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Entscheidungen

Zivilrecht

Fingierter Verkehrsunfall, Indizien

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Wuppertal, Urt. v. 02.04.2013 - 2 O 167/11

Leitsatz: Im Wege des Indizienbeweises ist der Nachweis eines manipulierten Verkehrsunfalls erbracht, wenn das Unfallgeschehen nicht plausibel geschildert wird, in einer Einbahnstraße als Streif-schaden ohne Eigenrisiko einfach zu inszenieren ist, die Fahrzeuge kurz vor dem Unfall angeschafft und sogleich wieder veräußert werden und eine fiktive Abrechnung bei einer Reparatur in Eigenregie zu einem 10x so niedrigen Aufwand erfolgt.


2 0 167/11 Verkündet am 02.04.2013
Landgericht Wuppertal
IM NAMEN DES VOLKES Eingegangen
Urteil

In dem Rechtsstreit pp.

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal
im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 12.03.2013 durch den Richters als Einzel-richter für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstrecken-den Betrages Sicherheit leisten.

Tatbestand

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einer Kollision zweier Fahrzeuge
geltend.

Am 13.03.2011 parkte das Fahrzeug des Klägers, Marke Chrysler, mit dem amtlichen Kennzei-chen xxxxxxx am rechten Fahrbahnrand der Waldemarstraße in Wuppertal. Die Straße war im Unfallzeitpunkt als Einbahnstraße ausgewiesen und führte in Fahrtrichtung eine Steigung hin-auf.

Etwa gegen 23:45 Uhr näherte sich die Beklagte zu 1) mit ihrem Fahrzeug Marke BMW, amtli-ches Kennzeichen xxxxxxxx, welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, der Waldemar Straße.

Beim Passieren des klägerischen Fahrzeuges geriet die Beklagte zu 1) bei geringer Geschwin-digkeit längsseits an das parkende Fahrzeug des Klägers, wodurch an dessen Fahrzeug ein Streifschaden entstand. Die Beklagte zu 2) gab unter anderem gegenüber der Versicherung an, dass der Unfall auf ihr alleiniges Verschulden zurückzuführen sei.

Der Kläger kaufte sein Fahrzeug etwa 13 Wochen vor dem Unfallereignis. Es wurde am 08.09.2011 veräußert. Die Beklagte zu 1) erwarb das Fahrzeug Mitte Februar 2011 und ver-kaufte dieses am 16.03.2011 für 400 Euro nach Bulgarien.

Der Kläger macht mit seiner Klage Schadensersatzansprüche in Form der fiktiven Abrechnung auf Gutachterbasis geltend.

Der Kläger behauptet, es handele sich entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2) um keinen absichtlich herbeigeführten Unfall. Die von ihr angeführten Indizien würden diesen Schluss nicht zulassen.

Unfallursache sei — wie von der Beklagten zu 1) angegeben — ein plötzliches Abrutschen vom Kupplungspedal, wodurch sie das Lenkrad nach rechts verrissen habe. Das Abrutschen sei da-bei auf das Schuhwerk der Beklagten zu 1) zurückzuführen.

Die zügige Weiterveräußerung der verunfallten Fahrzeuge entspreche einer nachvollziehbaren wirtschaftlichen Überlegung. Hinsichtlich des Fahrzeuges der Beklagten zu 1) hätten die Repa-raturkosten außer Verhältnis zum Zeitwert gestanden.

Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
1. an ihn 8941,82 Euro nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2011 zu bezahlen;
2. ihn im Verhältnis zum Rechtsanwalt PPP. von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 718,41 Euro freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 2) behauptet, dass es sich aufgrund der äußeren Umstände um einen gestell-ten Unfall handle. Letztlich sei es so gewesen, dass die Beklagte zu 1) langsam mit nach rechts eingeschlagener Lenkung gegen das klägerische Fahrzeug gefahren sei.

Die Kammer hat Beweis erhoben, durch Zeugenvernehmung gemäß Beweisbeschluss vom 13.12.2011 und vom 04.12.2012. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 06.11.2012 sowie auf die schriftliche Zeugenaussage vom 01.01.2012 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht dem Grunde nach bereits kein Anspruch gegen die Beklagten aus § 7 StVG; § 18 StVG; § 115 VVG respektive § 823 BGB zu.

Die Kammer ist nach umfassender Gesamtwürdigung der Umstände des Streitfalles im Sinne einer für das praktische Leben brauchbaren Gewissheit davon überzeugt, dass die Beschädi-gungen am Klägerfahrzeug aus einem manipulierten Unfallgeschehen herrühren, welches mit dem Willen des Klägers stattgefunden hat.

Indizien für einen gestellten Verkehrsunfall sind im Allgemeinen vorgeschädigte Fahrzeuge, Alt-fahrzeuge oder kurzzeitig versicherte Fahrzeuge auf Schädigerseite, Abrechnung auf Repara-turkostenbasis, einfach zu stellenden Unfallhergang an abgelegenen Unfallorten zu späten Ta-ges bzw. Nachtzeiten, unerklärliche Fahrfehler, fehlende Plausibilität des Unfallherganges, keine unabhängigen Zeugen, die beteiligten Personen kommen aus der Fahrzeugbranche, die be-teiligten Personen sind miteinander bekannt, Vorschäden werden verschwiegen, eine Nachbe-sichtigung wird verhindert, sofortiger Verkauf des Fahrzeuges, Schädiger räumt Verschulden sofort und uneingeschränkt ein und die Beteiligten leben in schwachen finanziellen Verhältnis-sen, fahren aber gleichwohl Fahrzeuge der gehobenen Klasse (vgl. zusammenfassend Arendt, NJW-Spezial 2005, 447).

In einem solchen Falle gilt der Rechtssatz volenti non fit inuiria, wonach davon auszugehen ist, dass demjenigen, der in die Beschädigung seines Rechtsguts durch einen anderen ausdrücklich einwilligt, kein ersatzfähiges Unrecht geschieht (vgl. exemplarisch BGH, Urteil vom 13.12.1977 — VI ZR 206175 = juris Rdn. 10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2010 — 1 U 3/10 = Rdn. 3; LG Wuppertal, Urteil vom 28.02.2011 — 2 0 160/09 = Rdn. 17).

Zu der notwendigen Überzeugung gelangte die Kammer durch eine Gesamtwürdigung folgen-der unstreitiger Indizien, die in ihrer Häufung den Schluss auf einen gestellten Verkehrsunfall zulassen:

Der Unfall ereignete sich auf einer abgelegenen Einbahnstraße zur Nachtzeit gegen 23.45 Uhr, so dass mit Zufallszeugen sicher nicht zu rechnen war.

Ferner wurde der Zusammenstoß so durchgeführt, dass eine Verletzungsgefahr für die Beteilig-ten nahezu ausgeschlossen war. Im klägerischen Fahrzeug befand sich im Zeitpunkt des Zu-sammenstoßes kein Insasse und im Fahrzeug der Beklagten zu 1) nur diese selbst. Dabei steuerte sie das Fahrzeug mit geringer Geschwindigkeit und streifte lediglich das Fahrzeug des Klägers, wodurch aber gleichzeitig ein hoher Sachschaden zu erwarten stand. Hinzu kommt, dass es sich bei dem Fahrzeug des Klägers um eines der gehobeneren Klasse gehandelt hat, auch wenn die Erstzulassung bereits 2004 erfolgt ist. Es war gut gepflegt und ohne Vorschä-den. Das Fahrzeug der Beklagten zu 2) war hingegen älter (Erstzulassung 1992) und dadurch von geringerem Wert.

Beide Fahrzeuge wurden kurz vor dem Zusammenstoß durch die Parteien angeschafft und kurz danach wieder veräußert. So kaufte der Kläger sein Fahrzeug etwa drei Monate vor dem Ereig-nis und verkauft es sechs Monate danach wieder. Die Beklagte zu 1) kaufte ihr Fahrzeug einen Monat vorher und verkaufte es drei Tage nach dem Ereignis wieder. Diese Zeiträume deuten darauf hin, dass die Fahrzeuge mit dem Ziel der Durchführung eines gestellten Verkehrsunfalls angeschafft worden sind. Hinzu kommt, dass nach unstreitigem Vortrag, auf die Beklagte zu 1) vor dem Erwerb des Schädigerfahrzeuges kein PKW zugelassen war.

Auch der Auslöser für das Unfallgeschehen ist nicht plausibel. Die Beklagte zu 1) gab an, dass ein Abrutschen vom Kupplungspedal ursächlich gewesen sei. In ihrer persönlichen Anhörung erklärte die Beklagte zu 1), sie habe kurz vor dem Unfall eine Hand am Lenkrad gehabt und in der anderen Hand ihr Mobiltelefon gehalten, um nachzusehen, ob sie eine SMS erhalten habe. Ferner habe sie in einen anderen Gang schalten wollen. Das Mobiltelefon sei ihr erst im Rah-men der Kollision aus der Hand gefallen. Dabei habe sie zu jeder Zeit die „freie Hand" am Lenk-rad gehabt. Wie die Beklagte zu 1) gleichzeitig mit einer Hand gelenkt, mit einer Hand nach der SMS gesehen und mit einer Hand geschaltet haben will, ist der Kammer nicht erklärlich.

Selbst bei Wahrunterstellung eines Abrutschens von dem Pedal ist im Übrigen nicht plausibel, warum dieses zusätzlich zu einer Lenkbewegung nach rechts geführt haben soll. Das Fahrzeug fuhr mit geringer Geschwindigkeit auf einer geraden übersichtlichen Strecke. Selbst bei einer „hoppelnden" Bewegung des Fahrzeuges, wie sie die Beklagte zu 1) in ihrer persönlichen Anhö-rung beschrieben hat, ist nicht nachvollziehbar, warum deshalb eine Lenkbewegung nach rechts ausgeführt worden sein soll. Die Situation einer ruckartigen springenden Vorwärtsbewegung infolge eines Kupplungsfehlers tritt häufig bei Fahrschülern auf, ohne dass es zu einem Verreißen des Lenkrades kommt. Selbst für diese ungeübten Fahrer ist eine solche Situation ohne weiteres beherrschbar.

Bei den Ausführungen der Beklagten zu 1) fällt auf, dass diese detailarm und auf das bloße Kerngeschehen — namentlich Abrutschen vom Pedal und anschließender Zusammenstoß — beschränkt sind. Es handelt sich bei dem Wiedergegebenen um bloße Erinnerungsfetzen, ob-wohl das Geschehnis gerade einmal acht Monate vor der Anhörung lag.

An die Breite der Straße vermochte sie sich nicht zu erinnern. Dabei ist sie die Straße nach ei-genen Angaben öfters gefahren. Auch an eine Lenkbewegung nach rechts konnte sich die Be-klagte zu 1) nicht erinnern, wohl aber daran, dass sie versucht habe, das Fahrzeug wieder nach links zu steuern, was ihr wegen der fehlenden Servolenkung schwergefallen sei. Sicher erinnern konnte sich die Beklagte zu 1) letztlich nur an die sie belastenden Umstände. Das Benennen von Begleitumständen, welche gegebenenfalls einer kritischen Hinterfragung nicht hätten standhalten können, vermied die Beklagte zu 1).

Ein weiteres Indiz für einen gestellten Verkehrsunfall ist der Umstand, dass der Kläger im Rah-men seiner Klage fiktiv auf Gutachterbasis abrechnet, wobei das Fahrzeug tatsächlich nur not-dürftig repariert und anschließend weiterverkauft wird. Dabei beziffert er seinen Schaden auf 7.396,95 Euro. Gleichzeitig hat er seinen PKW für 800 Euro reparieren lassen und diesen sechs Monate später an einen Autohändler weiterverkauft. Aus diesen Umständen ergib sich eine nicht unbeträchtliche Gewinnerwartung.

Eine Rechnung zu diesem Vorgang, welcher im Zeitpunkt der mündlichen. Verhandlung gerade einmal drei Monate zurücklag, konnte der Kläger nicht vorlegen. Diese Vorgehensweise ist re-gelmäßig bei gestellten Verkehrsunfällen anzutreffen und in eine Gesamtwürdigung ebenso miteinzubeziehen, wie der Umstand, dass die Beklagte zu 1) sofort die alleinige Verantwortung für das Unfallgeschehen übernahm.

Ebenso verhielt sie sich bei der Erteilung außergerichtlicher Auskünfte, bei denen sie nur weni-ge Details zum Hergang preisgab. Kritischen Nachfragen der Beklagten zu 2) entzog sie sich.

Soweit der Kläger gegenbeweislich Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache an-geboten hat, dass die Beklagte zu 1) nach einem Abrutschen vom Gaspedal hektisch und un-kontrolliert reagiert habe, war diesem Beweisangebot nicht nachzugehen. Denn die Behauptung legt bereits die Anknüpfungstatsache zugrunde, dass die Beklagte zu 1) von einem der Pedale abgerutscht sei. Dieser Umstand ist aber zwischen den Parteien streitig und kann daher nicht einfach unterstellt werden. Das Abrutschen ist letztlich nur durch Zeugenbeweis ermittelbar, was hier in einer Ermangelung solchen nicht möglich ist. Bei singulärer Feststellung eines Sachverständigen, dass der Zusammenstoß auf eine hektische, dies meint ruckartige Bewe-gung beruhe, bliebe ungeklärt, ob die Lenkbewegung absichtlich oder unabsichtlich durchge-führt worden ist und kann daher nicht zu dem vom Kläger beabsichtigen Beweisergebnis führen.

Auf die ebenfalls streitige Anspruchshöhe kommt es hier daher nicht mehr an.

Die obigen Feststellungen wirken auch gegenüber der Beklagten zu 1). Soweit ihren Ausfüh-rungen zum Tathergang Geständniswirkung im Sinne des § 288 ZPO zukommt, sind die ge-machten Angaben wegen offenkundigem arglistigem Zusammenwirken mit dem Kläger nicht bindend, da die Kammer davon überzeugt ist, dass das Berichtete nicht real Erlebtem entspricht (im Ergebnis BGH, Urteil vom 13.12.1977 — VI ZR 206/75 = juris Rdn. 39 m.w.N.).

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die bereits gemachten Ausführungen
Bezug genommen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihren Rechtsgrund in den §§ 91 Abs. 1, S. 1; 708 Nr. 11; 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 8911 Euro festgesetzt.

Einsender: RA Dr. M. Nugel, Essen

Anmerkung:


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