinsätze jedenfalls möglichst unverzüglich nach Vorhandensein eines Spurenträgers eines Verdächtigen durchgeführt werden - wobei dann selbstverständlich noch das Alter der Tatortspur als weiterer eingrenzender Faktor hinzukommt. Auch ein Verweis auf die Erfolge bei der Personensuche verbietet sich: in jenen Fällen kommt es nur ergebnisorientiert darauf an, dass (unabhängig von der Art und Weise) eine Person gefunden wird - anders jedoch in den vorliegenden Fällen: hier ist "der Weg das Ziel". Letztlich scheitert ein Tatnachweis in den Anklagefällen 4 und 7 allein anhand der Geruchsspuren vorliegend schon daran, dass nicht mehr festgestellt werden kann, von wann die Spuren stammen; d.h. jede einzelne gefundene Geruchsspur kann auch von einer zeitlich früheren Anwesenheit (z. B. zum Zweck eines bloßen Ausspähens des Objekts) stammen. Darüber hinaus ist eine Zuordnung der Geruchsspuren zu bestimmten Personen in den vorliegenden Fällen bereits dadurch unzuverlässig, dass als Geruchsträger jeweils - angebliche - Kleidungsstücke der Angeklagten verwendet wurden, wie die Zeugen PHK Ku. und PHM Ki. unter Verweis auf dieselbe Vorgehensweise in W. erklärten, die in dem in Augenschein genommenen Videofilm nachvollzogen werden konnte. Wie aber selbst der Zeuge PHK Ku. weiter äußerte, reicht eine bloße Berührung des Geruchsträgers aus, um diesen zu kontaminieren. Dies bestätigte auch die Sachverständige Li.. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, fuhren die Angeklagten regelmäßig zu viert in einem Pkw bis an den Tatort heran. Es ist somit keine fernliegende Möglichkeit, dass es hierbei zu gegenseitigem Körperkontakt und zur Spurenübertragung von einem Angeklagten auf die Kleidung anderer Angeklagter kam. Damit wären aber die Kleidungsstücke mit der Geruchsspur von jeweils mehr als einer Person belegt, und es kann nicht mehr nachvollzogen werden, welcher Spur der Hund folgt, d.h. welcher der Angeklagten möglicherweise die Spur gelegt haben könnte. Es wäre daher zumindest erforderlich gewesen, dass als Spurenträger nur Abstriche unmittelbar vom Körper der betreffenden Person verwendet werden. Die Gewinnung / Herkunft solcher Spurenträger hätte zudem in einem Protokoll dokumentiert werden müssen. In den Anklagefällen 4 und 7 ist vollkommen unklar, welche konkreten Kleidungsstücke als Spurenträger verwendet wurden, wo und unter welchen Umständen diese sichergestellt wurden und ob diese jeweils sicher einem einzigen Angeklagten zuzuordnen sind. Darüber hinaus handelt es sich beim Ergebnis einer Spurensuche in allen Fällen jeweils um eine Interpretation des Verhaltens eines Hundes durch einen Menschen. Um diese Interpretation objektivierbar zu machen und somit ein möglicherweise taugliches Beweismittel zur Verfügung zu haben, wäre es aus Sicht der Kammer unabdingbar gewesen, dass jeweils zwei Suchhunde unabhängig voneinander, d.h. insbesondere auch ohne Beteiligung des jeweils anderen Hundeführers, dieselbe Spur suchen. Eine Spurenüberprüfung durch einen zweiten Hund fand vorliegend in keinem Fall statt, so dass auch insoweit keiner der Sucheinsätze als taugliches Beweismittel angesehen werden kann. Selbst in diesem Fall wäre es zusätzlich noch zwingend erforderlich gewesen, den Einsatz vollständig zu filmen, um eine nachträgliche Nachvollziehung durch das Gericht und einen Sachverständigen zu ermöglichen. Eine Videoaufnahme fand vorliegend nur im Fall W. (Anklagefall 5) statt, so dass hinsichtlich sämtlicher weiterer Fälle schon aus diesem Grund der Einsatz der Spurensuchhunde als Beweismittel ungeeignet war. Zusammenfassend könnten Ergebnisse von Mantrailereinsätzen als alleiniges Beweismittel jedenfalls nur bei Einhaltung folgender Voraussetzungen verwertbar sein, die im vorliegenden Fall alle nicht erfüllt sind: (5) Nur Einsatz von Hunden, die die jeweils einschlägige PSH-Prüfungsstufe der Bayerischen Polizei absolviert haben. (6) Die verwendete Geruchsspur muss eindeutig nachvollziehbar einer konkreten Person zuzuordnen sein. Als Spurenträger sollten daher nur Abstriche unmittelbar vom Körper der betreffenden Person verwendet werden. Zusätzlich muss die Gewinnung des Spurenträgers in einem Protokoll dokumentiert werden. (7) Jeweils zwei Suchhunde müssen unabhängig voneinander und ohne Beteiligung des jeweils anderen Hundeführers dieselbe Spur suchen. Nur bei einem identischen Ergebnis ist die erforderliche Objektivierbarkeit gegeben. (8) Jeder Einsatz ist vollständig zu filmen, um eine nachträgliche Nachvollziehung durch das Gericht und einen Sachverständigen zu ermöglichen. Bei der vorliegenden Sachlage in den Anklagefällen 4 und 7 kann offen bleiben, ob eine Verwertbarkeit der Ergebnisse von Mantrailereinsätzen bei dem derzeitigen Stand der Wissenschaft und derzeit fehlenden bundesweiten Standardregelungen grundsätzlich in Betracht kommt. Es kann auch offen bleiben, ob für die Zwecke der Strafverfolgung eine Konkretisierung der PSH-Prüfungsstufen der Bayerischen Polizei erfolgen muss, insbesondere im Hinblick auf das zulässige Alter einer Spur. Es sind in den Anklagefällen 4 und 7 jedenfalls schon die unabdingbaren Mindestvoraussetzungen nicht gegeben. Somit kam es nicht mehr darauf an, ob sich in einzelnen Fällen (W. hinsichtlich der Flucht in Richtung Norden; N.-Markt D. hinsichtlich des Angeklagten F.; S.) die Angaben der Angeklagten zu ihren Fluchtwegen möglicherweise zufällig mit den Ergebnissen der Spurensuche deckten.
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