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Entscheidungen

OWi

Akteneinsicht, Rechtsmittel, Zulässigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Langenfeld, Beschl. v. 30.08.2012 - 16 OWi 89/12 [b]

Leitsatz: Es ist Aufgabe des Verteidigers bereits bei der ersten Beantragung einer Akteneinsicht klar zu stellen, was er alles im Einzelnen einzusehen wünscht. So dann ist es Pflicht eines Verteidigers als Organ der Rechtspflege nach einer aus seiner Sicht unvollständigen Akteneinsicht die Objekte exakt zu benennen, die er bei seiner Akteneinsicht vermisst hat.


16 OWi 89/12 [b]
Beschluss
In dem Verfahren betreffend den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Verteidiger: Rechtsanwalt Jürgen Frese, Schafhausener Str. 38, 52525 Heinsberg
hat das Amtsgericht Langenfeld
durch den Richter am Amtsgericht am 30. August 2012
beschlossen:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 18.072012 wird als unzulässig verworfen.

Gründe
Im Rahmen eines Bußgeldverfahrens hat der Antragsteller mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18.07.2012 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG gestellt und zwar „für den Fall, dass dem Betroffenen immer noch nicht vollständige Akteneinsicht gewährt wird".

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist bereits unzulässig.

Rechtsmittel -sind bedingungsfeindlich. Der Antragsteller hat hier jedoch die Einlegung des An-trags auf gerichtliche Entscheidung von einer Bedingung abhängig gemacht, nämlich dem Um-stand, dass ihm immer noch nicht vollständig Akteneinsicht gewahrt wird.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist im Übrigen auch unbegründet.

Erstmals mit seinem anwaltlichen Schriftsatz vom 29.08.2012 hat der Betroffene dargelegt, was seiner Ansicht nach alles zur Akte gehört. Indes ist festzustellen, dass die vom Verteidiger auf-gelisteten Unterlagen nicht standardmäßig in jede Akte gehören. Vielmehr ist es Sache des Verteidigers bereits bei der ersten Beantragung einer Akteneinsicht klarzustellen, was er alles im Einzelnen einzusehen wünscht. So dann ist es Pflicht eines Verteidigers als Organ der Rechtspflege nach einer aus seiner Sicht unvollständigen Akteneinsicht die Objekte exakt zu benennen, die er bei seiner Akteneinsicht vermisst hat. Alles andere ist nicht praktikabel.

Einsender: RA J.Frese, Heinsberg

Anmerkung:


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