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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Diebstahl mit Waffen

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Bonn, Beschl. v. 07.01.2013 - 21 Qs 98/12

Leitsatz: Beim Vorwurf eines Diebstahls mit Waffe gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB ist die Mitwirkung eines Verteidigers insbesondere dann geboten, wenn die Frage des Vorsatzes zum Tatzeitpunkt hinsichtlich des Beisichführens der Waffe streitig ist.


21 Qs-222 Js 347/12-98/12 82 Ds 439/12
Landgericht Bonn
Beschluss
In dem Beschwerdeverfahren
gegen pp.
Verteidiger: Rechtsanwältin Andrea Klamser, Kaiserstr. 1 c, 53113 Bonn
hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts auf die Beschwerde vom 10.12.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 27.11.2012 - Az: 82 Ds 439/12 - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, den Richter am Landgericht und den Richter am 07.01.2013 beschlossen:
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 27.11.2012 - Az. 82 Ds 439/12 - wird aufgehoben.
2. Dem Angeklagten XX. wird Rechtsanwältin Andrea Klamser, Kasierstr. 1c, 53113 Bonn als Pflichtverteidigerin bestellt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:
Die Pflichtverteidigerbestellung ist gemäß § 140 Abs. 2 StPO veranlasst, da wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage bezüglich der Feststellung eines Diebstahls mit Waffe gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Insbesondere die Frage des Vorsatzes zum Tatzeitpunkt hinsichtlich des Beisichführens des Teleskopschlagstocks erscheint nicht einfach angesichts dessen, dass der Angeklagte angegeben hat, den Teleskopschlagstock berufsmäßig als Sicherheitsfachkraft dabei gehabt zu haben (vgl. etwa OLG Hamm v. 02.01.2007, Az. 2 Ss 459/06, juris-Rn. 10; BayObLG v. 25.02.1999, Az. 5St RR 240/98, juris-Rn. 8).

Einsender: RÄin A. Klamser, Bonn

Anmerkung:


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