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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Trunkenheitsfahrt, Entziehung, Fahrerlaubnis, Absehen

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Essen, Urt. v. 13.05.2011 - 49 Cs-49 Js 501/11-185/11

Leitsatz: Zum Absehen vom Regelfall der Entziehung der Fahrerlaubnis


Amtsgericht Essen
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In der Strafsache
gegen pp.
wegen Trunkenheit im Verkehr
hat das Amtsgericht Essen, Abt. 49
aufgrund der Hauptverhandlung vom 13.05.2011, an der teilgenommen haben:
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird en fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Ta-gessätzen zu je 30,- € kostenpflichtig verurteilt.
Die Geldstrafe kann in monatlichen Raten von 150,- € gezahlt werden. Die erste Rate ist zwei Wochen nach Erhalt der Kostenrechnung fällig. Kommt der Angeklagte mit der Zahlung einer Rate länger als zwei Wochen in Rückstand, wird der gesamte Restbetrag sofort fällig.
Dem Angeklagten wird für die Dauer von drei Monaten verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.
Angewendete Vorschriften: §§ 316 Abs. 1, Abs. 2, 44 StGB.
Gründe
Der Angeklagte ist 30 Jahre alt und seit dem 16.04.2009 als Kurierdienstfahrer bei der Firma xxx. in Köln in Vollzeit tätig. Er hat ein Kind, für welches es monatlich 144,- € Kindesunterhalt zahlt. Sein monatliches Bruttoeinkommen beträgt 1.650,- €.
Strafrechtlich ist er bisher nicht in Erscheinung getreten.
Am Sonntag, den 06.03.2011 befuhr der Angeklagte gegen 7.45 Uhr mit einem Pkw der Marke Audi mit dem Kennzeichenmain alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand die Schalker Straße in Essen. Er hatte in der Nacht zuvor in der Gartenlaube an der Schalker Straße mit Kollegen gefeiert und alkoholische Getränke zu sich genommen. Die Untersu-chung der ihm uni 8.50 Uhr entnommenen Blutprobe hat eine Blutalkoholkonzentration von 1,53 %o ergeben. Der Angeklagte setzte sich in seinen Pkw, der am Ende einer Sackgasse geparkt war, wendete und fuhr einige Meter bis zu dem Haus, wo er als Kind gelebt hatte. Er wollte sich das Haus ansehen und sich dann von seiner Freundin abholen lassen. Er schlief auf der Höhe dieses Hauses am Steuer ein. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte er seine Fahruntüchtigkeit erkennen können und müssen.

Der Führerschein des Angeklagten ist seit dem 06.03.2011 sichergestellt.

Diese Feststellungen stehen fest aufgrund der glaubhaften Angaben des Ange-klagten, der seinen Einspruch auf das Strafmaß beschränkt hatte.

Durch die Handlung hat sich der Angeklagte der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr strafbar gemacht, Vergehen gern. § 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB.
Ausgehend von dem gesetzlichen Strafrahmen des § 316 Abs. 1 StGB, der eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorsieht, hat das Gericht im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten sein Geständnis bedacht. Ferner war zu sehen, dass die Wegstrecke keine 100 Meter betra-gen hat und er bisher nicht vorbestraft ist. Umstände zu seinen Ungunsten waren nicht gegeben. Eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessäten zu je 30,- € war tat- und schuldangemessen.
Als Nebenstrafe gemäß § 44 StGB war dem Angeklagten zu verbieten, für die Dauer von drei Monaten im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen. Bei der Dauer hat das Gericht neben den bei der Straf-zumessung genannten Gründen bedacht, dass der Angeklagte seine Fahrerlaubnis bereits seit dem 06.03.2011 entbehrt.
Das Gericht hatte einen Regelfall nach § 69 StGB angesichts der Umstände der Fahrt verneint. Die von dem Angeklagten gefahrene Fahrstrecke von weniger als 100 Metern am Ende einer Sackgasse am Sonn-tagmorgen gegen 7.45 Uhr ohne Verkehr entsprechen nicht dem Durchschnittsfall einer normalen Trunken-heitsfahrt. Zudem kommen besondere Umstände, die in der Person des Angeklagten liegen, hinzu, die die Vermutung der mangelnden Eignung widerlegen: Er fuhr bisher unbeanstandet im Straßenverkehr und hätte bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis mit dem Verlust seines Arbeitsplatzes zu rechnen. Die bisheri-ge Beschlagnahme des Führerscheins hat auf ihn bereits einen entscheidenden Eindruck hinterlassen, da er auf den Führerschein angewiesen ist und berufliche Nachteile spürt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

Einsender: RA T. Schaarmann, Essen

Anmerkung:


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