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Gericht / Entscheidungsdatum: LG Frankfurt/Main, Beschl. v. 16.08.2012 - 5/27 Qs 40/12
Leitsatz: Dem Beschuldigten ist auch dann gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn die Untersuchungshaft in anderer Sache vollzogen wird.
5/27 Qs 40/12 LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS In der Strafsache gegen pp.
wegen Verstoßes gegen das BtMG wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21.05.2012, mit dem die Beiordnung eines Pflichtverteidigers abgelehnt wurde, aufgehoben. Der Beschuldigten wird Rechtsanwalt Ch.B., Bonn, als Pflichtverteidiger beigeordnet. Die Staatskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin zu tragen.
Gründe: Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main, mit dem die Bestellung eines Pflichtverteidigers abgelehnt wurde, ist zulässig, da der Antrag rechtzeitig vor Haftentlassung der Beschuldigten gestellt wurde.
Die Beschwerde ist auch begründet. Gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ist einem Beschuldigten, auch wenn die Untersuchungshaft in anderer Sache vollzogen wird, ein Pflichtverteidiger zu bestellen '(vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 22.04.2010, Az. 3 Ws 351/10, juris). Dem Amtsgericht ist zwar zuzugeben, dass die Anwendung dieser Vorschrift nicht mehr in Betracht kommt, wenn zum frühstmöglichen Zeitpunkt der Entscheidung keine Untersuchungshaft mehr vollzogen wird. Dieser Zeitpunkt hätte jedoch - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - noch vor der Haftentlassung der Beschuldigten gelegen. Sofern das Amtsgericht seiner Entscheidung eine aktuelle Vollstreckungsübersicht zugrunde legen wollte, so hätte es diese unverzüglich nach Eingang des Beiordnungsantrags am 09.03.2012 anfordern können. Eine Antwort auf diese Anordnung wäre in jedem Fall vor dem 16.03.2012, dem Entlassungstag der Beschuldigten, zu erwarten gewesen. Indem das Amtsgericht die Vollstreckungsübersicht jedoch erst am 27.03.2012 anforderte und am 29.03.2012 die Haftentlassung mitgeteilt bekam, hat es den Entscheidungszeitpunkt für den Beiordnungsantrag ohne erkennbaren Grund - weitere vorrangige Bearbeitungsschritte sind der Akte nicht zu entnehmen - nach hinten verschoben, so dass der Beschwerde zu entsprechen war. Der Beschwerde war daher mit der Kostenfolge entsprechend § 467 StPO stattzugeben. Frankfurt am Main, 16.08.2012 Landgericht, 27. Strafkammer
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