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Gericht / Entscheidungsdatum: AG Arnstadt, Beschl. v. 27.06.2013 - 506 Js 6476/12 1 Ls
Leitsatz: Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Verfahren nach den §§ 35, 36 BtMG.
Beschuss In der Strafsache gegen pp. hat das Amtsgericht - Schöffengericht - Arnstadt durch Richter am Landgericht am 27.06.2013 beschlossen: Dem Verurteilten wird für das Zurückstellungsverfahren nach §§ 35, 36 BtMG Rechtsanwalt X. als Pflichtverteidiger beigeordnet,
Gründe: Die Beiordnung im Zurückstellungsverfahren nach §§ 35, 36 BtMG ist in analoger Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO möglich (OLG Jena, Beschluss vom 01.10.2008, Az. 1 Ws 431/08; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 140 Rn 33a m.w.N) und vorliegend auch geboten,
Das Verfahren nach §§ 35, 36 BtMG ist sachlich und rechtlich nicht einfach (OLG Jena a.a.O). Einem durch Drogenmissbrauch beeinträchtigten Inhaftierten, der zudem haftbedingt in der Kommunikation mit der Außenwelt und damit auch in der Wahrnehmung seiner Rechte beschränkt ist, steht regelmäßig anwaltlicher Beistand zu, Eine Ausnahme ist nicht ersichtlich.
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