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Entscheidungen

Gebühren

Gutachten, Gebührenprozess, Ordnungsgeld, RAK

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 28.06.2012, 19 W 3/12

Leitsatz: Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen eine Rechtsanwaltskammer wegen unterlassener Erstellung eines gerichtlich bestellten Gebührengutachtens nach Fristablauf ist nicht zulässig.


In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 19. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch die Richterin am Amtsgericht als Einzelrichterin am 28.06.2012
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Rechtsanwaltskammer Mxxx vom 05.04.2012 wird der Beschluss des LG Berlin vom 21.03.2012 aufgehoben.
Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Gründe
I.
Das Landgericht Berlin bat mit Schreiben vom 27.01.2011 unter Hinweis auf den Beschluss vom 26.01.2011 die Rechtsanwaltskammer Mxxx um die Erstattung eines Gebührengutachtens gemäß § 14 Abs. 2 RVG.
Auf Anforderung des Landgerichts vom 28.04.2011 schickte die Rechtsanwaltskammer die Akte mit Schreiben vom 13.05.2011 ohne Gutachten an das Gericht zurück. Unter dem 14.09.2011 ist die Akte erneut an die Rechtsanwaltskammer Mxxx übersandt worden.
Mit Schreiben vom 29.11.2011 bat das Landgericht um Sachstandsmitteilung. Die Rechtsanwaltskammer teilte am 03.01.2012 mit, dass die Erstellung des Gebührengutachtens voraussichtlich bis Ende Februar 2012 andauern werde.
Unter dem 23.02.2012 setzte der zuständige Richter der Rechtsanwaltskammer eine Frist bis zum 15.03.2012 und drohte nach erfolglosen Fristablauf gemäß § 411 Abs. 2 ZPO die Festsetzung eines Ordnungsgeldes an.
Mit Beschluss vom 21.03.2012, zugestellt am 31.3.2012, hat das Landgericht Berlin gegen die Rechtsanwaltskammer Mxxx ein Ordnungsgeld in Höhe von 400,00 EUR verhängt. Hiergegen richtet sich die am 11.04.2012 eingegangene sofortige Beschwerde der Rechtsanwaltskammer München.
II.
Die gemäß §§ 411 Abs. 2, 409 Abs. 2, 567ff. ZPO zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts Berlin vom 21.03.2012 war aufzuheben, weil die Verhängung eines Ordnungsmittels gegen die Rechtsanwaltskammer München nicht zulässig war.
Im Rechtsstreit zwischen Rechtsanwalt und Mandant hat das Gericht gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 RVG ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der (gesetzlichen) Rahmengebühr streitig ist.
Die Gutachtenerstellung weist gegenüber dem Sachverständigenbeweis nach den §§ 402ff. ZPO Besonderheiten auf: Das Gutachten ist von Amts wegen einzuholen und gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 RVG kostenlos zu erstatten. Es handelt sich nicht um eine förmliche Beweisaufnahme; entsprechend durften die am Prozess beteiligten Rechtsanwälte nach der BRAGO keine Beweisgebühr geltend machen (OLG Düsseldorf, JurBüro 1990, 872). Das Gutachten ist ein Rechtsgutachten, welches die Kontrolle des anwaltlichen Billigkeitsermessens durch das Prozessgericht unterstützen soll (Winkler in Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl., § 14 Rn. 58 und 76). Das Gutachten ist vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu erstatten und gemäß § 72 BRAO von den beteiligten Gutachtern zu beschließen. Zuständig ist die Rechtsanwaltskammer welcher der Anwalt zum Zeitpunkt des Rechtsstreites angehört. Eine Auswahlmöglichkeit zwischen mehreren Rechtsanwaltskammern besteht mithin für das Gericht nicht.
Insgesamt handelt es sich bei dem Gutachten der Rechtsanwaltskammer, nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne der §§ 404 ff. ZPO. Unter Berücksichtigung der oben genannten Besonderheiten sowie des Umstandes, dass es sich bei der Rechtsanwaltskammer um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, sind Ordnungsmittel nach §§ 409, 411 ZPO nicht zulässig (Winkler, a.a.O., Rn. 87; Mayer in Gerold/Schmidt, 19. Aufl., § 14, Rn. 36).

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