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Entscheidungen

StPO

Absprache, Verständigung, zulässiger Inhalt.

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Urt. v. 23.04.2012 - (3) 1 Ss 34/12 (28/12)

Leitsatz: Gegenstand einer Verständigung nach § 257 c Abs.2 Satz 1 StPO können nur solche Rechtsfolgen sein, die das Gesetz im konkreten Fall vorsieht.

Wird aus einer Geld- und einer Freiheitsstrafe eine Gesamtgeldstrafe gebildet, so verstößt dies nicht nur gegen die gesetzliche Regelung des § 54 Abs.1 Satz 2 StGB, sondern auch gegen das sich aus Art. 3 Abs.1 GG ergebende Willkürverbot.

Eine Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch ist unwirk-sam, wenn sie im Vertrauen auf die Gesetzmäßigkeit einer zuvor getroffenen verfahrensbeen-denden Absprache erklärt worden ist, diese jedoch tatsächlich nicht nur der gesetzlichen Re-gelung widerspricht, sondern auch wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot verfassungswid-rig ist. Das auf der Grundlage der Verständigung vom Angeklagten abgelegte Geständnis ist unverwertbar, da es mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens unvereinbar wäre, ihn an seiner auf einer gesetzwidrigen Grundlage abgegebenen Erklärung festzuhalten.


(3) 121 Ss 34/12 (28/12)

In der Strafsache
gegen pp.
wegen Nachstellung

hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin aufgrund der Hauptverhandlung vom 23. April 2012, an der teilgenommen haben:

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft Berlin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. November 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-sen.

G r ü n d e :



Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen Nach-stellens zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15.- Euro verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Be-rufung eingelegt. In der Berufungshauptverhandlung am 1. November 2011 trafen die Strafkammer, der Verteidiger, der Angeklagte und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft aus-weislich der Sitzungsniederschrift folgende verfahrensbeen-dende Absprache nach § 257c StPO: „Für den Fall einer hie-sigen geständigen Einlassung im Umfang der ausgeurteilten Tatvorwürfe des angefochtenen Urteils und einer hiesigen Rechtsfolgenbeschränkung ohne Relativierung der eigenen Tatbeiträge wird dem Angeklagten im Hinblick auf die gebo-tene Gesamtstrafenentscheidung hinsichtlich der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 14.04.2008 (2x2 Monate Freiheitsstrafe ohne Bewährung) eine Gesamtgeldstra-fe bis zur Höhe von maximal 220 Tagessätzen (Obergrenze) und 180 Tagessätzen (Untergrenze) zugesagt.“ Diese Erklä-rung wurde vorgelesen und genehmigt und der Angeklagte nach § 257c Abs. 5 StPO belehrt. Nach einer kurzen Unterbrechung erklärte der Verteidiger „nach Rücksprache und mit Zustim-mung des Angeklagten die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch“. Die Vertreterin der Staatsanwalt-schaft stimmte dem zu. Am Schluss der Sitzung verwarf das Landgericht Berlin die Berufung mit der Maßgabe, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der in ihre beiden Einzel-strafen von je zwei Monaten Freiheitsstrafe aufgelösten Ge-samtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tier-garten vom 14. April 2008 -339 Ds 71/07- zu einer Gesamt-geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 15.- Euro verurteilt und ihm Ratenzahlung bewilligt wird. Mit ihrer gegen den Ausspruch über die Gesamtstrafe gerichteten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des gesamten Urteils.

1. Entgegen der Ansicht des Angeklagten steht der Revision der Staatsanwaltschaft nicht entgegen, dass es zwischen den Beteiligten zu einer Verständigung gekommen ist. Auch in diesem Fall bleibt die Befugnis zum Einlegen von Rechtsmit-teln sowohl dem Angeklagten wie der Staatsanwaltschaft un-eingeschränkt erhalten. Dies ergibt sich aus der gesetzli-chen Regelung des § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO, der im Falle einer Verständigung keinen Rechtsmittelverzicht zulässt [vgl. BGH NStZ 2010, 289, 290 und NJW 2012, 468, 469; Mey-er-Goßner, StPO 54. Aufl., Rdn. 32 a; Velten in SK – StPO, 4. Aufl., Rdn. 57; jeweils zu § 257 c StPO; Moldenhau-er/Wenske NStZ 2012, 184 f.].

2. Die von der Staatsanwaltschaft erklärte, an sich statt-hafte Beschränkung der Revision auf den Gesamtstrafenaus-spruch ist unwirksam. Sie setzt voraus, dass die Straffra-ge, zu der die zu bildende Gesamtstrafe gehört, losgelöst von dem nicht angegriffenen Teil des angefochtenen Urteils beurteilt werden kann. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Feststellungen des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch klar, vollständig und ohne Widersprüche sind. Nichts ande-res gilt für das amtsgerichtliche Urteil, wenn die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden ist. Dem-entsprechend hat das Revisionsgericht ohne Bindung an die Beurteilung der Strafkammer vorab von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschränkung der Berufung wirksam ist, d.h. ob die für sie maßgeblichen allgemeinen Voraussetzungen vorliegen und die Art und Weise ihres Zustandekommens mit den straf-prozessualen Grundsätzen in Einklang steht. Denn im Falle ihrer Unwirksamkeit wäre das angefochtene Urteil schon des-halb aufzuheben, weil die Strafkammer keine eigenen Fest-stellungen zur Tat- und zur Schuldfrage getroffen hätte. Vorliegend sind zwar die Urteilsfeststellungen des Amtsge-richts noch so umfassend und vollständig, dass sie eine ausreichende Grundlage für die zu treffende Strafzumes-sungsentscheidung bilden, die Beschränkung der Berufung ist jedoch unwirksam, weil sie mit tragenden strafprozessualen Grundsätzen nicht vereinbar ist. Zu ihnen gehören neben dem Grundsatz des fairen Verfahrens die Bindung des Gerichts an das Gesetz und das sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Willkürverbot. So ist anerkanntermaßen eine – auch teilwei-se – erklärte Rücknahme eines Rechtsmittels - nichts ande-res ist die Berufungsbeschränkung - unter anderem unwirk-sam, wenn sie mit unlauteren Mitteln veranlasst worden [vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 302 Rdn. 10 und 22 m.w.N.] oder aufgrund einer objektiv unrichtigen Erklärung des Ge-richts zu Stande gekommen ist [vgl. KG NStZ 2007, 541]. Letzterem steht gleich, wenn die Beschränkung des Rechts-mittels im Vertrauen auf die Gesetzmäßigkeit einer zuvor getroffenen verfahrensbeendenden Absprache erklärt wird, diese jedoch tatsächlich nicht nur der gesetzlichen Rege-lung widerspricht, sondern auch verfassungswidrig ist. So liegt der Fall hier. Die Verfahrensbeteiligten haben in der mündlichen Verhandlung am 1. November 2011 eine verfahrens-beendende Absprache getroffen, die gegen das Gesetz und das verfassungsrechtliche Willkürverbot verstößt. Denn nach § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB ist die Gesamtstrafe beim Zusammen-treffen von Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe zu bilden. Treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, ist letztere stets die schwe-rere Folge, auch wenn sie kürzer ist als die für die Geld-strafe zu berücksichtigende Ersatzfreiheitsstrafe [vgl. Fi-scher, StGB 59. Aufl., § 54 Rdn. 4]. Macht daher der Tatrichter nicht von der Möglichkeit des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB Gebrauch, gesondert auf Geldstrafe zu erkennen, kommt in diesen Fällen ausschließlich die Bildung einer Gesamt-freiheitsstrafe in Betracht. Dies haben der Vorsitzende der Strafkammer sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft und der den Angeklagten vertretende Verteidiger nicht beachtet, als sie sich darauf einigten, die im vorliegenden Verfahren erkannte Geldstrafe von 150 Tagessätzen mit den beiden Ein-zelstrafen aus der einbezogenen Verurteilung des Amtsge-richts Tiergarten von jeweils zwei Monaten Freiheitsstrafe auf eine Gesamtgeldstrafe zurückzuführen. Gegenstand einer Verständigung nach § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO können jedoch nur die Rechtsfolgen sein, die auch Inhalt des Urteils sein können. Dies bedeutet nicht nur, dass der Schuldspruch ei-ner Absprache nicht zugänglich ist, sondern auch, dass sich die Verfahrensbeteiligten nur auf solche Rechtsfolgen ver-ständigen können, die das Gesetz im konkreten Fall vor-sieht. § 257c StPO eröffnet keinen über die gesetzlich zu-lässige Regelung hinausgehenden Verhandlungsspielraum. Sind Rechtsfolgen gesetzlich ausgeschlossen, können sie auch auf der Grundlage einer Verständigung nicht angeordnet werden. Vereinbart werden kann nur, was gesetzlich zulässig ist. Dabei ist anzumerken, dass vorliegend die Bildung einer Ge-samtgeldstrafe nicht nur einfachrechtlich gesetzes-, son-dern wegen Verstoßes gegen das aus Art. 3 Abs.1 GG folgende Willkürverbot sogar verfassungswidrig ist. Ein solcher Ver-stoß liegt zwar nicht schon dann vor, wenn die Rechtsanwen-dung Fehler aufweist, wohl aber wenn die Entscheidung unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt vertretbar erscheint und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sach-fremden Erwägungen beruht. Willkür ist die Verkennung der Rechtslage in krasser Weise, d. h. wenn bei objektiver Wür-digung der Gesamtumstände die Annahme geboten ist, die vom Gericht vertretene Rechtsauffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln. So liegt der Fall hier.
Dies führt vorliegend nicht nur zur Unwirksamkeit der Beru-fungsbeschränkung, sondern auch zur Unverwertbarkeit des Geständnisses des Angeklagten. Dies hat der Gesetzgeber in § 257c Abs. 4 StPO ausdrücklich angeordnet, wenn infolge des Übersehens von rechtlich wie tatsächlich bedeutsamen Umstände der in Aussicht festgestellte Strafrahmen nicht mehr tat- und schuldangemessen ist und eine Bindung des Ge-richts an die Absprache entfällt. Nichts anderes muss je-doch gelten, wenn – wie hier – eine gesetzwidrige und schon deshalb weder tat- noch schuldangemessene Rechtsfolge ver-einbart wird und der Angeklagte im Vertrauen auf deren Rechtmäßigkeit ein Geständnis ablegt und seine Berufung be-schränkt. Es wäre mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens unvereinbar, ihn an seiner auf einer gesetzwidrigen Grund-lage abgegebenen Erklärung festzuhalten.

Infolge der Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung hätte die Strafkammer nicht nur eigene Feststellungen zur Tat und zur Schuld des Angeklagten treffen, sondern auch über den Schuldspruch entscheiden müssen. Da dies unterblieben ist, hebt der Senat das angefochtene Urteil im Ganzen auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Straf-kammer des Landgerichts zurück.




Einsender: RiKG Klaus-Peter Hanschke, Berlin

Anmerkung:


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