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Entscheidungen

OWi

Insolvenzrecht, Erzwingungshaft, Anordnung, Zulässigkeit, Restschuldbefreiung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Bochum, Beschl. v. 04.12.2012 - 9 Qs 86/12 LG Bochum

Leitsatz: Während des Insolvenzverfahrens und des Restschuldbefreiungsverfahrens ist die Anordnung von Erzwingungshaft zur Erzwingung der Zahlung einer Geldbuße nach § 96 OWiG unzulässig, da auch die Anordnung von Erzwingungshaft eine unzulässige Maßnahme der Einzelzwangsvollstreckung im Sinne der §§ 89, 294 InsO darstellt.


9 Qs 86/12 LG Bochum
Landgericht Bochum
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
Verteidiger: Rechtsanwalt Dernir, Boberger Anger 76, 21031 Hamburg
wegen leichtfertiger Steuerverkürzung
hat die 9. große Strafkammer als Kammer für Bußgeldsachen
auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 18.09.2012 gegen den Erzwingungshaftbeschluss des Amtsgerichts Bochum vom 13.09.2012 (97 Cs 62/11) durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, den Richter am Landgericht und den Richter am Landgericht
am 04.12.2012
beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Landeskasse.
Gründe
1.
Ober das Vermögen des Betroffenen hat das Amtsgericht Essen am 10.10.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet (167 IN 88/11). Das Insolvenzverfahren dauert fort.

Der Betroffene hat eine ihm mit rechtskräftig gewordenem Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 12.04 .2011 wegen einer Ordnungswidrigkeit (leichtfertiger Steuerverkürzung) auferlegte Geldbuße nicht bezahlt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Bochum gemäß § 96 OWiG eine Erzwingungshaft von fünf Tagen gegen den Betroffenen angeordnet.

Gegen diesen seinem Verteidiger am 18.09.2012 zugestellten Beschluss richtet sich der Betroffene mit seiner am gleichen Tag bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Zur Begründung wird auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwiesen.

II.
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig.

2. Sie ist auch begründet, denn die Anordnung der Erzwingungshaft war unzulässig, weil sie während der Dauer des Insolvenzverfahrens erfolgte. Das folgt aus § 89 Abs. 1, § 294 Abs. 1 lnsO, wonach Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer dies Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig sind.

Die erkennende 9. Strafkammer, die seit Anfang 2011 anstelle der zuvor zuständig gewesenen 1. Strafkammer nunmehr Kammer für Bußgeldsachen ist, führt deren ständige Rechtsprechung im obigen Sinne fort. Ähnlich auch LG Berlin, 4. Strafkammer, Beschl. v. 19.01.2005 - 504 Qs 13,8/04, LG Hechingen, Beschl. v. 24.05.2007 - 1 Qs 49/07.

a) Der die Vollstreckung wegen der Geldbuße Betreibende ist Insolvenzgläubiger. Denn § 39 Abs. 1 Nr. 3 Ins() bezeichnet denjenigen, der wegen einer Geldbuße vollstreckt, als nachrangigen Insolvenzgläubiger und weist ihm seine Stellung innerhalb der Rangfolge der Insolvenzgläubiger zu.

Nach altem Recht (§ 63 Nr. 3 KO) nahmen Forderungen wegen Geldstrafen und ähnlichem nicht am Konkursverfahren teil, so dass die Einzelvollstreckung insoweit zulässig blieb. Indem der Gesetzgeber der Insolvenzordnung die in § 39 InsO bezeichneten Forderungen im das Insolvenzverfahren einbezogen hat, ist sein politischer Wille zum Ausdruck gekommen, diese im taufenden Verfahren gerade nicht mehr zu bevorzugen. Wäre die Bevorzugung von Geldstrafen und Geldbußen vom Gesetzgeber gewollt gewesen, so hätte nahe gelegen, diese Forderungen insgesamt vom Insolvenzverfahren auszunehmen, nicht aber sie als nachrangige Forderungen in das Insolvenzverfahren ein zu beziehen und sie nur im § 302 InsO dadurch zu privilegieren, dass sie nach Abschluss des Verfahrens im der nicht getilgten Höhe weiter zu befriedigen sind.

b) Die Anordnung der Erzwingungshaft nach § 96 OWIG ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 89 InsO.

aa) Ihrem Wesen nach ist sie ein Beugemittel, mit dem die Zahlung der Geldbuße gegen einen zahlungsunwilligen Betroffenen erzwungen werden soll. Häufig betrifft sie Bußgeldpflichtige, die unpfändbar sind, insbesondere dem Schutz des § 850c ZPO unterfallen. In diesen Fällen sollen die Bußgeldpflichtigen veranlasst werden, zwecks Vermeidung der Haft aus ihrem (geringen) Einkommen bzw. Vermögen .etwas abzuzweigen, notfalls Dinge zu verkaufen, um dann die Geldbuße zahlen zu können. Auf diese Weise können auch gegenüber diesem Personenkreis Ordnungswidrigkeiten wirkungsvoll geahndet werden.

bb) Dafür, dass die Anordnung der Erzwingungshaft nach § 96 OWiG eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ist, spricht maßgebend auch die Stellung des § 96 OWiG innerhalb der Gesetzessystematik des Ordnungswidrigkeitengesetzes. Im neunten Abschnitt des Ordnungswidrigkeitengesetzes finden sich in den §§ 89 - 104 unter der Überschrift 'Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen" Regelungen über die Zuständigkeit, die Art und Weise der Vollstreckung und über Rechtsmittel im Vollstreckungsverfahren.

cc) Die Erzwingungshaft stellt insoweit eine Parallele zur Anordnung der Haft nach § 901 ZPO dar. Mit jener Haftanordnung soll der Schuldner zu einer anderweitig nicht zu erreichenden Tätigkeit, nämlich zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung veranlasst werden. Auch die Haftanordnung nach § 901 ZPO ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung. Sie ist wie die anderen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung im achten Buch der Zivilprozessordnung geregelt.

c) Die hier vertretene Auffassung entspricht der Begründung des Regierungsentwurfes zur Insolvenzordnung und damit dem Ziel des Gesetzgebers. In der Bundestagsdrucksache 1212443 heißt es auf Seiten 137, 138 zur Begründung des Verbotes der Einzelvollstreckung während des Insolvenzverfahrens (§ 100 InsO-Entwurf, jetzt § 89 InsO), soweit hier von Interesse:
Das Ziel des Insolvenzverfahrens, die Insolvenzgläubiger gemeinschaftlich aus dem Vermögen des Schuldners zu befriedigen, schließt es aus, daß Insolvenzgläubiger während des Verfahrens die Einzelzwangsvollstreckung betreiben. Absatz 1 spricht daher ein allgemeines Vollstreckungsverbot für die Insolvenzgläubiger aus.

Auch die nachrangigen Insolvenzgläubiger ... müssen das Vollstreckungsverbot beachten. Dies ist folgerichtig, da der Gesetzentwurf auch diese Gläubiger mit dem Ziel ihrer gemeinschaftlichen Befriedigung in das Verfahren einbezieht und da diese Gläubiger nicht besser stehen dürfen als die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger.

Unberührt bleibt ... die Vollstreckung durch Unterhalts- und Deliktsgläubiger in den Teil der Bezüge, der nach §§ 850d, 850f Abs. 2 ZPO für diese Gläubiger erweitert pfändbar ist. ... Es bestehen daher keine Bedenken, dass die Unterhalts- und Deliktsgläubiger, soweit sie nicht als Insolvenzgläubiger an der gemeinschaftlichen Befriedigung im Verfahren beteiligt sind, auch während des Verfahrens in den erweitert pfändbaren Teil der Bezüge vollstrecken. ...

Eine durch Auslegung zu schließende Gesetzeslücke liegt danach nicht vor. Vielmehr hat der Gesetzgeber bewusst .unterschieden zwischen Insolvenzgläubigern, nachrangigen Gläubigern und Unterhalts- bzw. Delikts-Neugläubigern. Den Unterhalts- bzw. Delikts-Neugläubigern soll insbesondere die Vollstreckung in den Teil der Bezüge möglich sein, der nach §§ 850d, 850f Abs. 2 ZPO für diese Gläubiger erweitert pfändbar ist. Den nachrangigen Gläubigern ist dies demgegenüber gerade verwehrt.

Die Zulassung der Vollstreckung durch einzelne nachrangige Gläubiger würde im Ergebnis die vorn Gesetzgeber beabsichtigte gleichmäßige Befriedigung aller nachrangigen Gläubiger unterlaufen. Maßgebend für die Befriedigung wäre dann das Prioritätsprinzip. Auch die Zugriffsmasse für die privilegierten Gläubiger könnte in einer der Zielsetzung des Gesetzes zuwider laufenden Weise verkürzt werden.

Diese Zielsetzung und eine damit übereinstimmende Auslegung des § 89 lnsO hat der Bundesgerichtshof bestätigt (Beschl. v. 15.11.2007 - IX ZB 4/06). Danach gilt das Vollstreckungsverbot auch für Deliktsgläubiger, sofern sie auch Insolvenzgläubiger sind. Lediglich Unterhalts- bzw. Delikts-Neugläubiger sind durch § 89 Abs. 2 InsO privilegiert. Nur Ihnen steht der Zugriff auf den durch §§ 850d, 850f Abs. 2 ZPO erweitert pfändbaren Teil der Bezüge zu.

d) Der abweichenden Rechtsprechung des Landgerichts Potsdam (Beschl. v. 14.09.2006 - 21 Qs 108/06, WW 2007, 1544) und der 5. Strafkammer des Landgerichts Berlin (Besohl. v. 03.07.2006 - 505 Qs 54/0:6) vermag die Kammer nicht zu folgen. Diese Rechtsprechung ist ersichtlich von der Absicht getragen, die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten während eines Insolvenzverfahrens nicht leer laufen zu lassen. Sie ist nach Auffassung der Kammer mit Wortlaut und gesetzgeberischem Zweck des § 89 InsO indes unvereinbar.

aa) Unzutreffend ist die Ansicht dies Landgerichts Potsdam, dass Zwangsvollstreckungen im Sinne des § 89 Abs. 1 lnsO ausschließlich die im 8. Buch der Zivilprozessordnung genannten Maßnahmen seien.

Zu Unrecht beruft sich das Landgericht Potsdam auf S. 156 der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags, Bundestagsdrucksache 12/7302. Dort führte der Rechtsausschuss aus, dass § 12 lnsO des Regierungsentwurfs, in dem es geheißen hatte, dass Zwangsvollstreckung im Sinne der lnsolvenzordnung auch die Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung sei, entbehrlich erscheine, weil der Begriff der Zwangsvollstreckung auch ohne diese Vorschrift als Oberbegriff im Sinne der Terminologie der Zivilprozessordnung verstanden werde und dort im Achten Buch unter der Bezeichnung "Zwangsvollstreckung" sowohl die Einzelzwangsvollstreckung als auch der Arrest und die einstweilige Verfügung abgehandelt seien. Diese Ausführungen des Rechtsausschusses beziehen sich also nur auf eine Problematik im Bereich der Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung, lassen sich nicht dahin deuten, dass nach dem Willen des Rechtsausschusses Zwangsvollstreckungen außerhalb der Zivilprozessordnung keine Zwangsvollstreckungen im Sinne von § 89 Abs. 1 lnsO sein sollen. Im oben zitierten Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 12/2443, S. 137 f.) ist in der Begründung des Verbotes der Einzelvollstreckung während dies Insolvenzverfahrens (§ 100 Ins0-Entwurf, jetzt § 89 lnsO) auch nichts dazu gesagt, dass nach dem Willen der Bundesregierung entgegen der früheren Rechtslage nach der Konkursordnung nur Zwangsvollstreckungen nach der Zivilprozessordnung Zwangsvollstreckungen im Sinne von § 89 Abs. 1 InsO sein sollen (so auch LG Hechingen, NZI 2009, 187).

bb) Die 5. Strafkammer des Landgerichts Berlin ist der Auffassung, die Anordnung der Erzwingungshaft sei keine Zwangsvollstreckung im Sinne von § 89 InsO, weil die Erzwingungshaft ihrem Wesen nach nur ein Beugemittel sei. Sie diene nicht der Erfüllung des staatlichen Anspruchs auf die Geldbuße, sondern der Erfüllung des staatlichen Anspruchs auf Mitwirkung des Betroffenen im Bußgeldverfahren.

Diese Auffassung verkennt, dass Ziel der erstrebten "Mitwirkung" des Betroffenen die Zahlung der Geldbuße durch diesen ist.

e) Schließlich betrifft die abweichende Rechtsprechung - soweit ersichtlich - Fälle, in denen wegen verhältnismäßig kleiner Beträge vollstreckt wird. Nicht selten sind aber auch Bußgeldbeträge in Höhe mehrerer tausend €. Würde der Betroffene diese unter dem Druck der Erzwingungshaft zahlen, liegt auf der Hand, dass etwa vorhandene Unterhalts- bzw. Delikts-Neugläubiger benachteiligt werden.

3.
Die Kammer weist ausdrücklich darauf hin, dass mit dieser Entscheidung ein. Freibrief für die Begehung von Ordnungswidrigkeiten durch Betroffene in der Insolvenz nicht verbunden ist. Die Behörde ist auf eine Vollstreckung. nach Abschluss von Insolvenz- bzw. Restschuldbefreiungsverfahren zu verweisen. Auch nach dieser Zeitspanne ist eine solche Vollstreckung noch möglich. Nachrangige Forderungen im Sinne von § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO werden weder durch den Insolvenzplan ausgeschlossen (§ 225 Abs. 3 InsO) noch von der etwaigen Restschuldbefreiung erfasst (§ 302 Nr. 2 InsO).

Schließlich kann auch eine Verjährung nach § 34 Abs. 2 OWiG während dies Zeitraums der Wartepflicht nicht eintreten, denn gem. § 34 Abs. 4 Nr. 1 OWiG ruht die Vollstreckungsverjährung.

Weiter weist die Kammer darauf hin, dass freiwillige Zahlungen des Betroffenen mit Mitteln, die nicht zur Insolvenzmasse gehören, nicht durch §§ 87, 89 InsO untersagt sind. Eine solche Zahlung stellt jedenfalls während des Insolvenzverfahrens auch keine Obliegenheitsverletzung nach §§ 287 Abs. 2 Satz 1, 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO dar. Nach Aufhebung dies Insolvenzverfahrens und Ankündigung der Restschuldbefreiung dürfte maßgebend darauf abzustellen sein, ob die Zahlung der Geldbuße unter den gegebenen Umständen die Befriedigung der übrigen Gläubiger beeinträchtigen kann. Nur dies könnte gem. § 296 Abs. 1 Satz 1 lnsO zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen (BGH, Urt. v. 14.01.2010 - IX ZR 93/09).

Die Auslagenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWG, 473 Abs. 4 Satz 2 StPO.

Einsender: RA Dernir, Hamburg

Anmerkung:


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