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Leitsatz: Mit Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (§§ 198 bis 201 GVG) ist für das von der Rechtsprechung entwickelte Institut der Untätigkeitsbeschwerde kein Raum mehr.
In pp. Die Beschwerde wird als unzulässig auf Kosten des Verurteilten (§ 473 I StPO) verworfen. Gründe Die trotz entsprechenden Hinweises der StVK und von dort erfolgter Übermittlung der entsprechenden Grundsatzentscheidungen des Senats vom 05.06.2012 - 3 Ws 421/12 und vom 29.01.2013 - 3 VAs 48/13 vom Beschwerdeführer aufrecht erhaltene und mit Schreiben vom 05.04.2013 erkennbar abschließend begründete Untätigkeitsbeschwerde ist unstatthaft. Mit Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (§§ 198 bis 201 GVG) am 03.12.2011 ist für dieses von der Rechtsprechung entwickelte Institut kein Raum mehr (vgl. BGH [8. Zivilsenat], NJW 2013, 305; OLG Hamburg, Beschl. v. 19.03.2012 - 3 Vollz (Ws) 9/12 - juris; OLG Düsseldorf, NJW 2012, 1455 [OLG Düsseldorf 15.02.2012 - II-8 WF 21/12]; OLG München, Beschl. v. 19.03.013 - 4 VAs 8/13 - juris; OLG Rostock, Beschl. v. 25.07.2012 - I Ws 176/12 - juris; OLG Brandenburg, MDR 2012, 305; BayLSG, Beschl. v. 24.02.2012 - L 16 SB 282/11 B - juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 23.01.2012 - 1 O 4/12 - juris; OLG Jena, FamRZ 2012, 728). Durch die gesetzliche Neufassung sollten die Anforderungen des Art. 13 EMRK erfüllt werden, der verlangt, dass einem Betroffenen ein Rechtsbehelf bei einer innerstaatlichen Instanz zusteht, mit dem er rügen kann, die aus Art. 6 I EMRK folgende Verpflichtung, über eine Streitigkeit innerhalb angemessener Frist zu entscheiden, sei verletzt (vgl. BT-Dr. 17/3802, S. 15; EGMR, NJW 2001, 2694 Rn 156 [EGMR 26.10.2000 - 30210/96]). Nach der Rechtsprechung des EGMR muss ein innerstaatlicher Rechtsbehelf bei überlanger Verfahrensdauer wirksam sein. Dies ist der Fall, wenn der Rechtsbehelf geeignet ist, entweder die befassten Gerichte zu einer schnelleren Entscheidungsfindung zu veranlassen (präventive Wirkung) oder dem Rechtsuchenden für die bereits entstandenen Verzögerungen eine angemessene Entschädigung zu gewähren (kompensatorische Wirkung, vgl. EGMR, NJW 2006, 2389 Rn. 99 [EGMR 08.06.2006 - 75529/01]). §§ 198 ff. GVG sehen im Umsetzung dieser Anforderungen vor, dass ausschließlich die Nachteile einer unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens angemessenen entschädigt werden, wobei Voraussetzung für die Entschädigung die Erhebung einer Verzögerungsrüge während des Gerichtsverfahrens (§ 198 III GVG) und der Entschädigungsanspruch grundsätzlich außerhalb des Ausgangsverfahrens durch gesonderte Klage geltend zu machen ist (§ 201 GVG); weiterhin werden die von der Rechtsprechung bisher bereits entwickelten Kompensationsmodelle, namentlich die vom Großen Senat des BGH (BGHSt 52, 124) entwickelte Vollstreckungslösung zum Ausgleich rechtsstaats- und konventionswidriger Verfahrensverzögerungen im Erkenntnisverfahren, in die Neuregelung integriert (§ 199 III GVG; vgl. BT-Dr. 17/3802, S. 24f.). Der deutsche Gesetzgeber hat sich mit dieser Regelung bewusst für die Kompensationslösung entschieden (BGH aaO.; BT-Dr. 17/3802, S. 15). Der Gedanke der Prävention wurde hingegen nur insoweit aufgegriffen, als der Entschädigungsanspruch eine Verzögerungsrüge beim Ausgangsgericht (§ 198 III GVG) voraussetzt (BGH aaO.; BT-Dr. 17/3802, S. 16). Einen präventiven Rechtsbehelf, der - wie die Untätigkeitsbeschwerde - in das laufende Gerichtsverfahren eingreift und auf die Beendung der (rechtsstaats- und/oder konventionswidrigen) Verzögerung hinwirkt, hat das Gesetz hingegen nicht etabliert. Im Gegenteil ist im Gesetzentwurf ausgeführt: "Da die Gerichte auf entsprechende Rügen mit Abhilfe reagieren können und in begründeten Fällen auch regelmäßig abhelfen werden, hat die Regelung eine konkret-präventive Beschleunigungswirkung. Eine Beschwerdemöglichkeit für den Fall der Nichtabhilfe ist nicht vorgesehen, um die Belastungen für die Praxis begrenzt zu halten" (BT-Dr. 17/3802, S. 16). Hieraus ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber gegen die Untätigkeit des Gerichts keine Rechtsmittelmöglichkeit zu einer höheren Instanz vorsehen wollte (BGH aaO.). Auf Grund dieser bewussten Entscheidung des Gesetzgebers fehlt es für das qua Richterrecht entwickelte Rechtsinstitut der Untätigkeitsbeschwerde nunmehr bereits an dem Erfordernis einer planwidrigen Gesetzeslücke (BGH und OLG Hamburg jeweils aaO.; Althammer/Schäuble, NJW 2012, 1, 5).
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