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Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Celle, Beschl. v. 30.11.2011 - 32 Ss 147/11
Fundstellen:
Leitsatz: 1. Zinskosten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie, durch de-ren Vermietung Mieteinkünfte erzielt werden, sind bei der Bestimmung des Nettoeinkommens (§ 40 Abs. 2 S. 2 StGB) als negative Einkünfte in Abzug zu bringen.
2. Die unentgeltlich Nutzung einer Wohnung ist grundsätzlich als Sachbezug in der Höhe der fiktiven Mietkosten als Einkommen zu berücksichtigen.
Beschluss In der Strafsache gegen pp. wegen Vortäuschens einer Straftat u.a. hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf Antrag der Generalstaats-anwaltschaft durch die Richterin am Oberlandesgericht , den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht am 30. November 2011 einstimmig beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil der 12. kleinen Strafkammer des Landgerichts Stade vom 2. August 2011 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Grüdne: Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende: Das Berufungsgericht ist im Ergeb-nis zutreffend von einem für die Bestimmung der Tagessatzhöhe gemäß § 40 Abs. 2 S. 2 StGB maßgeblichen monatlichen Nettoeinkommen der Angeklagten in Höhe von 1.000,-- Euro ausgegangen.
Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Strafausspruch bezieht die Angeklagte eine monatliche Rente von 750,-- Euro und erzielt aus der Vermie-tung einer in einem ihr gehörenden Zweifamilienhaus in B. gelegenen Wohnung eine monatliche Miteinnahme in Höhe von 250,-- Euro. Die zweite in diesem Haus gelegene Wohnung steht der Angeklagten zwar an sich zur Eigennutzung zur Ver-fügung. Tatsächlich nutzt sie diese Wohnung aber nicht, sondern wohnt mietfrei in der Wohnung ihres Lebengefährten in H.
Von diesen Einkünften hat das Berufungsgericht zutreffend die von der Angeklag-ten monatlich gezahlten Zinsen in Höhe von 500,-- Euro zur Bedienung eines im Zusammenhang mit dem Erwerb des Hauses in B. stehenden Kredits abgezogen (zur Notwendigkeit des Abzugs BGH wistra 2008, 19; Radtke, in: Münchener Kommentar zum StGB, Band 2, 2. Aufl., 2011 § 40 Rn. 51 m.w.N.). Da der Saldo der positiven und negativen Einkünfte insgesamt, d.h. für sämtliche Einkunftsarten gemeinsam, zu bilden ist, waren die Kreditzinsen auch in der gesamten Höhe von monatlich 500,-- Euro und nicht nur begrenzt auf die tatsächlichen Mieteinnahmen von 250,-- Euro abzuziehen. Bei der Bestimmung der positiven Einkünfte war aber der Wert der der Angeklagten unentgeltlich zur Verfügung stehenden Wohnnut-zung zu berücksichtigen. Das hat das Berufungsgericht im Ergebnis rechtsfehler-frei getan. Dabei kann offen bleiben, ob die Berücksichtigung dieses Mietwertes darauf gestützt werden kann, dass die Angeklagte die Möglichkeit der Nutzung der zweiten, in dem ihr gehörenden Haus gelegenen Wohnung hat. Bislang ist in der Rechtsprechung lediglich anerkannt, den (fiktiven) Mietwert einer dem Angeklag-ten gehörenden Wohnung bei tatsächlicher Eigennutzung als Einnahme zu be-rücksichtigen (BGH a.a.O.; weit. Nachw. bei Radtke, a.a.O.). Jedenfalls war aber die der Angeklagten durch ihren Lebengefährten tatsächlich gewährte Wohnnut-zung seiner in H. befindlichen Wohnung als Sachbezug bei der Bestimmung der Einnahmeseite des Nettoeinkommens zu berücksichtigen. Es entspricht allgemei-ner Auffassung, die unentgeltliche Unterbringung einer Person als Sachbezug bei der Berechung des Nettoeinkommens einzubeziehen (vgl. Radtke, in: Münchener Kommentar zum StGB, § 40 Rn. 69). Angesichts des gerichtsbekannten Mietni-veaus in H. kann der Senat ausschließen, dass der Tatrichter zu einer anderen Bestimmung der Höhe des Nettoeinkommens gelangt wäre, wenn er statt auf den fiktiven Mietwert der Wohnung in B. auf den Wert des Sachbezuges in Gestalt des unentgeltlichen Wohnens bei ihrem Lebengefährten abgestellt hätte.
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