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Entscheidungen

Haftfragen

U-Haft, Beschleunigungsgrundsatz, Hauptverhandlungsdichte, Hauptverhandlungsdauer

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Köln, Beschl. v. 17.06.2013 - 2 Ws 331/13

Leitsatz: Zur Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen durch nicht ausreichende Hauptverhandlungsdauer.


OBERLANDESGERICHT KÖLN
BESCHLUSS
In der Strafsache
gegen pp
zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Aachen,
Verteidiger: Rechtsanwalt Daniel Wölky aus Köln
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln
auf die Beschwerde des Angeklagten vom 16.05.2013
gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 29.11.2011 (622 Gs 1596/11) in der Fassung des Haftfortdauerbeschlusses der 7. großen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 20.09.2012 (67 KLs 11/12)
unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht, des Richters am Oberlandesgericht und der Richterin am Oberlandesgericht am 17.06.2013 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Haftbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 29.11.2011 (622 Gs 1596/11) in der Fassung des Haftfortdauerbeschlusses der 7. großen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 20.09.2012 (67 KLs 11/12) aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklag-ten trägt die Staatskasse.

Gründe :

I.
Der Beschwerdeführer ist am 24.04.2012 aufgrund des Haftbefehls Amtsgerichts Aachen vom 29.11.2011 — 622 Gs 1596/11 --festgenommen worden und befindet sich seitdem in Untersu-chungshaft, zunächst in der JVA Düsseldorf, derzeit in der JVA Aachen. Am 12.07.2012 hat die Staatsanwaltschaft Aachen gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen vor dem Landge-richt Aachen erhoben. Mit Beschluss vom 20.09.2012 - 67 KLs 11/12 - hat das Landgericht Aachen das Hauptverfahren eröffnet und die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Mit Verfügung vom 21.09.2012 hat der Vorsitzende der Strafkammer acht Hauptverhandlungs-termine bestimmt, beginnend ab dem 22.10.2012 bis zum 21.12.2012, von denen drei (22.10.2012, 05.11.2012 und 28.11.2012) von 8:00 bis 9:00 Uhr anberaumt waren. Die Haupt-verhandlung hat in der Folgezeit wie geplant begonnen. Am 3. Verhandlungstag (14.11.2012) hat der Verteidiger des Angeklagten mitgeteilt, dass sich der Angeklagte zum gegenwärtigen Zeitpunkt an Erörterungen betreffend einer möglichen Verständigung nicht beteiligen werde und es dabei bleibe, dass er sich weder zur Person noch zur Sache äußern werde. Am 4. Verhand-lungstag (28.11.2012) sind in allseitigem Einverständnis weitere 11 Hauptverhandlungstermine bis zum 26.03.2013 bestimmt worden. Am 15. Verhandlungstag (20.03.2013) sind in allseitigem Einverständnis weitere 10 Hauptverhandlungstage bis zum 27.06.2013 bestimmt worden. Die Hauptverhandlung hat bisher an 22 Verhandlungstagen stattgefunden.

Mit Beschluss vom 29.11.2012 hat die 7. große Strafkammer einen Rücklieferungs-haftbefehl gegen den Angeklagten im Hinblick auf ein in den Niederlanden gegen ihn geführtes Strafver-fahren erlassen; auf die Verkündung des Rücklieferungshaftbefehls hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung vom 10.01.2013 verzichtet.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.05.2013 hat der Beschwerdeführer bei dem Landgericht Aachen Haftbeschwerde eingelegt und die Aufhebung des Haftbefehls, hilfsweise die Außer-vollzugsetzung des Haftbefehls beantragt. Zur Begründung trägt er vor, das Beschleunigungs-gebot sei verletzt, da nicht an mindestens zwei Sitzungs-tagen pro Woche verhandelt worden sei und die durchschnittliche Verhandlungsdauer bei nicht mehr als einer Stunde gelegen habe. Die Fortdauer der Untersuchungshaft sei daher unverhältnismäßig.

Das Landgericht hat dieser Beschwerde mit Beschluss vom 27.05.2013 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Hierbei hat es ausgeführt, ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot liege nicht vor. Soweit das Verfahren nicht innerhalb der ursprüng-lich anberaumten acht Verhandlungstage habe abgeschlossen werden können, sei dies im We-sentlichen dem Verteidigungsverhalten geschuldet. Die kurze Dauer einiger Verhandlungster-mine hänge zum Teil damit zusammen, dass geladene Zeugen nicht erschienen seien oder von ihrem Aussage-verweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätten.

Auf Anfrage des Senats vom 07.06.2013 hat der Vorsitzende der 7. großen Straf-kammer die folgende Stellungnahme abgegeben, zu der Generalstaatsanwaltschaft und Verteidigung recht-liches Gehör erhalten haben:

„Der Erwartung, dass das Verfahren voraussichtlich binnen der zunächst an-beraumten Haupt-verhandlungstage erledigen -zu können, lagen keine nicht in der Akte dokumentierten Erkennt-nisse zugrunde. Die Erwartung gründete sich vielmehr allein auf den Inhalt der Akten und der Anklageschrift; es wurde eine Einschätzung vorgenommen, wie viel Zeit benötigt würde, um die zur Abarbeitung der angeklagten Fälle benötigten Beweise zu erheben.

Die Anklage ging Mitte Juli 2012 bei Gericht ein. Allein die Hauptakten hatten zu diesem Zeit-punkt einen Umfang von fast 8000 Seiten. Nach Anklageerhebung kam es noch zu einem Wechsel des Verteidigers. Die Frist des § 121 Abs. 1 StPO lief am 24.10.2012 ab. Zur Be-schleunigung des Verfahrens, womit dann auch die OLG-Vorlage entbehrlich wurde — wobei ich keinen Zweifel daran hatte, dass Haftfortdauer beschlossen worden wäre —, habe ich den ersten Hauptverhandlungstermin auf den 22.10.2012 und damit auf einen davor liegenden Zeit-punkt bestimmt. Wegen zuvor bereits anderweitig anberaumter Termine und des Urlaubs eines Kammermitglieds bedingte diese Vorgehensweise für die weitergehende Terminierung dann allerdings, dass in drei Fällen sogenannte Sprungtermine (Verhandlung nur von 8.00 bis 9.00 Uhr) eingeschoben werden mussten. Wäre die Sache noch dem OLG vorgelegt worden, wären zwar wahrscheinlich keine Sprungtermine vonnöten gewesen; die Hauptverhandlung hätte aber womöglich erst einige Monate später begonnen.

Im Januar und Februar 2013 standen zahlreiche weitere Fortsetzungstermine in der laufenden Haftsache M. u.a. an, auch waren weitere Hauptverhandlungen terminiert, zudem befand sich wiederum ein Kammermitglied im Januar 2013 für 10 Tage in Urlaub.

Der Hauptverhandlungstermin vom 6.3.2013 musste wegen Kollision mit einer auch für. diesen Tag anberaumten Hauptverhandlung in der 6. Großen Strafkammer, deren Vorsitz ich ab dem 1.1.2013 übernommen hatte, aufgehoben werden. An den Grund der Aufhebung des Termins vom 25.3.2013 erinnere ich mich nicht mehr genau. Es war wohl so, dass Einvernehmen dahin-gehend bestand, dass für den aktuell anstehenden Prozessstoff nur einer der beiden aufeinan-derfolgenden Tage benötigt würde.

Einige Hauptverhandlungstage waren von vornherein als sogenannte Sprungtermine konzipiert, was jeweils mit der Verhinderung eines Prozessbeteiligten (einschließlich anderweitiger dienst-licher Termine der Kammermitglieder) zusammenhing. Soweit eine ganztägige Verhandlung geplant war, aber gleichwohl nur kurz verhandelt wurde, verweise ich wegen der Gründe auf den Nichtabhilfebeschluss der Kammer vom 27.5.2013.

Insgesamt kann gesagt werden, dass die Kammer unter Berücksichtigung der gegebenen Not-wendigkeiten und Unvermeidlichkeiten die zur Verfügung stehenden zeitlichen Spielräume wei-testgehend ausgenutzt hat. Beispielhaft verweise ich hierzu auf die Bekanntgabe der aus Sicht der Kammer möglichen weiteren Hauptverhandlungstermine in der Sitzung vom 20.3.2013.

Aus Sicht der Kammer reichen die aktuell noch ausstehenden Termine für eine Beendigung der Hauptverhandlung aus. Im letzten Hauptverhandlungstermin vom 27.5.2013 ist den Verfahrens-beteiligten eine Frist zur Stellung weiterer Beweisanträge gesetzt worden bis zum 21.6.2013. Ob allerdings weitere Anträge gestellt werden und ob ggfls. deren Erledigung die Anberaumung weiterer Termine erfordern wird, vermag ich nicht zu sagen."

In dem gegen sechs Angeklagte geführten Parallelverfahren Landgericht Aachen 64 KLs 23/11 hat die 4. große Strafkammer am 30.10.2010 am 38. Hauptverhandlungstag ein Urteil verkündet und u.a. den Bruder des hiesigen Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur versuchten unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und der Verabredung eines Verbrechens, nämlich des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt; das Urteil ist nicht rechtskräftig.

II.
Die gemäß § 304 StPO zulässige Haftbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Der angefochtene Haftbefehl gegen den Angeklagten ist aufzuheben, weil der weitere Vollzug der seit mehr als 13 Monaten andauernden Untersuchungshaft nicht mehr verhältnismäßig ist und den Angeklagten in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzen würde.

In Untersuchungshaftsachen ist das Interesse -des Staates an einer wirksamen Verbrechens-bekämpfung ständig gegenüber dem Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldig-ten abzuwägen. Der Eingriff in die Freiheit ist nur hinzunehmen, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestra-fung des Täters nicht anders gesichert werden kann als durch die vorläufige Inhaftierung des Verdächtigen. Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert sich regelmäßig das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung (vgl. BVerfG StV 2008, 198 ff., zit. n. juris, Rdn. 40; StV 2006, 703, zit. n. juris, Rdn. 35; OLG Hamm StV 2006, 191, zit. n. juris, Rdn. 17 f.).Dabei verlangt das verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerte Beschleunigungsgebot in Haftsachen (vgl. BVerfGE 46, 194,195), dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnah-men ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbei-zuführen. An den zügigen Fortgang des Verfahrens sind dabei umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert. Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft deshalb nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht ist. Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist daher stets eine vorausschauende, auch größere Zeit-räume umgreifende Hauptverhandlung mit mehr als einem durchschnittlichen Haupt-verhandlungstag pro Woche notwendig (vgl. BVerfG, Beschluss v. 17.01.2013, 2 BvR 2098/12, zit. N. juris, dort Rdnr. 41 m.w.N.). Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzöge-rungen stehen regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen.

Diesen sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ergebenden Anforderungen wird das gerichtliche Ver-fahren nicht gerecht.

1.
Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ist bei umfangreichen Haltmachen eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlungsplanung mit mehr als einem Verhandlungstag pro Woche gefordert (BVerfG StV 2008 a.a.O., Rdn. 52 m.w.N.). Das Gericht ist gehalten, Zeugen auf effiziente Weise zu laden und einen straffen Verhand-lungsplan festzulegen (BVerfG, Beschluss v. 17.01.2013, a.a.O. bei juris unter Rdnr. 53; BVerfG NJW 2006, 672, zit. n. juris, Rdn. 102; EGMR StV 2005, 136, 138 (Ziff. 51.); OLG Hamm StV 2006, 191, zit. n. juris, Rdn. 28). Eine diesen Anforderungen genügende Hauptverhandlungsplanung vermag der Senat nicht festzustellen.

Die Anklage der Staatsanwaltschaft Aachen vom 12.07.2012 ging am 13.07.2012 bei dem Landgericht Aachen ein. Allein die Hauptakten hatten zu diesem Zeitpunkt einen Umfang von fast 8000 Seiten. Mit Beschluss vom 20.09.2012 hat die 7. große Straf-kammer die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet. Ob-wohl der Angeklagte sich bis zur Anklageerhebung nicht zur Sache eingelassen hat und auch im Zwischenverfahren keine Einlassung angekündigt worden ist und obwohl die Anklage um-fangreiche Beweismittel anführt (28 Zeugen sowie eine Vielzahl von Urkunden und Augen-scheinsobjekten, darunter Aufzeichnungen von überwachten Telefongesprächen) hat der Vor-sitzende mit Verfügung vom 21.09.2012 lediglich acht Hauptverhandlungstermine bestimmt, beginnend ab dem 22.10.2012 bis zum 21.12.2012, von denen drei Termine (22.10.2012, 05.11.2012 und 28.11.2012) lediglich von 8:00 bis 9:00 Uhr anberaumt und daher per se nicht geeignet waren, die zügige Erledigung zu fördern (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 17.01.2013, a.a.O., Rn 52 m.w.Nachw.). Dabei hat er die Anordnung von Beweiserhebungen einer gesonderten Verfügung vorbehalten, die nach Beginn der Hauptverhandlung durch weite-re Verfügung vom 31.10.2012 erfolgt ist, indem zwei Zeugen auf den 10.12.2012 sowie vier Zeugen auf den 12.12.2012 geladen worden sind. Es erscheint angesichts des Umfangs und der Komplexität des Verfahrens und der von der Anklageschrift dargelegten Eingebundenheit des Angeklagten in die Tätergruppierung, die in dem umfangreichen Parallelverfahren Landge-richt Aachen 64 KLs 23/11 angeklagt ist und die in hiesigem Verfahren von der Staatsanwalt-schaft als Beweismittel benannt ist, zweifelhaft, ob die Strafkammer ihrer Aufgabe einer voraus-schauenden straffen Hauptverhandlungsplanung bei — wie hier — umfangreichen Verfahren hinreichend nachgekommen ist, indem sie de facto lediglich fünf (volle) Hauptverhandlungstage vom 22.10.2012 bis 21.12.2012 bestimmt hat. Nach Lage der Akten vermag der Senat eine solche jedenfalls nicht nachzuvollziehen. Eine konkretisierende Erklärung hinsichtlich der ur-sprünglichen Planung und Terminierung der Hauptverhandlung enthalten weder der Nichtabhil-febeschluss der Kammer vom 27.05 2013 noch die Stellungnahme des Vorsitzenden vom 11.06.2013, die insoweit mitteilt, dass der Erwartung, das Verfahren voraussichtlich binnen der zunächst anberaumten Hauptverhandlungstage erledigen zu können, keine nicht in der Akte dokumentierten Erkenntnisse zu Grunde lagen und sich im Übrigen in einem pauschalen Ver-weis auf den Inhalt der Akten erschöpft. Daraus entnimmt der Senat, dass auch aus Sicht der Strafkammer keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestanden, dass es zu einer verfahrensab-kürzenden Verständigung (§ 257c StPO) hätte kommen können. Die Anberaumung von zu-nächst lediglich fünf (vollen) Hauptverhandlungstagen erscheint umso weniger nachvollziehbar, als — nachdem spätestens in der Hauptverhandlung vom 14.11.2012 feststand, dass sich der Angeklagte an einer verfahrensabkürzenden Verständigung nicht beteiligen und sich weiterhin nicht einlassen würde - zwei Wochen später, nämlich am 4. Verhandlungstag weitere elf Haupt-verhandlungstermine bis zum 26.03.2013 bestimmt worden sind, ohne dass für den Senat er-kennbar ist, dass diese allein oder im Wesentlichen im Hinblick auf durch die Verteidigung ge-stellte und für die Kammer nicht voraussehbare Beweisanträge erforderlich geworden wären.

2.
Diese Terminplanung hat zu weiteren vermeidbaren Verzögerungen geführt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist in umfangreichen Haftsachen, wie auch dem vorliegenden Verfahren, mit mehr als durchschnittlich einem Hauptverhandlungs-tag pro Woche zu verhandeln. Jedenfalls ist der Verhandlungstag aber voll auszuschöpfen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 17.01.2013, a.a.O., zit. N. juris Rdnr. 52; vgl. auch BVerfG NJW 2006, 672, zit. n. juris, Rdn. 102). Auch dem wird die Terminplanung der Strafkammer, wie sich der folgenden Auflistung entnehmen lässt, nicht gerecht:
1. HVT: 22.10.2012, 8:00 bis 9:10 Uhr
2. HVT: 05.11.2012, 8:00 bis 8:37 Uhr
3. HVT: 14.11.2012, 9:00 bis 9:55 Uhr
4. HVT: 28.11.2012, 8:00 bis 9:01 Uhr (weitere 11 HVT bestimmt vom 10.01.bis 26.03.2013)
5. HVT: 10.12.2012 , 9:00 bis 16:40 Uhr
6. HVT: 12.12.2012, 9:00 bis 16:42 Uhr
7. HVT: 19.12.2012, 10:10 bis 10:27 Uhr (Angeklagter erkrankt)
8. HVT: 21.12.2012, 9:00 bis 12:30 Uhr
9. HVT: 10.01.2013, 8:30 bis 8:50 Uhr
10. HVT: 31.01.2013, 9:00 bis 13:19 Uhr
11. HVT: 06.02.2013, 9:00. bis 10:17 Uhr
12. HVT: 28.02.2013, 9:00 bis 11:16 Uhr
13. HVT: 04.03.2013, 9:00 bis 9:25 Uhr
HVT vom 06.03.2013 aus dienstlichen Gründen aufgehoben
14. HVT: 18.03.2013, 9:00 bis 11:10 Uhr
15. HVT: 20.03.2013, 9:00 bis 11:02 Uhr(weitere 10 HVT bestimmt vom 02.04.bis 27.06.2013) HVT vom 25.03.2013 aufgehoben
16. HVT: 26.03.2013, 9:00 bis 9:25 Uhr
17. HVT: 02.04.2013, 10:00 bis 10:40 Uhr
18. HVT: 19.04.2013, 8:00 bis 8:47 Uhr
19. HVT: 21.05.2013, 9:00 bis 10:00 Uhr
20. HVT: 23.05.2013, 9:00 bis 10:00 Uhr
21. HVT: 24.05.2013, 9:00 bis 9:37 Uhr 22. HVT: 27.05.2013, 9:00 bis 9:57 Uhr

Danach ist festzustellen, dass in dem 27 Wochen umfassenden Zeitraum seit dem 22.10.2012 insgesamt nur 22 Hauptverhandlungstage stattgefunden haben, d.h. es ist im Schnitt weniger als einmal die Woche verhandelt worden. An diesen 22 Verhandlungstagen hat die Kammer an lediglich zwei Tagen (10. und 12.122012) ganztags, an lediglich zwei weiteren Tagen (21.12.2012 und 31.01.2013) länger als drei Stunden und an zwölf Tagen nicht länger als eine Stunde verhandelt. Der Senat vermag dabei anhand des Protokollentwurfs nicht zu erkennen, dass der Umstand, dass an 18 von 22 Hauptverhandlungstagen weniger als einen halben Tag verhandelt worden ist, nur oder auch nur maßgeblich auf unzulässigem Verteidigungsverhalten beruht, das der Angeklagte sich zurechnen lassen müsste.

Weiterhin wird die für die Monate Januar und Februar 2013 vorgenommene Terminierung, in denen jeweils nur an zwei Tagen verhandelt werden sollte, dem Beschleunigungsgebot in of-fensichtlicher Weise nicht gerecht. Tatsächlich hat die Hauptverhandlung an diesen vier Tagen (10.01., 31.01., 06.02. und 28.02.2013) insgesamt lediglich ca. 8 1/2 Stunden gedauert. In den Monaten April und Mai 2013 hat sie an 6 Hauptverhandlungstagen insgesamt lediglich etwas mehr 5 Stunden gedauert.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Kammer auch ab Januar 2013 mit weiteren Verfahren befasst war und insbesondere der Vorsitzende durch die Fortsetzung der Haftsache gegen M. u.a., das dem Senat aus den Verfahren 2 Ws 276/12 und 2 Ws 697/12 dienstlich bekannt ist, sowie durch den Wechsel in die 6. große Strafkammer zusätzlich belastet war. Gleichwohl ist die für den Zeitraum Januar/Februar 2013 festzustellende geringe Verhandlungsdichte jeden-falls ohne nähere Erläuterung der Belastungssituation im Einzelnen, die sich weder der Nicht-abhilfeentscheidung noch der ergänzenden Stellungnahme des Vorsitzenden entnehmen lässt, nicht hinnehmbar. Sie kann auch nicht durch den Hinweis auf einen zehntägigen Urlaub eines Kammermitglieds gerechtfertigt werden. Ohnehin ist die geringe Verhandlungsdichte nicht in relevanter Weise durch Urlaube von Verfahrensbeteiligter zu erklären. Aus der Stellungnahme des Verteidigers im Schriftsatz vom 24.05.2013 ergibt sich, dass der Verteidiger sich vom 03. bis zum 19.04.2013 in seinem Jahresurlaub befand. Weitere Erkenntnisse bezüglich abgewi-ckelter Erholungsurlaube ergeben sich nicht aus der Akte und sind dem Senat auch auf seine Anfrage hin nicht mitgeteilt worden. Soweit die Staatsanwaltschaft Aachen in ihrer Stellung-nahme vom 17.05.2013 ausführt, ein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz komme schon deswegen nicht in Betracht, weil eine Terminierung im April schon wegen des „mehrwö-chigen Urlaubs des Verteidigers" nicht möglich war, greift dies ersichtlich zu kurz. Im Übrigen ist der verfassungsrechtlichen Pflicht zur beschleunigten Durchführung einer Hauptverhandlung in Haftsachen jedenfalls dann nicht Genüge getan, wenn unabhängig von Urlaubszeiten über län-gere Zeiten nicht terminiert wird, ohne dass hierfür zwingende, nicht der Justiz anzulastende Gründe erkennbar sind. Dies gilt vorliegend beispielsweise für die Zeiträume vom 14. bis 28,11.2012, 06.02. bis 28.02.2013, 04.03. bis 18.03.2013 und 19.04. bis 21.05.2013.

Der Senat verkennt schließlich auch nicht, dass die Hauptverhandlung bereits am 22.10.2012 und damit vor Ablauf der Prüfungsfrist des § 121 Abs. 1 StPO begonnen hat. Dieser zügige Be-ginn ist allerdings auch in der Gesamtbetrachtung nicht geeignet, die dargestellten Verstöße gegen den Beschleunigungsgrundsatz zu kompensieren. Denn selbst wenn vor Beginn der Hauptverhandlung zunächst die Vorlage an den Senat im Haftprüfungsverfahren nach §§ 121 ff StPO erfolgt wäre, hätte — vorbehaltlich der Anordnung von Haftfortdauer — auch in Ansehung des Umfangs und der Komplexität des Verfahrens spätestens zu Beginn des Jahres 2013 mit der Hauptverhandlung begonnen und mit der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Dich-te verhandelt werden müssen. Dem genügt die Verfahrensweise der Kammer auch ab Januar 2013 aus den dargelegten Gründen nicht.

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.

Einsender: RA D. Wölky, Köln

Anmerkung:


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