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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Widerruf, Strafaussetzung, Unschuldsvermutung,

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 30.04.2012 - III 3 Ws 101 u. 102/12

Leitsatz: 1. Soweit der Senat die Auffassung vertreten hatte, nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 03.10.2002 setze der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen einer neuen Straftat im Hinblick auf die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK grundsätzlich voraus, dass wegen der neuen Straftat eine rechtskräftige Aburteilung erfolgt sei, hält er hieran nicht mehr fest
2. Ohne eine Aburteilung der Anlasstat ist der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer neuen Straftat des Verurteilten ausnahmsweise dann zulässig und verstößt auch nicht gegen die Unschuldsvermutung, wenn der Verurteilte die neue Straftat glaubhaft eingestanden hat.
3. Ausreichend ist nach Auffassung des Senats jedes prozessordnungsgemäß zustande gekommene glaubhafte Geständnis des Verurteilten hinsichtlich der Anlasstat.


in pp.
hat der 3. Strafsenat des OLG Hamm am 30.04.2012 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.

G r ü n d e:
I.
Durch Beschluss der 19. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vom 12. September 2009 ist der Verurteilte nach Verbüßung von jeweils zwei Dritteln der Freiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 29. Januar 2004 (104 Js 4/03 StA Dortmund) sowie des Gesamtstrafenbeschlusses des Amtsgerichts Bocholt vom 26. April 2004 bedingt aus der Haft entlassen worden. Die Vollstreckung des Strafrestes wurde jeweils zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit endete am 1. Oktober 2010.

Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hagen vom 1. Oktober 2010 (Az.: 600 Js 120/09) wird dem Verurteilten Bandendiebstahl in 9 Fällen, gewerbsmäßige Bandenhehlerei in einem Fall, gewerbsmäßiger Bandenbetrug in 2 Fällen, Beihilfe zum Betrug in 2 Fällen und Begünstigung in einem Fall vorgeworfen. Eine Hauptverhandlung in dieser Sache ist nach Auskunft des Landgerichts Hagen wegen vorrangiger Haftsachen bislang nicht terminiert. In dieser Sache verbüßte der Verurteilte aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hagen vom 30. April 2009 (66 Gs 856/09) in der Zeit vom 5. Mai 2009 bis 27. August 2009 Untersuchungshaft. Mit Beschluss des AG Hagen vom 27. August 2009 wurde der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt, nachdem sich der Verurteilte anlässlich eines Haftprüfungstermins vom selben Tage überwiegend geständig eingelassen hat.

Mit Schreiben des Landgerichts Bielefeld vom 4. Februar 2011 wurde der Verurteilte darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über einen Straferlass in den vorliegenden Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des o.g. Verfahrens vor dem Landgericht Hagen zurückgestellt wird.

Nachdem die Staatsanwaltschaft Münster – Zweigstelle Bocholt – beantragt hatte, die Strafrestaussetzung zur Bewährung zu widerrufen, hat die Strafvollstreckungskammer den Verurteilten mit Schreiben vom 2. Juli 2011 zu diesem beantragten Widerruf angehört und die durch den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 12. September 2007 angeordnete bedingte Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft schließlich mit Beschluss vom 24. Februar 2012 widerrufen.

Gegen diesen Beschluss wenden sich der Verurteilte und sein Verteidiger mit jeweils am 12. März 2012 beim Landgericht Bielefeld eingegangenen sofortigen Beschwerden. Wegen der Begründungen wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf Blatt 77 und 85 f. des BewH (104 Js 4/03 StA Dortmund) Bezug genommen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig aber unbegründet. Der Widerruf der Strafrestaussetzung zur Bewährung ist aufgrund des Bewährungsversagens des Verurteilten zu Recht ergangen, §§ 56f Abs. 1 Nr. 1, 57 Abs. 5 Satz 1 StGB. Denn der Verurteilte hat innerhalb der Bewährungszeit Straftaten begangen und hierdurch gezeigt, dass die Erwartung, die der Strafrestaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat.

Der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung begegnet im vorliegenden Verfah-ren zunächst nicht bereits deshalb Bedenken, weil der Beschwerdeführer wegen der ihm vorgeworfenen neuerlichen Straftat noch nicht rechtskräftig verurteilt worden ist. Soweit der Senat die Auffassung vertreten hatte, nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 03.10.2002 (NJW 2004, 43 = NStZ 2004, 159) setze der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen einer neuen Straftat im Hinblick auf die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK grundsätzlich voraus, dass wegen der neuen Straftat eine rechtskräftige Aburteilung erfolgt sei, hält er hieran nicht mehr fest ( so bereits Senat, Beschluss v. 13.07.2007, 3 Ws 672/07, 3 Ws 681/07).

Nach der Ansicht des EGMR in der vorgenannten Entscheidung wird die Unschuldsvermutung verletzt, wenn in einer gerichtlichen Entscheidung oder in der Erklärung eines Beamten Aussagen zur Schuld einer Person getroffen werden, die einer Straftat angeklagt ist, ohne dass diese Person entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen schuldig gesprochen worden ist. Bei einem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung hat der Gerichtshof einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung darin gesehen, dass das für den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zuständige Gericht aufgrund eigener Feststellungen die Überzeugung von der Schuld des Verurteilten in Bezug auf die diesem vorgeworfene neue Straftat gewonnen hat, ohne dass gegen den Verurteilten wegen dieser ihm zur Last gelegten Tat nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Schuldspruch ergangen war. Den Verstoß gegen die Unschuldsvermutung sieht der EGMR demnach darin, dass der Schuldnachweis hinsichtlich der Tat, die als Anlass für den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung genommen worden ist, in einem Strafverfahren erfolgt ist, das nicht vor dem zuständigen erkennenden Gericht geführt worden ist, nicht dagegen in dem Umstand, dass das für den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zuständige Gericht die Überzeugung von der Begehung einer neuen Straftat durch den Verurteilten gewonnen hat, obwohl ein entsprechender rechtskräftiger Schuldspruch durch das erkennende Gericht nicht erfolgt war (EGMR, NJW 2004, 43 = NStZ 2004, 159).

Das Erfordernis der rechtskräftigen Aburteilung einer neuen Straftat, bevor diese als Grund für einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB herangezogen werden darf, lässt sich daher aus der oben erörterten Entscheidung des EGMR nicht entnehmen (Senat, Beschluss v. 13.07.2007, 3 Ws 672/07, 3 Ws 681/07; ebenso Seher ZStW 118, 101; Peglau NStZ 2004, 148; Krumm NJW 2005, 1832). Ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung ist nach der Rechtsprechung des EGMR vielmehr dann gegeben, wenn der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer erneuten Straffälligkeit des Verurteilten während der Bewährungszeit erfolgt, ohne dass eine Verurteilung wegen der als Wider-rufsgrund herangezogenen Anlasstat zuvor erfolgt ist. Diese Auslegung steht auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das in seinem Beschluss vom 09.12.2004 (NJW 2005, 817) unter Bezugnahme auf die oben erörterte Entscheidung des EGMR ausgeführt hat, es spreche vieles dafür, dass mit Blick auf die Unschuldsvermutung von Verfassungs wegen der Widerruf der Strafaus-setzung zur Bewährung nach § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen einer neuen Straftat regelmäßig voraussetze, dass der Täter wegen dieser neuen Straftat verurteilt worden sei, ohne dass insoweit das zusätzliche Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung aufgestellt wird.

Klarstellend weist der Senat allerdings darauf hin, dass es in der Regel geboten sein wird, die Rechtskraft der neuen Entscheidung abzuwarten, um etwaige irreparable Freiheitsentziehungen zu vermeiden, die eintreten können, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Verurteilte die Straftat, die Anlass für den Widerruf war, nicht begangen hat (vgl. BVerfG NStZ 1987, 118).

Ohne eine Aburteilung der Anlasstat ist der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer neuen Straftat des Verurteilten ausnahmsweise dann zulässig und verstößt auch nicht gegen die Unschuldsvermutung, wenn der Verurteilte die neue Straftat glaubhaft eingestanden hat (vgl. BVerfG NJW 2005, 817 m.w.Nw.). Auch der EGMR verlangt bei einer solchen Fallgestaltung vor einem Widerruf der Strafaussetzung keine vorherige Aburteilung der Anlasstat (vgl. EGMR NJW 2004, 43). Ausreichend ist nach Auffassung des Senates jedes prozessordnungsgemäß zustande gekommene glaubhafte Geständnis des Verurteilten hinsichtlich der Anlasstat (Senat, Beschluss v. 13.07.2007, 3 Ws 672/07, 3 Ws 681/07; OLG Saarbrücken StRR 2010, 43 (juris); OLG Jena OLGSt StGB § 56 f Nr.52 (juris)).

Im vorliegenden Verfahren war es nicht geboten, den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend die dem Verurteilten vorgeworfenen neuen Straftaten abzuwarten.

Im Rahmen seiner richterlichen Vernehmung vom 27. August 2009 hat der Verurteilte von diesen Taten nämlich mindestens 7 Einbruchsdiebstähle (wobei es in einem Fall beim Versuch blieb) eingeräumt, die er in der Zeit vom 7./8. Juli 2008 bis 16./17. April 2009 begangen hat. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Taten:

1) Einbruch in das Autohaus L in E in der Nacht vom 16. auf den 17. April 2009 wobei ein Mercedes SL 350, ein Mercedes SLK 200, ein Mercedes CLK 350 Cabrio und ein BMW 650 Coupe entwendet wurden.

2) Einbruchsdiebstahl in einen Steinbruch in X in der Zeit zwischen dem 13. und 15. Dezember 2008 bei dem u.a. ein Pick Up Toyota Hilux entwendet wurde.

3) Einbruch in das Autohaus T in Y am 17.10.2008 wobei er versucht hat, einen BMW X5 zu entwenden.

4) Einbruch in das Autohaus B in H am 7./8. Juli 2008 wobei 2 Porschefahrzeuge entwendet wurden.

5) Einbruch in das Autohaus O in T am 8./9. Dezember 2008 wobei ein BMW 116 grau und ein Mini Cooper X entwendet wurden.

6) Einbruch in das Autohaus L in X am 6. November 2008 wobei ein roter und ein grauer Porsche entwendet wurden.
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7) Einbruch in das Autohaus T2 in M am 27. November 2008 wobei ein Mitsubishi Lancer und ein Mitsubishi Pajero entwendet wurden.

Der Senat hält diese geständige Einlassung für glaubhaft, zumal weder der Verurteilte noch sein Verteidiger Einwendungen gegen dieses Geständnis erhoben haben (vgl. hierzu auch OLG Saarbrücken, a.a.O.; OLG Jena, a.a.O.). Durch die Begehung dieser Taten hat der Verurteilte gezeigt, dass die Erwartung, die der Strafrestaus-setzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat. Die von dem Verurteilten innerhalb seiner Beschwerdebegründung mitgeteilten derzeitigen Lebensumstände und die geäußerte Absicht, sein Leben weiter positiv zu gestalten sind nicht geeignet, die aufgrund dieses krassen Bewährungsversagens erheblich negative Legalprognose entscheidend zu seinen Gunsten zu beeinflussen, zumal er im Falle einer Verurteilung durch das Landgericht Hagen gerade auch wegen seiner diversen Vorbelastungen mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen hat.

Mildere Mittel im Sinne von § 56f Abs. 2 StGB kamen nicht in Betracht, zumal der Verurteilte sich nicht einmal durch die Verbüßung von insgesamt 3 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe von weiteren Straftaten hat abschrecken lassen.
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Der Widerruf ist auch nicht wegen Zeitablaufs unzulässig. Denn der Widerruf der Strafaussetzung wegen einer innerhalb der Bewährungszeit begangenen Straftat ist grundsätzlich noch bis zum Erlass der Strafe möglich, wobei das Widerrufsgericht die Entscheidung über den Straferlass ungeachtet der Verpflichtung, nach Ablauf der Bewährungszeit sobald wie möglich zu entscheiden, auch noch weit über das Ende der Bewährungszeit hinaus zurückstellen kann (vgl. BVerfG, NJW 2009, 3567).

Soweit der Verteidiger diesbezüglich auf § 56 g Abs. 2 StGB abstellt, wird darauf hingewiesen, dass sich § 56g Abs. 2 StGB nicht auf den Widerruf der Strafaussetzung, sondern auf den Widerruf des Straferlasses gem. § 56g Abs. 1 StGB bezieht. Auch eine analoge Anwendung von § 56 f Abs. 2 StGB kommt nicht in Betracht (vgl. Leipziger Kommentar zum StGB – Hubrach, § 56, 12 Auflage, § 56f, Rdnr. 51 m.w.N.; OLG Hamm NStZ 1998, 478). Eine zeitliche Grenze wird insoweit nur durch die dem Rechtsstaatsgebot zuzuordnenden Grundsätze der angemessenen Verfahrensbeschleunigung und des Vertrauensschutzes gesetzt, so dass der Widerruf der Strafaussetzung erst dann unzulässig ist, wenn die Entscheidung im Widerrufs-verfahren oder im Verfahren zur Feststellung der für die Widerrufsprüfung relevanten Straftat ungebührlich verzögert wird und der Verurteilte darauf vertrauen durfte, dass sein Verhalten während der Bewährungszeit keine Konsequenzen mehr nach sich zieht (vgl. Leipziger Kommentar zum StGB – Hubrach, a.a.O. m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 8. Juni 2009 a.a.O.). Auch wenn vorliegend sowohl im Widerrufsverfahren als auch im Verfahren zur Feststellung der für die Widerrufsprüfung relevanten Straftaten unter Umständen rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen vorliegen, so kann sich der Verurteilte allerdings nicht auf einen Vertrauenstatbestand berufen. Denn er wurde bereits durch Schreiben der Strafvollstreckungskammer vom 4. Februar 2011 – also etwa 4 Monate nach Ablauf der Bewährungszeit – darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über einen Straferlass zurückgestellt wird. Zudem ist der Verurteilte mit Schreiben der Strafvollstreckungskammer vom 2. Juli 2011 über den von der Staatsanwaltschaft Münster – Zweigstelle Bocholt – gestellten Antrag auf Widerruf der Strafrestaussetzung mit Gelegenheit zur Stellungnahme informiert worden

Vollstreckungsverjährung (§ 79 StGB) ist bislang nicht eingetreten und steht dem Widerruf daher auch nicht entgegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO

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