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Feststellungen, Anforderungen, Erschleichen von Leistungen, Bedrohung
Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Naumburg, Beschl. v. 07.06.2012 - 2 Ss 68/12
Leitsatz: Nach § 265 a StGB macht sich nur strafbar, wer die Beförderung durch ein Verkehrsmittel er-schleicht. Dies setzt nach allgemeiner Auffassung voraus, dass sich der Täter mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgibt. Dazu müssen im tatrichterlichen Urteil Feststellungen getroffene werden.
2 Ss 68/12 OBERLANDESGERICHT NAUMBURG gegen pp. wegen hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 07. Juni 2012 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 03. Februar 2012 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
Gründe: Das Amtsgericht hat den Beschwerdeführer wegen Erschleichens von Leistungen und wegen Be-drohung zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg. Die lückenhaften Feststellungen des Amtsgerichts tragen die Verurteilungen in beiden Fällen nicht, weil sich nicht feststellen lässt, ob der Angeklagte sich strafbar gemacht hat. 1. Hinsichtlich des Erschleichens von Leistungen ist bereits zweifelhaft, ob das Amtsgericht festge-stellt hat, dass der Angeklagte nicht im Besitz einer gültigen Monatskarte der Magdeburger Ver-kehrsbetriebe war. Die Verteidigung weist zu Recht darauf hin, dass auch der Besitz einer über-tragbaren Monatskarte, selbst wenn diese bei der Fahrt nicht mitgeführt wird, eine Strafbarkeit ausschließen kann. Letztlich kommt es hierauf aber nicht an. Das Amtsgericht hat lediglich festge-stellt, dass der Angeklagte nicht im Besitz des erforderlichen Fahrscheines" war. Indes macht sich nach § 265 a StGB nur strafbar, wer die Beförderung durch ein Verkehrsmittel erschleicht. Dies setzt nach allgemeiner Auffassung voraus, dass sich der Täter mit dem Anschein der Ordnungs-mäßigkeit umgibt (BGHSt 53, 122; Fischer, StGB, 59. Aufl., Rdnr. 4 a zu § 265 a). Hierzu findet sich im Urteil nichts. 2. Auch die Feststellungen zum Vorfall am 02. Oktober 2011 tragen eine Verurteilung des An-geklagten (hier: wegen Bedrohung) nicht. Nach § 241 StGB macht sich nur strafbar, wer ein Ver-brechen in Aussicht stellt, das bei dem Bedrohten den Eindruck der Ernstlichkeit erwecken soll und hierzu nach seinem objektiven Erklärungsgehalt auch geeignet ist (vgl. Fischer, Rdnr. 3a zu § 241). Auch hierzu findet sich im Urteil nichts.
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