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Entscheidungen

Haftfragen

Untersuchungshaft, Fluchtgefahr, Hooligangruppierung, Straferwartung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 18.07.2013 - 5 Ws 245 u. 266/13

Leitsatz: Zur Annahme von Fluchtgefahr wegen einer hohen Straferwartung in einem Verfahren wegen Körperverletzung einer Polizeibeamten durch Gewaltanwendung von Mitgliedern einer Hooligangruppierung”


Oberlandesgericht Hamm
Beschluss
III-5 Ws 245 u. 266/13 OLG Hamm
Ermittlungsverfahren
gegen pp.
wegen
gegen gefährlicher Körperverletzung u.a.,
(hier: weitere Haftbeschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts vom 24. Mai 2013 und weitere Beschwerde des Verurteilten gegen die richterliche Anordnung von Beschränkungen während der Untersuchungshaft).

Auf die (weitere) Haftbeschwerde des Beschuldigten vom 11. Juni 2013 gegen den Beschluss der II. großen Strafkammer des Landgerichts … vom 24. Mai 2013 und auf die (weitere) Beschwerde des Beschuldigten vom 11. Juni 2013 gegen die richterliche Anordnung von Beschränkungen während der Untersuchungshaft hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 18. Juli 2013 durch nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Beschuldigten bzw. seiner Verteidiger beschlossen:

1.
Die (weitere) Haftbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

2.
Die (weitere) Beschwerde gegen die richterliche Anordnung von Beschränkungen während der Untersuchungshaft wird als unzulässig verworfen.

3.
Die Kosten beider Rechtsmittel trägt der Beschuldigte.


G r ü n d e :

I.

Das Amtsgericht … hat gegen den am 10. Mai 2013 vorläufig festgenommenen Beschuldigten unter dem 11. Mai 2013 Haftbefehl wegen des Vorwurfs der gefährli-chen Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 5 StGB erlassen. Aufgrund dessen befindet sich der Beschuldigte seit dem 11. Mai 2013 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt ….

In dem Haftbefehl wird dem Beschuldigten für den Tattag vom 10. Mai 2013 Folgendes zur Last gelegt:

„Am Tattag gegen 16.56 Uhr reiste der Beschuldigte mit weiteren Fans des Fußballvereins X.zum Fußballspiel Y. gegen den X.am Essener Hauptbahnhof ein. Dort kam es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen und Sachbeschädigungen durch X- Fans. Als die Zeugin PK’in X einen X- Fan, ebenfalls schweizer Staatsbürger, nach einer Sachbeschädigung vorläufig festnehmen wollte, kam der PHK Y ihr zur Hilfe. Sodann näherte sich der Beschuldigte unvermittelt dem Geschädigten PHK Y von hinten, um dem durch die PK’in Festgenommenen zur Hilfe zu kommen. Er holte mit seiner Hand weit hinter seinem Rücken aus und schlug eine Bierflasche mit voller Wucht auf den Hinterkopf des Geschädigten PHK Y, so dass diese zerbrach, der Geschädigte PHK Y bewusstlos zu Boden fiel und eine große Platzwunde erlitt, die im Krankenhaus genäht werden musste.“

Der Haftbefehl ist durch das Amtsgericht auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt worden.

Daneben hat das Amtsgericht mit gesondertem Beschluss vom 11. Mai 2013 gemäß § 119 Abs. 1 StPO verschiedene Anordnungen für den Vollzug der Untersuchungs-haft getroffen. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf den vorgenannten Beschluss Bezug genommen.

Im Termin zur Haftverkündung am 11. Mai 2013 hat der Beschuldigte mündlich Beschwerde gegen den Haftbefehl eingelegt. Die Haftbeschwerde hat er mit Telefax-Schreiben seiner Verteidiger vom 13. Mai 2013 näher begründet. Mit weiterem Schriftsatz vom 21. Mai 2013 hat er sich zudem gegen die Anordnungen für den Vollzug der Untersuchungshaft, die den Kontakt mit Angehörigen beschränken, beschwert. Das Amtsgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen. Mit Verfügung vom 14. Mai 2013 hat die Staatsanwaltschaft … zu der Haftbeschwerde Stellung genommen und beantragt, den Haftbefehl dahingehend zu erweitern, dass der Beschuldigte des versuchten heimtückischen Mordes gemäß §§ 211, 22, 23 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Ziffer 2, 5 StGB dringend verdächtig ist.

Das Landgericht … hat die Haftbeschwerde und die Beschwerde des Beschuldigten gegen die Anordnungen über den Vollzug der Untersuchungshaft sowie auch den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erweiterung des Haftbefehls mit Beschluss vom 24. Mai 2013 als unbegründet zurückgewiesen.

Gegen die Zurückweisung der Haftbeschwerde und der Beschwerde gegen die Anordnungen über den Vollzug der Untersuchungshaft richtet sich die (weitere) Beschwerde des Beschuldigten vom 11. Juni 2013, mit der er beantragt, den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise den Haftbefehl unter geeigneten Auflagen außer Vollzug zu setzen, wobei er in Aussicht stellt, eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- € hinterlegen zu können. Außerdem beantragt der Beschuldigte die Aufhebung der richterlichen Anordnungen über den Vollzug der Untersuchungshaft, soweit sie den Kontakt mit Angehörigen beschränken.

Das Landgericht hat den (weiteren) Beschwerden nicht abgeholfen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Haftbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

Beide Rechtsmittel des Beschuldigten bleiben ohne Erfolg. Die (weitere) Haftbeschwerde ist zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet. Die (weitere) Beschwerde gegen die richterliche Anordnung von Beschränkungen während der Untersuchungshaft ist bereits unzulässig.

1.
Die gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO statthafte (weitere) Haftbeschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft gegeben sind.

a)
Gegen den Beschuldigten besteht dringender Tatverdacht.

Dieser liegt vor, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis in seiner Gesamtheit eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat (vgl. BGH, NStZ 1992, 449). Bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts hat der Richter ein auf den Stand der Ermittlungen zum Zeitpunkt der Haftentscheidung bezogenes Wahrscheinlichkeitsurteil dahingehend abzugeben, ob der Verfolgte sich schuldig gemacht hat (vgl. BGH, NStZ 1981, 94).

Gemessen an diesen Anforderungen ist der Beschuldigte einer gefährlichen Körper-verletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 5 StGB in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall gemäß § 113 Abs. 1, 2 Nr. 1 StGB dringend verdächtig. Zwar hat er sich selbst bislang nicht zu der ihm vorgeworfenen Tat geäußert, jedoch steht angesichts der im Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugen A –E auch aus Sicht des Senats außer Frage, dass dem Beschuldigten der gezielte Schlag mit der Bierflasche auf den Hinterkopf des Geschädigten nachzuweisen sein wird, zumal es sich bei den Zeugen A und B um direkte Tatzeugen handelt, die das Tatgeschehen aus nächster Nähe beobachtet haben. Hinzu kommt, dass die detailreichen und widerspruchsfreien Bekundungen der vorgenannten Zeugen, die auch keine überschießende Belastungstendenz erkennen lassen, von den während des Vorfalls gefertigten Lichtbildern bzw. Videoaufnahmen (Videokamera der Essener Verkehrsgesellschaft) bestätigt werden. Die bei der Akte befindlichen Lichtbilder und Aufnahmen lassen den Tathergang lückenlos erkennen. Soweit die Verteidiger des Angeklagten in diesem Zusammenhang mit Schriftsatz vom 12. Juli 2013 ausführen, auf den Lichtbildern sei keine „besonders hinterhältige und brutale Tatbegehung“ zu erkennen, ist dies für die Beurteilung des dringenden Tatverdachts - namentlich die Täterschaft des Angeklagten - ohne Relevanz. Entscheidend ist, dass in einer Gesamtschau des bisherigen Beweisergebnisses - Zeugenaussagen und Lichtbilder - außer Frage steht, dass der Angeklagte den Schlag auf den Hinterkopf des Geschädigten ausgeführt hat. Der Senat weist daher nur ergänzend darauf hin, dass die Video- bzw. Filmaufnahme durchaus einen wuchtigen Schlag erkennen lässt.

Soweit das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss auch einen dringenden Tatverdacht bezüglich der Tatbestandsvariante eines hinterlistigen Überfalls (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) angenommen hat, bleibt allerdings abzuwarten, ob die Hauptverhandlung die hierfür notwendigen Feststellungen ermöglichen wird, insbesondere zu der Frage, ob der Beschuldigte tatsächlich planmäßig seine Verletzungsabsicht zu verbergen versucht hat (vgl. hierzu Fischer, StGB, 60. Aufl., § 224 Rdnr. 10 m.w.N.).

Dem Landgericht ist schließlich in seiner Einschätzung zuzustimmen, dass auch dringender Tatverdacht bezüglich eines tatmehrheitlich begangenen Falls eines Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 1 StGB) besteht, indem sich der Beschuldigte mit erheblicher Gewalt - noch am Boden liegend - gegen die eigene Festnahme gewehrt hat. Letzteres wird durch die - auch in diesem Punkt detailreichen und glaubhaften – Bekundungen des Zeugen S. wie auch durch die Bekundungen des Zeugen K. belegt.

b)
Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO.

Fluchtgefahr ist anzunehmen, wenn es bei Würdigung der Umstände des Falles unter Berücksichtigung der in dem Strafverfahren konkret zu erwartenden Rechtsfol-gen wahrscheinlicher ist, dass sich ein Beschuldigter dem Strafverfahren entzieht, als dass er sich ihm zur Verfügung halten wird (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2013 - 5 Ws 59/13 -; Beschluss des hiesigen 2. Strafsenats vom 28. April 2009 - 2 Ws 119/09 -; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 112 Rdnr. 17 m.w.N.).

aa)
Das Landgericht hat mit Recht angeführt, dass der Beschuldigte mit einer er-heblichen, vollstreckbaren Freiheitsstrafe zu rechnen hat.

Sollte der Beschuldigte wegen der ihm zur Last gelegten Tat verurteilt werden, wird im Rahmen der Strafzumessung – der Strafrahmen des § 224 StGB sieht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren vor – massiv zum Nachteil des Beschuldigten zu berücksichtigen sein, dass die Tat dem ausgesprochen sensiblen und nicht zuletzt aus generalpräventiven Gründen besonders ahndungswürdigen Bereich der Gewaltanwendung durch „Hooligangruppierungen“ zuzuordnen ist. Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen gehört der Beschuldigte – genauso wie sein ein Jahr älterer Bruder – der sog. „Ultra-Szene“ des schweizerischen Fußballvereins „Young Boys Bern“ an. Ein Teil dieser Szene unterhält Verbindungen zu den Ultra-Gruppierungen des X.u.a. in der Weise, dass Angehörige der Ultra-Bewegung der „Young Boys Bern“ die X- Ultras zu deren „Brisanzspielen“ und „Derbys“ begleiten, wobei einer tätlichen Auseinandersetzung mit gegnerischen Gruppierungen nicht ausgewichen wird bzw. solche gezielt gesucht werden. Diese Ermittlungsergebnisse beruhen auf den ausführlichen, detailreichen und überaus anschaulichen Berichten der Kantonspolizei Bern, die sowohl den Beschuldigten als auch seinen Bruder zweifelsfrei dem zuvor genannten gewaltbereiten Kern der „Ultra-Szene“ der „Young Boys Bern“ zuordnen. Die vorbeschriebenen Verbindungen waren den szenekundigen Polizeibeamten bereits im Rahmen des Heimspiels des X.gegen den Z. (3. Liga) im Herbst 2009 aufgefallen. Am Rande des ca. ein halbes Jahr später stattgefundenen Rückspiels zwischen dem Z. und dem X.am 13. März 2010 ist der Beschuldigte erstmals - und zwar einschlägig - strafrechtlich in Erscheinung getreten. Das Amtsgericht Osnabrück hat unter dem 30. Juli 2010 (222 Cs 946/10 1100 Js 28589/10) gegen den Beschuldigten wegen einer am 13. März 2010 begangenen versuchten Körperverletzung (zum Nachteil eines Polizeibeamten) eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen verhängt. Insbesondere der Umstand, dass er sich diese Strafe nicht hat zur Warnung gereichen lassen, wird – für den Fall seiner Verurteilung im vorliegenden Verfahren – deutlich strafschärfend zum Nachteil des Beschuldigten zu berücksichtigen sein, und zwar unabhängig davon, ob der Beschuldigte die seinerzeit verhängte Geldstrafe beglichen hat.

Ausweislich des bisherigen Ermittlungsergebnisses kann entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Ansicht nicht davon ausgegangen werden, der Beschuldigte sei schon aufgrund seiner bürgerlichen Herkunft und seines beruflichen Werdeganges - mit kaufmännischer Ausbildung und anschließender Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung der Schweiz und dem dortigen Bankenwesen - kein „randständiger Chaot“, sondern als bloßer „Fußballfreund“ zu klassifizieren. Dem Senat ist aus anderen Strafverfahren hinlänglich bekannt, dass die Gewaltbereitschaft von Hooligans gerade keine „Standesgrenzen“ kennt. Ganz im Gegenteil verschaffen vielfach erst die mit einer bürgerlichen Existenz verbundenen finanziellen Mittel die Möglichkeit, grenzüberschreitend sog. Brisanzspiele „befreundeter“ Ultra-Gruppierungen aufzusuchen.

Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nach einem Bericht der Kantonspolizei Bern vom 21. Mai 2013 in der dortigen landesweiten Datenbank „Hoogan“ bereits mit einem bundesweiten Stadionverbot (für Deutschland) belegt und registriert ist und gleichwohl die Einreise nach Deutschland unternommen hat, um gezielt das o.g. „Brisanzspiel“ zu besuchen.

Auch die Begehung mehrerer Tatalternativen des § 224 StGB – hier jedenfalls Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 - lässt auf eine erhöhte Vorwerfbarkeit schließen. Demgegenüber wird der Beschuldigte sich nicht in einem nennenswerten Maße auf eine vorhandene Alkoholisierung berufen können. Denn ausweislich des nunmehr vorliegenden Alkohol-Untersuchungsbefundes des Universitätsklinikums … vom 13. Mai 2013 hat sich eine nur geringfügige Alkoholisierung von 0,39 Promille ergeben. Auch wenn es sich – wie von den Verteidigern zuletzt im Schriftsatz vom 12. Juli 2013 vorgetragen – um eine „Spontantat in einer dynamischen und angespannten Situation“ gehandelt haben sollte, verbleibt es bei einer schwerwiegenden Straftat, die aus Sicht des Senats auf eine erhebliche kriminelle Energie und Brutalität schließen lässt.

Schließlich werden die bei dem Geschädigten Y eingetretenen gravierenden Verletzungen strafschärfend zu bewerten sein, wobei deren genauer Umfang noch in der Hauptverhandlung aufzuklären sein wird.

bb)
Die Erwartung der erheblichen, vollstreckbaren Freiheitsstrafe begründet für den Be-schuldigten einen beträchtlichen Fluchtanreiz. Es liegen darüber hinaus auch bestimmte Tatsachen vor, die den Schluss rechtfertigen, dass der Beschuldigte dem in der hohen Straferwartung liegenden Fluchtanreiz nachgeben wird.

Der Beschuldigte ist Staatsbürger der Schweiz mit festem Wohnsitz und einer beruflichen Anstellung als Bankangestellter in Bern. Dort leben seine Familie und seine Lebensgefährtin, weshalb er sich für den Fall einer Außervollzugsetzung des Haftbefehls dorthin begeben wird. Der Senat verkennt nicht, dass die vorstehend bestehenden Bindungen einerseits gegen Fluchtgefahr sprechen (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 112 Rdnr. 21) und dass ein Wohnsitz im Ausland für sich allein keine Fluchtgefahr zu begründen vermag (vgl. nur OLG Köln, StV 2006, 25), andererseits betrachtet der Senat die Erklärung des Beschuldigten, er werde sich dem Strafverfahren in Deutschland stellen, als reines Lippenbekenntnis. Der Beschuldigte hat nicht zuletzt durch sein Verhalten nach der eigentlichen Tatbegehung gezeigt, dass er keineswegs bereit ist, sich dem Strafverfahren zu stellen. Auch wenn das Unternehmen eines Fluchtversuchs als solches noch mit der konkreten Situation, in der sich der Beschuldigte unmittelbar nach Tatbegehung befunden hat, erklärt werden mag, so lässt doch der von den Zeugen S. und K. beschriebene massive und gewaltsame Widerstand bei der Festnahme sehr wohl darauf schließen, dass sich der Beschuldigte keinesfalls seiner strafrechtlichen Verantwortung in Deutschland stellen wird.

Aus heutiger Sicht wird dem Beschuldigten zudem bewusst sein, dass ihm für den Fall seiner Verurteilung der Verlust zumindest seiner bisherigen beruflichen Existenz droht. Angesichts dieser Gesamtumstände hat auch die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2013 mit Recht darauf abgestellt, dass der Wohnsitz in der Schweiz im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls für Fluchtgefahr spricht, zumal sich die Schweiz ausdrücklich das Recht vorbehalten hat, die Auslieferung eigener Staatsangehöriger abzulehnen.

c)
Der Zweck der Untersuchungshaft lässt sich auch nicht mit weniger einschneidenden Maßnahmen nach § 116 StPO erreichen.

Weder der etwaige Verfall einer von dem Beschuldigten in Aussicht gestellten Kaution noch etwa der Erlass eines europäischen Haftbefehls (für den Fall eines unentschuldigten Fernbleibens von der Hauptverhandlung) sind Umstände, die den Beschuldigten nachhaltig beeindrucken und dazu anhalten würden, sich dem deutschen Strafverfahren zur Verfügung zu stellen. Denn der Anreiz, sich jedenfalls einem deutschen Strafverfahren zu entziehen, erscheint aufgrund vorgenannter Erwägungen deutlich höher.

d)
Auch steht die Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des erhebli-chen Tatvorwurfs, zumal zu berücksichtigen ist, dass die Ermittlungen sehr zügig vorangetrieben worden sind, der Schlussvermerk des zuständigen Kommissariats des Polizeipräsidiums Essen vorliegt und der Vorgang bereits der Staatsanwaltschaft Essen zugeleitet worden ist. Mit der Anklageerhebung, der Eröffnung des Hauptverfahrens und dem Beginn der Hauptverhandlung ist - wie auch bereits das Landgericht ausgeführt hat - in sehr naher Zeit zu rechnen.

Soweit die Verteidiger des Beschuldigten rügen, aufgrund der zögerlichen Gewährung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft Essen – namentlich eine verspätete Übersendung der Lichtbildaufnahmen – sei das Beschleunigungsgebot verletzt worden, ist dem zu widersprechen. Denn das Verfahren hat ungeachtet des genauen Zeitpunkts für die Gewährung von (vollständiger) Akteneinsicht seinen Fortgang genommen. Die Entscheidung des Senats im Haftbeschwerdeverfahren ist jedenfalls nicht in erheblicher Weise verzögert worden.

2.
Die (weitere) Beschwerde gegen die richterliche Anordnung von Beschränkungen während der Untersuchungshaft ist gemäß § 310 Abs. 2 StPO unzulässig.

Nach § 310 Abs. 1 StPO können Beschlüsse, die von dem Landgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie eine Verhaftung (Nr. 1), eine einstweilige Unterbringung (Nr. 2) oder eine Anordnung des dinglichen Arrestes nach §§ 111 b Abs. 2, 111 d StPO über einen Betrag von mehr als 20.000 EUR (Nr. 3) betreffen.

Das ist vorliegend nicht der Fall. Im Fall seiner Verhaftung (Nr. 1) kann der Beschuldigte lediglich Bestand und Vollzug des Haftbefehls zur Prüfung durch das Beschwerdegericht stellen; eine weitere Beschwerde ist dagegen ausgeschlossen, sofern es dem Beschuldigten – wie hier – um die Gestaltung der Haftverhältnisse geht (vgl. OLG Köln, NStZ-RR 2012, 93; Meyer-Goßner, a.a.O., § 310 Rdnr. 7 a.E.).

III.

Die Kostenentscheidung folgt für beide Rechtsmittel aus § 473 Abs. 1 StPO.



Einsender: VorsRiOLG C. Lange, Hamm

Anmerkung:


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