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Entscheidungen

StPO

Beschlagnahme, Emailkonto, Dauer, Verhältnismäßigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Düsseldorf, Beschl. v. 10.09. 2012 -150 Gs 1337/12

Leitsatz: Zur Aufhebung der Beschlagnahme eines Email-Account wegen Zeitablaufs.


AG Düsseldorf, Beschl. v. 10.09.2012
150 Gs 1337/12
Amtsgericht Düsseldorf
Beschluss
in der Ermittlungssache
gegen pp.
wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornographischer Schriften
wird die durch die Änderung der Passwörter zum Email-Account des Beschuldigten erfolgte Beschlagnahme aufgehoben
Grunde
Der Beschuldigte soll Inhaber des E-Mail-Accounts XXXXXXX.de sein und über diesen Account am 29. Mai 2011 von dem gesondert Verfolgten A.B. eine E-Mail erhalten haben, der als Anlage fünf Fotos mit kinderpornographischen Darstellungen angehängt war.

Aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Düsseldorf vom 4.06.2012, 150 Gs 801/12, wurden bei ihm verschiedene Beweismittel sichergestellt. Er erklärte zudem sein Einverständnis mit der Auswertung seines Emailkontos und gab seine Passwörter bekannt.

Durch die nicht abgesprochene Änderung der Passwörter wurde das Konto durch die Polizei beschlagnahmt. Die Polizei begründet dies damit dass der Beschuldigte ansonsten jederzeit das Passwort hätte wieder ändern und den Zugriff vereiteln können. Dadurch hätten Beweismittel vernichtet werden können.

Nach Auffassung des Gerichts liegen damit grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme vor. Da jederzeit die Änderung und damit die Vernichtung von Beweismitteln drohte, lag auch Gefahr in Verzug vor. Aus der Akte ergibt sich allerdings nicht, dass die Polizei versucht hat, die Staatsanwaltschaft zu erreichen bevor sie ihre Eilkompetenz in Anspruch nahm.

Zudem wurde auch keine nachträgliche Genehmigung des Richters eingeholt. Dies berührt aber nicht die Wirksamkeit der Beschlagnahme Meyer-Goßner, § 98 Rn. 14

Zum jetzigen Zeitpunkt ist die Beschlagnahme jedenfalls nicht mehr erforderlich und damit aufzuheben. Die Änderung des Passwortes erfolgte am 06.07.2012. Bereits am 26.07.2012 war das Emailkonto ausgewertet worden. Ab diesem Zeitpunkt war eine Beschlagnahme nicht mehr erforderlich, da die Beweismittel bereits gesichert waren.
Düsseldorf, 10.09.2012

Einsender: RA U. Vetter, Düsseldorf

Anmerkung:


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