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Gericht / Entscheidungsdatum: LG Würzburg, Beschl. v. 06.02.2012 - 1 Qs 23/12
Leitsatz: Allein der Umstand, dass der Bußgeldbescheid die Eintragung von 3 Punkten im Verkehrszentralregister vorsah, begründet keine besondere Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen im Sinne des § 14 Abs. 1 RVG. Auch die Verhängung eines Fahrverbotes von der Mindestdauer von einem Monat begründet als solches keine besondere Bedeutung des Verfahrens für die Betroffene, zumal wenn es ein nach § 25 Abs. 2a StVG zeitlich flexibles Fahrverbot ist und eine besondere Härte für den Betroffenen nicht vorgetragen wurde.
Aktenzeichen: 1 Qs 23/12 Landgericht Würzburg Das Landgericht Würzburg - 1. Strafkammer als Beschwerdekammer - erlässt in dem Bußgeldverfahren gegen pp wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hier: Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss am 06.02.2012 folgenden
Beschluss Die sofortige Beschwerde der Verteidigerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 18.01.2012 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
Gründe: I. Gegen die Betroffene pp. war ein Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren anhängig, in dem ihr zur Last gelegt wurde, am 30.05.2011 um 08;16 Uhr auf der Gramschatzer Straße in Güntersleben die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 34 km/h überschritten zu haben.
Mit Bußgeldbescheid der Gemeinde Güntersleben vom 25.07.2011 wurde deswegen gegen sie ein Bußgeld i.H.v. 160,00 EUR festgesetzt, ferner ein Fahrverbot von einem Monat sowie die Eintragung von drei Punkten in das Verkehrszentralregister.
Die Verteidigerin der Betroffenen hat gegen den ihr am 30.07.2011 zugestellten o. g. Bußgeldbescheid am 11.08.2011 Einspruch eingelegt und zugleich Akteneinsicht beantragt (13l. 5 d.A,).
Das Amtsgericht Würzburg beraumte mit Verfügung vorn 20.09.2011 die Hauptverhandlung auf den 25.11.20111 an (BI. 29 d.A.).
Mit Schriftsatz vorn 28.09.2011 bestritt die Verteidigerin erstmals, dass die Betroffene zur Vorfallszeit die Führerin des Fahrzeuges gewesen sei und legte zugleich Vergleichsfotos der tatsächlichen Fahrerin, der Schwester der Betroffenen vor. Der einseitige Schriftsatz besteht aus drei Sätzen (BI. 26 d.A.).
Mit Verfügung vom 18.10.2011 teilte das Gericht der Verteidigerin mit, dass die Einholung eines anthropologischen Gutachtens beabsichtigt sei und gab Gelegenheit zur Stellungnahme und Vorlage weiterer Vergleichsfotos (BI. 29 d.A.).
Mit anwaltlichem Schriftsatz vorn 21.10.2011 teilte die Verteidigung das Einverständnis der Betroffenen mit der Verfahrensweise mit (BI. 31 d.A.), mit weiterem Schriftsatz vom 04.11.2011 übersandte die Verteidigung Lichtbilder der Betroffenen und ihrer Schwester (81. 34 d.A.). Mit Schriftsatz vom 02.01.2012 (BI. 40 d.A.) teilte die Verteidigung die ladungsfähige Anschrift der Schwester der Betroffenen mit. Der Umfang eines jeden anwaltlichen Schriftsatzes beschränkt sich jeweils auf einen Satz.
In der Hauptverhandlung am 04.01.2012 wurde die Betroffene durch Urteil des Amtsgerichts Würzburg freigesprochen, nachdem die zuständige Richterin die als Zeugin erschienene Schwester der Betroffenen als die auf dem Beweisfoto (BI. 16 d.A.) abgebildete Person erkannt hat.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen wurden der Staatskasse auferlegt.
Die Hauptverhandlung dauerte von 10:00 Uhr bis 10:10 Uhr.
Mit Schriftsatz vorn 04.01.2012 (131. 46 f. d.A.) beantragte die Verteidigerin die notwendigen Auslagen der Betroffenen wie folgt zu erstatten: Grundgebühr. gem. VV RVG 5100 85,00 EUR Verfahrensgebühr gem. VV RVG 5103 135,00 EUR Verfahrensgebühr gem. VV RVG 5109 135,00 EUR Terminsgebühr gem. VV RVG 5110 215,00 EUR Rost- und Telekommunikation gem. VV RVG 7002 20,00 EUR Dokumentenpauschale gem. VV RVG 7000 4,00 EUR Geschäftsreise mit eig. Pkw, gem. VV RVG Nr. 7003 48,00 EUR Geschäftsreise, Tage und Abwesenheitsgeld 20,00 EUR Umsatzsteuer (19%) VV RVG 7008 125,78 EUR Auslagen (Aktenversendung) Parkgebühren 12,00 EUR 1,50 EUR
zu zahlender Endbetrag 893,28 EUR
(Teilweise) Entgegen jenem Antrag setzte das Amtsgericht Würzburg mit Beschluss vom 18.01.2012 die notwendigen Auslagen wie folgt fest: Grundgebühr gem. VV RVG 5100 ;00 1, Verfahrensgebühr gem. VV RVG 5103 1 90:00 EUR Verfahrensgebühr gern VV RVG 5109 I 90,00 EUR 1 Terminsgebühr gem. VV RVG 5110 . '' 140,00 EUR ! Post- und Telekommunikation gem. VV RVG 7002 1 20,00 EUR Dokumentenpauschale gem. VV RVG 7000 4,00 EUR i Geschäftsreise mit eig. Pkw, gem. VV RVG Nr. 7003 48,00 EUR Geschäftsreise, Tage und Abwesenheitsgeld 20,00 EUR i Umsatzsteuer (19%) VV RVG 7008 89,68 EUR Auslagen (Aktenversendung) 12,00 EUR I Parkgebühren 1 50 EUR zu zahlender Endbetrag 575,18 EUR
und wies den darüber gehenden Antrag der Verteidigerin zurück.
Bezüglich der Einzelheiten der Kostenfestsetzung und deren Begründung wird auf den o.g. Beschluss vorn 18.01.2012 (Bi. 55 f.) Bezug genommen.
Gegen diesen am 24.01.2012 zugestellten Beschluss ließ die Betroffene über ihre Verteidigerin mit Schriftsalz vom 31.01.2012 (BI. 60 f. d.A.), bei Gericht eingegangen am selben Tag, sofortige Beschwerde einlegen und zugleich begründen. Bezüglich der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den o. g. Schriftsatz vom 24.01.2012 (BI. 60 f. d.A.) Bezug genommen.
II. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.03.2011 stellt die sofortige Beschwerde gem. §§ 46 OWiG, 464 b StPO, 104 Abs. 3 ZPO den statthaften Rechtsbehelf dar. Gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestehen im vorliegenden Falle keine
Bedenken, insbesondere ist die Beschwerdesumme erreicht.
Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet
Das Bußgeldverfahren hat durch das RVG eine eigenständige Regelung in §§ 42 und 43 RVG in Zusammenhang mit dem Anhang 5100 bis 5200 VV (Vergütungsverzeichnis) erhalten.
Die Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühren sind Rahmengebühren, die nach § 14 Abs. 1 RVG nach dem Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allen des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen und gegebenenfalls des besonderen Haftungsrisikos des Rechtsanwalts zu bestimmen sind.
Aus dem o. g. Vergütungsverzeichnis ergeben sich im Einzelnen folgende Rahmengebühren: Während die Grundgebühr (VV 5100) von der Höhe der verfahrensgegenständlichen Geldbuße unabhängig ist, sind die Verfahrensgebühren (VV 5103 und 5109) und die Terminsgebühr (VV 5110) vorgesehen für Geldbußen zwischen 40,00 EUR und 5.000,00 EUR.
Unter Berücksichtigung der o. g. Ausführungen ist hier Folgendes festzuhalten:
Der Bußgeldbescheid setzte eine Geldbuße In Höhe von 160,00 EUR fest, ferner ein Fahrverbot von einem Monat Dauer sowie die Eintragung von drei Punkten im Verkehrszentralregister.
Bei der Festsetzung Gebühren innerhalb der oben aufgezeigten Gebührenrahmen ist auch deren jeweiliges Spektrum zu sehen, konkret dass die Grundgebühr Bußgelder bis zu 50.000,00 EUR und die Verfahrens- und Terminsgebühr jeweils Bußgelder bis zu 5.000,00 EUR erfasst. Das verfahrensgegenständliche Bußgeld von 160,00 EUR ist hinsichtlich beider Gebührenrahmen unverkennbar im untersten Bereich angesiedelt (3,2 %) bzw. 0,32 % des jeweiligen Höchstwertes!).
Auch sind die Gebührenrahmen auf Bußgeldverfahren anzuwenden, welche wesentlich umfangreicher und schwieriger sind als das Vorliegende, das bei der erforderlichen objektiven Betrachtung im Vergleich weder als besonders rechtlich schwierig noch als besonders umfangreich eingestuft werden kann_
Von dem Verfahrensausgang waren offensichtlich keine Schadensersatzansprüche abhängig.
Der Umstand, dass der Bußgeldbescheid die Eintragung von 3 Punkten im Verkehrszentralregister vorsah, begründet - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - keine besondere Bedeutung des Verfahrens für die Betroffene im oben genannten Sinne des § 14 Abs. 1 RVG. Die Kammer vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass allein der Umstand, dass für die verfahrensgegenständliche Verkehrsordnungswidrigkeit die Eintragung von Punkten im Verkehrszentralregister vorgesehen ist, nicht per se eine besondere Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen begründet, sondern nur dann, wenn damit unmittelbare Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis des Betroffenen verbunden sind.
Ansonsten käme beinahe jedem Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren mit einem Bußgeld von mindestens 40,00 EUR eine besondere Bedeutung im Sinne des § 14 Abs. 1 RVG zu.
Auch die Verhängung eines Fahrverbotes von der Mindestdauer von einem Monat begründet als solches keine besondere Bedeutung des Verfahrens für die Betroffene, zumal es ein nach § 25 Abs. 2a StVG zeitlich flexibles Fahrverbot war und eine besondere Härte für die Betroffene nicht vorgetragen wurde.
Die Bedeutung der Angelegenheit für die Betroffene Ist daher eher als unterdurchschnittlich anzusehen.
Zu den einzelnen Gebühren: Grundgebühr
Die Grundgebühr entsteht für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall. Ihr Rahmen reicht von 20,00 EUR bis 150,00 EUR und muss sämtliche denkbaren Bußgeldverfahren abdecken, mithin auch solche, In denen ein Bußgeld von 50.000,00 EUR verhängt wurde und welche sehr umfangreich sind, in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten beinhalten. Bei dem vorliegenden Verfahren geht es um einen einfach gelagerten, punktuellen Sachverhalt, der im Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße von 160,00 EUR sanktioniert wurde, nämlich darum, ob die Betroffene zum Vorfallweitpunkt die Führerin des Fahrzeuges war oder nicht. Die Geschwindigkeitsmessung als solche wurde nicht in Zweifel gezogen. Besondere Schwierigkeiten sind In dem Verfahren nicht zu erkennen. Die Grundgebühr gilt die gesamte Information des Verteidigers ab. Die Akte hatte im Zeitpunkt der erfolgten Akteneinsicht einen Umfang von 8 Seiten.
Die Kammer hält die von der Verteidigerin beantragte Grundgebühr von 85,00 EUR, für unter keinem Aspekt gerechtfertigt und daher unbillig.
Die vom Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss mit 60,00 EUR .festgesetzte Grundgebühr entspricht hingegen nach den Kriterien des § 14 RVG der Bedeutung des Verfahrens für die Betroffene.
Verfahrensgebühren Der für Geldbußen zwischen 40,00 EIA und 5.000,00 EUR gesetzlich vorgesehene Rahmen der Verfahrensgebühr reicht von 20,00 EUR bis zu 250,00 EUR.
Nach den genannten gesetzlichen Kriterien des § 14 RVG erachtet die Kammer die vom Amtsgericht mit 90,00 1.JR, (VV RVG 5103, 5109) festgesetzte Verfahrensgebühr als angemessen und unter keinem Aspekt zu beanstanden.
Der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind im Vergleich mit anderen der Kammer bekannten Bußgeldverfahren - im Ergebnis als deutlich unter dem Durchschnitt liegend zu bezeichnen.
Sie besteht - nach dem unter 1. wiedergegebenen Inhalt der Akte In der Beantragung und Durchführung der Akteneinsicht und dem Fertigen von drei einseitigen Schriftsätzen, letztlich dem Vortrag, dass nicht die Betroffene, sondern ihre Schwester gefahren sei. Das Besorgen und Vorlegen von Lichtbildern der Betroffenen und ihrer Schwester ist keine anwaltliche Tätigkeit, die einen' besonderen Aufwand' erkennen lässt.
Ein besonderer zeitlicher Aufwand der anwaltlicher Tätigkeit oder ein besonderes Haftungsrisiko (§ 14 Abs. 1 Satz 2 RVG) wurden nicht vorgetragen.
Terminsgebühr Bei der Festsetzung der Terminsgebühr ist entgegen der Auffassung der Verteidigung durchaus zu berücksichtigen, dass die Hauptverhandlung lediglich 10 Minuten gedauert hat und die Beweisaufnahme lediglich in der Vernehmung eines Zeugen bestand.
Die Ausführungen der Verteidigerin, dass die von ihr nicht bestrittene Kürze der Hauptverhandlung auch auf ihr prozessökonomisches Verhalten zurückzuführen sei, sie durchaus die Hauptverhandlung hätte verlängern können, führen in der Sache zu keinem anderen Ergebnis.
Führt man sich an dieser Stelle einmal vor Augen, dass es in der Hauptverhandlung nur um die eine Frage ging, ob die Betroffene zum Vorfallszeitpunkt Führerin des Pkw war oder nicht, sich die Richterin hiervon durch Augenschein überzeugen konnte, kann die Terminsgebühr vorliegend nur dem unteren Bereich des Gebührenrahmens entnommen werden. Aus diesem muss das Amtsgericht die Terminsgebühr nämlich auch in Fällen festsetzen, in denen die Hauptverhandlung insgesamt mehrere Stunden dauert, zahlreiche Zeugen zu vernehmen und ein oder mehrere Sachverständige zu schwierigen Sachfragen anzuhören sind.
Die durch den angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vorn 18.01.2012 erfolgte Festsetzung der Grundgebühr auf 60,00 EUR, der Verfahrensgebühr auf jeweils 90,00 EUR und der Terminsgebühr auf 140,00 EUR sind daher nach Auffassung des Gerichts nach den Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG billig und im Sinne des § 464 a StPO notwendig, die von der Verteidigerin beantragten höheren Gebühren dementsprechend jeweils nicht.
Würde man in diesem einfach gelagerten Verfahren die Gebühren in der von der Verteidigung beantragten Höhe (sc. jeweils der errechneten Mittelgebühr) festsetzen, bestünde für das Ausgangsgericht nicht mehr die Möglichkeit, in tatsächlich umfangreicheren und rechtlich schwierigeren, für den Betroffenen bedeutsameren Verfahren die Gebühren innerhalb der vorgegebenen Gebührenrahmen unter Wahrung der erforderlichen Proportionalität und Verhältnismäßigkeit festzusetzen. Soweit die Verteidigung am Ende des Schriftsatzes vom 31.01.2012 (BL 60 d.A.). anmerkt, die erfolgte Kostenfestsetzung gegebenenfalls zum Anlass zu nehmen, ihre Verteidigungsstrategie zu ändern, zukünftig keine Einlassungen vor der Hauptverhandlung mehr abzugeben und Sachverständigengutachten erforderlich werden zu lassen, mithin letztlich allein aus Kostengründen -das Verfahren zu verlängern, bleibt dies unter dem Hinweis auf die Stellung des Rechtsanwaltes als Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) unkommentiert.
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