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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Menschenhandel, Führungsaufsicht, Weisung, Prostitution, Zuhälter

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 30.08.2012 - III 1 Ws 395 u. 396/12

Leitsatz: Hat ein Verurteilter eine zweijährige Freiheitsstrafe wegen Menschenhandels vollständig verbüßt, so kann ihm im Rahmen der Führungsaufsicht die Weisung erteilt werden, sich nicht in Räumlichkeiten oder Betrieben aufzuhalten, in denen die Prostitution ausgeübt wird, und keinen Kontakt zu Personen aufzunehmen, die Prostitution oder Zuhälterei ausüben oder ausüben lassen, wenn aufgrund der bisherigen Straftaten des Verurteilten die Gefahr besteht, dass die untersagten Verhaltensweisen ihm anderenfalls wieder Anreiz und Gelegenheit zu neuen vergleichbaren Straftaten geben.


Strafsache
In pp.
hat der 1. Strafsenat des OLG Hamm am 30.08.2012 beschlossen:

Hat jemand eine zweijährige Freiheitsstrafe wegen Menschenhandels vollständig verbüßt, so kann ihm im Rahmen der Führungsaufsicht die Weisung erteilt werden, sich nicht in Räumlichkeiten oder Betrieben aufzuhalten, in denen die Prostitution ausgeübt wird, und keinen Kontakt zu Personen aufzunehmen, die Prostitution oder Zuhälterei ausüben oder ausüben lassen, wenn aufgrund der bisherigen Straftaten des Verurteilten die Gefahr besteht, dass die untersagten Verhaltensweisen ihm anderenfalls wieder Anreiz und Gelegenheit zu neuen vergleichbaren Straftaten geben.

I. Die sofortige Beschwerde gegen die Feststellung des Eintritts der Führungsaufsicht wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
II. 1. Auf die Beschwerde des Verurteilten wird
a) der angefochtene Beschluss aufgehoben, soweit die Dauer der Führungsaufsicht auf vier Jahre festgesetzt wurde (Ziff. 2 des Tenors des angefochtenen Beschlusses), soweit dem Verurteilten aufgegeben wird, keine berauschenden Substanzen, die nach dem Betäubungsmittelgesetz verboten sind, zu sich zu nehmen (Ziff. 6.a. des Tenors des angefochtenen Beschlusses), soweit dem Verurteilten aufgegeben wird, in näherer Abstimmung mit dem Bewährungshelfer an einer geeigneten Maßnahme zur Bearbeitung seiner Suchterkrankung teilzunehmen (Ziff. 6.b. des Tenors des angefochtenen Beschlusses) und soweit dem Verurteilten aufgegeben wird, sich ohne weitere Aufforderung regelmäßig einmal monatlich einer Suchtmittelkontrolle, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist, zu unterziehen und einen Nachweis über das Ergebnis dieser Kontrolle unverzüglich und unaufgefordert der Kammer oder dem Bewährungshelfer vorzulegen (Ziff. 6.c des Tenors des angefochtenen Beschlusses),
b) der angefochtene Beschluss aufgehoben, soweit dem Verurteilten verboten wird, Kontakt zu Personen aufzunehmen, die in Betrieben oder für Personen tätig sind, die Prostitution oder Zuhälterei ausüben oder ausüben lassen (Ziff. 5.c. des Tenors des angefochtenen Beschlusses), soweit dem Verurteilten verboten wird, als Türsteher, Schuldeneintreiber oder in einem vergleichbaren Gewerbe tätig zu sein (Ziff. 5.d. des Tenors des angefochtenen Beschlusses). Diese Weisungen entfallen.
2. Im Umfang der Aufhebung gem. Ziff. II. 1. a.) dieser Entscheidung wird die Sache zu neuer Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Siegen zurückverwiesen.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen.

Gründe
I. Der Verurteilte war zunächst vom Amtsgericht Iserlohn mit Urteil vom 21.01.2009 wegen Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Zuhälterei zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Der Verurteilung zu Grunde lag, dass der Verurteilte mit einer Frau, die er in einer Discothek kennen-gelernt hatte, eine Beziehung einging. Da er sich in Geldschwierigkeiten befand, kam man überein, dass die Frau, die früher schon einmal in I der Prostitution nachgegangen war, sich künftig an den Wochenenden prostituieren sollte. Dies tat sie in der Folgezeit an insgesamt sieben Wochenenden, wobei sie von den jeweils eingenommenen 1.800 bis 2.000 Euro etwa 300 bis 400 Euro behalten durfte und den Rest an den Verurteilten abgab, der sie jeweils freitags in einem Club abgab und dort Sonntags wieder abholte. Nach dem dritten Wochenende wollte die Geschädigte nicht weiter der Prostitution nachgehen und teilte dies dem Verurteilten mit. Dieser gab ihr daraufhin Ohrfeigen, griff ihr an die Kehle und drohte ihr, ihren iranischstämmigen Eltern von ihrer Tätigkeit zu berichten. Aufgrund des Drucks ging die Geschädigte daraufhin an vier weiteren Wochenenden der Prostitution nach.

Bei Begehung der Tat stand der Verurteilte unter Bewährung. Er war zum Zeitpunkt der Tatbegehung vierzehnmal vorbestraft. Die Verurteilungen erfolgten zum großen Teil wegen Straßenverkehrsdelikten (Fahren ohne Fahrerlaubnis, Trunkenheitsfahrt), aber auch wegen vorsätzlicher Körperverletzung, Bedrohung, falscher uneidlicher Aussage etc.. Überwiegend handelte es sich um Geldstrafen. Der Verurteilte hatte zuvor aber auch schon eine kurzzeitige Freiheitsstrafe verbüßt.

Das Landgericht Hagen senkte die Strafe auf die Berufung des Verurteilten auf zwei Jahre Freiheitsstrafe ab, weil es einen minderschweren Fall als gegeben ansah. Aus dem Urteil geht hervor, dass der Verurteilte nach dem erstinstanzlichen Urteil ver-sucht hatte, auf die Geschädigte im Sinne einer für ihn günstigen Zeugenaussage einzuwirken und deswegen ein Haftbefehl wegen Verdunkelungsgefahr gegen ihn erging.

Der Verurteilte hat seine Freiheitsstrafe am 11.05.2012 vollständig verbüßt. Während der Strafhaft musste er aus dem offenen in den geschlossenen Vollzug zurückverlegt werden, nachdem er THC, Amphetamine und Subutex konsumiert hatte.

Die Strafvollstreckungskammer hat den Verurteilten mündlich angehört. Dabei gab er u.a. an, dass er zur Zeit abstinent lebe, aber ab und zu „mal kiffen“ werde. Er glaube, er könne das „Koksen“ ganz sein lassen. Gegen eine Weisung, keine Kontakte zum Rotlichtmilieu zu pflegen wolle er sich wehren, da er auch in Zukunft „sein Vergnügen“ haben wolle.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer den Eintritt der Führungsaufsicht festgestellt, die Dauer der Führungsaufsicht auf vier Jahre festgesetzt und dem Verurteilten u.a. folgende Weisungen erteilt:

„ 5. Der Verurteilte wird gemäß § 68b Absatz 1 StGB verboten, während der Dauer der Führungsaufsicht
a. sich in Betrieben oder Räumlichkeiten aufzuhalten, in denen Prostitution oder Zuhälterei ausgeübt wird,
b. Kontakt zu Personen aufzunehmen, die Prostitution oder Zuhälterei ausüben oder ausüben lassen,
c. Kontakt zu Personen aufzunehmen, die in Betrieben oder für Personen tätig sind, die Prostitution oder Zuhälterei ausüben oder ausüben lassen,
d. als Türsteher, Schuldeneintreiber oder in einem vergleichbaren Gewerbe tätig zu sein.
6.
Dem Verurteilten wird gemäß § 68b Absatz 1 StGB aufgeben, während der Dauer der Führungsaufsicht
a. keine berauschenden Substanzen, die nach dem Betäubungsmittelgesetz verboten sind, zu sich zu nehmen,
b. in näherer Abstimmung mit dem Bewährungshelfer an einer geeigneten Maßnahme zur Bearbeitung seiner Suchterkrankung teilzunehmen,
c. sich ohne weitere Aufforderung regelmäßig einmal monatlich einer Suchtmittelkontrolle, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist, zu unterziehen und einen Nachweis über das Ergebnis dieser Kontrolle unverzüglich und unaufgefordert der Kammer oder dem Bewährungshelfer vorzulegen,
d. regelmäßig zweimal monatlich zu den Sprechstunden seines Bewährungshelfers zu erscheinen,
e. jeden Wohnsitzwechsel unverzüglich schriftlich der Kammer anzuzeigen.“

Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte „sofortige Beschwerde“ eingelegt. Na-mentlich wehrt er sich gegen die Weisungen zu Ziff. 5 und gegen die zu Ziff. 6c so-wie gegen die Dauer der Führungsaufsicht. Die Strafvollstreckungskammer habe verkannt, dass ein minderschwerer Fall an der untersten Grenze, die eine gesetzli-che Führungsaufsicht erlaube, vorliege. Die Prostitution sei gesellschaftlich aner-kannt und stehe nicht der Begehung von Straftaten gleich. Die Weisung sei unbe-stimmt und greife in das Sexualleben des Verurteilten ein. Da der Verurteilte bisher keine belastbare Therapie gemacht habe, sei auch die Weisung zu Ziff. 6c. unver-hältnismäßig.

Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen und auf die Beschwerde hin die Dauer der Führungsaufsicht auf zwei Jahre festzusetzen und die Weisungen nach Ziff. 5a-d und 6c des angefochtenen Beschlusses aufzuheben (bzw. aufzuheben und zurückzuverweisen – so in der Begründung).

II.
Die sofortige Beschwerde gegen die Feststellung des Eintritts der Führungsaufsicht ist unbegründet. Der Senat verweist zur Begründung auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden.

III.
Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Dauer der Führungsaufsicht und gegen die Weisungen im angefochtenen Beschluss hat teilweise Erfolg.
1. Die Strafvollstreckungskammer hat die auf vier Jahre festgesetzte Dauer der Füh-rungsaufsicht nicht begründet. Nach § 453 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 463 Abs. 2 StPO kann der Senat die Entscheidung nur auf ihre Gesetzmäßigkeit hin überprüfen und darf nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Strafvollstreckungs-kammer setzen. Da die Strafvollstreckungskammer die Festsetzung der Dauer der Führungsaufsicht nach § 68c Abs. 1 StGB nicht begründet hat, kann der Senat nicht überprüfen, ob insoweit ein Ermessensmissbrauch (Ermessensüberschreitung, Er-messensfehlgebrauch etc.) vorliegt, was aber zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit ge-hört (OLG Dresden NJW 2009, 3315). Auch wenn hier die im Rahmen der Begrün-dung des Nichtentfallens der Führungsaufsicht aufgeführten Umstände, insbeson-dere im Hinblick auch darauf, dass der Verurteilte kein Erstverbüßer ist und schon früher wegen Gewaltdelikten bestraft war, durchaus geeignet sind, eine Führungs-aufsichtsdauer zu begründen, vermag der Senat nicht zu beurteilen, ob und in wel-cher Weise die Strafvollstreckungskammer ihr Ermessen ausgeübt hat. Angesichts dessen verbleibt dem Senat in den Fällen des § 453 Abs. 2 S. 2 StPO – trotz der Regelung des § 309 Abs. 2 StPO – nur die Möglichkeit, die angefochtene Entschei-dung insoweit aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

2. Die Beschwerde ist hinsichtlich der dem Verurteilten auferlegten Weisungen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

Auch hier gilt der Prüfungsmaßstab nach §§ 463 Abs. 2; 453 Abs. 2 S. 2 StPO. Nä-herer Erörterungen bedürfen hier nur die unter Ziff. 5 a-d und 6 a-c des angefochte-nen Beschlusses aufgeführten Weisungen. Die übrigen Weisungen sind erkennbar nicht gesetzeswidrig (auch der Verurteilte greift sie nicht näher an).

a) Die Weisungen zu Ziff. 5 c-d des angefochtenen Beschlusses sind gesetzeswidrig und damit aufzuheben. Im Hinblick auf die Strafbewehrung der Weisungen nach § 68b Abs. 1 StGB sind diese hinreichend genau zu bestimmen, denn nur dann ist auch das strafbewehrte Verhalten (§ 145a StGB) hinreichend bestimmt (KG NStZ-RR 2008, 278). Sie dürfen nicht unzumutbar sein (§ 68b Abs. 3 StGB)). Die beiden genannten Weisungen sind zu unbestimmt. Die Weisung zu Ziff. 5c. könnte eine Viel-zahl von Personen erfassen, die mit der eigentlichen Prostitutionsausübung über-haupt nichts zu tun haben (z.B. Putzfrau, Getränkelieferant). Die Formulierung in Weisung 5.d. „oder in einem vergleichbaren Gewerbe“ ist ersichtlich zu unbestimmt. Außerdem ist ein Bezug dieser Weisung zu Straftaten nicht ersichtlich. Aus dem zu Grunde liegenden Urteil ergibt sich nichts dafür, dass bisherige Straftaten des Ver-urteilten, geschweige denn die Anlassverurteilung mit den dort genannten Tätigkeiten in Zusammenhang standen, so dass nicht erkennbar ist, dass diese Tätigkeiten dem Verurteilten Anreiz zu weiteren Straftaten bieten könnten (§ 68b Abs. 1 Nr. 2 StGB).

b) Die Weisungen zu Ziff. 5a-b des angefochtenen Beschlusses sind hingegen nicht gesetzeswidrig. Wie die Anlassverurteilung gezeigt hat, hat die Betätigung des Ver-urteilten als Zuhälter zu der strafbaren Handlung geführt. Betriebe oder Räumlich-keiten, an denen die Prostitution ausgeübt wird, können dem Verurteilten damit durchaus Anreiz zu erneuten Straftaten bieten. Das hat die Strafvollstreckungskam-mer zutreffend ausgeführt. Gleiches gilt hinsichtlich des Kontaktes zu Personen, die die Prostitution oder Zuhälterei ausüben oder ausüben lassen.

Die Weisungen sind auch hinreichend bestimmt. Die entsprechenden Räume, Be-triebe und Personen sind üblicherweise in ihrer Funktion erkennbar, so dass dem Verurteilten klar ist, welche Verhaltensanforderungen an ihn gestellt werden. Sollte im Einzelfall einmal der Aufenthalt in solchen Räumen etc. genommen oder Kontakt zu solchen Personen aufgenommen werden, ohne dass dies erkennbar war, so wäre der Betroffene mangels Vorsatzes nicht nach § 145a StGB strafbar.

Die Weisung beeinträchtigt die Lebensführung des Verurteilten auch nicht in unzu-mutbarer Weise (§ 68b Abs. 3 StGB). Dem Verurteilten wird keineswegs jegliche se-xuelle Betätigung untersagt. Die Weisungen hindern ihn (für die Dauer der Füh-rungsaufsicht) allenfalls an einem kleinen Ausschnitt möglicher sexueller Betätigun-gen, so dass er durchaus – wie er sich in der Anhörung ausgedrückt hat – „in Zukunft sein Vergnügen haben“ kann.

c) Die Weisungen zu Ziff. 6 a-c des angefochtenen Beschlusses waren aufzuheben und die Sache insoweit an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen, weil der Senat die Entscheidung mangels ausreichender Begründung nicht auf ihre Gesetzeswidrigkeit überprüfen kann (vgl. oben Ziff. 1).Die Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB, keine illegalen Betäubungsmittel zu sich zu nehmen (6.a.) und die entsprechende Kontrollweisung (6.c.) setzen voraus, dass aufgrund bestimmter Tatsachen Grund für die Annahme besteht, dass der Konsum von Suchtmitteln zur Begehung weiterer Straftaten beitragen werde. Maßgeblich ist dabei nicht das Rückfallrisiko als solches, sondern die Wahrscheinlichkeit eines „Beitrags“ zu strafbaren Handlungen (Fischer StGB 59. Aufl. § 68b Rdn. 12a). Ein solcher Beitrag könnte hier bzgl. der Enthemmung bei Gewalttaten, in Beschaffungskriminalität oder auch in Straßenverkehrsdelikten (z.B. § 316 StGB) gesehen werden. Indes ist es erforderlich, dass die Strafvollstreckungskammer die entsprechenden Tatsachen feststellt und in ihrem Beschluss mitteilt. Verstößt sie gegen dieses Gebot – wie hier – so ist der Beschluss aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, auch wenn die Ausgestaltung der Führungsaufsicht nach dem Akteninhalt sachgerecht sein könnte, denn der Senat kann nicht eigene Ermessenserwägungen an die Stelle der nicht hin-reichenden Begründung Strafvollstreckungskammer stellen (OLG Hamm NStZ-RR 2009, 260; OLG Nürnberg Beschl. v. 15.06.2011 – 1 Ws 253/11 – juris). Allein der Verweis auf die Stellungnahme der JVA B lässt nicht erkennen, inwieweit bei dem Verurteilten der Genuss von Suchtmitteln weitere Straftaten fördern könnte, zumal in den Gründen der Anlassverurteilung ein Suchtmittelkonsum keine Erwähnung findet.

Die Weisungen müssen auch nicht wegen Unzumutbarkeit von vornherein ausschei-den. Das Oberlandesgericht Celle, auf das sich der Betroffene beruft, hat zwar ent-schieden, dass die Weisung nach § 68 Abs. 1 Nr. 10 StGB unzumutbar sein kann, wenn der Verurteilte langjährig suchtkrank und bislang nicht erfolgreich behandelt ist (OLG Celle Beschl. v. 16.10.2009 – 2 Ws 228/09 – juris). Ob dem in dieser Allge-meinheit zu folgen ist, kann dahinstehen. Jedenfalls im vorliegenden Fall gibt es nach den eigenen Angaben des Verurteilten durchaus Anhaltspunkte dafür, dass seine Abhängigkeit möglicherweise nicht sonderlich stark ausgeprägt ist, so dass die Weisung möglicherweise nicht gegen das Verbot der Unzumutbarkeit verstößt.

Die Weisung zu Ziff. 6.b., die ebenfalls an den aufgezeigten Begründungsmängeln leidet, ist zudem ersichtlich zu unbestimmt gefasst, wenn weder Zeit, noch Ort bzw. Art der Therapieeinrichtung, noch Art der Therapie (insbesondere: stationär oder ambulant) noch Dauer näher bestimmt werden, sondern dies der Abstimmung mit dem Bewährungshelfer vorbehalten wird.

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