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Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Naumburg, Beschl. v. 07.05.2012 - 2 Ss Bz 25/12
Leitsatz: Beauftragt die Ordnungsbehörde im Bußgeldverfahren entgegen einem Runderlass des Innenministeriums eine private Firma mit der Auswertung von Messergebnissen, begründet dies in der Regel ein Beweisverwertungsverbot.
In pp. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Halberstadt vom 09. Dezember 2011 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen. Gründe I. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße in Höhe von 100,00 EUR verhängt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die der Senat zur Fortbildung des Rechts zugelassen hat. II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, weil diese nicht frei von Rechtsfehlern ist. Das Amtsgericht hat verkannt, dass das Messergebnis einem Verwertungsverbot unterliegt. Der Landkreis H. hat die Auswertung der Messdaten, insbesondere die Filmentwicklung und -auswertung, der privaten Firma überlassen, die das Messgerät hergestellt hat, nämlich der V. GmbH in W.. Dies widerspricht der seit Juli 1998 unveränderten Ziffer 4.1. des Runderlasses des Ministeriums des Innern des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Juni 1998, die wörtlich lautet: "Die Filmentwicklung und -auswertung ist Aufgabe der Kommunen. Im Rahmen vorhandener Kapazitäten können Teilaufgaben oder auch die Gesamtaufgabe gegen Kostenerstattung durch die ZBS (Anmerkung des Senats: Zentrale Bußgeldstelle) wahrgenommen werden; ...". Gegen diese ihn bindende Vorschrift hat der Landkreis H. durch die Beauftragung der Firma V. GmbH mit der Auswertung verstoßen. Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat entschieden, dass ein Beweisverwertungsverbot entsteht, wenn die Ordnungsbehörde bewusst und willkürlich die Auswertung der Messergebnisse von Privaten vornehmen lässt, obwohl ein Erlass des zuständigen Innenministeriums dies untersagt (NStZ-RR 2003, 342 f. [OLG Frankfurt am Main 21.07.2003 - 2 Ss Owi 388/02]) . Dem stimmt der Senat zu. Die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, ein Verwertungsverbot werde nicht anzunehmen sein, weil das Interesse des Staates an der Tataufklärung zum Schutze der Allgemeinheit und zur Gewährleistung der Verkehrssicherung das Individualinteresse des Betroffenen überwiege, folgt er nicht. Der Senat geht davon aus, dass die beweiserheblichen Unterlagen (Film) nicht - was schlimm wäre - bereits vor Rechtskraft des Verfahrens vernichtet worden sind und somit für eine Auswertung durch Befugte zur Verfügung stehen. Für die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes bedarf es auch nicht der Klärung der Frage, ob den zuständigen Beamten des Landkreises H. der einschlägige Runderlass des Innenministeriums bekannt war und sie bewusst dagegen verstoßen haben. Soweit ihnen zum Zeitpunkt der Auswertung die seit fast dreizehn Jahren unverändert geltende einschlägige Vorschrift unbekannt gewesen sein sollte, würde dies eine völlige Gleichgültigkeit gegenüber den einschlägigen bindenden Normen dokumentieren, die ebenfalls ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht.
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