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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Bewährungsauflage, Bestimmtheit, Bewährungshelfer, Übertragung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG München, Beschl. v. 24.08.2012 - 3 Ws 716/12

Leitsatz: Das Gericht darf sich bei der Bestimmung einer Auflage nicht darauf beschränken, nur den Umfang von gemeinnützigen Leistungen festzulegen. Vielmehr muss in der Auflage auch die Zeit, innerhalb derer ggf. die Arbeitsleistung zu erfüllen ist, die Art und nach Möglichkeit auch der Ort dieser Arbeitsleistung und die Institution, bei der sie abzuleisten ist, festgesetzt werden. Diese ihm allein obliegende Befugnis zur inhaltlichen Ausgestaltung der Arbeitsauflage darf das Gericht nicht an Dritte, auch nicht an den Bewährungshelfer, delegieren.


Oberlandesgericht München
3 Ws 716/12
Beschluss
Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts München hat am 24. August 2012
in dem Vollstreckungsverfahren gegen pp, geboren
wohnhaft:
wegen Steuerhinterziehung
Verteidiger:
hier: Beschwerde des Verurteilten gegen die Abänderung einer Bewährungsauflage
beschlossen:
I. Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der 9. Strafkammer des Landgerichts Augsburg vom 5. Juli 2012 in Ziffer IV. aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Beschwerde, an die 9. Strafkammer des Landgerichts Augsburg zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil der 9. Strafkammer des Landgerichts Augsburg vom 28.11.2011 wegen Steuerhinterziehung in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. In Ziffer III. des Bewährungsbeschlusses vom selben Tag, wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, bis 20.12.2011 einen Betrag von 25.000,- € an die Staatskasse zu zahlen.

Mit Verfügung vom 11.06.2012 regte die Staatsanwaltschaft Augsburg an, im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Verurteilten die Geldauflage in eine Arbeitsauflage von 400 Stunden umzuwandeln. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 02.07.2012 nahm der Verurteilte hier- zu Stellung.

Mit Beschluss vom 05.07.2012 änderte die 9. Strafkammer des Landgerichts Augsburg den Bewährungsbeschluss vom 28.11.2011 dahin ab, dass die Geldauflage entfällt und der Verurteilte für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt wird (Ziffer UI.); ferner wurde ihm auferlegt, 400 Stunden gemeinnützige Leistungen nach den Maßgaben und Anordnungen des Bewährungshelfers zu erbringen (Ziffer IV.). Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 19.07.2012 legte der Verurteilte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Das Landgericht Augsburg half der Beschwerde am 20.07.2012 nicht ab, verbunden mit dem Hinweis, der Kammer sei eine nähere Bestimmung der Arbeitsauflage mangels Kenntnis geeigneter gemeinnütziger Einrichtungen am Wohnort des Verurteilten nicht möglich, die begehrte Bestimmung werde nach Rücksprache mit dem Bewährungshelfer erfolgen.

II.

Ausweislich ihrer Begründung richtet sich die Beschwerde des Verurteilten allein gegen die ihm in Ziffer IV. des Beschlusses vom 05.07.2012 erteilte Arbeitsauflage.

Das Rechtsmittel ist gemäß § 453 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StPO statthaft und wurde gemäß § 306 Abs. 1 StPO formgerecht eingelegt.

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Gemäß § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO beschränkt sich die Überprüfung der getroffenen Entscheidung durch das Oberlandesgericht nur auf die Gesetzmäßigkeit, eine Prüfung der Zweckmäßigkeit ist ihm versagt. Zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit gehört neben der Prüfung, ob die angefochtene Entscheidung in der angewendeten Vorschrift eine ausreichende Rechtsgrundlage hat und ob Ermessensmissbrauch vorliegt, in jedem Fall die Prüfung, ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der Bestimmtheitsgrundsatz eingehalten sind (vgl. Meyer-Goßner StPO 54. Auflage § 453 Rn. 12).

Diesen Anforderungen wird die dem Verurteilten in Ziffer IV. des Beschlusses vom 25.07.2012 erteilte Auflage, 400 Stunden gemeinnützige Leistungen nach den Maßgaben und Anordnungen des Bewährungshelfers zu erbringen, nicht gerecht.

Gesetzliche Grundlage für diese Auflage ist § 56 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StGB i.V.m. § 56 e StGB. Allerdings entspricht sie nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz.

Bewährungsauflagen müssen klar, bestimmt und in ihrer Einhaltung überprüfbar sein. Der Verurteilte muss ihnen unmissverständlich entnehmen können, unter welchen Umständen ihm der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung und damit ein einschneidender Eingriff in sein verfassungsrechtlich verbürgtes Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG droht. Der Gesetzgeber hat deshalb die Befugnis, dem Verurteilten durch die Erteilung von Auflagen besondere Pflichten aufzuerlegen und diese inhaltlich auszugestalten, allein dem Richter vorbehalten. Deshalb darf sich das Gericht nicht darauf beschränken, nur den Umfang der gemeinnützigen Leistungen festzulegen. Vielmehr muss in der Auflage auch die Zeit, innerhalb derer die Arbeitsleistung zu erfüllen ist, die Art und nach Möglichkeit auch der Ort dieser Arbeitsleistung und die Institution, bei der sie abzuleisten ist, festgesetzt werden. Diese ihm allein obliegende Befugnis zur inhaltlichen Ausgestaltung der Arbeitsauflage darf das Gericht nicht an Dritte, auch nicht an den Bewährungshelfer, delegieren (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 09.01.2006, StV 2007, 257; OLG Hamm, Beschluss vom 06.01.2004, StV 2004, 657; Fischer StGB 59. Auflage § 56 b Rn. 8).

Zu Recht wird in der Beschwerdebegründung darauf hingewiesen, dass das Landgericht Augsburg diese Grundsätze nicht genügend beachtet hat, weil es lediglich den Umfang der gemeinnützigen Arbeit, nicht aber die Zeit, die Art und den Ort ihrer Erbringung sowie die Institution, der sie zu Gute kommen soll, festgelegt hat. Hieran vermag auch die Ankündigung in der Nichtabhilfeentscheidung vom 20.07.2012, die erforderlichen Konkretisierungen nach Rücksprache mit dem Bewährungshelfer zu treffen, nichts zu ändern.
Die Sache war an die zuständige Strafkammer zurückzuverweisen, die zu prüfen haben wird, ob sie die angegriffene Auflage in entsprechend konkretisierter Form erneut erteilen wird. Dem Senat ist es als Beschwerdegericht verwehrt, sein eigenes Ermessen an die Stelle des zur
Entscheidung berufenen Gerichts zu setzen (vgl. Appl in Karlsruher Kommentar StPO 6. Auflage § 453 Rn. 12).

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da es sich nicht um eine verfahrensabschließen- de Entscheidung handelt.

Einsender: RA M. Hanke, Singen

Anmerkung:


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