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Entscheidungen

Zivilrecht

Schmerzensgeld, Veröffentlichung einer Fotografie einer unbekleideten Person in einer Sauna; allgemeinen Persönlichkeitsrecht, Prinzenpaar

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Düsseldorf, Urt. v., 13.12.2006 - 12 O 194/05

Leitsatz: Zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eigenen Bild durch die Veröffentlichung der Fotografie einer unbekleideten Person in einer Sauna.


In pp.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 5.238,55 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank aus einem Teilbetrag in Höhe von 5.000,-- Euro seit dem 11.03.2005 sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank aus einem Teilbetrag in Höhe von 238,55 Euro ab dem 29.06.2005 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 74/100 der Klägerin und zu 26/100 der Beklagten auferlegt.
4.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil jeweils beizutreibenden Betrages für jede der beiden Parteien vorläufig vollstreckbar.



Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung eines Schmerzensgelds in Anspruch, weil sie sich durch die Veröffentlichung einer Fotografie, welche sie in unbekleidetem Zustand in einer Sauna zeigt, in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sieht. Die Beklagte betreibt einen Verlag und gibt die unentgeltliche Werbezeitung "Lokal-Anzeiger" heraus; in der Ausgabe vom 02.02.2005 wurde die von der Klägerin beanstandete Fotografie veröffentlicht. Die Fotografie wurde gefertigt anlässlich eines Besuchs des Monheimer Prinzenpaares der Karnevalssession 2004/2005 im Monheimer Freizeit- und Erlebnisbad "Mona Mare" am 28.01.2005. Die Klägerin befand sich im Saunabereich dieses Bades, als das Prinzenpaar die Sauna besuchte und die beanstandete Fotografie von einem Fotografen der Beklagten gefertigt wurde.

Die Klägerin trägt vor, die Fotografie zeige sie in einer kompromittierenden Situation und sei ohne ihre Einwilligung veröffentlicht worden. Das Prinzenpaar habe mit Saunabesuchern im Ruhebereich fotografiert werden sollen. In diesem Zusammenhang habe der Bademeister, Herr XXX, angekündigt, die Saunabesucher sollten sich Bademäntel überziehen oder entfernen, wenn sie nicht nackt fotografiert werden wollten. Aufgrund dieser Ankündigung sei für alle Saunagäste von vornherein klargestellt gewesen, dass der Besuch des Prinzenpaares auf die Ruhezone des Saunabereiches beschränkt gewesen sei; nur dort hätten die Fotos gefertigt werden sollen. Die Klägerin habe sich in den eigentlichen Saunabereich begeben. Der Zutritt zum Saunabereich erfolge durch eine Türe. Ein Fotograf der Beklagten habe nach Fertigung der Fotos im Ruhebereich unvermittelt und ohne Genehmigung die Tür zum eigentlichen Saunabereich aufgemacht und zwei weitere Aufnahmen gemacht. Die Klägerin habe nicht damit gerechnet und habe auch nicht damit rechnen müssen, unerwartet entblößt fotografiert zu werden. Es liege eine schwere und nachhaltige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor; die Beklagte habe in verwerflicher Weise den Umstand ausgenutzt, dass sich die Klägerin aufgrund der Ankündigung des Bademeisters, fotografiert werde nur im Ruhebereich, in Sicherheit gewogen habe. Ein Betrag von 20.000,-- Euro erscheine in Anbetracht des hohen Maßes an Verschulden bei der Anfertigung der Aufnahme als angemessen.

Darüber hinaus stehe der Klägerin ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 498,67 Euro zu.

Die Klägerin beantragt,


die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 20.498,67 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank aus einem Teilbetrag in Höhe von 20.000,-- Euro seit dem 11.03.2005 sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank aus einem Teilbetrag in Höhe von 498,67 Euro ab Rechtshängigkeit (29.06.2005) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,


die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, nicht zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet zu sein, und trägt zur Begründung im Einzelnen vor:

Die Klägerin sei schon nicht "erkennbar" abgebildet. Jedenfalls habe für die Veröffentlichung des Bildes eine konkludente Einverständniserklärung der Klägerin vorgelegen. Der Saunameister, Herr Xxxx, habe den Badegästen erklärt, dass bei der Veranstaltung für die Berichterstattung fotografiert werden solle und dass diejenigen, die hiergegen Einwände hätten, sich entweder aus den Saunen zurückziehen oder etwas überziehen sollten. Es werde bestritten, dass Saunabesucher nur im Ruhebereich hätten fotografiert werden sollen und dass dies den Besuchern mitgeteilt worden sei. Aus den eindeutigen Erklärungen des Herrn XXX habe sich vielmehr ergeben, dass beim "Prinzenaufguss" fotografiert werden würde. Daraufhin seien so viele Menschen in die für den "Prinzenaufguss" vorgesehene Sauna gegangen, dass gleich zwei Saunen zu diesem Zweck hätten geöffnet werden müssen. Vor Anfertigung und nach Betreten der Saunen habe zudem der Fotograf Herr Thomé in die Runde der anwesenden Saunagäste gefragt, ob jemand der Saunagäste nicht auf das Bild wolle, weil er vielleicht gerade krankgeschrieben worden sei. Die Gäste hätten mit erkennbarem Ausdruck der guten Laune geantwortet und ihre Position beibehalten.

In jedem Falle sei eine Einwilligung wegen § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG entbehrlich. Im Vordergrund der Berichterstattung habe die Abbildung der Veranstaltung gestanden und nicht die Heraushebung einzelner Teilnehmer. Es fehle schließlich auch an einem schweren Verschulden. Die Beklagte und der für sie tätige Fotograf hätten nach den Umständen nicht nur davon ausgehen können, dass eine Berichterstattung gewünscht gewesen sei, sie hätten darüber hinaus alles in ihrer Macht stehende getan um sicherzustellen, dass die Beteiligten von der Berichterstattung über die Veranstaltung und von der Veröffentlichung informiert und mit dieser einverstanden gewesen seien. Das gesamte Verhalten der Besucher habe ebenfalls darauf hingewiesen, dass seitens der Abgebildeten keinerlei Bedenken gegen die Veröffentlichung bestanden hätten. Die Beklagte und ihr Fotograf hätten in Anbetracht aller Umstände von einem stillschweigenden Einverständnis der Klägerin ausgehen müssen.

In jedem Falle sei die begehrte Entschädigungssumme weit überhöht.

Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 08.11.2006 Bezug genommen.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.


Entscheidungsgründe

Die Klage ist lediglich zu einem Teil begründet; im Übrigen war sie abzuweisen. Der Klägerin steht ein Teil des begehrten Schmerzensgeldes zu; des Weiteren hat sie auch einen Anspruch auf einen Teil der verlangten Geschäftsgebühr.

1.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf eine Geldentschädigung für zugefügten immateriellen Schaden in Höhe von 5.000,-- Euro zu (§ 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Artikel 1, 2 Abs. 1 GG).

Die besonderen Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eine Geldentschädigung zum Ausgleich des immateriellen Schadens zubilligt, sind im vorliegenden Fall erfüllt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann jemand, dessen Persönlichkeit in schwerer Weise schuldhaft verletzt worden ist, Ersatz in Geld auch für immaterielle Schäden beanspruchen, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (vgl. BGH NJW 1995, 861, 864 [BGH 15.11.1994 - VI ZR 56/94] m.w.N.). Nach Auffassung der Kammer besteht im vorliegenden Fall ein so schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin, dass die Zubilligung eines Schmerzensgeldes unabweisbar ist. Die Klägerin ist in unbekleidetem Zustand in dem in der Stadt Monheim erschienenen "Lokal-Anzeiger" abgebildet worden. Die Klägerin ist erkennbar. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht auch nicht davon überzeugt, dass die Klägerin ihre Einwilligung zu der Veröffentlichung erteilt hat.

Die Klägerin ist auf dem in Rede stehenden Foto erkennbar. Ein begründeter Anlass für die Annahme, innerhalb des Bekanntenkreises erkannt werden zu können, reicht hierfür aus (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Anm. 7.15). Das Gericht hat vorliegend keine Zweifel, dass Menschen, die mit der Klägerin beruflich oder in anderer Weise in Berührung gekommen sind, diese auf der Abbildung wieder erkennen.

Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass die Klägerin die erforderliche Einwilligung in die Veröffentlichung der Abbildung erteilt hat.

Die Beweislast für eine rechtswirksam erklärte Einwilligung trägt, wer die Abbildung verbreitet. Eine Einwilligung kann ausdrücklich, aber auch stillschweigend erklärt werden. Von stillschweigender Einwilligung ist auszugehen, wenn der Abgebildete die Anfertigung der Aufnahme in Kenntnis ihres Zweckes billigt, oder wenn aus dem Zweck der Aufnahme im Wege der Auslegung auf eine stillschweigende Einwilligung zu schließen ist (vgl. Wenzel, a.a.O., Rdnr. 7.63). Für die Frage, ob eine stillschweigende Einwilligung in die Herstellung (und die Verbreitung) der Aufnahmen erteilt wurde, sind die Gesamtumstände aus der Sicht des Fotografen als Erklärungsempfänger maßgebend. Es kommt darauf an, ob der Fotograf aus dem Verhalten des Betroffenen und den sonstigen Begleitumständen auf eine entsprechende Einwilligung schließen konnte. Dabei ist aber stets zu berücksichtigen, dass bei "heiklen" Fotos die gegenständliche Reichweite der Einwilligung zur Veröffentlichung besonders eng auszulegen ist (vgl. Wenzel, a.a.O., Rdnr. 7.81). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin eine stillschweigende Einwilligung zur Veröffentlichung eines Fotos, welches sie in der Sauna in unbekleidetem Zustand zeigt, in einer Wochenzeitung, die im Raum der Stadt Monheim verbreitet wird, erteilt hat.

Der Zeuge XXXxx, Schwimmmeister im Saunabad, hat bekundet, die Veranstaltung geleitet zu haben und über ein Mikrophon angekündigt zu haben, dass ein Foto gemacht werde für das "Wochenende" oder "Lokal-Anzeiger". Die Lautsprecher hätten im Vorraum vor der eigentlichen Sauna gestanden; er habe zwischen Tür und Saunaofen gestanden und sei davon ausgegangen, dass alle seine Durchsagen gehört hätten. Der Zeuge hat dazu ausgesagt, es sei laut in der Sauna gewesen, er habe aber auch laut gesprochen. Die Zeugin Frau Sandra Groos, Schwimmmeisterin im Saunabad, hat bekundet, Herr Longerich habe über die lokale Lautsprecheranlage angekündigt, dass jetzt der Prinzenaufguss gemacht werde und die Presse Fotos machen werde. Nach ihrer Erinnerung habe Herr Longerich zum Zeitpunkt der Durchsage im Aufenthaltsbereich etwa 2 bis 3 Meter von der eigentlichen Sauna entfernt gestanden. Der Zeuge Herr XXX hat bekundet, er sei mit ca. 2 bis 3 Kollegen in der Sauna gewesen, um Fotos zu machen. Herr Longerich habe über eine Lautsprecheranlage begrüßt und auch gesagt, dass Fotos vom Prinzenaufguss gemacht würden; er gehe davon aus, dass gesagt worden sei, dass die Fotos für die Presse gemacht würden. Nach diesen Bekundungen der Zeugen kann davon ausgegangen werden, dass eine öffentliche Ansage des Schwimmmeisters Herrn xxxx erfolgt ist. Auch wenn die Gäste in der Sauna mitbekommen haben sollten, dass Fotos angefertigt werden sollten, kann nicht als sicher davon ausgegangen werden, dass die Gäste - und die Klägerin -davon Kenntnis erlangt haben, dass in der Sauna "für die Presse" Fotos angefertigt würden. Aus den Aussagen der Zeugen ergibt sich, dass in der Sauna ausgelassene Stimmung herrschte und es laut war. Der Zeuge xxxx hat bekundet, es habe ziemlichen Lärm gegeben, als der Prinz gekommen sei. Er habe nichts davon gehört, dass angekündigt worden sei, dass in der Sauna fotografiert werde. Es sei auch nach seiner Erinnerung nichts davon vorher gesagt worden, dass nun Fotos gemacht würden; er habe jedenfalls nichts gehört. Der Zeuge xxxx hat bekundet, für den eigentlichen Saunabereich sei nicht angekündigt worden, dass fotografiert werde. Herr Longerich habe im Vorbereich gesagt, das Bilder gemacht würden; diejenigen, die nicht aufs Bild wollten, sollten rausgehen oder sich etwas anziehen; das habe sich aus seiner Sicht aber eben nur auf Fotos in dem Außenbereich bezogen. Er sei deshalb auch zunächst davon ausgegangen, dass zunächst nur der Prinz fotografiert werde. Auch aus der Aussage des Zeugen Herrn xxxxx ergibt sich nicht, dass die Klägerin Kenntnis davon hatte, dass Fotos von ihr zur Veröffentlichung in der Presse in der Sauna gemacht würden. Der Zeuge xxxxx hat ausgesagt, Herr xxxxx habe die Durchsage gemacht, dass jetzt der Fototermin in der Sauna gemacht werde; wer nicht aufs Foto wolle, solle in dem Vorraum bleiben. Alle seien sodann in die Sauna gerannt. Diese Bekundung lässt nicht erkennen, dass die Klägerin diese Durchsage gehört hat und also Kenntnis davon hatte, dass Fotos für die Presse gemacht würden. Der Zeuge hat weiter bekundet, er habe in der Sauna auch seinen üblichen Spruch gemacht und gefragt, ob jemand krankgeschrieben sei; in dem Moment hätten sie in die Kamera gelacht. In vergleichbar deutlicher Weise hat auch die Zeugin Frau xxxx bekundet, Herr Longerich habe in der Sauna noch darauf hingewiesen, dass jetzt die Presse komme; aus ihrer Sicht war das auch ersichtlich; die Presse stand ja da mit ihren Kameras. Beide Aussagen lassen es durchaus als möglich erscheinen, dass es in der Sauna Gäste gegeben haben mag, die das Ausmaß dessen, was in der Sauna vor sich ging, aufgenommen haben: Dass nämlich der Fotograf "für die Presse" da war und Fotografien von dem Prinzenpaarundvon den Saunagästen in ihrer Nacktheitzum Zweckeder Veröffentlichung in der örtlichen Presse gemacht hat. Es ist aber ebenso wahrscheinlich, dass es Saunagäste gegeben hat - wie der Zeuge Herr xxxxx -, die von einem Fotografieren im Außenbereich ausgingen, allerdings das Fotografieren in der Sauna selbst mitbekommen haben, für die allerdings nicht ersichtlich war, dass die anwesenden Saunagäste fotografiert würden. Der Zeuge Herr xxxxx hat dazu bekundet, man habe schließlich auch in der Fotografie die Möglichkeit, nur den Vordergrund zu fotografieren; er sei deshalb auch zunächst davon ausgegangen, dass zunächst nur der Prinz fotografiert wird. Die Kammer hält es auch für durchaus möglich, dass "der Prinzenaufguss" fotografiert werden sollte, und im Hintergrund des Prinzenpaars vielleicht noch etwas von der Sauna wiedergegeben werden sollte, und dass eine Anzahl von Saunagästen hiervon ausging. Diese Saunagäste, die im Hintergrund der Sauna saßen, werden den Eindruck gehabt haben, dass allenfalls das Geschehen um das Prinzenpaar für die Presse interessant war und fotografiert werden sollte. Dies kann auch für die Person der Klägerin zutreffen. Entscheidend ist aber, dass in Bezug auf die Person der Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin die Durchsage des Herrn Longerich in der Sauna gehört hat, dass sie auch gehört hat, dass Fotos "für die Presse" gemacht werden, und dass sie überhaupt nach dem Geschehen in der Sauna davon ausgehen konnte, dass die in ihrem Beisein gemachten Fotos für die Veröffentlichung in einer Wochenzeitung bestimmt waren. Es ist noch nicht einmal sicher, dass die Klägerin davon ausgehen konnte, in ihrer ganzen Nacktheit fotografiert worden zu sein. Ähnliches klingt in der Aussage des Zeugen xxxx an, der bekundet hat, dass er zunächst davon ausgegangen sei, dass nur der Prinz fotografiert werde. Das Gericht hält es für durchaus wahrscheinlich, dass auch viele Saunagäste einer derartigen Auffassung waren. Auch die Bekundung des Fotografen, des Zeugen xxxx, führt in diesem Zusammenhang zu keiner anderen Beurteilung. Allerdings hat er ausgesagt, er habe noch andere Fotos von der Klägerin, "auf denen sie in die Kamera lachte". Das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin davon ausging, sie werde - neben dem Prinzenpaar - mit ihrem gesamten Körper abgelichtet. Die Klägerin kann in die Kamera gelacht haben in dem Bewusstsein, dass sie lediglich mit ihrem Kopf in der Fotografie erscheine. Das Gericht kann auch nicht davon ausgehen, dass sie mit ihrem "Lächeln in die Kamera" etwa posiert hat in dem Sinne, dass sie wollte, dass sie mit ihrem gesamten Körper fotografiert werde. Selbst wenn die Klägerin damit rechnete, dass auch Teile ihres Körpers mitabgelichtet worden waren, hat das Gericht immer noch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie mit ihrem "Lächeln in die Kamera" auch die Einwilligung in die Verbreitung eines solchen Fotos im Rahmen der örtlichen Presse gegeben hat. Das Gericht hält es nach allem nicht für bewiesen, dass die Klägerin tatsächlich die Anfertigung der Fotografie in Kenntnis ihres Zweckes - der Veröffentlichung im Lokal-Anzeiger in der Stadt Monheim - stillschweigend gebilligt hat. Die Beklagte (bzw. ihr Fotograf) durfte aus der Tatsache der Durchsage des Herrn xxxx und dem Lächeln der Klägerin nicht darauf schließen, dass die Klägerin mit der Veröffentlichtung der Fotografie stillschweigend einverstanden war. Der Fotograf durfte insbesondere nicht davon ausgehen, dass die Klägerin wusste, dass sie mit ihrem gesamten nackten Körper Gegenstand des gefertigten Fotos war. In der Sauna herrschte eine ausgelassene Stimmung. Der Fotograf durfte nicht davon ausgehen, dass der Klägerin das Ausmaß des zukünftigen Geschehens (der Veröffentlichung in der lokalen Presse) bewusst war. Er durfte noch nicht einmal davon ausgehen, dass der Klägerin aufgrund ihres Lächelns in die Kamera bewusst war, wie die Fotografie aussah, welche in diesem Moment von ihr gemacht wurde. Wenn man nicht davon ausgehen konnte, dass die Klägerin über die Art der Fotografie Bescheid wusste, konnte man auch nicht von einer stillschweigenden Einwilligung der Klägerin zur Veröffentlichungdieser Fotografieausgehen.

Die Veröffentlichung ist auch nicht gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG gerechtfertigt. Gemäß § 23 Abs. 2 KUG erstreckt sich die Befugnis zur Veröffentlichung einer Fotografie nicht auf eine Verbreitung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Die Ausübung der Verbreitungsbefugnis darf keinen zu missbilligenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten verursachen. Die damit zu erfolgende Abwägung führt zu dem Ergebnis, dass die Veröffentlichung des Bildes zu missbilligen ist. Die Veröffentlichung berührt die Intimssphäre der Klägerin. Es wird ein berechtigtes Interesse der Klägerin verletzt, wenn sie nackt in der Öffentlichkeit dargestellt wird, auch wenn sie sich in begrenztem Umfang anderen Gästen des Saunabereichs nackt zeigt.

Ein Verschulden ist gegeben. Jeder, der das Personenbild eines anderen verbreiten will, ist von sich aus zur Prüfung gehalten, wie weit seine Veröffentlichungsbefugnis reicht. Dies gilt erst recht dann, wenn es sich - wie vorliegend - um ein in besonders starkem Maße die Intimssphäre des Abgebildeten berührendes Nacktfoto handelt (vgl. BGH NJW 1985, 1617, 1619 [BGH 22.01.1985 - VI ZR 28/83] - Nacktfoto).

Die nach allem vorliegende rechtswidrige und auch schuldhafte Verletzung der Privatsphäre der Klägerin als Konkretisierung einer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts rechtfertigt die Zubilligung einer billigen Geldentschädigung. Als billiger Ausgleich für die erlittene Beeinträchtigung war der Klägerin ein Schmerzensgeld zuzuerkennen, welches die Kammer in Höhe von 5.000,-- Euro für angemessen hält, um die erlittene Anprangerung der Person der Klägerin auszugleichen. Die Zubilligung einer Geldentschädigung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Beim Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts steht der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund (vgl. BGH, AfP 2005, 65, 66 [BGH 05.10.2004 - VI ZR 255/03]; BGH NJW 1995, 861, 864 [BGH 15.11.1994 - VI ZR 56/94]/865). Unter Berücksichtigung dieses Gedankens erscheint der Kammer vorliegend ein Schmerzensgeld von 5.000,-- Euro ausreichend und angemessen. Das von der Klägerin begehrte Schmerzensgeld erscheint bei weitem zu hoch. Von entscheidender Bedeutung ist der Umstand, dass das Verschulden der Beklagten nicht allzu erheblich bewertet werden muß. Die Beklagte hat nicht unter vorsätzlichem Rechtsbruch die Veröffentlichung des "heiklen" Fotos als Mittel zur Auflagensteigerung und damit zur Verfolgung eigener kommerzieller Interessen eingesetzt. Es ging der Beklagten nach allen Umständen tatsächlich nur um die Wiedergabe des Prinzenaufgusses und der ausgelassenen Umgebung in der Sauna. Das Verhalten der Beklagten ist auch letztlich nur als fahrlässig einzustufen, weil sie zwar Vorkehrungen getroffen hat, um die Beteiligten auf die Anwesenheit der Presse hinzuweisen, sich indes letztlich zu wenig um die Überprüfung gekümmert hat, ob die abgebildete Klägerin wirklich mit einer Veröffentlichung der Fotografie im Gebiet der Stadt Monheim einverstanden war. Das Gericht ist aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Beklagte die Saunagäste in der Tat über den Zweck des Auftretens ihrer Fotografen in Kenntnis setzen wollte. Das Gericht glaubt insoweit den Aussagen der Zeugen xxxx und xxxx. Das Gericht glaubt auch dem Zeugen xxxx insoweit, als er bekundet, es gehe ihm wirklich gegen die Ehre, wenn behauptet werde, er hätte heimlich fotografiert. Er habe eine professionelle Ausrüstung gehabt, so dass aus seiner Sicht erkennbar gewesen sei, dass er eben nicht der Spanner war, der heimlich fotografiert hätte. Er habe auch noch andere Fotos von der Klägerin gehabt, auf denen sie in die Kamera gelacht habe; er habe auch seinen üblichen Spruch gemacht, und gefragt, ob jemand krankgeschrieben sei; in dem Moment hätten sie in die Kamera gelacht. Es gereicht der Beklagten allerdings doch zur Fahrlässigkeit, da sie es eben doch vernachlässigt hat, nach Fertigstellung der Fotografien - etwa in der Redaktion - bei der Klägerin etwa noch einmal nachzufragen, ob sie mit einer Veröffentlichung des Fotos in der Wochenpost einverstanden sei. Dies nicht erkannt zu haben und die ausgelassene Atmosphäre im Saunabereich nicht richtig eingeschätzt zu haben, führt zum Vorwurf des fahrlässigen Verhaltens. Dieser Umstand führt dazu, dass der Ausgleich für die Beeinträchtigung durch die Veröffentlichung der Fotografie bei weitem nicht so hoch angesetzt werden kann, wie dies die Klägerin für gerechtfertigt hält. Die Beklagte hat letztlich kein rücksichtsloses Verhalten gezeigt und sich auch nicht in grober Weise über die berechtigten Interessen der Klägerin hinweggesetzt. Die Kammer hält unter Wertung der aufgezeigten Umstände nach allem eine Geldentschädigung in Höhe von 5.000,-- Euro für angemessen.

2.

Die Klägerin hat schließlich gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der hälftigen Rechtsanwaltskosten, die ihr durch die außergerichtliche Geltendmachung ihrer Forderung entstanden sind. Die Beklagte hat die hälftige 1,3 Geschäftsgebühr nach den §§ 2 Abs. 2, 13 RVG in Verbindung mit Nr. 2400 VV RVG zu erstatten. Bei einem Streitwert von 5.000,-- Euro für die Abmahnung ergibt sich ein Kostenbetrag von 477,10 Euro, von dem die Hälfte auf die Verfahrensgebühr des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ist. Es verbleibt ein Kostenschaden in Höhe von 238,55 Euro, den die Beklagte zu erstatten hat.

Der Zinsanspruch beruht auf § 288 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1 und 709 Satz 1 ZPO.

Streitwert: 20.498,67 Euro.

Einsender:

Anmerkung:


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