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Entscheidungen

StPO

Schöffin, Hidschab-Kopftuch, Gerichtsbesetzung

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Urt. v. 09.10.2012 - (3) 121 Ss 166/12 (120/12)

Leitsatz: Der Fall, dass ein Schöffe ein bestimmtes Kleidungsstück trägt, begründet auch unter dem Umstand, dass es sich dabei um eine religiös begründete Kleidung handelt, wie das beim so genannten Hidschab-Kopftuch der Fall ist, nach der einschlägigen gesetzlichen Vorschrift des § 32 GVG nicht die Unfähigkeit, das Schöffenamt zu bekleiden.


KAMMERGERICHT
Im Namen des Volkes
Geschäftsnummer:
(3) 121 Ss 166/12 (120/12) (293) 225 Js 562/11 Ls (23/11)
In der Strafsache gegen
pp.
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin aufgrund der Hauptverhandlung vom 9. Oktober 2012, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Kammergericht als Vorsitzender,
Richter am Kammergericht und Richter am Amtsgericht
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft Berlin,
Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers,
Justizbeschäftigte -
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht .erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft Berlin gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 26. April 2012 wird verworfen.
Die Landeskasse Berlin trägt die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe:
Am 26. April 2012 verurteilte. das Amtsgericht Tiergarten den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Außerdem wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von zwölf Monaten festgesetzt. Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft Berlin die Verletzung formellen Rechts nach § 338 Nr. 1 StPO, da sie die Ansicht vertritt, das Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, und die Verletzung materiellen Rechts, wobei speziell gerügt wird, dass neben der Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nicht auch eine Verurteilung wegen einer tateinheitlich begangenen fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr, 2c), d), Abs. 3 StGB ergangen sei.

Die zulässige Sprungrevision der Staatsanwaltschaft (§ 335 StPO) ist unbegründet.
1. 'Die in zulässiger Weise erhobene Rüge nach § 338 Nr. 1 StPO hat keinen Erfolg, denn der Umstand, dass die in der Hauptverhandlung anwesende und an der Fällung des Urteils beteiligte Schöffin X. so genanntes Hidschab-Kopftuch trug, das ihre Stirn bis zum den Augenbrauen sowie ihre Ohren voll- ständig abdeckte und unter dem Kinn derart geschlossen war, dass der Hals der Schöffin vollständig verhüllt war, begründet keinen Umstand, der die Unfähigkeit der Schöffin, das Schöffenamt zu bekleiden, begründete.

Nach § 32 GVG sind nur solche Personen unfähig, das Schöffenamt zu bekleiden, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen, wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind oder gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, das den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge hat. Soweit ein Schöffe, bei dem die Voraussetzungen nach § 32 GVG vorliegen, an einer Hauptverhandlung mitwirkt, begründet dies eine vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts, die mit der Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 1 StPO erfolgreich beanstandet werden kann (Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, § 32 GVG Rn. 6). Der Fall, dass ein nach §§ 33, 34 GVG ungeeigneter Schöffe an der Urteilsfindung mit- wirkt, kann hingegen die Revision regelmäßig nicht begründen (Meyer-Goßner, a.a.O., § 33 GVG Rn. 8 und § 34 GVG Rn. 16), denn auch ungeeignete Schöffen, wie etwa Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind (§ 34 Nr. 6 GVG), verlieren die Fähigkeit, das Schöffenamt zu bekleiden, grundsätzlich nicht. Sie sollen bloß nicht zum Schöffenamt herangezogen werden und dürfen daher bereits in die Vorschlagslisten (§ 36 GVG) nicht aufgenommen werden. Werden sie trotzdem gewählt (§ 42 GVG) und ausgelost (§ 45 GVG), sind sie nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 GVG von der Schöffenliste zu streichen.
Der Fall, dass ein Schöffe ein bestimmtes Kleidungsstück trägt, begründet auch unter dem Umstand, dass es sich dabei um eine religiös begründete Kleidung handelt, wie das beim so genannten Hidschab-Kopftuch der Fall ist (BVerfGE 108, 282, 299), nach der einschlägigen gesetzlichen Vorschrift des § 32 GVG nicht die Unfähigkeit, das Schöffenamt zu bekleiden. Dass der Gesetzgeber solche Personen auch nicht grundsätzlich vom Schöffenamt ausschließen will, ergibt sich aus § 34 Nr. 6 GVG, der Ordensleuten und Priestern, die ja ebenfalls aufgrund religiöser Vorschriften eine bestimmte Art von Bekleidung tragen und in dieser unter Umständen an einer gerichtlichen Hauptverhandlung teilnehmen, gerade nicht die Fähigkeit abspricht, das Schöffenamt zu bekleiden.
Aus § 32 GVG im Wege einer verfassungskonformen Auslegung, die Unfähigkeit einer ein Kopftuch tragenden Muslimin, das Schöffenamt zu bekleiden, abzuleiten, verbietet sich schon deshalb, weil es im Falle eines Eingriffs in ein vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage bedarf (vgl. BVerfGE 108, 282, 297; BVerfG, NJW 2008, 2568, 2570; Groh, NVwZ 2006, 1023, 1026). Das der Schöffen zur Seite stehende Grundrecht der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG garantiert, dass der Einzelne sein gesamtes Verhalten an den für ihn verbindlichen Glaubenslehren ausrichten kann (BVerfGE 32, 98, 106), wozu auch die religiös motivierte Gestaltung des äußeren Erscheinungsbildes durch Kleidung gehört (BVerfGE 108, 282, 297 1.). Soweit die Schöffin in der Hauptverhandlung ein Kopftuch trug, lag dies also im unmittelbaren Schutzbereich des von der Verfassung vorbehaltlos gewährten Grundrechts auf Religionsfreiheit. Eine Einschränkung dieses Grundrechts, welche hier mit dem Ausschluss vom Schöffenamt verbunden gewesen wäre, wäre somit nur aufgrund eines hinreichend bestimmten Gesetzes möglich, das insoweit nicht vorliegt.

Auch § 44 Abs. 2 DRiG -bestimmt, dass ein ehrenamtlicher Richter vor Ablauf seiner Amtszeit nur unter gesetzlich bestimmten Voraussetzungen abberufen werden kann. Mit dieser Vorschrift wird der ebenfalls zu beachtenden verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entsprochen, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof für den Fall der Streichung eines Schöffen von der Schöffenliste bereits entschieden, dass diese nur unter den engen Voraussetzungen des §52 GVG erfolgen kann, die ohne gesetzliche Regelung nicht erweitert werden können (BGHSt 9, 203, 206).
Es kann dahingestellt bleiben, ob für Berufsrichter unter dem Gesichtspunkt der staatlichen Neutralitätspflicht die Verpflichtung begründet ist, auf das Tragen von religiös motivierten Bekleidungsstücken zu verzichten, denn die für Berufsrichter geltenden Grundsätze können schon deshalb nicht auf Schöffen übertragen werden, weil diese nicht in einem Beamten- oder einem sonstigen Dienstverhältnis zum Staat stehen, sondern ein Ehrenamt ausüben, wobei sie trotz der. Amtsausübung Privatpersonen bleiben (Bader. NJW 2007, 2964, 2966; Grob, a.a.0, S. 1025 f.; Gittermann in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufläge, § 31 GVG Rn. 16). Die Grundsätze des Beamtenrechts sind daher auf sie nicht unmittelbar anzuwenden (Groh, a.a.O., S. 1025). Zudem sieht § 36 Abs. 2 Satz 1 GVG vor, dass in den Vorschlagslisten zur Schöffenwahl alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen zu berücksichtigen sind. Zur Bevölkerung gehören auch Personen unterschiedlicher Religionszugehörigkeit. Sie sind Teil der Gesellschaft und können daher nicht von vornherein vom Schöffenamt ausgeschlossen werden (so auch Groh, a.a.O., S. 1026). Ein solches Vorgehen wäre sowohl mit Grundsatz der staatlichen Neutralität gegenüber Religionen nach Art. 140 GG 1.V.m. Art. 136 Abs. 1 WRV als auch mit Art. 33 Abs. 3 GG unvereinbar, wonach der Genuss staats- bürgerlicher Rechte, zu denen ja auch das Recht, das Schöffenamt auszuüben gehört, unabhängig vom religiösen Bekenntnis ist und niemandem aus seiner Zugehörigkeit zu einem Bekenntnis ein Nachteil erwachsen darf (Gittermann, a.a.O., An.
19).
Es besteht somit keine mit dem Gesetz und dem Verfassungsrecht vereinbare Grundlage, einer Person, allein aufgrund des Umstandes, dass sie ein religiös motiviertes Kleidungsstück trägt, die Fähigkeit, das Schöffenamt zu bekleiden, abzusprechen (so auch Groh, a.a.O., S. 1026; Bader, a.a.O., S. 2965; Buggert, StRR 2006, 44, 47; LG Bielefeld, NJW 2007, 3014; Gittermann, a.a.O.; Meyer-Goßner, a.a.O., § 52 -GVG An. 1; a.A. LG Dortmund NJW 2007, 3013, 3014; der Fall LG Dortmund, NStZ 2007, 360, ist hier nicht einschlägig, da es dort um eine Kopftuch tragende Muslimin ging, die im Rahmen einer Anhörung angegeben hatte, dass Männer und Frauen grundsätzlich anders seien und Frauen grundsätzlich weniger glaubwürdig seien als Männer, und aus diesem Grunde als unfähig angesehen wurde, dass Schöffenamt zu bekleiden.).
Die Besetzungsrüge nach § 338 Nr. 1 StPO ist somit unbegründet.
2. Auch die Sachrüge greift nicht durch. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts zur Tat tragen zwar die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung, eine Strafbarkeit wegen einer tateinheitlich begangenen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 c), d), Abs. 3 StGB lässt sich daraus aber nicht ableiten.
Nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB macht sich strafbar, wer die in dieser Vorschrift auf- gezählten Verkehrsverstöße „grob verkehrswidrig und rücksichtslos" .begeht. Während als „grob verkehrswidrig" das Verhalten eines Verkehrsteilnehmers angesehen wird, das einen besonders schweren und gefährlichen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften darstellt und in aller Regel nicht nur die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt, sondern auch schwerwiegende Folgen für andere Verkehrsteilnehmer zeitigen kann, gilt als „rücksichtslos" nur, wer sich im Bewusstsein seiner Verkehrspflichten aus eigennützigen Gründen über sie hinwegsetzt oder sich aus Gleichgültigkeit nicht auf seine Pflichten als Fahrer besinnt. „Rücksichtslos" ist mehr als nur gedankenlos und nachlässig. Dieser Begriff beinhaltet nämlich auch ein subjektives Moment, das sich in aller Regel nicht schon aus dem objektiven Geschehensablauf ergibt, sondern aus Tatsachen, die eine entsprechende innere Haftung des Täters offenbaren (Senat, VRS 113, 291, 292, und Beschlüsse vom 20. Oktober 2008 — (3) 1 Ss 243/08 (109/08) -, 19. Mai 2008 — (3) 1 Ss 494/07 (23/08) - und 27. Oktober 2005 - (3) 1 Ss 318/05 (83/05) -).
Ob das vorliegend festgestellte Fahrverhalten des Angeklagten als „grob verkehrs- widrig" anzusehen ist, kann offen bleiben, denn die-Annahme der Rücksichtslosigkeit belegen die Urteilsausführungen nicht. Auf dieses subjektive Merkmal kann nur aus Umständen geschlossen werden, die eine innere Haftung des Verkehrsteilnehmers offenbaren, deren tragendes Moment in der konkreten Verkehrssituation Leichtsinn, Eigennutz oder Gleichgültigkeit gegenüber anderen gewesen ist. Die 'Feststellungen müssen einen Mangel an Rücksicht erkennen lassen, der weit über das hinausgeht, was normalerweise jedem - häufig aus Gedankenlosigkeit oder Nachlässigkeit - begangenen Verkehrsverstoß innewohnt (Senat, VRS, und Beschluss vom 27. Oktober 2005, jeweils a.a.O.).
Umstände, die das Tatbestandsmerkmal der Rücksichtslosigkeit begründen könnten, hat das Amtsgericht nicht festgestellt, denn es geht davon aus, dass der Angeklagte kurz vor Verursachung des tödlichen Unfalls lediglich infolge mangelnder Aufmerksamkeit mit 69 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h fuhr und das rote Ampellicht 0,7 Sekunden nach Beginn der Rotphase überfuhr. Dass der Angeklagte aus Leichtsinn, Eigennutz oder Gleichgültigkeit gegenüber anderen handelte, lässt sich auch nicht aus dem vom Amtsgericht im Rahmen der Strafzumessungserwägungen angeführten Umstand ableiten, dass doppelt grobe Fahrlässigkeit durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und Nicht-Beachten der roten Ampel vorliege, denn allein die grob fahrlässige Begehung zweier Verkehrsverstöße belegt nicht die für das subjektive Merkmal der Rücksichtslosigkeit erforderlichen zusätzlichen Umstände.
Da »auch die Rechtsfolgenentscheidung keine Rechtsfehler erkennen lässt, war die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.

Einsender: StA Dr. H. Artkämper, Dortmund

Anmerkung:


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