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Entscheidungen

Zivilrecht

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Versäumung Berufungsbegründungsfrist, Voraussetzungen

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Koblenz, Beschl. v. 30.07.2012 - 2 U 449/12

Leitsatz: Ein Rechtsanwalt muss, bevor er das Empfangsbekenntnis für die Zustellung eines Urteils unterzeichnet, dafür Sorge tragen, dass die Rechtsmittelfristen richtig ermittelt und festgehalten werden. Er kann sich nachträglich nicht darauf berufen, dass eine Angestellte die Berufungsbegründungsfrist nicht richtig berechnet hat.


In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht , den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht am 30.07.2012 beschlossen:

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 15.03.2012 - Einzelrichter - wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

3. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.

Gründe
I. Die Kläger verfolgen mit ihrer Klage Aufwendungsersatz als Ausgleich für Wertsteigerungen auf Grund angeblicher umfangreicher Bau- und Sanierungsmaßnahmen einer von den Klägern genutzten Wohnungseigentumseinheit in Höhe von 55. 314,82 €. Die Kläger hatten die Wohnungseigentumseinheit von der Beklagten gekauft. Mit Schreiben vom 18.05.2004 versagte der Zweckverband Flugplatz Bitburg die Zustimmung zum Kaufvertrag, weil ein Dauerwohnen der Kläger in der Wohneinheit mit der beabsichtigten Nutzung des Flugplatzgeländes als Industrie- und Gewerbefläche nicht vereinbar sei.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.03.2012 abgewiesen, weil etwaige Ansprüche zum Teil verjährt seien und im Übrigen die Kläger weder ihre angeblichen Leistungen noch ihre behaupteten Investitionen hinreichend dargelegt hätten. Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 20.03.2012 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden (GA 260). Hiergegen haben die Kläger fristgerecht mit am 20.04.2012 beim Oberlandesgericht eingelegtem Telefax-Schreiben Berufung eingelegt (GA 263).

Der Senatsvorsitzende hat mit Verfügung vom 22.5.2012 (GA 270) darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigte die Berufung gemäß §§ 520 Abs. 2, 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum 21.05.2012 laufenden Berufungsbegründungsfrist begründet worden sei.

Die Kläger haben daraufhin mit am 25.05.2012 eingegangenem Schriftsatz (GA 276) gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und verfolgen unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 55.314,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit .

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

II. 1) Die Berufung ist aus den Gründen nach § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu verwerfen. Die Kläger haben zwar fristgerecht die Berufung gemäß § 517 ZPO binnen eines Monats nach Urteilszustellung eingelegt, jedoch die Berufung entgegen §§ 520 Abs. 2, 522 Abs. 1 ZPO. nicht innerhalb der bis zum 21.05.2012 laufenden Berufungsbegründungsfrist begründet..

2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist ebenfalls unbegründet.

Gemäß § 233 ZPO ist einer Partei, die ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung einzulegen, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung der Wahrung der Berufungsbegründungsfrist erfolgte vorliegend jedoch nicht ohne Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Kläger. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger durfte nicht allein darauf vertrauen, dass seine Rechtsanwaltsgehilfin Michaela T. die Berufungsbegründungsfrist richtig berechnet und in den Fristenkalender eingetragen hat.

Die Fristenprüfung obliegt wieder dem Rechtsanwalt selbst, wenn ihm die Akten, z. B. im Zusammenhang mit einer befristeten Prozesshandlung erneut vorgelegt werden (Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 233 Rn. 23 Stichwort Fristenprüfung). Darüber hinaus muss der Rechtsanwalt, bevor er das Empfangsbekenntnis unterzeichnet, dafür Sorge tragen, dass die Rechtsmittelfristen richtig ermittelt und festgehalten werden (BGH, Beschluss vom 12.01.2010 - VI ZB 64/09 - NJW-RR 2010, 417 = MDR 2010, 414). Der Rechtsanwalt der Kläger hatte danach nach Zustellung des Urteils die Rechtmittelfristen zunächst korrekt zu ermitteln und festzuhalten. Spätestens bei Berufungseinlegung oblag ihm die Pflicht zu prüfen, wann die Berufungsbegründungsfrist endete. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger kann sich nicht damit entlasten, dass die aus seiner Sicht erfahrene Rechtsanwaltsgehilfin die maßgeblichen Fristen selbst richtig ermittelt und im Fristenkalender vermerkt. Er hätte bei Zustellung des Urteils prüfen müssen, ob die richtigen Fristen im Fristenkalender eingetragen worden sind.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 55.314, 82 € festgesetzt.

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Anmerkung:


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