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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Bewährungswiderruf, Weisungsverstoß, Führungsaufsicht, Strafaussetzung

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 22.10.2012 - 2 Ws 469/12

Leitsatz: Ein Bewährungswiderruf ist keine Strafe für einen Weisungsverstoß.


KAMMERGERICHT
Beschluss
2 Ws 469/12 - 141 AR 536/12
In der Strafsache gegen pp.
wegen schwerer Brandstiftung
hat der.2. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin
am 22. Oktober 2012 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 4. September 2012 aufgehoben.
Die Landeskasse Berlin hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten zu tragen.

Gründe:
Das Landgericht Berlin verurteilte den Beschwerdeführer am 17. September 2007 (rechtskräftig seit demselben Tag) unter Freisprechung im Übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Sachbeschädigung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung.

Daneben wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und deren Vollstreckung ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt.

Die Strafkammer bestimmte die Dauer der Bewährungszeit und der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht mit fünf Jahren und erteilte dem Verurteilten u: a. die Weisungen, keinen Alkohol, keine illegalen Betäubungsmittel und keine Medikamente ohne ärztliche Verordnung einzunehmen, im ASB-Heim Wohnung zu nehmen und den ihm dort erteilten Anordnungen bezüglich des Rauchens Folge zu leisten. Gegen diese Weisungen hat der Verurteilte während-der gesamten Bewährungszeit immer wieder gröblich und beharrlich verstoßen.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafkammer deshalb die bewilligte Strafaussetzung und die Aussetzung der Unter-bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung widerrufen.

Seine dagegen gerichteten sofortigen Beschwerden sind zulässig und rechtzeitig erhoben. Sie haben auch in der Sache Erfolg..

Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat wie folgt Stellung genommen:

„Die sofortige Beschwerde gegen den Widerruf der Strafaussetzung ist nach § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO). Sie sollte m.E. auch Erfolg haben.

a) Zwar hat der Beschwerdeführer gröblich und beharrlich gegen die Weisungen verstoßen, keinen Alkohol, keine illegalen Betäubungsmittel und keine Medikamente, die ihm nicht ärztlich verordnet worden sind, einzunehmen und den Anordnungen des Heimpersonals bezüglich des Rauchens Folge zu leisten.

b) Der Bewährungswiderruf ist indes keine Strafe für den Weisungsverstoß (vgl. BVerfG NStZ-RR 2007, 338; Senat, Beschluss vom 3. Februar 2009 - 2 Ws 644/08 -). Er dient nicht der Ahndung von Verfehlungen in der Bewährungszeit, sondern allein der Berichtigung der ursprünglichen Prognose (vgl. Senat, Beschluss vom 12. August 2011 - 2 Ws 273/11- m.w.N. sowie KG, Beschluss vom 9. Juli 2009 - 4 Ws 65/09 -). Maßgeblich ist deshalb, ob unter Berücksichtigung der gesamten Umstände der Verstoß zu der kriminellen Neigung oder Auffälligkeit des Verurteilten so in einer kausalen Beziehung steht, dass die Gefahr weiterer Straftaten begründet ist (vgl. BVerfG a.a.O.; KG, Beschluss vom 5. Juli 1996 - 5 Ws 344/96 -). Das Widerrufsgericht hat deshalb eine erneute Prognose zu stellen, wobei konkrete und objektivierbare Anhaltspunkte dafür dargelegt werden müssen, dass und warum der Weisungsverstoß Anlass zu der Besorgnis gibt, der Beschwerdeführer werde weitere Straftaten begehen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

aa) Soweit nach Mitteilung der Bewährungshelferin am 24. März 2012 ein tätlicher Angriff des Verurteilten auf einen Auszubildenden des Wohnheims erfolgt sein soll, sind schon die konkreten Umstände des Vorfalls weder mitgeteilt noch ermittelt worden. Ein entsprechendes Ermittlungsverfahren ist - trotz der mitgeteilten Absicht des Geschädigten, Strafanzeige zu erstatten - nicht bekannt geworden, und der Strafantrag der Führungsaufsichtsstelle vom 4. Juli 2012 bezieht sich allein auf die Berichte der Bewährungshelferin. Darüber hinaus ist nach den von der Bewährungshelferin in Erfahrung gebrachten Umständen des Vorfalls ein ursächlicher Zusammenhang des Verhaltens des Beschwerdeführers mit Suchtmittelmissbrauch nicht erkennbar.

bb) Soweit einer weiteren Mitteilung der Bewährungshelferin zufolge der Verurteilte am 29. Juni 2012 in volltrunkenem Zu-stand angetroffen und in seiner Abwesenheit in seinem Rollstuhl unter einem Kissen versteckt ein Messer gefunden worden ist, weist der Verteidiger m.E. zu Recht darauf hin, dass es keine Anhaltspunkte für die Besorgnis gibt, der Beschwerdeführer habe das Messer zum Drohen oder ähnlichem einsetzen wollen; solches oder vergleichbares Verhalten des Verurteilten . während der Bewährungszeit ist nicht bekannt geworden.

cc) Soweit der Verurteilte trotz entsprechender Verbote sich ein Feuerzeug besorgt und wiederholt unbeaufsichtigt geraucht hat, sind vorsätzliche oder fahrlässige Brandlegungen nicht bekannt geworden;

Der Widerruf der Strafaussetzung kann daher keinen Bestand haben.“

2. Die Sofortige Beschwerde gegen den Widerruf der Unterbringungsaussetzung ist nach §§ 463 Abs. 6 Satz 1, 462 Abs. 3 Satz 1 StPO zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO). Sie sollte m.E. ebenfalls Erfolg haben.

a) Die Vorschrift des § 67 g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB ist ähnlich ausgestaltet wie § 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB. Für diese Bestimmung ist, wie dargelegt, über Weisungsverstöße hinaus erforderlich, dass die Verstöße zu der kriminellen Neigung und Anfälligkeit eines Verurteilten so in Beziehung stehen, dass weitere Taten zu besorgen sind. Übertragen auf die Vorschrift des § 67 g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB setzt der Widerruf der Aussetzung der Unterbringung voraus, dass die Weisungsverstöße dem Gewicht der Maßregel entsprechend symptomatisch für den Hang zur Begehung erheblicher rechtswidriger Taten sind (vgl. OLG Karlsruhe MDR 1980, 71; Senat, Beschlüsse vom 10. Juni 2010 - 2 Ws 233/10 -, 4. Februar 2009 - 2 Ws 30/09 - und 7. November 2007 - 2 Ws 414/07 -; Fischer, StGB 59. Aufl., § 67 g Rn. 3).. Der Verstoß als solcher muss Anlass zu der Besorgnis geben, dass der Verurteilte gerade aufgrund des Weisungsverstoßes erneut Straftaten begehen wird, die dem Gewicht der Maßregel entsprechen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Mai 2010 - 2 Ws 264/10 -). Dies ist hier, wie dargelegt, nicht der Fall.

b) Ob weitere Taten infolge des Krankheitszustandes des Beschwerdeführers zu besorgen sind und deshalb seine erneute Unterbringung erforderlich ist (5 67 g Abs. 2 StGB), kann letztlich dahinstehen. Angesichts des Verlaufs von Bewährungszeit und -überwachung ist der vom Verteidiger mitgeteilte Eindruck nicht abwegig, dass der Bewährungswiderruf kurz vor Ablauf der Führungsaufsicht allein deshalb erfolgte, weil ihre Verlängerung nicht möglich war und befürchtet wurde, der Verurteilte werde ohne den Widerrufsdruck in einen fremdgefährdenden Zustand verfallen.

Dies kann hier jedoch auf sich beruhen. Denn die Kammer hat kein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, ob aus ärztlicher Sicht weitere Taten des Beschwerdeführers infolge seines Krankheitszustandes' zu besorgen sind und deshalb seine erneute Unterbringung erforderlich ist.

aa) Im Hinblick auf die potentiell lebenslange Dauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sind nicht nur bei der Entscheidung über die Fortdauer einer Unterbringung, sondern auch bei. dem Widerruf ihrer Aussetzung erhöhte Anforderungen an die Sachaufklärung zu stellen (vgl. Senat NStZ-RR 2009, 61). Angesichts dessen, dass das letzte schriftliche psychiatrische Sachverständigengutachten in diesem Verfahren vorn 11. Mai 2007 datiert und in der Hauptverhandlung am 17. September 2007 mündlich erstattet worden ist, und dass keine sonstige verfahrensbezogene ärztliche Stellungnahme vorliegt, war die Einholung eines neuen. Gutachtens vor der Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung geboten.

Die Strafkammer wäre zwar nicht gehindert gewesen, das im Betreuungsverfahren erstattete Gutachten der Sachverständigen W. vom 10. August 2012 zu verwerten; dazu aber hätte die Sachverständige im Anhörungstermin .mündlich gehört werden müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Dezember 2009 2 Ws 524/09 - hinsichtlich eines Gutachtens nach 454 Abs. 2 StPO), was nicht geschah.

Der Widerruf der Maßregelaussetzung kann daher keinen Bestand haben.

bb) Eine Zurückverweisung der Sache an die Strafkammer scheidet hier jedoch aus, weil die Aussetzung der Unterbringung nicht mehr widerrufen werden kann. Denn die Führungsaufsicht endete bereits am 17. September 2012.

Der Widerruf der Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung ist nach § 67 g Abs. 5 StGB nur dann zulässig, wenn dies vor dem Ende der mit der Aussetzung von Gesetzes wegen eingetretenen, hier nicht abgekürzten Dauer der Führungsaufsicht (§ 67 Abs. 2 StGB) geschieht (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1986, 525; OLG Koblenz MDR 1981, 336; Senat, Beschlüsse vom 16. Juli 2009 - 2 Ws 167/09 - und 11. Januar 2008 - 2 Ws 772/07 -; Fischer a.a.O., § 67 g Rn. 11); er muss während der Aufsichtszeit ergehen, wenn auch nicht rechtskräftig werden. Erfolgt er nicht innerhalb der laufenden Führungsaufsicht, ist die angeordnete Unterbringung erledigt (§ 67 g Abs. 5 StGB); ein Widerruf ist dann mangels bestehender Unterbringungsanordnung nicht mehr möglich."

Diese Ausführungen entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Senats und treffen auch sonst zu (vgl. OLG Düsseldorf OLGSt StGB 5 56f Nr. 3; Rissing-van Saan/Jens Peglau in LK, 12. Aufl., 5 67 g Rdn: 85f) Der Senat schließt sich ihnen des-halb an.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 467 StPO.


Einsender: RA C. Lorenz, Berlin

Anmerkung:


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