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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, inhaftierter Mandant, Auswahlverfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Dresden, Beschl. v. 04.04.2012 - 1 Ws 66/12

Leitsatz: Der Anspruch auf ein faires Verfahren gebietet es auch im Fall der Beiordnung eines Pflichtverteidiger gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO dem Angeschuldigten - wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen - einen Verteidiger seines Vertrauens zu bestellen.

In Fällen, in denen bei der Pflichtverteidigerbeiordnung das Anhörungsrecht des Beschuldigten bzw. sein Recht, innerhalb einer angemessenen Frist einen Verteidiger seiner Wahl zu benennen, nicht beachtet worden ist, kann auf Antrag des Beschuldigten der bestellte Pflichtverteidiger gegen den von dem Beschuldigten nunmehr benannten Verteidiger seines Vertrauens ausgewechselt werden, ohne dass es auf eine Störung der Vertrauensbeziehung zu dem bestellten Pflichtverteidiger ankommt.


Aktenzeichen:
1 Ws 66/12
Oberlandesgericht Dresden
1. Strafsenat
vom 04. April 2012
In der Strafsache gegen pp.
Verteidiger: 1.) Rechtsanwalt H.

2.) Rechtsanwalt B.

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
1. Auf die Beschwerde des Angeschuldigten wird die Verfügung der Vorsitzenden der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts Dresden vom 06. März 2012 aufgehoben.
Dem Angeschuldigten wird Rechtsanwalt B., Dresden, als Verteidiger beige-ordnet.
Die Beiordnung von Rechtsanwalt H. Dresden, wird aufgehoben.
2. Die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeschuldigten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:
Der Angeschuldigte wurde am 09. Dezember 2011 vorläufig festgenommen. Am 10. Dezember 2011 hat das Amtsgericht Dresden gegen ihn Haftbefehl wegen des Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen erlassen. Gleichzeitig wurde ihm, ohne dass er - ausweislich des Protokolls vom 10. Dezember 2011 - hierzu angehört worden war, Rechtsanwalt H. Verteidiger beigeordnet, "da ein Fall notwendiger Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO" vorliege.

Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2012 hat sich für den Ange-schuldigten Rechtsanwalt B. angezeigt und beantragt, Rechtsanwalt H zu entpflichten und ihn als Pflichtverteidiger beizuordnen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Angeschuldigte sei im Rahmen der Haftbefehlseröffnung "weder befragt worden, ob er einen Verteidiger benennen kann, noch" sei "ihm eine angemessen Frist zur Auswahl und Benennung eines Verteidigers gesetzt worden".

Die Vorsitzende der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts hat mit Verfügung vom 06. März 2012 den Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt B. unter gleichzeitiger Entpflichtung des bisherigen Pflichtverteidigers Rechtsanwalt H. abgelehnt und im Wesentlichen ausgeführt, die bei Bestellung von Rechtsanwalt H. unterlassene Anhörung des Angeschuldigten sei zwischenzeitlich "geheilt" worden, nachdem der Angeschuldigte "die Bestellung ersichtlich widerspruchslos angenommen und über einen längeren Zeitraum bereits vertrauensvoll mit dem für ihn bestellten Verteidiger zusammengearbeitet" habe. Hiergegen wendet sich der Angeschuldigte mit der Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens wird auf den Schriftsatz von Rechtsanwalt B. vom 30. März 2012 verwiesen.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, die Beschwerde des Angeschuldigten gegen die Entscheidung des Landgerichts vom 06. März 2012 aus den zutreffenden, durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Gründen der an-gefochtenen Entscheidung als unbegründet zu verwerfen.

II.
Das Rechtsmittel des Angeschuldigten ist zulässig und begründet. Es führt zur Aufhebung der Verfügung der Vorsitzenden der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts Dresden vom 06. März 2012 und Beiordnung von Rechtsanwalt B. unter gleichzeitiger Entpflichtung von Rechtsanwalt H.

Die Ablehnung der Beiordnung von Rechtsanwalt B. verletzt den Angeschuldigten in seinem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 und 3 lit. c MRK).

Der Anspruch auf ein faires Verfahren, dem § 142 Abs. 1 StPO Rechnung trägt, verlangt, dass dem Angeschuldigten - wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen - ein Verteidiger seines Vertrauens bestellt werden muss, weil das Vertrauensverhältnis zwischen Angeschuldigtem und Verteidiger eine wesentliche Voraussetzung für eine Verteidigung ist (BVerfGE 9, 36, 38; 39, 238, 243; 68, 237, 256; BGH StV 1998, 414 f.; BGH StV 2001, 3 f.). Dies bedeutet, dass dem Angeschuldigten Gelegenheit zu geben ist, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Anwalt seiner Wahl zu benennen. Dieses Recht ist dem Beschuldigten vor der Entscheidung über die Beiordnung eines Verteidigers unmissverständlich mitzuteilen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. § 142 Rdnr. 10). Dies gilt auch für Fälle, in denen dem Beschuldigten gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ein Verteidiger beizuordnen ist. Die in diesem Fall erforderliche "unverzügliche" Bestellung im Sinne von § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO steht einer Fristsetzung zur Benennung eines Verteidigers nicht entgegen. Das Gebot der "Unverzüglichkeit" im Sinne des § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO ist nicht gleichbedeutend mit "zeitgleich" mit dem Erlass des Haftbefehls, sondern bedeutet - wie auch sonst im Recht (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) - "ohne schuldhaftes Zögern" (LG Krefeld, StV 2011, 274 f.).

In Fällen, in denen bei der Pflichtverteidigerbeiordnung das Anhörungsrecht des Beschuldigten bzw. sein Recht, innerhalb einer angemessenen Frist einen Verteidiger seiner Wahl zu benennen, nicht beachtet und damit die Bedeutung seines verfassungsrechtlichen Anspruchs auf einen Vertrauensanwalt (BVerfG NJW 2001, 3695) außer Acht gelassen worden ist, gilt der strenge Maßstab für die Auswechslung von Pflichtverteidigern, der die Erschütterung eines Vertrauensverhältnisses voraussetzt, nicht (OLG Hamm, Beschluss vom 08. Mai 2007 - 4 Ws 213/07 -; BGH NStZ-RR 2005, 240 f.). Hier kann vielmehr auf Antrag des Beschuldigten der bestellte Pflichtverteidiger gegen den von dem Beschuldigten nunmehr benannten Verteidiger seines Vertrauens ausgewechselt werden, ohne dass es auf eine Störung der Vertrauensbeziehung zu dem bestellten Pflichtverteidiger ankommt (LG Frankfurt/Oder, StV 2010, 235; OLG Düsseldorf, StV 2010, 350 f.; LG Krefeld, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.).
Da dem Angeschuldigten vor der Beiordnung von Rechtsanwalt H. rechtliches Gehör nicht gewährt worden ist, ist dem im vorliegenden Verfahrensstadium noch zeitgerecht vorgetragenen Wunsch des Angeschuldigten auf Beiordnung von Rechtsanwalt B. grundsätzlich zu entsprechen.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Angeschuldigte vorliegend auch nicht über einen wesentlichen Zeitraum die Verteidigung durch Rechtsanwalt H. widerspruchslos hingenommen (BGH StV 2001, 3 f.), mit der Folge, dass er hieran dauerhaft festgehalten werden könnte. Allein der Umstand, dass Rechtsanwalt H. am Haftprüfungstermin vom 29. Dezember 2011 teilgenommen und den Angeschuldigten in der Justizvollzugsanstalt mehrfach aufgesucht hat, ist für die Annahme einer nachträglichen Zustimmung des Angeschuldigten zur Beiordnung von Rechtsanwalt H. noch nicht ausreichend. Ausweislich des Beschwerdevorbringens hat der Angeschuldigte bereits Mitte Januar 2012 schriftlich Kontakt zu Rechtsanwalt B. aufgenommen und diesen gebeten, seine Verteidigung zu übernehmen. Damit hat er sich noch innerhalb eines angemessenen Zeitraums um einen Verteidiger seines Vertrauens bemüht. Dass dieser den Beiordnungsantrag letztlich erst mit Schriftsatz vom 28. Februar 2012 gestellt hat, kann dem Angeschuldigten nicht angelastet werden. Im Übrigen führt die Auswechslung der Pflichtverteidiger vorliegend nicht zu einer Verfahrensverzögerung.

Sonstige Gründe, die einer Bestellung vor Rechtsanwalt B. entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.

Das grundgesetzlich geschützte Recht des Angeschuldigten auf ein faires Verfahren gebietet es somit, die Beiordnung von Rechtsanwalt H. aufzuheben und - entsprechend dem Wunsch des Angeschuldigten - Rechtsanwalt B. beizuordnen.

Die Entscheidung über die Kosten sowie die notwendigen Aus-lagen des Angeschuldigten beruht auf der analogen Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.

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Anmerkung:


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