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Gericht / Entscheidungsdatum: AG Stuttgart, Beschl. v. 07.02.2103 - 35 OWi 314/13
Leitsatz: Zur Akteneinsicht im Bußgeldverfahren.
Amtsgericht Stuttgart In dem Bußgeldverfahren gegen pp. Verteidiger: wegen Ordnungswidrigkeit - StVO erlässt das Amtsgericht Stuttgart durch den Richter am Amtsgericht am 07.02.2013 folgenden Beschluss Dem Betroffenen ist über seinen Verteidiger Einsicht in - die Gebrauchsanweisung PoliScan Speed, Softwareversion 3.2.4 und in - den vollständigen Messfilm der Geschwindigkeitsmessung vom 15.6.2012 von 17:00 Uhr bis 22:15 Uhr zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. Gründe: Der Verteidiger des Betroffenen hat mit Schreiben vom 11.01.2013 gegen die Versagung der Übersendung einer Kopie der Bedienungsanleitung des Messgerätes PoliScan Speed und des gesamten Messprotokolls der erfolgten Messung am 15.6.2012 von 17:00 Uhr bis 22:15 Uhr An trag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Antrag ist zulässig und begründet. Der Verteidiger des Betroffenen hat gem. § 46 Abs.1 OWiG i.V.m. § 147 StPO ein Recht auf Akteneinsicht, welches alle Schriftstücke sowie Bild- und Videoaufnahmen umfasst, die für den Betroffenen als belastend oder entlastend von Bedeutung sein können. Die Bedienungsanleitung und der vollständige Messfilm wurden zwar nicht zu den Akten genommen, da sie auch in Buß- geldverfahren gegen andere Verkehrsteilnehmer als Beweismittel dienen können und nicht lediglich einem einzigen Bußgeldverfahren zugeordnet werden können. Auch derartiges Material, das sich nicht in der Akte befindet, sondern bei der Bußgeldstelle, ist dem Verteidiger des Betroffenen jedoch zugänglich zu machen. Dem Einsichtsrecht kann hinsichtlich der Bedienungsanleitung entsprochen werden, indem die Bedienungsanleitung entweder dem Verteidiger des Betroffenen übersandt oder indem die Bedienungsanleitung in den Diensträumen der Behörde zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt wird. Einsicht in den vollständigen Messfilm ist dem Verteidiger durch Übersendung einer Kopie des Messfilms zu gewähren. Den hierfür erforderlichen Datenträger hat der Verteidiger zur Verfügung zu stellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 62 Abs.2 S.1 OWiG i.V.m. § 467 Abs.1 StPO. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
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