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Entscheidungen

OWi

Jugendmedienststaatsvertrag, Anbieter, Admin

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 30.09.2011 - 1 Ws (B) 179/09

Leitsatz: 1. Der durch den Domainanmelder bei der Registrierungs-stelle Denic e. G. bezeichnete administrative Ansprech-partner – sog. "Admin-C“ – ist nicht ohne weiteres An-bieter von Telemedien im Sinne des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages.
2. Zur ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verantwortlich-keit des "Admin-C“ bei Verstößen gegen den Jugendmedi-enschutz-Staatsvertrag.


KAMMERGERICHT
1 Ws (B) 179/09
Beschluss

In der Bußgeldsache gegen pp.
hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts
in Berlin am 30. September 2011 beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Ber-lin vom 29. Mai 2009 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht zurückverwiesen.

G r ü n d e :

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 24 Abs. 1 Nr. 2, 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV), 8 OWiG zu einer Geldbuße von 8.000.- Euro verurteilt. Seine nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte und im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materi-ellen Rechts beanstandet, hat Erfolg.

Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

„Der Betroffene war seit dem 11.03.2008 bis zumindest 16.06.2008 administrativer Ansprechpartner (Admin-C) der Domain s.n.de. Domaininhaberin ist W. mit Sitz in Spanien.

Die Website s.n.de ist ein kommerzielles Erwachsenensexangebot, das im kostenpflichtigen Bereich pornografische Drittinhalte ohne Altersüberprüfung zugänglich macht. Mindestens von März 2008 bis zum 16.06.2008 konnten die dortigen Angebote ohne Zugangsbarrieren für Personen unter 18 Jahren in Anspruch genommen werden, da kein zureichendes Programm zur Altersveri-fikation vorgeschaltet war. Obwohl der Betroffene dies wusste - er war sowohl mit Schreiben vom 01.03.2008 als auch mit Schreiben vom 25.03.2008 von der Medienanstalt Berlin-Brandenburg darauf hingewiesen worden - traf er keine entspre-chenden Vorkehrungen.

Am 16.06.2008 wurde von dem Zeugen B., Mitarbeiter der Medien-anstalt Berlin-Brandenburg, u. a. folgender Verstoß festge-stellt: Über die Verlinkung des Buttons "Telefonsex mit gratis Webcam" auf der linken Seite des Angebotes www.s.n.de gelangt der Nutzer auf die Seite www.T.-C.net. Diese Seite enthält pornografische Inhalte im Sinne des Jugendmedienschutzstaats-vertrages ohne ein ausreichendes Altersverifikationssystem. Bezüglich des Inhaltes der Seite wird auf das in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommene Foto Blatt 56 d. A. gemäß §§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO, 71 Abs. 1 OWiG Bezug genommen. Auf diese Seite gelangt man nach dem Kauf von sog. Coins über das Internetabrechnungssystem klick and by. Die Coins fungieren als virtuelle Währung und werden als Zahlungsmittel für den Aufruf von Memberinhalten benötigt. Die Bezahlung erfolgt per Bankeinzug oder durch Angabe von Kreditkartendaten. Dafür ist nur die Angabe des Namens sowie eine Kontoverbindung erforderlich. Es erfolgt keine Frage nach dem Geburtsdatum bzw. dem Alter.“
Der Schuldspruch wegen einer Zuwiderhandlung gegen die §§ 24 Abs. 1 Nr. 2, 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JMStV in Verbindung mit § 8 OWiG hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die auf die allgemein erhobene Sachrüge gebotene materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils ergibt, dass die durch das Amtsgericht getroffenen Feststellungen die Verurteilung nicht tragen. Die Feststellungen und auch die Beweiswürdigung sind lückenhaft.
1. Das angefochtene Urteil enthält keine Feststellungen, die den sich aus §§ 71 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 StPO ergebenden An-forderungen genügen und eine Beurteilung erlauben, ob der Be-troffene gegen Bußgeldvorschriften verstoßen hat. Das Urteil leidet daher an einem grundsätzlichen Darstellungsmangel.

Zwar dürfen an die Urteilsgründe in Bußgeldsachen keine über-trieben hohen Anforderungen gestellt werden. Denn das Bußgeld-verfahren dient nicht der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern der verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung. Es ist auf eine Vereinfachung des Verfahrensganges ausgerichtet (vgl. BGHSt 39, 291 [299]; OLG Düsseldorf VRS 81, 375; Seitz in: Göhler, OWiG 15. Aufl., § 71 Rdn. 42). Gleichwohl müssen die Feststellungsgrundlagen so klar und eindeutig mitgeteilt wer-den, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung ermöglicht wird. Sie müssen aus sich heraus verständlich sein (vgl. BGHSt 30, 225; 33, 59; NStZ-RR 2009, 116; OLG Düsseldorf VRS 81, 375). Zwar kann dabei wegen der Einzelheiten gemäß §§ 71 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, verwie-sen werden. Dies setzt aber voraus, dass nicht nur die Akten-stelle angegeben, sondern auch das Wesentliche des Abbildungs-geschehens allgemein gehalten beschrieben wird (vgl. BayObLG, Beschluss vom 2. November 1993 - 3 ObOwi 97/93 – bei juris). Denn die Verweisungsmöglichkeit berührt die Grundregel, dass die Urteilsgründe aus sich heraus verständlich sein müssen, nicht (Entwurfsbegründung der Bundesregierung BT-Drucksache 8/976 Seite 55). Mit der Einführung des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO wollte der Gesetzgeber das Verweisungsverbot danach nur in "einer vorsichtigen, die Verständlichkeit des schriftlichen Urteils nicht beeinträchtigenden Form" lockern. Erst wenn die Urteilsgründe durch eine eigene, kurze Darstellung des Abbil-dungsgeschehens verständlich werden, wird die Abbildung als Ganzes Bestandteil der Urteilsgründe und damit der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts zugänglich (vgl. OLG Düsseldorf VRS 81, 375; Engelhardt in: Karlsruher Kommentar, StPO 6. Aufl., § 267 Rdn. 6; Rieß, NJW 1978, 2270).
Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Denn das Amtsgericht hat die Internetseite, durch die es den Ordnungswidrigkeitentatbestand als erfüllt ansah, lediglich dadurch beschrieben, dass sie „pornographische Inhalte (…) ohne ein ausreichendes Altersverifikationssystem“ enthalte. Im Übrigen hat das Amtsgericht „auf das in der mündlichen Ver-handlung in Augenschein genommene Foto Bl. 56 d. A. gemäß §§ 267 Abs. 1 Satz 1 [richtig: Satz 3] StPO, 71 Abs. 1 OWiG Bezug genommen“. Es kann dahinstehen, ob die unrichtige Bezeichnung der Fundstelle (Bl. 56) - richtig wohl: Bl. 54, weitere Fotos finden sich allerdings u. a. auf Bl. 14 bis 16 d. A. – der Wirksamkeit der Bezugnahme entgegensteht. Jedenfalls hat es das Amtsgericht versäumt, das Wesentliche des Abbildungsgeschehens zumindest knapp zu beschreiben. Die Mitteilung, der Inhalt sei pornographisch, erfüllt dieses Erfordernis nicht. Denn dass der Seiteninhalt pornographisch ist, ist Inhalt des dem Betroffenen gemachten Vorwurfs und gibt den gesetzlichen Terminus wieder. Das reicht nicht aus (vgl. OLG Düsseldorf VRS 81, 375; Senge in: Karlsruher Kommentar, OWiG 3. Aufl., § 71 Rdn. 106). Die Feststellungen sollen dem Rechtsbeschwerdegericht gerade die Prüfung ermöglichen, ob das Gesetz auf ihrer Grundlage richtig angewandt wurde.
2. Das angefochtene Urteil trägt den Schuldspruch auch deshalb nicht, weil es keine Feststellungen dazu enthält, dass der Be-troffene im Sinne des § 24 Abs. 1, 3 Abs. 2 Nr. 2 JMStV „An-bieter von Telemedien“ war.
Adressat des Ordnungswidrigkeitentatbestands ist der „Anbie-ter“. Anbieter ist nach der (teiltautologischen) Legaldefini-tion des § 3 Abs. 2 Nr. 2 JMStV ein Rundfunkveranstalter oder ein Anbieter von Telemedien. Die in Rede stehende Internetseite ist ein Telemedium im Sinne des § 1 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG).
Die Definition des Anbieters in § 3 Abs. 2 Nr. 2 JMStV folgt dem Begriff des Angebots nach dem JMStV. Dieses stellt auf den Inhalt der Telemedien ab. Ob die Anbieter des Internetzugangs („Access-Provider“) und des Speicherplatzes („Host-Provider“) als Anbieter erscheinen, kann dahinstehen. Denn jedenfalls der Inhalteanbieter („Content-Provider“), an den sich die materi-ellrechtlichen Vorschriften der Abschnitte I bis III des JMStV vorrangig richten (vgl. Erdemir in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien 2. Aufl., § 3 JMStV Rdn. 4) unter-fällt dem Begriff des Anbieters in § 24 Abs. 1 JMStV. In Über-einstimmung mit dem Begriff des Rundfunkveranstalters ist für den Anbieter von Telemedien zu verlangen, dass er das Angebot unter eigener Verantwortung inhaltlich gestaltet oder verbrei-tet (vgl. Held/Schulz in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht 2. Aufl., § 3 JMStV Rdn. 29); er muss die Struktur des Auftritts festlegen (BVerfGE 97, 298, 310 für den Rundfunkveranstalter), ohne allerdings alle Teile des Angebots selbst gestalten zu müssen (vgl. Held/Schulz in: Hahn/Vesting, aaO). Daher reicht es auch aus, dass der Inhalt nicht vollständig und unmittelbar auf der angebotenen Homepage, sondern nur durch die Setzung eines (direkten) Hyperlinks zugänglich gemacht wird (vgl. BGH NJW 2008, 1882; OLG Stuttgart MMR 2006, 387).
Das angefochtene Urteil erörtert lediglich allgemein, ob der Betroffene als so genannter Admin-C – das ist der durch den Domainanmelder bei der Registrierungsstelle Denic e. G. be-zeichnete administrative Ansprechpartner - für den Inhalt der Internetseite „verantwortlich“ war. Es verhält sich aber nicht zu der Frage, ob der Betroffene im Sinne des JMStV „Anbieter“ war. Eine entsprechende Subsumtion erlauben auch die weiteren Urteilsfeststellungen nicht. Denn die durch die Feststellungen dem Betroffenen zugeschriebene technische Möglichkeit, die In-halte der Website zu verändern, sagt nichts darüber, ob dieser im oben beschriebenen gestalterischen Sinne auch Anbieter des Internetauftritts war.
3. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils tragen die Verurteilung des Betroffenen auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 9 OWiG. Diese Vorschrift erweitert die Ahndbarkeit von Tatbeständen, die ihrer Fassung nach nur für einen bestimmten Personenkreis gelten, deren Angehörige besondere persönliche Merkmale aufweisen, auf deren Vertreter. Das Merkmal des „Anbieters“ in § 24 JMStV ist ein solches besonderes per-sönliches Merkmal. Der Betroffene war aber kein gesetzlicher Vertreter der Domaininhaberin im Sinne des § 9 Abs. 1 OWiG, und die Feststellungen weisen auch nicht aus, dass er beauftragt war, den Betrieb zumindest zum Teil zu leiten (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 OWiG) oder ausdrücklich beauftragt war, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Be-triebs obliegen (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG).
4. Allerdings kann bei einem hier zur Anwendung kommenden un-echten Unterlassungsdelikt, dessen Begehungstatbestand zwar eine zusätzliche Sondereigenschaft voraussetzt (sog. Garanten-sonderdelikt), aber keine höchstpersönliche Beziehung zu dem geschützten Rechtsgut verlangt, eine Garantenstellung aus Stellvertretung auch dann in Betracht kommen, wenn die Voraus-setzungen des § 9 OWiG nicht vorliegen (vgl. Rogall in: Karls-ruher Kommentar, OWiG 3. Aufl., § 9 Rdn. 39; Gürtler in: Göh-ler, aaO, § 9 Rdn. 2a). Denn das besondere persönliche Merkmal des „Anbieters von Telemedien“ hat, ähnlich wie der Halter (eines Kraftfahrzeugs) in § 31 Abs. 2 StVZO und anders als der Amtsträger nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB, keinen besonderen per-sonalen Bezug, der eine Vertretung ausschlösse. Der Vertreter kann daher unter dem Gesichtspunkt der Übernahme der Verant-wortung in die Rolle des Normadressaten rücken (vgl. Gürtler in: Göhler aaO, § 9 Rdn. 2a) und damit als Garantenstellver-treter selbst garantenpflichtig sein (Rogall in: Karlsruher Kommentar aaO).

Dass das Amtsgericht von einer solchen Garantenstellvertretung ausgegangen ist, lassen die Feststellungen und die rechtlichen Ausführungen des angefochtenen Urteils noch erkennen. Denn es hat die Verantwortlichkeit des Betroffenen auch damit begrün-det, dass er Bevollmächtigter der Domaininhaberin gewesen sei (UA S. 3). Die darauf bezogene Beweiswürdigung ist jedoch rechtsfehlerhaft und verwehrt dem Senat die gebotene Überprü-fung.

Zwar ist die Würdigung der Beweise Sache des Tatrichters. Das Rechtsbeschwerdegericht hat aber auf die Sachrüge zu prüfen, ob ihm hierbei Rechtsfehler unterlaufen sind. Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung dann, wenn sie in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist. Dabei brauchen die Schluss-folgerungen des Tatrichters zwar nicht zwingend zu sein; es genügt grundsätzlich, dass sie möglich sind und er von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Er muss jedoch die wissenschaftli-chen Erkenntnisse, die Erfahrungssätze des täglichen Lebens und die Gesetze der Logik beachten. Um dem Rechtsbeschwerdegericht diese Nachprüfung zu ermöglichen, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruht (vgl. Kammergericht, Beschlüsse vom 26. August 2005 - 3 Ws (B) 405/05 –, 27. Oktober 2008 - 3 Ws (B) 342/08 - und 25. Mai 2010 – 3 Ws (B) 212/10 -). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht, denn die Beweiswürdigung ist in Bezug auf die Garantenstellung des Betroffenen lückenhaft.

Aus dem Gesamtzusammenhang der Gründe des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass das Amtsgericht den Gesetzesverstoß daraus ableitet, dass der Betroffene es unterlassen hat, für die Löschung der unzulässigen Inhalte der Website Sorge zu tragen. Die hierauf zielende Rechtspflicht hat das Amtsgericht offenbar zum einen daraus abgeleitet, dass der Betroffene bei der Denic e. G. als Admin-C erfasst und damit ausweislich der Registrierungsrichtlinien die durch die „Domaininhaberin be-nannte natürliche Person“ gewesen sei, die als ihr „Bevoll-mächtigter berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Do-main betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden“ (UA S. 3). Zum anderen hat das Amtsgericht die Rechtspflicht darauf gestützt, dass der Betroffene als Passwortinhaber die Möglichkeit gehabt habe, „die Inhalte der Internetseite zu verändern“ (UA S. 4). Bereits die Schlussfolgerung, der Be-troffene habe als Admin-C Kompetenzen gehabt, die über seine Rechtsbeziehung mit der Registrierungsstelle Denic e. G. hin-ausgehen, ist nicht zwingend, und das Urteil lässt nicht er-kennen, welche anderen Erkenntnisquellen diese Schlussfolgerung zumindest als möglich erscheinen lassen könnten. Die Funktion der Denic e. G. als Domainregistrierungsstelle lässt es vielmehr als nahe liegend erscheinen, dass die durch den Domaininhaber mit der Registrierung für den Admin-C erteilte Außenvollmacht (§ 167 Abs. 1 Alt. 2 BGB) lediglich die mit der Registrierung zusammenhängenden administrativen Fragen betrifft (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2009, 27 [„verwaltungstechnische Notwendigkeiten“]). Das Amtsgericht teilt darüber hinaus auch nicht mit, aus welchen Umständen es seine Überzeugung ableitet, der Betroffene habe die technische Möglichkeit gehabt, die Inhalte der Internetseite zu verändern. Zwar legt es der von der Denic e. G. übernommene Aufgabenkreis nahe, dass der Admin-C gewissermaßen als Ultima Ratio die Sperrung oder sogar die Löschung der Internetseite veranlassen kann. Über die durch die Urteilsfeststellungen behauptete Möglichkeit, auf die Inhalte der Website einzuwirken, namentlich die inkriminierten Hyperlinks abzuschalten oder zumindest ein wirksames Altersverifikationssystem zu installieren, gibt dies jedoch keinen Aufschluss. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, aus welchen tatsächlichen Umständen das Amtsgericht schließt, dass der Betroffene das - nach den Urteilsfeststellungen für Verän-derungen an dem Internetauftritt erforderliche und durch die Domaininhaberin mitgeteilte (UA S. 4)- Passwort gekannt habe.
Die aufgezeigten Rechtsfehler bedeuten eine Verletzung des Ge-setzes im Sinne der §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 337 Abs. 1 StPO und führen nach § 79 Abs. 6 Alt. 2 OWiG zur Aufhebung des Ur-teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
Der Senat kann nicht nach § 79 Abs. 6 Alt. 1 OWiG in der Sache selbst entscheiden. Es erscheint noch möglich, dass die neue Hauptverhandlung - gegebenenfalls aufgrund neuer auf die Do-maininhaberin bezogener Ermittlungen - ergibt, dass der Be-troffene über seine Eigenschaft als lediglich administrativer Ansprechpartner der Denic e. G. hinaus auch mit der (verant-wortlichen) Gestaltung der Internetseite befasst war und damit selbst Anbieter im Sinne des JMStV oder zumindest als Garan-tenstellvertreter kraft Übernahme selbst garantenpflichtig war.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass im Falle einer erneuten Verurteilung in vergleichbarer Höhe im Hinblick auf die gegebenenfalls näher darzulegenden persönli-chen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen – von Amts wegen (vgl. OLG Koblenz ZfS 2007, 231) - die Gewährung von Ratenzahlungen nach § 18 OWiG geboten sein kann.

Einsender: RiKG Klaus-Peter Hanschke, Berlin

Anmerkung:


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