Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.
Gericht / Entscheidungsdatum: LG Tübingen, Beschl. v. 29.12.2011 - 1 Qs 248/11 OWi
Leitsatz: Zur Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchung und Beschlagnahme im verkehrsordnungswidrigkeitrechtlichen Bußgeldverfahren.
Geschäftsnummer: 1 Qs 248/11 OWi Landgericht Tübingen 1. Große Strafkammer Beschluss vom 29. Dezember 2011 Beschwerdesache des pp. wegen Verkehrsordnungswidrigkeit Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Reutlingen vom 28. Oktober 2011 wird aus den zutreffenden, auch durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräf-teten Gründen der angefochtenen Entscheidung kostenpflichtig als unbegründet verworfen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Wohnungsdurchsuchung vorliegend keines-wegs ungeeignet war, eine Identifizierung des Fahrers zu ermöglichen. Zumindest bildet das Auffin-den der Motorradbekleidung beim Betroffenen ein wichtiges Indiz in der Beweiskette gegen den Betroffenen.
Die Maßnahme war auch verhältnismäßig. Die angeordnete Durchsuchung und Beschlagnahme ist auch im Hinblick darauf, dass es sich bei der Tat lediglich um eine Ordnungswidrigkeit handelt, angemessen im Verhältnis zur Schwere der Tat. Die begangene Ordnungs-widrigkeit, eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 39 km/h außerorts, ist mit einer Buße von 120,00 belegt. Zusätzlich werden dem Fahrer drei Punkte in das Verkehrszentralregister eingetragen. Auch wenn ein Fahrverbot für den Betroffenen nicht sogleich anzuordnen war, so ist es doch möglich, dass das Erreichen eines bestimmten Punktestandes zum Fahrverbot führt (LG Mühl-hausen, Beschluss vom 24. September 2008, 3 Qs 153/08).
Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.
Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".