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Gericht / Entscheidungsdatum: AG Oschatz, Beschl. v. 07.05.2012 - 1 Ds 253 Js 25756/11
Leitsatz: Ist die Teilnahme des Rechtsanwalts an einem Sachverständigentermin erforderlich, entsteht dafür eine Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV RVG analog.
Amtsgericht Oschatz Strafabteilung Aktenzeichen: 1 Ds 253 Js 25756/11 BESCHLUSS In dem Strafverfahren gegen pp. Verteidiger: Rechtsanwalt Michl Andreas, Freiherr-vom-Stein-Promenade 5, 04758 Oschatz wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort hier: Rechtsmittel gegen Kostenfestsetzung ergeht am 07.05.2012 durch das Amtsgericht Oschatz - Strafrichter - nachfolgende Entscheidung: Der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.04.2012 wird abgeholfen. Die Verfahrensgebühr vom Ortstermin am 18.11.2011 ist festzusetzen. Gründe Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 14.03.2012 machte der Verteidiger für den Ortstermin 18.11.2011 eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4102 W RVG geltend. Obwohl diese Regelung nur für das außergerichtliche Verfahren gilt, ist die analoge Anwendung sachgerecht. Die Not-wendigkeit der Teilnahme eines Verteidigers am Sachverständigentermin war im vorliegenden Falle durchaus angezeigt zur sachdienlichen Rekonstruktion des Anstoßes des Fahrzeuges.
Insoweit war der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.04.2012 abzuhelfen und entsprach der Regelung eines fairen Strafprozesses (§ 137 StPO). Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift: Oschatz, 08.05.2012
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