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Gericht / Entscheidungsdatum: VG Aachen, Beschl. v. 04.03.2013, 2 L 616/12
Leitsatz: 1. Eine Fahrtenbuchauflage kann bereits bei einem mit einem Punkt zu belegender Verkehrsverstoß verhängt werden. 2. Die Straßenverkehrsbehörde darf das Fahrtenbuch auch nach einem erstmaligen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht , der mit einem Punkt zu bewerten war, für erforderlich und angemessen halten, ohne dass es eine konkreten Verkehrsgefährdung vorgelegen haben muss.
In pp. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 1.200 festgesetzt. Gründe I.) Die Antragstellerin erstrebt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine vom Antragsgegner verfügte Fahrtenbuchauflage. Die Antragstellerin ist Halterin des PKW Marke Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen 00 -00 500. Mit diesem Fahrzeug wurde am 9. März 2012 um 11.58 Uhr auf der Bundesautobahn (BAB) 1 in Höhe der Ortschaft E. bei Kilometer 142,410 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h - nach Abzug eines Toleranzwertes von 5 km/h - um 25 km/h überschritten. Das Fahrzeug befuhr die BAB 1 in Richtung Bremen. Die Ordnungswidrigkeit wurde durch ein Geschwindigkeitsmessgerät und Fotos dokumentiert. Als Regelsanktion sind für diesen Verkehrsverstoß eine Geldbuße über 70 und der Eintrag von einem Punkt in das Verkehrszentralregister vorgesehen. Die Bußgeldstelle des Landkreises P. , die das Ordnungswidrigkeiten-verfahren wegen dieses Verkehrsverstoßes betrieb, übersandte mit Schreiben vom 22. März 2012 einen Zeugenfragebogen an die Antragstellerin und bat um Benennung des Fahrzeugführers zum Zeitpunkt der Begehung der Ordnungswidrigkeit. Als Anschrift nutzte sie die als Halteradresse angegebene Anschrift Bahnstraße 68 in 52399 Merzenich. Da ein Zugang des Fragebogens nicht festgestellt werden konnte, wandte sich der Landkreis P. an die Gemeinde N. und bat um Mitteilung der aktuellen Adresse der Antragstellerin. Daraufhin bestätigte die Gemeinde N. mit Schreiben vom 10. April 2012 dem Landkreis P. die Richtigkeit der bekannten Adresse. Die Antragstellerin sei dort nach wie vor gemeldet und wohnhaft. Mit Zeugenfragebogen vom 19. April 2012 wandte sich der Landkreis P. unter der N. Adresse nochmals an die Antragstellerin und bat um Bekanntgabe des Fahrers zum Tatzeitpunkt. Ein Rücklauf des Fragebogens ist ausweislich der Akten nicht feststellbar. Die Bußgeldstelle des Landkreises P. wandte sich mit Schreiben vom 16. Mai 2012 an die Polizeiinspektion E1. mit der Bitte, den für die Tat verantwortlichen Fahrer des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Ordnungswidrigkeit zu ermitteln. Aus dem zum Tatzeitpunkt aufgenommenen Lichtbild ergebe sich, dass eine männliche Person - und somit nicht die Halterin - das Fahrzeug geführt habe. Mit Schreiben vom 29. Juni 2012 reichte die Kreispolizeibehörde E1. (Verkehrskommissariat) das Amtshilfeersuchen dem Landkreis P. zurück. Der Beamte habe mehrfach die angegebene Adresse aufgesucht, aber die Halterin dort nicht angetroffen. Nachbarn hätten sich zwecks Fahreridentifizierung nicht zur Verfügung gestellt. Durchgeführte ADV-Recherchen hätten keinen Hinweis auf den Fahrer ergeben. Das Bußgeldverfahren wurde daraufhin unter dem 3. Juli 2012 vom Landkreis P. eingestellt. Mit Schreiben vom gleichen Tag übersandte er den Vorgang dem Antragsgegner mit der Bitte um Überprüfung, inwieweit die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage in Betracht komme. Ein Datenabgleich am 12. August 2012 ergab, dass die Halterin des Fahrzeugs weiterhin unter der bekannten Adresse in N. gemeldet war. Mit Schreiben vom 28. August 2012 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass er beabsichtige, ihr wegen der Geschwindigkeitsübertretung vom 9. März 2012 für die Dauer von sechs Monaten die Führung eines Fahrtenbuches für den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen 00 - 00 500 aufzuerlegen. Mit diesem Fahrzeug sei an diesem Tag die an dieser Stelle zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 120 km/h toleranzbereinigt um 25 km/h überschritten worden. Der Fahrer des Fahrzeugs zur Tatzeit habe trotz intensiver Bemühungen nicht ermittelt werden können. Mit der Fahrtenbuchauflage solle sichergestellt werden, dass zukünftig der verantwortliche Fahrer ermittelt werden könne. Die Antragstellerin erhielt Gelegenheit, sich bis zum 18. September 2012 zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Ein erneuter Datenabgleich am 16. November 2012 ergab, dass die Halterin des Fahrzeugs mittlerweile in die T.------straße 5 nach 00000 L. verzogen war, das E. Kennzeichen aber beibehalten hatte. Daraufhin erlegte der Antragsgegner mit Bescheid vom 22. November 2012, zugestellt am 24. November 2012, der Antragstellerin für die Dauer von 6 Monaten die Führung eines Fahrtenbuches für den auf sie zugelassenen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen 00 - 00 500 auf. Sofern dieses Kraftfahrzeug innerhalb des genannten Zeitraums verkauft bzw. abgemeldet werden sollte, gelte die Fahrtenbuchauflage für den dann auf die Antragstellerin zugelassenen PKW, wenn auch dieser verkauft bzw. abgemeldet werde, für das Nachfolgefahrzeug. Mit der Führung des Fahrtenbuchs sei eine Woche nach Zustellung dieser Verfügung zu beginnen. Das Fahrtenbuch solle für jede einzelne Fahrt einen zuverlässigen Nachweis darüber bringen, wer das Fahrzeug geführt habe. Nach den gesetzlichen Vorgaben habe der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter vor jeder Fahrt im Fahrtenbuch Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, Datum und Uhrzeit einzutragen. Das Fahrtenbuch sei nach Ablauf der Frist für weitere drei Monate aufzubewahren und zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. Wenn die Antragstellerin oder die von ihm beauftragten Personen die vorgenannten Eintragungen im Fahrtenbuch nicht vornähmen oder sie das Fahrtenbuch nach Ablauf der festgesetzten Frist nicht aufbewahre bzw. nicht aushändige, werde ein (weiteres)Bußgeldverfahren eingeleitet. Im Ordnungswidrigkeitenverfahren habe die Antragstellerin von der ihr eingeräumten Möglichkeit, zu den maßgeblichen Tatsachen Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht. Sie habe insbesondere nicht den Personenkreis benannt, der üblicherweise - außer ihr - das Fahrzeug nutze. Weitere Ermittlungen hätten deshalb keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers sei daher nicht möglich gewesen. Weitere Zeit raubende, kaum Erfolg versprechende Ermittlungen seien nicht angebracht gewesen. Die Auferlegung eines Fahrtenbuches begegne auch hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit keinen Bedenken. Schon die erstmalige Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit, die mit einem Punkt zu bewerten sei, rechtfertige die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalles, namentlich auf die Gefährlichkeit eines Verkehrsverstoßes, ankomme. Die Bemessung des Gewichts einer Verkehrsordnungswidrigkeit sei nach der jüngsten Rechtsprechung an jenem Punktesystem zu orientieren, das in Anlage 13 zur Verordnung über die Zulassung von Personen im Straßenverkehr (FeV) festgelegt sei. Dieses Punktesystem teile die in das Verkehrszentralregister einzutragenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten in sieben Gruppen ein, denen eine nach der Schwere des Verstoßes gestaffelte Punktzahl zugeordnet werde. Die Gruppenbildung enthalte eine typisierende Bewertung von Verkehrsverstößen nach dem Maß der Gefährlichkeit. Die hier in Rede stehende Ordnungswidrigkeit stelle einen erheblichen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften dar. Mit dieser Fahrweise sei eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer verbunden, die nicht hingenommen werden könne. Wäre der Fahrzeugführer ermittelt worden, wäre bei der in Rede stehenden Verkehrsordnungswidrigkeit für ihn ein Punkt im Verkehrszentralregister eingetragen worden. Das Bußgeld hätte im Regelfall 70.- betragen. Nach Abwägung aller Umstände sei auch im Vergleich zu anderen Verkehrsverstößen eine Fahrtenbuchauflage von sechs Monaten angemessen und notwendig. Im Interesse der Verkehrssicherheit müsse unbedingt Vorsorge getroffen werden, dass künftig nach einer begangenen Zuwiderhandlung die Feststellung des betreffenden Fahrers zweifelsfrei möglich sei. Es müsse erwartet werden, dass der Halter eines Kraftfahrzeugs die Ermittlungen der Behörden zur Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers nach Kräften unterstütze. Dies sei hier nicht geschehen. Zugleich ordnete der Antragsgegner im Bescheid vom 22. November 2012 die sofortige Vollziehung dieser Ordnungsverfügung an. Dies sei im öffentlichen Interesse erforderlich. Nur die sofortige Vollziehbarkeit der Anordnung gewährleiste durch die unmittelbar geltende Verpflichtung zum Führen des Fahrtenbuches, dass etwaige zukünftige Verstöße mit dem Kraftfahrzeug des Antragstellers aufgeklärt werden könnten. Die sofortige Belastung, die aus dem Führen des Fahrtenbuches resultiere, stehe in einem angemessenen Verhältnis zum schutzwürdigen Aufklärungsinteresse bei Verkehrsverstößen. Nach Abwägung dieser Umstände überwiege das öffentliche Interesse das private Interesse der Antragstellerin, von einer Fahrtenbuchauflage zunächst verschont zu bleiben. Die Antragstellerin hat am 5. Dezember 2012 bei dem beschließenden Gericht Klage erhoben (2 K 2722/12) und den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Der Bescheid vom 22. November 2012 sei offensichtlich rechtswidrig. Zwar könne grundsätzlich bei einem solchen Verkehrsverstoß eine Fahrtenbuchauflage verhängt werden. Die Nichtaufklärbarkeit des Fahrers bei der in Rede stehenden Ordnungswidrigkeit sei aber hier auf mangelnde Ermittlungstätigkeit der zuständigen Behörden und nicht auf ein Fehlverhalten der Antragstellerin zurückzuführen. Sie könne sich noch gut erinnern, wie es bei dieser Fahrt am 9. März 2012 geblitzt habe. Danach habe sie von dieser Sache bis zum Bescheid vom 22. November 2012 nichts mehr gehört. Soweit der Antragsgegner sich um Aufklärung bemüht habe, sei dies wahrscheinlich unter der früheren Adresse in N. erfolgt. Sie sei aber bereits zum 20. Dezember 2011 nach L. verzogen. Sie habe am gleichen Tag bei der Post einen Nachsendeantrag gestellt, der zunächst bis zum 20. Dezember 2012 Gültigkeit gehabt habe. Obwohl ihr andere Post, die an die N1. Anschrift adressiert gewesen sei, in L. zugegangen sei, habe sie kein einziges Schreiben erhalten, das in irgendeiner Beziehung zu dem Verkehrsverstoß vom 9. März 2012 gestanden habe. Deshalb dürfe aus ihrem Verhalten nicht geschlossen werden, dass sie jede Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes verweigert habe. Mit der Ummeldung nach L. habe sie sich Zeit gelassen, weil der Umzug auf Probe erfolgt sei. Sie habe sich zwar im Dezember 2011 von ihrem Lebenspartner getrennt; es sei aber zum damaligen Zeitpunkt noch offen gewesen, ob die Trennung dauerhaft sei. Im Übrigen habe festgestanden, dass das Unternehmen, für das sie arbeitete, zum 1. Oktober 2012 schließen werde, so dass ggfls. aus beruflichen Gründen ein weiterer Umzug oder eine Rückkehr in ihr bisheriges Umfeld angestanden hätten. Im Übrigen habe sie am alten Wohnsitz an Klingel und Briefkasten ihren Namen entfernt; sie gehe nicht davon aus, dass ihr früherer Partner ihn wieder angebracht habe. Bei dieser Sachlage hätten Schreiben unter dieser Adresse ihr nicht wirksam bekannt gegeben werden können. Zumindest könnten aus solchen Schreiben keine für sie negativen Rechtsfolgen gezogen werden. Wenn der Antragsgegner seine Schreiben nicht von der Deutschen Post übermitteln lasse und deshalb der Nachsendeantrag nicht gegriffen habe, sei dies zwar rechtlich nicht zu beanstanden; sie müsse sich diese Besonderheit hinsichtlich der Unwirksamkeit der Zustellung etwaiger behördlicher Schreiben aber nicht entgegenhalten lassen. Denn nach wie vor würden die meisten Briefe und Schriftstücke in Deutschland von der Deutschen Post übermittelt. Schließlich sei die Ermessensausübung fehlerhaft. Es gebe keinerlei Anhaltspunkt, dass die Antragstellerin irgendetwas unternommen habe, um sich den Ermittlungsbemühungen des Antragsgegners zu entziehen. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der bei dem beschließenden Gericht erhobenen Klage 2 K 2722/12 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er tritt dem Antrag unter Bezugnahme auf den angegriffenen Bescheid entgegen. Das Stellen eines Nachsendeantrags am 20. Dezember 2011 habe die Antragstellerin nicht von der Einhaltung der für alle Bürger geltenden Meldepflichten entbunden. Nach einer eingeholten Auskunft der Stadt L. habe sie sich erst am 27. September 2012 in L. angemeldet. Deshalb sei es korrekt gewesen, den Schriftverkehr des Ordnungswidrigkeitenverfahrens und die Anhörung zur Fahrtenbuchauflage unter der N1. Adresse als der aktuellen Meldeadresse der Antragstellerin abzuwickeln. Erst der angegriffene Bescheid vom 22. November 2012 sei deshalb unter der Kaarster Adresse zugestellt worden. Unter diesen Umständen könne der vorgetragene Nichterhalt des Schriftverkehrs die ernsthaften Bemühungen der Behörden zur Ermittlung des Fahrers nicht in Frage stellen. Ebenso wenig werde bestritten, dass die Antragstellerin wegen des vollzogenen Umzugs von diesen Bemühungen keine Kenntnis erhalten habe. Da es kein Zustellungsmonopol der Post mehr gebe, sei ein bei der Post gestellter Nachsendeantrag nicht geeignet, den Zugang aller Briefe und Schriftstücke sicherzustellen. Unter diesen Umständen liege es in der Risikosphäre der Antragstellerin, wenn sie die an die amtlich gemeldete Wohnanschrift adressierten Schreiben nicht erhalten haben sollte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. II.) Der auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtete Antrag der Antragstellerin ist nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- zulässig. Denn der Antragsgegner hat in der Ordnungsverfügung vom 22. November 2012 nicht nur die Auflage ausgesprochen, sechs Monate lang für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen 00 - 00 500 ein Fahrtenbuch zu führen, sondern zugleich auch die sofortige Vollziehung der getroffenen Regelung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise schriftlich begründet. Die in § 80 Abs. 3 VwGO normierte Pflicht, "das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen", soll die Behörde zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzugs besonders sorgfältig zu prüfen. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes ist einbesonderes öffentliches Interesse notwendig, das das vom Gesetz vorgegebene Interesse des Betroffenen an der Erhaltung des Suspensiveffektes eines Rechtsbehelfs überwiegen muss. Zur Erfüllung dieser Voraussetzung reicht regelmäßig das behördliche Interesse, das den Erlass des Verwaltungsaktes als solchen rechtfertigen soll, nicht aus. Vielmehr muss das die sofortige Vollziehung rechtfertigende besondere öffentliche Interesse gerade darauf gerichtet sein, dass die von der Behörde getroffene Maßnahme bereits vor Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache umgesetzt wird. Gemessen an diesen Voraussetzungen bestehen hier gegen die Begründung der streitigen Vollziehungsanordnung keine rechtlichen Bedenken. Die Begründung lässt das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung noch hinreichend erkennen; aus ihr ist im Rahmen der Interessenabwägung zu entnehmen, dass das öffentliche Interesse schwerer wiegt als das private Interesse der Antragstellerin, von den mit der Führung eines Fahrtenbuches verbundenen Belastungen verschont zu bleiben. Insbesondere bedurfte es im vorliegenden Fall mit Blick auf das Gefahrenpotenzial einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung - hier nach Abzug des Toleranzwertes um 25 km/h - nicht der Darlegung einer konkreten Verkehrsgefährdung. Schließlich sind bei den Anforderungen an die Begründung einer Vollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO auch sachgebietsspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen. Die Eigenheit einer Fahrtenbuchauflage besteht regelmäßig darin, dass ihr ein schwerer, mit Hilfe des Fahrzeugs des Halters begangener Verkehrsverstoß zugrunde liegt. Ist die Verantwortlichkeit für diesen Verkehrsverstoß - gerade auch unter Heranziehung des Fahrzeughalters - nicht aufklärbar, geht der Wille des Gesetzgebers dahin, gegenüber dem und zu Lasten des Halters das Mittel der Fahrtenbuchauflage einsetzen zu können, um künftig die unverzügliche Aufklärung solcher Verkehrsverstöße zu ermöglichen. Eine solche Fahrtenbuchauflage ist regelmäßig nur sinnvoll und zielführend, wenn sie einigermaßen zeitnah wirksam wird. Würde dem betroffenen Halter in der Regel die rechtliche Möglichkeit eröffnet, durch Einlegung von Rechtsmitteln und damit einhergehende - unter Umständen sich über Jahre hin erstreckende - Ausschöpfung des Instanzenzuges das Wirksamwerden der Fahrtenbuchauflage hinauszuschieben, würde diese regelmäßig weitgehend ins Leere gehen und an Effektivität bei der Eindämmung von verkehrsgefährdendem Potenzial einbüßen. Unter diesen Umständen sind die Gründe, die das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrtenbuchauflage beinhalten, annähernd offensichtlich. Im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels - hier der Klage - wiederherstellen, wenn das Interesse des jeweiligen Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem behördlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes Vollziehungsinteresse ist dann anzunehmen, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Lässt sich eine offensichtliche Rechtmäßigkeit oder offensichtliche Rechtswidrigkeit nicht feststellen, ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu ermitteln, welches Interesse schwerer wiegt. Im vorliegenden Verfahren kommt der Überprüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs - hier der unter dem Aktenzeichen 2 K 2722/12 geführten Klage - schon deshalb wesentliche Bedeutung zu, weil die Folgen einer Vollziehung der angefochtenen Bescheide in einem Hauptsacheverfahren kaum wieder rückgängig gemacht werden können, vgl. hierzu etwa Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. Oktober 2003 - 1 BvR 1594/03 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2003, 3618, und Beschluss vom 27. Mai 1998 - 2 BvR 378/98 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1999, 217. Die angefochtene Fahrtenbuchauflage leidet nicht an offensichtlichen Rechtsfehlern, die das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug von vorneherein ausschließen würden. Es spricht vielmehr nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung alles dafür, dass die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches im Hauptsacheverfahren Bestand haben wird. Die ermessenseröffnenden Voraussetzungen des § 31 a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) liegen vor. Nach letztgenannter Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm sind erfüllt: Mit dem in Rede stehenden Fahrzeug der Antragstellerin wurde wurde am 9. März 2012 um 11.58 Uhr auf der BAB 1 in Höhe der Ortschaft E. bei Kilometer 142,410 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h - nach Abzug eines Toleranzwertes von 5 km/h - um 25 km/h überschritten. Das Fahrzeug befuhr die BAB 1 in Richtung Bremen. Die Ordnungswidrigkeit wurde durch ein Geschwindigkeitsmessgerät und Fotos dokumentiert. Als Regelsanktion sind für diesen Verkehrsverstoß eine Geldbuße über 70 und der Eintrag von einem Punkt in das Verkehrszentralregister vorgesehen. Dies ergibt sich u.a. aus dem Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die angezeigte Geschwindigkeitsübertretung nicht erfolgt ist oder durch ein anderes Fahrzeug begangen worden sein könnte. Die Feststellung des Fahrzeugführers im Anschluss an die Zuwiderhandlung war hier nicht möglich. "Unmöglichkeit" im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist anzunehmen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 23. Februar 1996 - 25 A 4716/95 -, vom 17. Dezember 1998 - 25 A 1358/98 - und vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279 f. und Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV) 1999, 439 f. m.w.N. Insoweit ist die Verfolgungsbehörde grundsätzlich gehalten, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers auf frischer Tat nicht möglich oder tunlich ist, zumindest den Halter sobald wie möglich von der mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit zu unterrichten. Dies erfordert im Regelfall eine Unterrichtung des Fahrzeughalters von dem Verkehrsverstoß innerhalb von zwei Wochen, damit dieser die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Oktober 1978 - 7 C 77.74 -, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO, Nr. 5; Beschluss vom 25. Juni 1987 - 7 B 139.87 -, Deutsches Autorecht (DAR) 1987, 393. Diese Zweiwochenfrist hatte die Bußgeldstelle des Landkreises P. eingehalten. Dass die Antragstellerin dennoch nicht in der Lage war, an der Ermittlung des Fahrers zum Tatzeitpunkt mitzuwirken, liegt an Umständen, die sämtlich in ihrer Risikosphäre liegen und deshalb von ihr zu vertreten sind. Dazu gehört insbesondere, dass sie weiterhin amtlich mit der Wohnung C.---straße 68 in 00000 N. gemeldet war, tatsächlich aber schon in der T.------straße 5 in 00000 L. lebte, ohne dass die Bußgeldstelle und die Straßenverkehrsbehörde von dieser Änderung Kenntnis erhalten konnten. Damit hat die Klägerin, die nach ihren eigenen Angaben am 20. Dezember 2011 von N. nach L. verzogen ist, gegen geltendes Melderecht verstoßen. Nach § 13 Abs. 1 des Meldegesetzes für das Land Nordhrhein-Westfalen (MG NRW) hat derjenige, der eine (neue) Wohnung bezieht, sich innerhalb einer Woche anzumelden. Dies hat die Antragstellerin aber unterlassen und sich nach den Ermittlungen des Antragsgegners tatsächlich erst zum 27. September 2012 (also neun Monate später) umgemeldet. Die der Antragstellerin vorschwebende Rechtsfigur "eines Umzugs auf Probe" ist im Gesetz nicht vorgesehen, weshalb eine solche subjektive Vorstellung des Bürgers nicht geeignet ist, einen Dispens vom geltenden Melderecht zu begründen. Im Übrigen ist die geltend gemachte "Vorläufigkeit des Umzugs" schon deshalb zweifelhaft, weil die Antragstellerin selbst vorgetragen hat, ihren Namen an Klingel und Briefkasten in N. selbst entfernt zu haben. Dies würde man mit großer Wahrscheinlichkeit unterlassen, wenn der endgültige Auszug "noch offen" wäre. Selbst wenn der dies bezügliche Vortrag der Antragstellerin dahin zu verstehen sein sollte, dass sie vorübergehend zwei Wohnungen (in N. und L. ) unterhalten habe, würde dies den Verstoß gegen das Melderecht nicht beseitigen. Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung. Dies ist die vorwiegend genutzte Wohnung (vgl. § 16 Abs. 1 und 2 MG NRW). Nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin war dies im hier maßgeblichen Zeitraum die Wohnung in L. , so dass wegen der geänderten Hauptwohnung die Pflicht zur Ummeldung binnen einer Woche bestand. Ein Absehen von der Meldepflicht kann auch nicht mit Blick auf die nach dem Vortrag der Antragstellerin zum 1. Oktober 2012 anstehende Einstellung des Geschäftsbetriebs des Arbeitgebers begründet werden. Zum einen lag dieser Zeitpunkt im Dezember 2011 noch ein 3/4 Jahr entfernt. Zum andern sieht das MG NRW weder eine entsprechend begründete Ausnahme von der Anmeldepflicht vor, noch verlängert ein möglicherweise anstehender weiterer Umzug die mit dem Zuzug nach L. am 20. Dezember 2011 in Gang gesetzte einwöchige Meldefrist. Da ausweislich der dem Gericht vorliegenden Akten sowohl der Landkreis P. als auch der Antragsgegner die melderechtlichen Wohnsitzverhältnisse der Antragstellerin mehrfach überprüft haben, war die Nichtummeldung von N. nach L. letztlich dafür verantwortlich, dass die Korrespondenz die Antragstellerin nicht erreichte und damit die Feststellung des Fahrers zum Tatzeitpunkt verhindert wurde. Die Kammer vermag schon deshalb nicht festzustellen, dass die Nichtermittlung des Fahrers auf unzureichende Aufklärungsbemühungen des Antragsgegners zurückzuführen ist. Dass der Verkehrsdienst der Kreispolizeibehörde E. ausweislich des Schreibens vom 29. Juni 2012 den Wegzug der Antragstellerin nicht feststellen konnte, liegt nach Einschätzung der Kammer an der dort ausdrücklich angeführten mangelnden Bereitschaft der Nachbarn, sich zur Fahreridentifizierung zur Verfügung zu stellen. Diese letztlich durch den Verstoß gegen Meldevorschriften eingetretene Situation ist auch durch den am 20. Dezember 2011 bei der Deutschen Post gestellten Nachsendeantrag nicht beseitigt worden. Wie der Antragsgegner zutreffend ausgeführt hat, ist nach dem Wegfall des Zustellungsmonopols ein bei der Deutschen Post gestellter Nachsendeantrag nicht (mehr) geeignet, den Zugang aller Briefe und Schriftstücke sicherzustellen. Dies gilt auch dann, wenn die Deutsche Post nach wie vor der größte Anbieter auf dem Markt ist. Sind nach alledem die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO gegeben, so erweist sich die Anordnung der Fahrtenbuchauflage auch im Übrigen als rechtmäßig. Die Auferlegung eines Fahrtenbuches für die Dauer von sechs Monaten bei dem hier vorliegenden Verkehrsverstoß begegnet namentlich unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keinen Bedenken. Nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung reicht bereits ein mit einem Punkt zu belegender Verkehrsverstoß dazu aus, eine Fahrtenbuchauflage zu verhängen. Dabei darf eine Straßenverkehrsbehörde das Fahrtenbuch auch nach einem erstmaligen "Verkehrsverstoß von einigem Gewicht", der mit einem Punkt zu bewerten war, für erforderlich und angemessen halten, ohne dass es einer konkreten Verkehrsgefährdung bedarf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12/94 -, NJW 1995, 2866 f. und BVerwGE 98, 227, 229; OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, in: NJW 1999, 439 f. (unter Aufgabe der bis dahin differenzierenden Rechtsprechung und Hinweis auf den Rechtsnormcharakter des Punktesystems), bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 - 3 B 94.99 -, in: Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl.) 2000, 380 und NZV 2000, 386. Abgesehen hiervon ist die Missachtung einer angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung um 25 km/h (auch ohne konkrete Gefährdungen) als ein Verkehrsverstoß anzusehen, der regelmäßig geeignet ist, die Anordnung eines Fahrtenbuches für sechs Monate zu rechtfertigen. Denn Geschwindigkeitsbeschränkungen dürfen nur dort angeordnet werden, wo die Verkehrssituation Anlass hierzu gibt. Ein Verkehrsteilnehmer, der eine derartige Geschwindigkeitsbeschränkung außerhalb geschlossener Ortschaften so deutlich wie der Fahrer des Fahrzeugs der Antragstellerin am 9. März 2012 missachtet, schafft damit eine Gefahrensituation, die sich jederzeit in Gestalt eines Verkehrsunfalls realisieren kann. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit im hier in Rede stehenden Zusammenhang sind im Übrigen das erhebliche öffentliche Interesse an der Eindämmung von Gefährdungen, die aus dem Straßenverkehr herrühren, einerseits und der Lästigkeitswert einer Fahrtenbuchauflage andererseits in Rechnung zu stellen. Es liegt mit Blick hierauf nahe, dass bei Verkehrsverstößen des beschriebenen Gewichts die (rechtsstaatswidrige) Unverhältnismäßigkeit einer (zeitlich befristeten) Fahrtenbuchauflage eher selten festzustellen sein wird, zumal es der Halter in Händen hat, die Nutzung des auf ihn zugelassenen Fahrzeugs stärker zu beobachten und in seinem Umfeld ggf. Vorkehrungen zu treffen, die ihm die Auferlegung weiterer Fahrtenbuchauflagen ersparen. Die in der Ordnungsverfügung ferner geregelte Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf Nachfolgefahrzeuge findet in § 31 a Abs. 1 Satz 2 StVZO eine ausreichende Rechtsgrundlage und erweist sich vorliegend als hinreichend bestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Anhaltspunkte für eine Veräußerung ohne Wiederbeschaffung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die weiterhin in der Ordnungsverfügung enthaltenen Bestimmungen, die Inhalt, Vorlage und Aufbewahrung des Fahrtenbuches betreffen, rechtfertigen sich aus § 31 a Abs. 2 und 3 StVZO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Für die Bemessung des Streitwerts der Fahrtenbuchauflage ist in Anlehnung an den Streitwertkatalog 2004 von einem Betrag von 400 je Monat der Auflagendauer auszugehen. Der so zu errechnende Betrag von (400 x 6 Monate =) 2.400 war im Hinblick auf die Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes auf die Hälfte zu reduzieren.
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