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Gericht / Entscheidungsdatum: AG Walsrode, Beschl. v. 01.02.2013 - 5 OWi 345 Js 41431/12 (1002/12)
Leitsatz: Zum Umfang des Akteneinsichtsrecht im Bußgeldverfahren.
Amtsgericht Walsrode Beschluss 5 OWi 345 Js 41431/12 (1002/12) In der Bußgeldsache gegen pp. Verteidiger: Rechtsanwalt Bernd Brüntrup, Besselstr. 21, 32427 Minden wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat das Amtsgericht Walsrode durch den Richter am Amtsgericht am 01.02.2013 beschlossen: Der Antrag des Betroffenen vom 09.11.2012 auf gerichtliche Entscheidung wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Gründe: Eine Übersendung der Bedienungsanleitung im Rahmen einer Akteneinsicht in die Kanzleiräume des Verteidigers kommt nicht in Betracht. Die Bedienungsanleitung ist kein Aktenbestandteil. Gegenstand des Akteneinsichtsrechts sind die dem Gericht vorliegenden oder ihm im Fall einer Anklage vorzulegenden Akten, wozu das gesamte vom ersten Zugriff an gesammelte Beweismaterial, einschließlich etwaiger Bild- und Tonaufnahmen, die gerade in dem gegen den Angeklagten gerichteten Ermittlungsverfahren angefallen sind, zählt. Eine Bedienungsanleitung stellt kein solches in einem Ermittlungsverfahren gesammeltes Beweismaterial dar, welches dem Gericht als Aktenbestandteil im Fall einer Anklage vorzulegen wäre (vgl. Beschluss OLG Celle vom 11.09.2012, 311 SsRs 124/12). Sollte sich der Verteidiger nicht dazu entscheiden wollen, die Bedienungsanleitung beim Hersteller des Geschwindigkeitsmessgerätes (LEIVTEC Verkehrstechnik GmbH in Wetzlar) zu einem Kaufpreis von 25,- Euro zzgl. 4,- Euro Versandkosten zzgl. Mehrwertsteuer käuflich zu erwerben - diese Entscheidung ist dem Verteidiger selbstverständlich unbenommen -, hat er die Möglichkeit, die Bedienungsanleitung in den Räumen der Verwaltungsbehörde einzusehen. Dies gilt auch für den Fall einer weiten Entfernung zwischen dem Sitz der Verwaltungsbehörde und der Niederlassung des Verteidigers (Beschluss OLG Hamm vom 03.09.2012, 3 RBs 235/12). Einen Anspruch darauf, dass ihm Kopien der im Original für die Behörde unentbehrlichen Bedienungsanleitung zugesandt werden, hat ein Verteidiger nicht (vgl. Landgericht Aachen, Beschluss vom 01.02.2012, 62 Qs 8/12). Gleiches gilt für eine beantragte Übersendung der in Papierform vorliegenden Bedienungsanleitung per Email. Ferner ist das Gericht bereit, dem Verteidiger - nach Voranmeldung - auf der Geschäftsstelle der Strafabteilung des Amtsgerichts Walsrode Einsicht in die dem Gericht vorliegende Bedienungsanleitung zu gewähren. Eine Gewährung von Einsicht in eine so genannte Lebensakte des Messgerätes ist schon deshalb ausgeschlossen, da eine solche auch gerichtsbekannt für das verwendete Messgerät nicht geführt wird. Auch besteht keine Veranlassung für eine Übersendung von zum Beispiel vorhandenen Reparatur- oder Wartungsunterlagen, denn einem solchen Begehren wäre möglicherweise allenfalls dann nachzugehen,
wenn Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Fehlmessung bestehen. Da solche Anhaltspunkte nach Aktenlage nicht vorliegen, besteht auch insoweit im Ergebnis kein Anspruch auf Bildung eines größeren Aktenbestandes. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 62 Abs. 2 S. 2 OWiG. Die Entscheidung über die Unanfechtbarkeit der gerichtlichen Entscheidung ergibt sich aus § 62 OWiG.
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