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Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Bamberg, Beschluss vom 21. 03. 2012 - 3 Ss 34/12
Leitsatz: 1. Besondere Umstände iSv. § 56 II 1 StGB dürfen nicht mit der Begründung versagt werden, einem Geständnis komme etwa aufgrund der Betreffenssituation nur eingeschränkte "Wertigkeit zu (u.a. Anschluss an BGH StraFo 2010, 207 und NStZ 2009, 441 = StraFo 2009, 342).
2. Die Bedeutung eines Tatgeständnisses bei der Bewährungsentscheidung nach § 56 II 1 StGB darf nicht mit der Begründung relativiert werden, es fehle ihm an Schuldeinsicht oder Reue.
3. Schon ein Zusammentreffen lediglich durchschnittlicher und für sich betrachtet einfacher Milderungsgründe kann die Bedeutung besonderer Umstände iSv. § 56 II StGB erlangen. Hierbei sind auch solche Milderungsgründe zu berücksichtigen, die (schon) bei der konkreten Strafhöhe oder der Prognoseentscheidung herangezogen worden sind (u.a. Anschluss an BGH StV 2009, 695 f. = NStZ 2010, 147 f.).
4. Für das Vorliegen besonderer Umstände iSv. § 56 II StGB ist ausreichend, dass Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechtsgehalts der Tat, der sich in der Strafhöhe wider-spiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interes-sen zuwiderlaufend erscheinen lassen. Dass diese Milderungsgründe der Tat darüber hinaus Ausnahmecharakter verleihen, verlangt § 56 II StGB nicht (u.a. Anschluss an BGH StV 2009, 695 f. = NStZ 2010, 147 f. und BGH NStZ 2009, 441 = StraFo 2009, 342).
In pp. Wegen unerlaubten BtM-Besitzes in nicht geringer Menge (§§ 1 I, 3 I, 29 I 1 Nr. 3, 29 a I Nr. 2 BtMG) in Tatmehrheit mit einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kfz. unter der Wirkung eines berauschenden Mittels (§ 24 a II, III StVG) verurteilte das AG den Angekl. zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten sowie zu einer Geldbuße von 500 Euro; daneben verhängte es gegen den Angekl. ein (bußgeldrechtliches) Fahrverbot nach § 25 I 2 StVG für die Dauer 1 Monats. Die hiergegen jeweils unbeschränkt eingelegten Berufungen des Angekl. und der StA hat das LG mit Urteil vom 12.12.2011 als unbe-gründet verworfen. Gegen die Verwerfung seiner Berufung wendet sich nunmehr der Angekl. mit der Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Er begehrt in erster Linie die Abänderung des angefochtenen Urteils dahin, dass die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Sein Rechtsmittel erwies sich insoweit auch als erfolgreich. Aus den Gründen: I. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der statthaften (§ 333 StPO) und auch im Übri-gen zulässigen Revision des Angekl. führt auf die Sachrüge - eine den Begrün-dungsanforderungen des § 344 II 2 StPO genügende und damit zulässige Verfahrens-rüge ist nicht erhoben - zu einem Teilerfolg im Hinblick auf die Versagung der Strafaus-setzung zur Bewährung. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der (unbeschränkten) Revision deckt im Übrigen, nämlich hinsichtlich des Schuldspruchs sowie im Hinblick auf die Zumessung der Rechtsfolgen - von der unterbliebenen Anwendung des § 25 II a 1 StVG hinsichtlich des bußgeldrechtlichen Fahrverbots abgesehen, welche der Senat selbst ergänzend ausgesprochen hat - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angekl. auf, weshalb die weitergehende Revision entsprechend dem Antrag der GStA gemäß § 349 II StPO als unbegründet zu verwerfen war. 1. Nach den [ ] Feststellungen des LG befuhr der Angekl. am 06.02.2011 gegen 23.10 Uhr mit seinem PKW die BAB, obwohl er - wie er wusste - nach einem gegen 19.00 Uhr des Tattages erfolgten Konsum von Cannabis und Amphetamin unter der Wirkung berauschender Mittel stand. Nach einem Besuch bei seinen Eltern befand sich der Angekl. auf dem Rückweg zu seinem ca. 400 Kilometer entfernten damaligen Wohnort. Die Untersuchung einer dem Angekl. am 07.02.2011 um 01:05 Uhr entnommenen Blut-probe ergab eine Methamphetaminkonzentration von 78 ng/ml. Im Rahmen der polizei-lichen Kontrolle, welcher der Angekl. am 06.02.2011 auf einem Autobahnparkplatz unterzogen wurde, wurden in seinem Pkw 199,4 Gramm Marihuana mit einem Wirk-stoffgehalt von 23,3 Gramm THC sowie 1,15 Gramm Amphetamin aufgefunden, welche der Angekl. nach seinen Angaben zum Eigenkonsum im Besitz hatte. Nachdem zu-nächst das Amphetamin in einer auf der Mittelkonsole des Pkw abgelegten Zigaretten-schachtel aufgefunden wurde, gab der Angekl. das im Wagen deponierte Marihuana im Anschluss an die Ankündigung der Beamten, nunmehr den Kofferraum zu durchsu-chen, freiwillig an diese heraus. Der geständige und bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getretene ledige Angekl., der nach der Mittleren Reife eine Ausbildung zum Ausbaufacharbeiter absolviert und den Zivildienst abgeleistet hat, konsumiert nach eigenen Angaben seit etwa 10 Jahren regelmäßig Cannabis bei einem durchschnittlichen Tagesverbrauch von 1 bis 2 Gramm. Zu weiteren Angaben dazu, wann und unter welchen Umständen das Rauschgift erworben wurde, war der Angekl. nicht bereit. Hierauf zielenden Fragen des Gerichts hat der Angekl. nach den Ausführungen im Urteil vielmehr ohne weitere Erklärungen mit der gleichbleibend stereotypen Formulierung: Keine Angaben, beantwortet. Ergänzende Auskünfte zu seinem Rauschgiftkonsum wurden mit derselben Formulierung pauschal verweigert. Nach kurzer Arbeitslosigkeit ist der Angekl. seit Mitte Februar 2011 bei einem mo-natlichen Nettoeinkommen von ca. 1.100 Euro als Lagerist tätig. Am 01.09.2011 nahm der Angekl. erstmals Kontakt zu einer Suchberatungsstelle an seinem Wohnort auf, wobei sich die bisherigen Kontakte auf organisatorische Maßnahmen beschränkten und therapeutische Schritte noch nicht unternommen wurden. 2. Im Rahmen der Strafzumessung hat das LG zunächst die Voraussetzungen für die Anwendung des Strafrahmens eines minder schwerer Falles im Sinne von § 29 a II BtMG mit einer im Ergebnis vertretbaren, revisionsrechtlich nur beschränkt nachprüfba-ren Begründung unter Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe abgelehnt. Auch die Erwägungen zur Strafzumessung im engeren Sinne, mit denen das LG die Notwendigkeit der Verhängung einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten insbe-sondere wegen der mehrfachen Überschreitung des Grenzwertes der nicht geringen Menge für geboten erachtet hat, begegnet revisionsrechtlich keinen durchgreifenden Bedenken. 3. Demgegenüber kann das Urteil keinen Bestand haben, soweit das LG dem Angekl. die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung versagt hat. a) Hierzu hat die Berufungskammer ausgeführt: Hinsichtlich der Vollstreckung dieser Strafe konnte Strafaussetzung zur Bewährung nicht mehr zugebilligt werden. Strafaus-setzung zur Bewährung kommt dann in Betracht, wenn erwartet werden kann, dass ein Angeklagter sich allein die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur ausreichenden War-nung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird, § 56 I StGB. Die Voraussetzungen dieser günstigen Sozialprognose liegen bei dem Angeklagten, der bislang strafrechtlich nicht in Erschei-nung getreten ist, grundsätzlich vor. Angesichts der Tatsache, dass vorliegend eine Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr verhängt werden musste, kann deren Vollstreckung jedoch nur dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen, § 56 II StGB. Solche besonderen Umstände vermag die Kammer nicht zu erkennen. Insbeson-dere kann nach fester Überzeugung der Kammer weder das Geständnis - dessen Wer-tigkeit wurde bereits oben dargelegt - noch der Umstand, dass die Tat eine weiche Droge zum Gegenstand hatte, als besonderer Umstand ausreichen. Schließlich sind auch die Kontakte zur Suchtberatung, die zudem nicht etwa zeitnah nach der Tat auf-genommen worden sind, sondern genau einen Tag nach der erstinstanzlichen Verurtei-lung, bislang in einem eher überschaubaren Rahmen geblieben. b) Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand: aa) Als rechtsfehlerhaft erweist sich schon, dass sich das LG angesichts der Zubilligung einer günstigen Sozialprognose im Sinne von § 56 I StGB bei der anschließenden Ver-neinung besonderer Umstände im Sinne von § 56 II 1 StGB maßgeblich von einer sei-ner Auffassung nach nur eingeschränkten Wertigkeit des Geständnisses hat leiten lassen. Aus dem Zusammenhang der Strafzumessungsgründe ergibt sich nämlich, dass hiermit zunächst auf die Betreffenssituation des Angekl. anlässlich seiner polizeilichen Kontrolle am Tattag abgestellt wird. Die Berufungskammer ist deshalb bereits im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne davon ausgegangen, dass das Geständnis [...] jedoch in seinem Wert insoweit relativiert werden müsse, als es in einer Situation erfolgt ist, als nach Auffinden des Amphetamins in der Mittelkonsole die (weitere) gezielte Durchsuchung des Fahrzeugs angekündigt worden war mit der Folge, dass der Angeklagte mit dem Auffinden des Marihuanas rechnen musste, zumal der Angekl. mit seinem eigenen Fahrzeug allein unterwegs war, weswegen auch die Zuordnung der Betäubungsmittel zu seiner Person zumindest sehr nahe gelegen hat. Von einer nur eingeschränkten Wertigkeit des Geständnisses ist nach Auffassung des LG weiterhin aber auch deshalb auszugehen, weil der Angekl. zwar den Vorwurf einge-räumt hat, jedoch seinen emotionslosen Ausführungen darüber hinausgehende Schuldeinsicht und Reue nicht entnommen werden konnten. Beide Begründungsvari-anten für die mindere Wertigkeit des Geständnisses des Angekl. laufen im Ergebnis darauf hinaus, die Verneinung besonderer Umstände im Sinne von § 56 II 1 StGB in rechtsfehlerhafter Weise mit Inhalt und Umfang des Tatgeständnisses bzw. dem Fehlen einer von Schuldeinsicht und Reue getragenen Motivation für seine Abgabe und damit letztlich mit einer von dem Angekl. berechtigt verfolgten Verteidigungsstrategie zu be-gründen, was auch dann unzulässig wäre, wenn der Angekl. die ihm zur Last gelegte Tat bestritten hätte (BGH StraFo 2010, 207; BGH NStZ 2009, 441 = StraFo 2009, 342; Beschluss vom 07.02.2007 - 2 StR 17/07 [bei juris] und schon BGH NStZ-RR 2003, 264 = StV 2003, 669 f.; vgl. auch Fischer StGB 59. Aufl. § 56 Rn. 20 und 23, jeweils a.E.). bb) Als rechtsfehlerhaft erweist sich die Verneinung besonderer Umstände iSv. § 56 II 1 StGB hier aber auch deshalb, weil das LG bei der Prüfung der Aussetzungsvorausset-zungen [ ] von einem zu engen Prüfungsmaßstab ausgegangen sein könnte. Denn die gewählten Formulierungen zum Fehlen bestimmter, jeweils für sich als ausreichend anzusehender Milderungsgründe (hier: Tatgeständnis, Besitz lediglich weicher Drogen und Kontakte zur Suchtberatung) lassen - wovon auch die Revision im Ansatz zutref-fend ausgeht - besorgen, dass das LG verkannt haben könnte, dass schon ein Zusam-mentreffen lediglich durchschnittlicher und für sich betrachtet einfacher Milderungs-gründe die Bedeutung besonderer Umstände im Sinne dieser Vorschrift erlangen kann. Bei der gebotenen Gesamtschau sind auch solche Milderungsgründe zu berücksichti-gen, die (schon) bei der konkreten Strafhöhe oder der Prognoseentscheidung herange-zogen worden sind (BGH StV 2009, 695 f. = NStZ 2010, 147 f.; BGHR StGB § 56 II Gesamtwürdigung, unzureichende 2, 7 und StGB § 56 Umstände, besondere 3, 8; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 4. Aufl. Rn. 157 ff.; Fi-scher § 56 Rn. 20, 22 f.; Schönke/Schröder-Stree/Kinzig StGB 28. Aufl. § 56 Rn. 25 ff., insbesondere Rn. 27 f., jeweils m.w.N.). Im übrigen genügt es für das Vorliegen beson-derer Umstände i.S.d. § 56 II StGB, dass Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechtsgehalts der Tat, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen. Dass diese Milderungs-gründe der Tat darüber hinaus einen Ausnahmecharakter verleihen, verlangt § 56 II StGB nicht (BGH StV 2009, 695 f. = NStZ 2010, 147 f.; BGH NStZ 2009, 441 = StraFo 2009, 342; Schäfer/Sander/van Gemmeren Rn. 158 f.; Schönke/Schröder-Stree/Kinzig § 56 Rn. 28; Fischer § 56 Rn. 22 ). Der Senat kann nicht ausschließen, dass das LG bei Beachtung der vorstehenden Ausführungen, insbesondere bei Zugrundelegung eines zutreffenden Prüfungsmaßstabes für das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne von § 56 II StGB aufgrund der gebotenen Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angekl. die verhängte Strafe zur Bewährung ausgesetzt hätte. II. Aufgrund der aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mängel war der Rechtsfolgenaus-spruch des angefochtenen Berufungsurteils in dem aus der Beschlussformel ersichtli-chen Umfang mitsamt den zugehörigen Feststellungen aufzuheben (§ 349 Abs. IV StPO) und in diesem Umfang die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des LG zurückzu-verweisen (§ 354 II StPO).
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