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Entscheidungen

Zivilrecht

Vulkanasche, Flugausfall, Reiseveranstalter, Haftung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG München, Urt. v. 11.08.2012 - 222 C 10835/11

Leitsatz: Zur (verneinten) Haftung des Reiseveranstalters bei Flugausfall wegen einer Vulkanaschewolke


Inpp.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Pauschalreisevertrag geltend.
Der Kläger buchte bei der Beklagten am 24.12.2009 eine Pauschalreise nach Mombasa in Kenia vom 11.04.2010 bis 19.04.2010. Der für den 19.04.2010 geplante Rückflug mit der Flugnummer DE 7265 wurde durch die Beklagte gegenüber dem Kläger infolge der Vulkanaschewolke des Eyjafjallajökull abgesagt. Der Rückflug fand tatsächlich erst am 26.04.2010 statt. Der Kläger macht mit der Klage Unterbringungskosten in Höhe von € 180,- für den Zeitraum vom 20.04.2010 bis 26.04.2010 in Höhe von insgesamt € 180,-, Verdienstausfallschaden in Höhe von € 583,- sowie Telefonkosten in Höhe von € 161,37 geltend.
Der Kläger bringt vor, dass andere Reisende am 19.04.2010 von Mombasa aus zurück befördert worden seien, so dass ein Rückflug für den Kläger an diesem Tag möglich gewesen wäre. Nach einer Pressemitteilung von Condor seien am 19.04.2010 über 2.500 Passagiere nach Deutschland befördert worden.
Der Kläger meint, die Beklagte müsse im Einzelnen darlegen, dass der Flug mit der Nummer DE 7265 nicht stattgefunden habe und auch sonst keine Möglichkeit bestanden habe, den Kläger durch Inanspruchnahme eines anderen Fluges an dem vereinbarten Rückreisetag zurück zu befördern. Die Beklagte müsse aufgrund der Beweislastverteilung hinsichtlich des Verschuldens einen Entlastungsbeweis führen.
Die Klage wurde mit Schriftsatz vom 16.06.2011 in Höhe von € 21,03 zurück genommen.
Der Kläger beantragt zuletzt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 924,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.04.2010 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, einen Verzugsschaden für die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit in Höhe von 130,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.05.2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt
kostenpflichtige Klageabweisung.
Die Beklagte bringt vor, der europäische Luftraum sei vom 15.04.2010 bis 21.04.2010 aufgrund des Vulkanausbruchs auf Island gesperrt gewesen. Seitens der Beklagten sei der Kläger darauf hingewiesen worden, dass der Rückflug nicht stattfinden könne und der Reisevertrag gemäß § 651 j BGB gekündigt werde. Der vertraglich vereinbarte Flug mit der Flugnummer DE 7265 sei nicht durchgeführt worden. Am 19.04.2010 sei durch Condor ein Sonderflug durchgeführt worden, um die Fluggäste von Flug DE 5265, der einige Tage vorher ausgefallen sei, zurück zu befördern. Dieser Sonderflug sei komplett ausgebucht gewesen.
Die Beklagte meint, es habe sich bei der Sperrung des Luftraums um einen typischen Fall höherer Gewalt gehandelt. Durch die Nichtübernahme der Kosten vor Ort sei der Reisevertrag jedenfalls konkludent gekündigt worden. Unabhängig von einer Kündigung bestünde kein Anspruch des Klägers, da die Beklagte nur die vertraglichen Leistungen während des vertraglichen Reisezeitraums schuldete. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers komme wegen fehlenden Verschuldens der Beklagten nicht in Betracht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.07.2011 sowie die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht München sachlich und örtlich zuständig, §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO; §§ 23, 71 Abs. 1 GVG.
II.
Die Klage ist unbegründet, da dem Kläger kein Anspruch gegenüber der Beklagten auf Übernahme der Kosten für Unterkunft, Verdienstausfall sowie Telefon zusteht.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 651a BGB gegenüber der Beklagten. Unabhängig davon, ob die Beklagte eine Kündigung erklärt hatte, ergab sich schon aus dem Vertrag selbst, dass lediglich die Unterkunft für den Reisezeitraum vom 19.04.2010 bis 26.04.2010 geschuldet war. Unterkunftskosten nach dem 26.04.2010 waren nicht Gegenstand des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrags.
2. Der Kläger kann die Erstattung der oben genannten Kosten nicht aufgrund Art. 5 i.V.m. Art. 9 der EG-VO Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) von der Beklagten verlangen. Zum einen ist die Beklagte schon kein Luftfahrtunternehmen im Sinne von Art. 5 dieser EG-VO. Zum anderen hat der Kläger den Rückflug nicht im Sinne von Art. 3 EG-VO Nr. 261/2004 angetreten.
3. Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch gemäß § 651 f Abs. 1 BGB gegenüber der Beklagten zu. In diesem Zusammenhang kann dahin stehen, ob die Beklagte tatsächlich den Vertrag mit dem Kläger gemäß § 651 j BGB gekündigt hat. Selbst wenn man in der Nichtdurchführung des Rückfluges am 19.04.2010 eine Pflichtverletzung sähe, die grundsätzlich zum Schadensersatz berechtigen könnte, fehlte es jedenfalls am Verschulden der Beklagten.
Zwar wird das Verschulden gemäß § 651 f Abs. 1 BGB grundsätzlich vermutet, so dass es Sache des Reiseveranstalters ist, sich insoweit zu entlasten. Allerdings kann im vorliegenden Fall als gerichtsbekannt zugrunde gelegt werden, dass der Flugverkehr im Zeitraum vom 15.04.2010 bis 21.04.2010 aufgrund der Vulkanaschewolke gesperrt war und grundsätzlich keine Flüge stattfanden. Ein derartiges von außen kommendes Ereignis, das keinen betrieblichen Zusammenhang aufweist, nicht voraussehbar und auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbar ist, führt nicht zu einer Haftung der Beklagten (vgl. Palandt-Sprau, § 651 j Rn. 3). Es handelt sich vielmehr um höhere Gewalt, für die die Beklagte nicht verantwortlich gemacht werden kann.
Da demnach eindeutig ein Fall höherer Gewalt vorlag, sind auch keine weiteren Ausführungen der Beklagten dazu notwendig, welche Passagiere mit dem am 19.04.2010 gestarteten Sonderflug befördert wurden. Angesichts dessen, dass die Sperrung des Luftraumes schon seit dem 15.04.2010 andauerte und nach Anlage K5 Condor als erste Airline etliche Passagiere zurück holte, erscheint es nach der allgemeinen Lebenserfahrung äußerst unwahrscheinlich, dass hier Passagiere, deren planmäßiger Abflug am 19.04.2010 gewesen wäre, befördert wurden.
III.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1, 2, 709 S. 2 ZPO


Einsender: entnommen openjur.de

Anmerkung:


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