Entscheidungen
OWi
Akteneinsicht, Bedienungsanleitung, Messgerät
Gericht / Entscheidungsdatum: AG Senftenberg, Beschl. v. 08.11.2012 - 59 OWi 378/12
Leitsatz: Zur Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgerätes
59 OWi 378/12Amtsgericht Senftenberg
Beschluss
In der Bußgeldsache
gegen pp.
Betroffener -
Verteidiger
wegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung
hat das Amtsgericht Senftenberg
am 08.11.2012 durch den Richter am Amtsgericht _
beschlossen:
1. Die vollständige Bedienungsanleitung des am 02.06.2012 für den Messstandort 7972 benutzten Messgeräts, (Gerätenummer: 5081 der ESO GmbH) ist dem Verteidiger des Betroffenen zu übermitteln.
2. Die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.
Gründe:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß
§ 62 Abs. 1 OWiG zulässig und auch begründet.
Zur Vermeidung von Wiederholungen bei ständig wiederkehrenden Anträgen und dem nicht nachvollziehbaren Verhalten der Verwaltungsbehörde wird auf die Entscheidung vom 05.09.2012 —
59 OWi 254/12 (veröffentlicht bei www.burhoff de ) Bezug genommen.
Der Antrag auf Gewährung des Akteneinsichtsrechts ist vorliegend auch nicht ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich. Zwar betrifft die zitierte Entscheidung genau dasselbe Messgerät wie im vorliegenden Fall, und es handelt sich auch um denselben Verteidiger. In der Antragsschrift wurde jedoch ausgeführt, dass die Verwaltungsbehörde bisher noch keine Akteneinsicht gewährt hat, obwohl sie mit dem zitierten Beschluss hierzu verpflichtet wurde.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf
§§ 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG,
467 Abs. 1 StPO entsprechend.
Einsender: RA Bandmann, Cottbus
Anmerkung:
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