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Entscheidungen

StPO

Wiedereinsetzung, Untertauchen, Verschulden

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Köln, Beschl. v. 30.01.2012 - 2 Ws 76/12

Leitsatz: Wer sich in der Bewährungszeit verborgen hält, insbesondere auch entgegen einer richterlich erteilten Weisung seinen Aufenthaltsort nicht angibt, kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen.


In pp.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde wird abgelehnt.
Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Verurteilten auferlegt.
Gründe
I. Die Generalstaatsanwaltschaft hat den bisherigen Sachstand wie folgt zusammengefasst:
"Am 28.09.2011 verurteilte das Landgericht K. den bulgarischen Beschwerdeführer wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung. Die Entscheidung ist seit dem 6.10.2011 rechtskräftig. Dem Beschwerdeführer wurde in dem Bewährungsbeschluss u.a. aufgegeben, unverzüglich festen Wohnsitz zu nehmen und seine Anschrift der Kammer innerhalb von drei Tagen mitzuteilen. Urteil und Bewährungsbeschluss wurden im Hauptverhandlungstermin von der anwesenden Dolmetscherin übersetzt. Nachdem dem Beschwerdeführer Schriftstücke an seine bisher bekannte Anschrift nicht zugestellt werden konnten und sein damaliger Verteidiger auf fernmündliche Nachfrage am 18.10.2011 mitgeteilt hatte, auch ihm sei eine ladungsfähige Anschrift des Beschwerdeführers nicht bekannt, veranlasste das Landgericht Fahndungsmaßnahmen. Weder die insoweit gestellte Anfrage beim Einwohnermeldeamt noch die polizeilichen Ermittlungen führten zur Feststellung des Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers. Daraufhin erließ das Landgericht am 25.11.2011 gegen den Beschwerdeführer gemäß § 453c StPO Sicherungshaftbefehl und widerrief am selben Tage die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil vom 28.09.2011 mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe gröblich gegen eine Bewährungsweisung verstoßen und damit Anlass zur der Besorgnis gegeben, dass er erneut Straftaten begehen werde . Aufgrund der Anordnung der öffentlichen Zustellung des Widerrufbeschlusses war zwischen dem 28.11. und dem 12.12.2011 eine Benachrichtigung über die Zustellung des Beschlusses an der Gerichtstafel des Landgerichts ausgehängt. Der Beschwerdeführer wurde am 25.12.2011 aufgrund des Sicherungshaftbefehls in H. festgenommen und befindet sich seitdem wegen der vorliegend verhängten Freiheitsstrafe in Strafhaft. Bei Verkündung des Sicherungshaftbefehls am 26.12.2011 hat der Beschwerdeführer, der ausweislich des Sitzungsprotokolls zu diesem Zeitpunkt weiterhin nicht über einen festen Wohnsitz verfügte, angegeben, von der Bewährungsauflage keine Kenntnis gehabt zu haben. Er sei davon ausgegangen, er müsse sich regelmäßig bei seinem Verteidiger melden und diesem seinen jeweiligen Aufenthaltsort mitteilen. Dies sei geschehen.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29.12.2011, eingegangen bei dem Landgericht als Fax-Schreiben am selben Tage, hat der Beschwerdeführer gegen den Widerrufbeschluss des Landgerichts K. vom 25.11.2011 sofortige Beschwerde eingelegt und - nachdem ihm der Widerrufbeschluss am 31.12.2011 per Fax übermittelt worden war - mit weiterem Schriftsatz vom 06.01.2012, bei dem Landgericht am selben Tage eingegangen, hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und - für den Fall der Erfolglosigkeit auch dieses Antrages - die Anhörungsrüge gemäß § 33 a StPO erhoben. Er ist der Auffassung, die öffentliche Zustellung des Widerrufbeschlusses sei unwirksam, weil deren Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Er meint, die angestellten Nachforschungen zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers seien nicht ausreichend gewesen. Zudem hätte der Beschluss an seinen Verteidiger zugestellt werden können. Die Strafaussetzung sei zu Unrecht widerrufen worden, weil der vorliegend in Rede stehende Verstoß gegen die Weisung im Bewährungsbeschluss keine Rückschlüsse auf einer geänderte Prognose im Hinblick auf eine neue Straffälligkeit des Beschwerdeführers zulasse. Den Wiedereinsetzungsantrag hat der Beschwerdeführer mit seinen aufgrund fehlender Deutschkenntnisse bestehenden Verständigungsschwierigkeiten begründet. Zur Glaubhaftmachung hat der Beschwerdeführer die eidesstattliche Versicherung einer Cousine nachgereicht, in welcher diese erklärt, der Beschwerdeführer habe ihr von einer Auflage, einen Wohnsitzwechsel anzeigen zu müssen, nichts berichtet. Der Beschwerdeführer wohne zusammen mit "seiner Frau" in Hannover. In der dortigen Klinik werde auch sein zu früh geborenes Kind behandelt. Das Landgericht hat in einem Beschluss vom 16.01.2012 u.a. ausgeführt, eine Zustellung der Widerrufentscheidung an den Verteidiger habe nicht erfolgen können, weil dessen ursprüngliche Bestellung lediglich für das Erkenntnisverfahren bestanden habe und im Vollstreckungsverfahren nicht fortwirke."
Darauf nimmt der Senat Bezug.
II. Die gem. § 453 Abs. 2 S. 3 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Wochenfrist gem. § 311 Abs. 2 StPO, die gem. § 40 Abs. 1 S. 2 StPO zwei Wochen nach der am 28.11.2011 vorgenommenen Anheftung der Benachrichtigung über die Zustellung an der Gerichtstafel zu laufen begonnen hatte, eingelegt worden ist.
Die öffentliche Zustellung war wirksam. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen der Strafkammer in der Nichtabhilfeentscheidung vom 16.1.2012. Die von der Verteidigung für erforderlich gehaltene Nachfrage beim Bundesverwaltungsamt - Ausländerzentralregister war unter den gegebenen Umständen nicht veranlasst, da sie von vornherein aussichtslos erscheinen musste. Der Verurteilte reist ausweislich der Urteilsfeststellungen seit 2007 unregelmäßig und für jeweils unterschiedliche Dauer in das Bundesgebiet ein, um hier zu arbeiten. Von seiner letzten Meldeanschrift für die U.straße in K. war er von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet worden. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung war er nicht amtlich gemeldet. Gerade wegen dieser Unsicherheit hatte die Strafkammer ihm aufgegeben, unverzüglich festen Wohnsitz zu nehmen und innerhalb von 3 Tagen der Kammer seine Anschrift mitzuteilen. Da er dem nicht nachgekommen, sondern offensichtlich untergetaucht war, konnte nicht erwartet werden, dass er sich bei anderen Behörden ordnungsgemäß meldete oder amtlich erfasst war. Auch eine Nachfrage beim länderübergreifenden Verfahrensregister hätte nicht weitergeführt. Der Verurteilte gibt selbst nicht an, dass gegen ihn neue Ermittlungsverfahren geführt werden, die einen Rückschluss auf seinen Aufenthalt zugelassen hätten. Mit den polizeilichen Aufenthaltsermittlungen hatte die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht vor Anordnung der öffentlichen Zustellung erfüllt. Eine Zustellung des Widerrufsbeschlusses an den Pflichtverteidiger kam nicht in Betracht, weil die Bestellung mit der Rechtskraft der Entscheidung im Erkenntnisverfahren endet (Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage, § 140 Rdn. 33).
Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig gestellt worden ist, da jedenfalls die sofortige Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss innerhalb der Wochenfrist zur Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die frühestens mit der Verkündung des Sicherungshaftbefehls am 26.12.2011 zu laufen begonnen hatte, beim Landgericht eingegangen ist, so dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch von Amts wegen gem. § 45 Abs. 2 S. 3 StPO gewährt werden könnte. Hierfür liegt indes die Voraussetzung fehlenden Verschuldens des Verurteilten an der Fristversäumung gem. § 44 StPO nicht vor. Wer sich in der Bewährungszeit verborgen hält, insbesondere auch entgegen einer richterlich erteilten Weisung seinen Aufenthaltsort nicht angibt, kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen (BGHSt 26, 127; SenE vom 7.10.2009 - 2 Ws 479/09 - ; Meyer-Goßner, § 44 Rdn. 14 m.w.N.). Der Verurteilte kann sich insbesondere nicht darauf berufen, der Inhalt des in seiner Anwesenheit verkündeten und vom Dolmetscher übersetzten Bewährungsbeschlusses sei ihm nicht bekannt gewesen. Seine Angabe bei Verkündung des Sicherungshaftbefehls, er habe gemeint, er müsse sich nur regelmäßig beim Verteidiger melden und diesem sagen, wo er sich aufhalte, was er auch getan habe, ist ersichtlich falsch. Dem Verteidiger, bei dem vor der öffentlichen Zustellung Nachfrage gehalten worden ist, war der Aufenthaltsort des Verurteilten nicht bekannt, gerade weil er sich nicht bei ihm gemeldet hatte. Er hat die Wohnanschrift des Verurteilten noch mit Schreiben vom 29.12.2011 als .... in K. angegeben, wo sich der Verurteilte längst nicht mehr aufhielt.
Dem Verurteilten, der vor der Widerrufentscheidung nicht gehört werden konnte, wird allerdings in entsprechender Anwendung von § 33 a StPO rechtliches Gehör in einem Nachverfahren zu gewähren sein (BGH aaO.; ständige Senatsrechtsprechung, vgl nur SenE vom 7.10.2009 - 2 Ws 479/09 -).


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