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Gericht / Entscheidungsdatum: KG Berlin, Beschl. v. 22.03.2013, 9 W 13/13
Leitsatz: Bei Strafgefangenen, die Arbeitseinkommen erzielen, ist anstelle des Freibetrages für die Partei gemäß § 115 Absatz 1 Satz 3 Ziffer 2 a) ZPO nur ein Abzug in Höhe des um 10 % erhöhten Taschengeldanspruches für bedürftige Strafgefangene im Sinne von § 46 StVollzG zu berücksichtigen (Anschluss an: . OLG München FamRZ 2012, 1576; OLG Hamburg NStZ-RR 2009, 127; OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 248).
In pp. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 24. November 2012 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 14. November 2012 (86.O.38/12) wird zurückgewiesen. Gründe I. Das Landgericht Berlin hat dem Antragsteller, der derzeit Strafhaft verbüßt und in der Justizvollzugsanstalt Arbeitseinkommen erzielt, Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung ohne Ratenzahlung bewilligt. Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin hat das Landgericht die angefochtene Entscheidung abgeändert und eine monatliche Ratenzahlung des Antragstellers angeordnet. Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Antragstellers. II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht - der Beschwerde der Bezirksrevisorin folgend - angeordnet, dass der Antragsteller aus seinem Einkommen monatliche Raten in Höhe von 30,00 Euro zu zahlen hat (§ 115 Absatz 1 und 2 ZPO). Die von der Bezirksrevisorin ermittelte Höhe des einzusetzenden Einkommens des Antragstellers erweist sich als zutreffend und führt gemäß § 115 Absatz 2 ZPO zur angeordneten Ratenzahlung. Gemäß § 115 Absatz 1 ZPO hat eine Prozesskostenhilfe begehrende Partei ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, also auch Arbeitseinkünfte, die ein in Strafhaft befindlicher Antragsteller in der Justizvollzugsanstalt erzielt. Vom Einkommen sind (u.a.) abzusetzen: - gemäß § 115 Absatz 1 Satz 3 Ziffer 1 b) ZPO ein Freibetrag bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit (gemäß PKHB2012) in Höhe von 187,00 Euro sowie - gemäß § 115 Absatz 1 Satz 3 Ziffer 2 a) ZPO ein Freibetrag für die Partei (gemäß PKHB2012) in Höhe von 411,00 Euro. Bei Strafgefangenen, die Arbeitseinkommen erzielen, ist jedoch nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, der sich der Senat anschließt, anstelle des Freibetrages für die Partei gemäß § 115 Absatz 1 Satz 3 Ziffer 2 a) ZPO nur ein Abzug in Höhe des um 10 % erhöhten Taschengeldanspruches für bedürftige Strafgefangene im Sinne von § 46 StVollzG zu berücksichtigen (vgl. OLG München FamRZ 2012, 1576; OLG Hamburg Beschluss vom 11. August 2011 - 2 Ws 75/11; OLG Hamburg NStZ-RR 2009, 127 [OLG Hamburg 17.11.2008 - 3 Vollz (Ws) 64/08]; OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 248; Zimmermann, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, 4. Auflage, Rn. 73; Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel, Beratungs- und Prozesskosten-, Verfahrenskostenhilfe, Rn. 42; a.A. Motzer in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, § 115 ZPO, Rn. 33). Der Freibetrag für die Partei gemäß § 115 Absatz 1 Satz 3 Ziffer 2 a) ZPO berechnet sich nach dem Wortlaut dieser Vorschrift in Höhe des um 10 % erhöhten höchsten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII festgesetzt bzw. fortgeschrieben wird. Sinn und Zweck dieses Abzuges ist es, den um 10 % erhöhten Betrag anrechnungsfrei zu belassen, den der Antragsteller zur Sicherung seines notwendigen Lebensunterhaltes benötigt und auf den er bei Bedürftigkeit unter Fürsorgegesichtspunkten einen Anspruch hat (OLG Hamburg Beschluss vom 11. August 2011 - 2 Ws 75/11 - juris Tz. 20; OLG Hamburg NStZ-RR 2009, 127 [OLG Hamburg 17.11.2008 - 3 Vollz (Ws) 64/08] - juris Tz. 23). Der Lebensunterhalt eines Strafgefangenen ist - im Gegensatz zum der gesetzlichen Regelung zu Grunde liegenden Regelfall einer bedürftigen Partei - aber durch die Justizvollzugsanstalt sichergestellt. Der Strafgefangene braucht den größten Teil der zur Sicherung seines notwendigen Lebensunterhaltes erforderlichen Kosten nicht aufzubringen, weil er in der Justizvollzugsanstalt ausreichend versorgt wird. Eine Anrechnung des um 10 % erhöhten höchsten Regelsatzes (der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII) als Freibetrag für die Partei gemäß § 115 Absatz 1 Satz 3 Ziffer 2 a) ZPO ist daher nicht gerechtfertigt. Stattdessen kann auf die Höhe des Taschengeldes für bedürftige Strafgefangene im Sinne von § 46 StVollzG zurückgegriffen werden. Nach dieser Vorschrift wird einem Strafgefangenen, der ohne sein Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhält, ein angemessenes Taschengeld gewährt, falls er bedürftig ist. Dieses Taschengeld soll es dem Gefangenen ermöglichen, in einem bescheidenen Maße nach individuellen Bedürfnissen zusätzliche Dinge kaufen zu können (OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 248 - juris Tz. 9). Er entspricht der Höhe nach dem Betrag, der nach Abzug der von der Vollzugsanstalt getragenen Kosten (wie Unterkunft und Verpflegung) zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes verbleibt und ist damit mit dem Teil des Freibetrages gemäß § 115 Absatz 1 Satz 3 Ziffer 2 a) ZPO vergleichbar, der nach Abzug entsprechender Kosten jeder anderen bedürftigen Partei frei zur Verfügung steht. Wegen der Berechnung des einzusetzenden Einkommens wird auf die Anlage zu diesem Beschluss Bezug genommen, die gemäß § 127 Absatz 1 Satz 2 ZPO der Antragsgegnerin nicht zugänglich zu machen ist.
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