Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Führungsaufsicht, Weisung, elektronische Aufenthaltsermittlung, Abmeldung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Nürnberg, Beschl. v. 05.09.2012 - 2 Ws 464/12

Leitsatz: Die im Rahmen der Führungsaufsicht erteilte Weisung, das Gebiet der Bundesrepub-lik Deutschland nicht – auch nicht kurzfristig – ohne Erlaubnis der Führungsauf-sichtsstelle verlassen zu dürfen, ist gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB zulässig, wenn damit die Einhaltung der Weisung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB ("elektronische Fußfessel“) bei Auslands-aufenthalten sichergestellt werden soll.


In der Strafvollstreckungs-
und Maßregelvollzugssache
pp.
wegen gefährlicher Körperverletzung
hier: Beschwerde gegen die Ausgestaltung der Führungsaufsicht
erlässt der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg folgenden
Beschluss
Die Beschwerde des Verurteilten M… D… B… gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing vom 24. Juli 2012 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe:
I.
Nach vollständiger Verbüßung einer achtjährigen Freiheitsstrafe bis zum 24.10.2011 wegen gefährlicher Körperverletzung aus dem Urteil des Landgerichts München II vom 31.1.2005 untersteht der Verurteilte der Führungsaufsicht. Dies hat die auswär-tige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing mit Beschluss vom 27.7.2011 angeordnet und dem Verurteilten verschie-dene Weisungen erteilt.
Mit Beschluss vom 4.1.2012 hat die Strafvollstreckungskammer ihren Führungsauf-sichtsbeschluss in Bezug auf die Weisung in Nr. 4 ergänzt und dem Verurteilten die Weisung für eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltsortes erteilt (§ 68b Abs. 1 Nr. 12 StGB).
Nachdem der Verurteilte im Juni 2012 eine von der Führungsaufsichtsstelle geneh-migte fünftägige Reise nach Österreich unternommen und angekündigt hat, seinen Urlaub vom 1.8.2012 bis 1.9.2012 auf Mallorca (Spanien) verbringen zu wollen, hat die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 24.7.2012 den Führungsaufsichtsbeschluss vom 27.7.2011 um die auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB gestützte Weisung ergänzt, dass er das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht – auch nicht kurzfristig – ohne Erlaubnis der Führungsaufsichts-stelle verlassen darf. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Weisung erforderlich sei, um die vom Verurteilten ausgehende Gefahr weiterer Straftaten auch bei Aus-landsaufenthalten effektiv zu reduzieren. Dies sei nur dann möglich, wenn der Verur-teilte aufgrund einer funktionierenden Aufenthaltsüberwachung auch im Ausland mit der Aufdeckung von ihm begangener Straftaten rechnen müsse. Da der Betrieb der Aufenthaltsüberwachung auf dem Hoheitsgebiet eines fremden Staates aber nicht ohne dessen Zustimmung möglich sei, müsse diese nach rechtzeitigem Antrag des Verurteilten im Wege der Rechtshilfe vor der Gestattung der Ausreise eingeholt wer-den. Bei nicht erteilter Zustimmung des ausländischen Staates könne die Erlaubnis zur Ausreise nicht erteilt werden. Diese Beschränkung sei auch verhältnismäßig, da die mit der Weisung einhergehenden Beeinträchtigungen vom Verurteilten im Hinblick auf das vorrangige Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit hinzunehmen seien. Angesichts der hohen Gefahr weiterer Straftaten durch den Verurteilten komme ein Auslandsaufenthalt ohne Aufenthaltsüberwachung nicht in Betracht.
Mit Schreiben seines Verteidigers vom 31.7.2012 hat der Verurteilte gegen den Be-schluss „sofortige Beschwerde“ eingelegt. Zur Begründung bringt er vor, dass sich aus dem Beschluss nicht ergebe, wie lange vor einem beabsichtigten Auslandsauf-enthalt er seinen Antrag stellen müsse. Somit sei der Beschluss zu unbestimmt und verstoße zudem gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Weisung sei zu-dem unzulässig, da ihm für den Fall der fehlenden Zustimmung des ausländischen Staates seine Freizügigkeit verweigert werde.
Mit Beschluss vom 8.8.2012 hat die Strafvollstreckungskammer der Beschwerde nicht abgeholfen und ergänzend ausgeführt, dass eine konkrete Frist zur Beantra-gung der Erlaubnis für die Reise nicht festgelegt werden habe können, da die Dauer der Rechtshilfeverfahren für einzelne Staaten unterschiedlich sei.

II.
Wie der Begründung der Beschwerde zu entnehmen ist, wendet sich der Verurteilte gegen die Weisung, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht ohne Erlaub-nis der Führungsaufsichtsstelle verlassen zu dürfen. Damit richtet sich das Rechts-mittel gegen die Ausgestaltung der Führungsaufsicht und ist als einfache Beschwer-de zulässig (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1, §§ 304 ff StPO), hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Das Beschwerdegericht kann nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO die nach §§ 68d Abs. 1, 68b StGB im Rahmen der Führungsaufsicht erteilten Weisungen nur auf ihre Gesetzmäßigkeit überprüfen. Dazu gehört, ob das der Strafvollstreckungs-kammer eingeräumte Ermessen sachgerecht ausgeübt wurde und der Verhältnismä-ßigkeits- sowie der Bestimmtheitsgrundsatz eingehalten worden sind. Dies ist vorlie-gend der Fall.
Die von der Strafvollstreckungskammer erteilte Weisung, das Gebiet der Bundesre-publik Deutschland nicht – auch nicht kurzfristig – ohne Erlaubnis der Führungsauf-sichtsstelle verlassen zu dürfen, hat ihre Rechtsgrundlage in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB. Bei dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland handelt es sich um einen „bestimmten Bereich“ im Sinne dieser Vorschrift.
Die Weisung ist ausreichend bestimmt. Für die ausreichende Bestimmtheit der Wei-sung ist es nicht erforderlich, eine Frist zur Beantragung der Erlaubnis der Reise vor dem beabsichtigten Reiseantritt festzulegen. Der Verurteilte hat es in der Hand, durch eine frühzeitige Reiseplanung und Antragstellung die Durchführung seiner Reise zu gewährleisten. Da die deutschen Behörden auf die Dauer eines Rechtshil-feersuchens keinen Einfluss haben, ist es auch nicht möglich, dem Verurteilten eine konkrete Frist für die rechtzeitige Antragstellung zu setzen.
Eine fehlerhafte Ermessensausübung der Strafvollstreckungskammer ist nicht er-sichtlich und wird auch von der Beschwerde nicht aufgezeigt. Die Strafvollstre-ckungskammer ist zu Recht davon ausgegangen, dass angesichts der nach wie vor vom Verurteilten ausgehenden Gefahr weiterer Straftaten eine Aufenthaltsüberwa-chung auch bei Auslandsaufenthalten erforderlich ist. Dies gilt umso mehr, als bei den beabsichtigten längeren Auslandsaufenthalten die dem Verurteilten nach Nr. 4f des Führungsaufsichtsbeschlusses vom 27.7.2011 auferlegte Weisung, jeglichen Alkoholkonsum zu unterlassen, nicht kontrolliert und der Verurteilte während der Rei-se zudem nicht monatlich ambulant von einer Suchtberatungsstelle betreut werden kann (Weisung Nr. 4g des Führungsaufsichtsbeschlusses vom 27.7.2011). Dies wirkt risikoerhöhend, da der Verurteilte die Anlasstat in erheblich alkoholisiertem Zustand begangen hat. Daran ändert auch seine beanstandungsfreie fünftägige Reise nach Österreich nichts. Da dem Verurteilten die Ausreise aus Deutschland nicht generell untersagt sondern die Gestattung der Reise von der Erlaubnis des Reiselands, die Aufenthaltsüberwachung weiter fortzuführen, abhängig gemacht wird, ist auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt. Dass im Einzelfall bei fehlender Aufent-haltsüberwachungsmöglichkeit die Reise nicht gestattet wird, hat der Verurteilte hin-zunehmen und führt nicht dazu, dass an seine Lebensführung unzumutbare Anforde-rungen gestellt würden (§ 68b Abs. 3 StGB).
Entgegen der Auffassung des Verurteilten hat es keine Auswirkung auf den ange-fochtenen Beschluss, dass ihm nach seinem Vorbringen vom Leiter der Führungs-aufsichtsstelle des Landgerichts München I noch vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses der Strafvollstreckungskammer mitgeteilt wurde, es sei ausreichend, den Antrag auf Genehmigung einer Auslandsreise zwei Wochen vor Reiseantritt zu stellen. Dabei handelte es sich lediglich um eine Auskunft zum Verfahrensablauf vor Erlass der angefochtenen Weisung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

Einsender: 2. Strafsenat des OLG Nürnberg

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".