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Entscheidungen

Verwaltungsrecht

Trunkenheitsfahrt, Fahrrad, Verbot des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge

Gericht / Entscheidungsdatum: OVG Thüringen, Beschl. v. 09.05.2012, 2 SO 596/11

Leitsatz: Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. Dies gilt auch bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad.
Die Ermächtigungsnorm des § 3 Abs. 1 FeV räumt der Fahrerlaubnisbehörde kein Entschließungsermessen ein. Wenn Tatsachen bekannt werden, die begründete Zweifel an der Eignung eines Fahrzeugführers wecken, ist sie grundsätzlich verpflichtet, weitere Ermittlungen über die Eignung des Fahrzeugführers anzustellen.
Bei festgestellten Eignungsmängeln liegt es im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde, ob sie dem Adressaten das Führen des fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs untersagt, beschränkt oder Auflagen anordnet.
Weigert sich der Betroffene ohne zureichenden Grund, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.


In dem Verwaltungsstreitverfahren
pp.
wegen Rechts der Fahrerlaubnisse einschließlich Fahrerlaubnisprüfungen, hier: Prozesskostenhilfeantrag
hat der 2. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Dr. Schwan, den Richter am Oberverwaltungsgericht Gravert und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hampel
am 9. Mai 2012
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe liegen nicht vor.
Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO, dass eine Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und dass die Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht hat. Die Anforderungen an eine hinreichende Erfolgsaussicht dürfen dabei nicht überspannt werden. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe soll der unbemittelten Partei eine angemessene Rechtsverfolgung ermöglichen; sie dient der durch Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebotenen weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn bei einer Abwägung der Prozessaussichten eine nicht nur entfernte Möglichkeit für ein Obsiegen besteht. Ausreichend ist, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich wie ein Unterliegen ist. Darüber hinausgehende Anforderungen, wonach die Erfolgsaussichten überwiegend wahrscheinlich oder gar gewiss sein sollten, erschweren dem unbemittelten Beteiligten den Rechtsschutz unverhältnismäßig.
Nach diesem Maßstab ist der Antragstellerin keine Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil die in dem Beschwerde-Entwurf angeführten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, keine hinreichende Erfolgssaussicht erkennen lassen.
Der Bescheid, mit dem die Antragsgegnerin der Antragstellerin das Führen von erlaubnisfreien Fahrzeugen untersagt hat, ist aller Voraussicht nach rechtmäßig, weil die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der Fahreignung wohl nicht zu beanstanden ist und, nachdem die Antragstellerin kein Gutachten vorgelegt hatte, die Antragsgegnerin von der fehlenden Fahreignung ausgehen durfte.
Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen (oder Tieren), hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 FeV). Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs zum Führen ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden gemäß § 3 Abs. 2 FeV die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung von Eignungszweifeln die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die bei dem Inhaber einer Fahrerlaubnis Bedenken an der Kraftfahreignung wecken. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde (§ 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV). Weigert sich der Betroffene ohne zureichenden Grund, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 3 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV). Diesen Schluss darf sie allerdings nur dann ziehen, wenn die Anordnung, ein Gutachten beizubringen, fehlerfrei ist (vgl. Beschluss des Senats vom 19. September 2011 - 2 EO 487/11 - Abdruck S. 6, [...]). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Die Ermächtigungsnorm des § 3 Abs. 1 FeV räumt der Fahrerlaubnisbehörde kein Entschließungsermessen ein (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 2. Dezember 2012 - 12 ME 274/11 - [...], Rn. 9; Beschluss vom 1. April 2008 - 12 ME 35/08 - [...], Rn. 9; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 3 FeV, Rn. 8). Die Behörde ist verpflichtet, bei fehlender Eignung eines Fahrzeugführers die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um Gefahren für die Verkehrssicherheit entgegenzuwirken. Dementsprechend ist sie gemäß § 3 Abs. 2 FeV auch im Vorfeld, d.h. wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die begründete Zweifel an der Eignung eines Fahrzeugführers wecken, grundsätzlich verpflichtet, weitere Ermittlungen über die Eignung des Fahrzeugführers anzustellen. Denn die Fahrerlaubnisbehörde kann ihrer Pflicht zum Einschreiten nur nachkommen, wenn sie sich Klarheit über eine etwaige Gefahrenlage verschafft hat.
Die Voraussetzungen dafür, zur Klärung der Fahreignung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu verlangen, waren hier erfüllt, weil die Antragstellerin nach den Feststellungen der Antragsgegnerin und des Amtsgerichts Erfurt im Strafbefehl vom 20. Dezember 2010 (Az. Cs 982 JS 33639/10) im Verkehr ein Fahrrad führte und die ihr entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,77 Promille aufwies. Die Bestimmung des § 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV setzt nach ihrem klaren Wortlaut nicht das Führen eines Kraftfahrzeugs, sondern lediglich eines Fahrzeugs unter erheblichem Alkoholgenuss voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 3 C 32/07 - BVerwGE 131, 163 [164]). Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens auch nicht rechtswidrig, weil die Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad unternommen wurde. Wie das Bundesverwaltungsgericht hervorgehoben hat, begründet nach der Wertung des Verordnungsgebers auch die Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad bei Vorliegen eines Blutalkoholgehalts von mindestens 1,6 Promille Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen. Dies beruht darauf, dass nach dem aktuellen Stand der Alkoholforschung eine Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit hindeutet. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht anerkannt, dass ein stark alkoholisiert angetroffener Fahrradfahrer zur Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens verpflichtet werden kann. Bei einem Fahrerlaubnisinhaber, der sich mit hoher Blutalkoholkonzentration am Straßenverkehr beteilige und damit eine Verkehrsstraftat begehe, sei in der Regel bei vernünftiger lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründet, er werde in alkoholisiertem Zustand nicht stets die nötige Selbstkontrolle aufbringen, vom Führen eines Kraftfahrzeuges abzusehen. Die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand lasse häufig den Schluss zu, dass der Betreffende auch künftig, und zwar auch mit einem Kraftfahrzeug, betrunken am Straßenverkehr teilnehmen könnte. Dabei sei zu beachten, dass die Teilnahme am Straßenverkehr unter erheblicher Alkoholisierung mit jedem Fahrzeug eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bedeute (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008, a.a.O., BVerwGE 131, 163 [166 ff.]).
Der Senat geht mit dem weit überwiegenden Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass die Gefahren, die von dem Führer eines erlaubnisfreien Fahrzeugs ausgehen, zwar geringer sind als diejenigen, die ein ungeeigneter Führer von Kraftfahrzeugen verursacht; sie sind aber noch so erheblich, dass die entsprechende Anwendung der §§ 11 bis 14 FeV, insbesondere die Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht unverhältnismäßig ist (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 1. April 2008 - 12 ME 35/08 -Juris, Rn. 7; dem folgend: BayVGH, Beschluss vom 28. Dezember 2010 - 11 Cs 10.2095 - [...], Rn. 13 ff.; OVG B-Brb., Beschluss vom 28. Februar 2011 - OVG 1 S 19.11 u.a. - [...], Rn. 6; HessVGH, Urteil vom 6. Oktober 2010 - 2 B 1076/10 - [...], Rn. 5 ff.; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 3 FeV, Rn. 12; a. A. OVG Rhl.-Pf., Beschluss vom 25. September 2009 - 10 B 10930/09 - [...], Rn. 10). Ein stark alkoholisierter Fahrradfahrer gefährdet nicht nur sich selbst, weil er in schwere Unfälle mit Kraftfahrzeugen verwickelt werden kann, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer, etwa weil er durch seine unsichere und unberechenbare Fahrweise Kraftfahrzeuge möglicherweise zu plötzlichen Ausweichmanövern zwingt, die hierdurch ihrerseits folgenschwere Verkehrsunfälle verursachen (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 1. April 2008, a.a.O., Rn. 7). Das Eingreifen der Fahrerlaubnisbehörde ist damit auch unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht auf Fälle beschränkt, in denen sich aus den konkreten Umständen des Einzelfalls eine naheliegende und schwerwiegende, an die Risiken bei auffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhabern heranreichende Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs durch den Radfahrer herleiten lässt (so aber OVG Rhl.-Pf., Beschluss vom 25. September 2009, a.a.O., Rn. 11). Dieser einschränkenden Ansicht kann sich der Senat nicht anschließen, weil der Verordnungsgeber durch die Verweisung u.a. auf § 13 FeV eine normative Einschätzung vorgenommen hat, ab welcher Blutalkoholkonzentration die Fahrerlaubnisbehörde den Gefahrerforschungseingriff zu veranlassen hat, und weil dies mit Blick auf die oben genannten Gründe für diese Grenze und die erhebliche Gefährdung durch einen stark alkoholisierten Fahrradfahrer grundsätzlich nicht unverhältnismäßig ist. Das schließt möglicherweise nicht aus, dass die Fahrerlaubnisbehörde in besonders gelagerten Fällen nicht bei Verhältnismäßigkeitserwägungen, sondern bereits bei der Prüfung des Verdachtstatbestands zu dem Ergebnis kommt, dass zwar die Tatbestandsvoraussetzungen zum Ergreifen weiterer Ermittlungsmaßnahmen vordergründig erfüllt sind, aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls dennoch keine stichhaltigen Zweifel an der Fahreignung bestehen (dies andeutend auch: BayVGH, Beschluss vom 28. Dezember 2010, a.a.O., [...], Rn. 16 ff.). Solche Gründe sind hier aber nicht dargelegt oder ersichtlich. Nicht zuletzt lag die Blutalkoholkonzentration aus der Blutprobe, die der Antragstellerin etwa eine Stunde nach dem Vorfall entnommen worden war, noch deutlich über 1,6 Promille.
Der Standpunkt der Antragstellerin, die Fahrerlaubnisbehörde habe eine Ermessensentscheidung zu treffen, trifft allerdings für die Auswahl der verkehrsbehördlichen Maßnahmen zu. Bei festgestellten Eignungsmängeln liegt es im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde, ob sie dem Adressaten das Führen des fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs untersagt, beschränkt oder Auflagen anordnet (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 2. Dezember 2012 - 12 ME 274/11 - [...], Rn. 9; Beschluss vom 1. April 2008, a.a.O., Rn. 9; HessVGH, Urteil vom 6. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 18.). Diese Ermessensausübung muss insbesondere auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen. Die Antragsgegnerin hat ausweislich des Bescheids (S. 4, Nr. 2 a. E.) wohl erkannt, dass ihr ein solches Ermessen grundsätzlich eröffnet ist. Sie hat sich an einer solchen, andere Maßnahmen erwägenden Entscheidung jedoch gehindert gesehen, weil ihr ohne Gutachten die Entscheidungsgrundlage fehlte. Das ist richtig, weil erst das medizinischpsychologische Gutachten Klarheit über eine Alkoholproblematik, das Trennungsvermögen und eine bedingte Fahreignung des Betroffenen und somit über die Möglichkeit schafft, andere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Erwägung zu ziehen. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass sie ihr Ermessen dahin als reduziert angesehen hat, das Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge zu verbieten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. Dezember 2010, a.a.O., Rn. 18; OVG B-Brb, Beschluss vom 28. Februar 2011, a.a.O., Rn. 9; HessVGH, Urteil vom 6. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 18).
Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vor. Aus der Nichteignung eines Fahrers zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen mit der Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis folgt nicht automatisch die Befugnis, ihm auch die Nutzung fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge zu verbieten. Ein derartiges Verbot setzt vielmehr die Feststellung voraus, dass der Betreffende gerade auch ungeeignet zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ist und die konkreten Umstände des Einzelfalls Anlass zu der begründeten Annahme geben, der Betroffene werde voraussichtlich in überschaubarer Zukunft ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug im Zustand der Nichteignung führen und so zu einer konkreten Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer werden (OVG Nds., Beschluss vom 2. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 7). Im Übrigen könnte die Antragstellerin für sich nichts daraus herleiten, wenn die Antragsgegnerin einem zum Führen jedweder Fahrzeuge ungeeigneten Fahrzeugführer zwar die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge entzogen, ihm aber - zu Unrecht - nicht auch das Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge untersagt hätte. Denn Art. 3 Abs. 1 GG gibt der Antragstellerin keinen Anspruch darauf, zu Unrecht gleich behandelt zu werden (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 - 1 BvL 25/77 -BVerfGE 50, 142 [BVerfG 17.01.1979 - 1 BvL 25/77] [166]).
Das Verfahren über die Prozesskostenhilfe ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 und 5 ZPO).

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